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Leitsatz

X ZR 10/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:120520UXZR10
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:120520UXZR10.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL X ZR 10/19 Verkündet am: 12. Mai 2020 Zöller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel-Ia-VO, Art. 7 Nr. 1 Buchst. a und b Gedankenstrich 2, Nr. 5; Fluggast- rechteVO Art. 7 Abs. 1 Satz 1 a) Eine Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 5 Brüssel-Ia-VO ergibt sich nicht schon daraus, dass eine Niederlassung ein vorgerichtliches Anspruchsschreiben des späteren Klägers entgegennimmt und zuständigkeitshalber an eine Or- ganisationseinheit an einem anderen Ort weiterleitet. b) Art. 7 Nr. 1 Buchst. b Brüssel-Ia-VO begründet einen einheitlichen Gerichts- stand für sämtliche Klagen aus dem Dienstleistungsvertrag. Bei einem Ver- trag, der einen Hinflug zu einem bestimmten Endziel und einen Rückflug zu einem vom ersten Abflugort verschiedenen Ankunftsort vorsieht, ist deshalb an allen drei Orten der Gerichtsstand des Erfüllungsorts für alle nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen begründet. BGH, Urteil vom 12. Mai 2020 - X ZR 10/19 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2020 durch die Richter Dr. Bacher, Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der 24. Zivil- kammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Januar 2019 und das Urteil das Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2018 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelinstanzen - an das Amtsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Lebensgefährte der Mutter des Klägers buchte über ein Reiseunter- nehmen bei der Beklagten für sich, seine Lebensgefährtin und den Kläger Flüge von Frankfurt über London nach Boston und von New York über London nach Wien. Der Flug von New York nach London fand statt. Der Weiterflug nach Wien konnte nicht wie vorgesehen starten. Der Kläger und seine Begleiter ent- schieden sich für eine Umbuchung auf einen Flug nach Frankfurt am Main am nächsten Tag. Der Kläger begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht für alle drei Reisende Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 FluggastrechteVO, Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Amtsgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler und örtli- cher Zuständigkeit abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt vertreten. 1 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts ergebe sich nicht aus der Verordnung Brüssel Ia. Die Voraussetzungen von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a und b Gedankenstrich 2 Brüssel-Ia-VO seien nicht gegeben, da Hin- und Rückflug getrennt betrachtet werden müssten und Frankfurt am Main weder Abflug- noch Ankunftsort des Rückfluges gewesen sei. Die internationale Zuständigkeit folge auch nicht aus Art. 7 Nr. 5 Brüssel- Ia-VO, weil es an der Betriebsbezogenheit der Streitigkeit fehle. Die Niederlas- sung der Beklagten in Frankfurt am Main sei weder an der Anbahnung noch an der Durchführung des Beförderungsvertrages beteiligt gewesen. Eine Betriebs- bezogenheit sei auch nicht dadurch entstanden, dass sich diese Niederlassung der Geltendmachung der Ansprüche durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin angenommen habe. Denn dessen Schreiben sei nicht von dieser, son- dern von einer anderen Abteilung der Beklagten in Bremen beantwortet worden. II. Da die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht das Urteil auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81). III. Das Urteil des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 5 6 7 8 9 10 11 - 5 - 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass der Ge- richtsstand der Niederlassung nicht gegeben ist. a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union setzt die Zuständigkeit nach Art. 7 Abs. 5 Brüssel-Ia-VO zweierlei voraus: Eine Zweigniederlassung im Sinne dieser Vorschrift erfordert einen Mit- telpunkt geschäftlicher Tätigkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stamm- hauses hervortritt. Dieser Mittelpunkt muss eine Geschäftsführung haben und sachlich