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Beschluss

89 T 71/19

LG Berlin 89. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2019:1002.89T71.19.00
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Leitsätze
Eine Vergütung nach dem erhöhten Stundensatz der Anfangsbetreuung gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VBVG kann grundsätzlich auch dann beansprucht werden, wenn nach dem Ende einer vorläufigen Betreuung einige Wochen später eine Betreuung im Hauptsacheverfahren angeordnet wird, ungeachtet dessen, dass derselbe Betreuer bestellt wird und die Aufgabenkreise der vorläufigen und der endgültigen Betreuung identisch sind.(Rn.10)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 20. Dezember 2018 - 54 XVII 99/17 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die dem Beteiligten zu 1) für die Tätigkeit vom 07. Oktober 2017 bis 06. Oktober 2018 aus der Landeskasse zu erstattende pauschale Vergütung wird auf 2.970,- Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Vergütung nach dem erhöhten Stundensatz der Anfangsbetreuung gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VBVG kann grundsätzlich auch dann beansprucht werden, wenn nach dem Ende einer vorläufigen Betreuung einige Wochen später eine Betreuung im Hauptsacheverfahren angeordnet wird, ungeachtet dessen, dass derselbe Betreuer bestellt wird und die Aufgabenkreise der vorläufigen und der endgültigen Betreuung identisch sind.(Rn.10) Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 20. Dezember 2018 - 54 XVII 99/17 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die dem Beteiligten zu 1) für die Tätigkeit vom 07. Oktober 2017 bis 06. Oktober 2018 aus der Landeskasse zu erstattende pauschale Vergütung wird auf 2.970,- Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Wegen der Sachdarstellung wird auf die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 20. Dezember 2018 - 54 XVII 99/17 - Bezug genommen (vgl. Sternal, in: Keidel, FamFG, 19. Auflage 2017, § 69, Rz. 44) und Folgendes ergänzt: Nach dem Ende der vorläufigen Betreuung am 16. August 2017 und der Übernahme des Verfahrens durch das Amtsgericht Pankow/Weißensee veranlasste der dort zuständige Betreuungsrichter mit Verfügung vom 22. August 2017 zunächst weitere Ermittlungen zu der Frage, ob und in welchem Umfang weiterhin Betreuungsbedarf bestehe. Im Rahmen dieser Ermittlungen befragte das Gericht zunächst den Beteiligten zu 1). Auf der Grundlage seiner schriftlichen Stellungnahme vom 24. August 2017 veranlasste das Betreuungsgericht sodann mit Beschluss vom 03. September 2017 die Einholung eines ärztlichen Gutachtens. Ferner fand am 28. September 2017 im Beisein des Beteiligten zu 1) die Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsgericht statt. Auf der Grundlage dieser Ermittlungen ordnete das Amtsgericht Pankow/Weißensee mit Beschluss vom 02. Oktober 2017 eine dauerhafte Betreuung an und bestellte den Beteiligten zu 1) zum Betreuer, verbunden mit der Feststellung, dass dieser die Betreuung als Berufsbetreuer ausübt. Dieser Beschluss ging dem Beteiligten zu 1) am 06. Oktober 2017 zu. Auf den Antrag des Beteiligten zu 1) vom 10. Oktober 2018, die Vergütung für den Zeitraum vom 07. Oktober 2017 bis zum 06. Oktober 2018 auf insgesamt 2.970,- Euro (67,5 Std. x 44,- Euro) festzusetzen, hat das Amtsgericht Pankow-Weißensee mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 54 XVII 99/17 - die für den o.g. Zeitraum aus der Landeskasse zu erstattende pauschale Vergütung auf 2.244,- Euro festgesetzt und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht insbesondere ausgeführt, dass aufgrund der relativ kurzen zeitlichen Lücke zwischen der Beendigung der vorläufigen Betreuung durch Fristablauf am 16. August 2017 und der Anordnung der Betreuung in der Hauptsache mit Beschluss vom 02. Oktober 2017, für die Zeit ab dem 07. Oktober 2017 nicht von einer Erstbetreuung auszugehen sei, weshalb gemäß § 5 Abs.2 S. 2 Nr. 3 und 4 VBVG nur die Stundenansätze ab dem 3. Quartal beansprucht werden könnten. Der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee ist am 27. Dezember 2018 zur Post gegeben worden. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die Zurückweisung des Antrags in Höhe von 726,- Euro ist am 15. Januar 2019 beim Amtsgericht Pankow/Weißensee eingegangen. Dieses hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig und begründet. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere innerhalb der gemäß § 63 Abs.1 FamFG vorgesehenen Monatsfrist eingelegt worden. Sie ist auch statthaft, §§ 58, 61 Abs.1 FamFG. Bei einem Betrag in Höhe von 726,- Euro übersteigt sie die Mindestbeschwer in Höhe von 600,- Euro. 2. Die Beschwerde ist begründet. Die für den Zeitraum vom 07. Oktober 2017 bis zum 06. Oktober 2018 festzusetzende Vergütung beträgt neben dem bereits zuerkannten Betrag in Höhe von 2.244,- Euro weitere 726,- Euro. Nach § 5 Abs. 2 S. 2 VBVG (in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) ist der dem Betreuer zu vergütende pauschalisierte Zeitaufwand bei einem mittellosen Betreuten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim hat – wie hier – in den ersten drei Monaten der Betreuung mit sieben, im vierten bis sechsten Monat mit fünfeinhalb und im siebten bis zwölften Monat mit fünf Stunden im Monat anzusetzen. Die Kammer sieht in der Anordnung der Betreuung mit Wirkung zum 07. Oktober 2017 eine Erstbetreuung im Sinne des § 5 Abs.1, Abs.2 VBVG. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der Landeskasse gilt vorliegend nicht bereits die Einrichtung der vorläufigen Betreuung mit Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 16. Februar 2017 als Beginn der Betreuung im Sinne des § 5 Abs.1, Abs.2 VBVG. Denn diese – nur befristet angeordnete - Betreuung endete am 16. August 2017, ohne dass sich die Anordnung der Betreuung im Hauptsacheverfahren zeitnah anschloss. Das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) enthält keine ausdrückliche Regelung dazu, wie zu verfahren ist, wenn eine - wie hier im Eilverfahren befristet - eingerichtete Betreuung endet und erst zu einem späteren Zeitpunkt eine endgültige Betreuung angeordnet wird. Hierzu führt allerdings die Begründung des Gesetzentwurfs zum VBVG aus, dass in solchen Fällen im Einzelfall zu klären sei, ob es sich jeweils um eine Erstbetreuung mit der Folge der erhöhten Anfangsvergütung handelt. Dabei sei grundsätzlich in solchen Fallkonstellationen von einer Erstbetreuung auszugehen. Missbräuchen werde seitens des Gerichts begegnet werden können (BT-Drs. 15/2494, S. 35). Dementsprechend geht die Gesetzesbegründung - vorbehaltlich von Missbräuchen, für die hier keine Anhaltspunkte bestehen - in Fällen einer auch nur kurzen Dauer der Vakanz einer Betreuung grundsätzlich von einer Erstbetreuung aus. Für eine solche formale Sicht der Dinge spricht darüber hinaus der mit der Pauschalvergütung verfolgte Zweck, ein einfaches und streitvermeidendes Vergütungssystem zu schaffen, das insbesondere eine Differenzierung zwischen aufwändigen und weniger aufwändigen Betreuungen nicht zulässt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2015 - XII ZB 347/12 - BeckRS 2015, 21009, Rz. 8 m.w.N. OLG Frankfurt, a.M., Beschluss vom 28. Mai 2009 - 20 W 24/09, FamRZ 2009, 1708). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Kammer der Auffassung, dass vorliegend vergütungsrechtlich von einem Neubeginn der Betreuung mit der Folge der Zubilligung der erhöhten Anfangsvergütung gemäß § 5 Abs.1, Abs.2 VBVG auszugehen ist. Einen Mindestzeitabstand vor einer erneuten Erstbetreuung sieht das Gesetz nicht vor. Gründe, die vorliegend eine Abweichung von der Regel begründeten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der zeitliche Abstand von etwa eineinhalb Monaten ist nicht unerheblich und kann für sich betrachtet eine Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben der vorangegangenen formalen Beendigung der vorläufigen Betreuung nicht rechtfertigen. Ungeachtet dessen beruhte im vorliegenden Fall die Vakanz darauf, dass die Ermittlungen des Amtsgerichts zu der Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang eine Betreuung in der Hauptsache anzuordnen war, zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Betreuung noch nicht abgeschlossen waren. Das Amtsgericht Pankow/Weißensee, das sich wegen der Übernahme des Betreuungsverfahrens zu dieser Zeit erstmals mit dem Vorgang befasste, veranlasste nach Ablauf der vorläufigen Betreuung neben einer Befragung des Beteiligten zu 1) – in seiner Eigenschaft als vormaliger Betreuer – insbesondere auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Gesundheitszustand des Betroffenen. Auch eine Anhörung des Betroffenen durch den zuständigen Richter hielt das Gericht für geboten. Erst nach Abschluss dieser Ermittlungen entschied das Amtsgericht über die Einrichtung einer dauerhaften Betreuung in der Hauptsache. Für die Frage, ob es sich vorliegend um eine Erstbetreuung handelte, muss nach Ansicht der Kammer unberücksichtigt bleiben, dass der Beteiligte zu 1) zugleich auch der vorläufige Betreuer war. Ebenso kommt es nicht auf den Umfang des Aufgabenkreises der jeweiligen Betreuung an. Bereits der Gesetzeswortlaut des § 5 VBVG, der auf „die ersten drei Monate der Betreuung“ abstellt, spricht dafür, dass auf den Lauf der Betreuung als solcher und nicht auf den Beginn der Betreuung durch den die Vergütung verlangenden Betreuer abzustellen ist. Für dieses Verständnis spricht erneut der Zweck des § 5 VBVG, wonach Grundlage für die Vergütung nicht der dem Betreuer im Einzelfall tatsächlich entstandene von ihm konkret darzulegende Zeitaufwand ist, sondern ein pauschaler, von dem tatsächlichen Zeitaufwand unabhängiger Stundenansatz, dessen Umfang nur von der Betreuungsdauer, dem Aufenthaltsort des Betreuten und davon abhängt, ob der Betreute bemittelt oder nicht bemittelt ist. Um den mit der Pauschalierung verfolgten Zweck der Vereinfachung und Streitvermeidung nicht zu vereiteln, hat der Gesetzgeber die Ausnahmen von dem Pauschalisierungssystem soweit wie möglich begrenzt. Aus diesen Gründen kommt es für die Geltendmachung der Vergütung auch nicht auf den Umfang der Aufgabenkreise an. Eine Differenzierung zwischen aufwändigen und weniger aufwändigen Betreuungen und damit auch eine Unterscheidung zwischen der Anzahl und dem Umfang der Aufgabenkreise ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen (so auch BGH, Beschluss vom 09. Mai 2012 – XII ZB 481/11, NJW-RR 2012, 965, 966 Rz. 19 f.; BGH, Beschluss vom 11. November 2015, XII ZB 347/12, Rz. 8). III. Die Rechtsbeschwerde war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, § 70 Abs.2 S. 1 Ziffer 2 FamFG. Die Rechtsprechung der Instanzgerichte zu der Frage, unter welchen Umständen der erhöhte Stundensatz der Erstbetreuung nach § 5 Abs.1, Abs.2 VBVG auch dann beansprucht werden kann, wenn zuvor eine befristete Anordnung einer vorläufigen Betreuung endete, ist uneinheitlich (vgl. die Nachweise bei Götz, in: Palandt, BGB 77. Auflage 2018, Anhang zu § 1836, VGVG § 5 Rz. 20, sowie Fröschle, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 5 VBVG Rz. 12).