so ausgestattet sein, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten be- treiben kann, dass diese sich nicht unmittelbar an das Stammhaus zu wenden brauchen. Eine Streitigkeit aus dem Betrieb einer solchen Zweigniederlassung liegt vor, wenn sie Handlungen betrifft, die sich auf den Betrieb der Zweigniederlas- sung beziehen, oder Verpflichtungen, die diese im Namen des Stammhauses eingegangen ist, wenn die Verpflichtungen in dem Staat zu erfüllen sind, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C- 154/11, NZA 2012, 935 Rn. 48 - Mahamdia; Urteil vom 5. Juli 2018 - C-27/17, NZKart 2018, 357 Rn. 59 - flyLAL-Lithuanian Airlines; Urteil vom 11. April 2019 - C-464/18, RRa 2019, 164 Rn. 33 - Ryanair DAC). b) Im Streitfall fehlt es jedenfalls an der zweiten Voraussetzung. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge- richts war die Zweigniederlassung der Beklagten in Frankfurt am Main an An- bahnung, Abschluss und Durchführung des Beförderungsvertrags nicht betei- ligt. Eine relevante Beteiligung ergibt sich im Streitfall auch nicht aus einer Mitwirkung an der Korrespondenz mit dem Kläger im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Klageansprüche. 12 13 14 15 16 17 18 19 - 6 - aa) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraus- setzungen eine Mitwirkung bei der Regulierung eines geltend gemachten An- spruchs zur Bejahung der Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 5 Brüssel-Ia-VO führen kann. Die bloße Entgegennahme und Weiterleitung eines Schreibens an eine zuständige Niederlassung an einem anderen Ort reichen hierfür jedenfalls nicht aus. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Zweigniederlas- sung der Beklagten in Frankfurt am Main ein Forderungsschreiben des späte- ren Prozessbevollmächtigten des Klägers lediglich entgegengenommen; be- antwortet hat dieses Schreiben eine in Bremen ansässige Abteilung. Damit hat die Niederlassung in Frankfurt nicht in relevanter Weise an der Bearbeitung der Angelegenheit mitgewirkt. bb) Aus dem von der Revision aufgezeigten weiteren Vortrag des Klä- gers ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe ihn darauf verwiesen, seine Ansprüche in der Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen. Ob eine solche Mitteilung zu einem Gerichtsstand am Sitz der für die Bearbeitung zuständigen Stelle führen kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Im Streitfall lässt sich dem Vorbringen des Klägers jedenfalls nicht entnehmen, dass die von der Beklagten benannte Stelle ihren Sitz in Frankfurt am Main hat. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Amtsge- richt indes unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsorts international zuständig. a) Nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a Brüssel-Ia-VO können Ansprüche aus einem Vertrag an dem Ort geltend gemacht werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Nach Buchst. b Gedankenstrich 2 dieser Regelung ist der Erfüllungsort einer Verpflichtung zur Erbringung von Dienst- leistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem die Leistungen nach dem Ver- trag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. 20 21 22 23 24 - 7 - Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte- VO ist ein Anspruch aus einem Vertrag über eine Dienstleistung im Sinne die- ser Vorschriften (EuGH, Urteil vom 7. März 2018 - C-274/16 u.a., RRa 2018, 173 Rn. 64 - flightright; BGH, Urteil vom 25. September 2018 - X ZR 76/16, NJW-RR 2018, 1448 Rn. 8). b) Im Streitfall ist Frankfurt am Main als Erfüllungsort für alle Ansprü- che aus dem Vertrag anzusehen, weil an diesem Ort der Hinflug begonnen hat. aa) Art. 7 Nr. 1 Buchst. b Brüssel-Ia-VO begründet einen einheitlichen Gerichtsstand für sämtliche Klagen aus dem Dienstleistungsvertrag. Grundsätzlich soll nur ein Gericht für alle Klagen aus dem Vertrag zu- ständig sein (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - C-204/08, RRa 2009, 234 Rn. 34 - Rehder; BGH, Urteil vom 2. März 2006 - IX ZR 15/05, NJW 2006, 1806 Rn. 14 ff.). Maßgeblich ist grundsätzlich der Ort, an dem die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht besteht. Gibt es mehrere Orte, die eine gleich enge Verknüpfung aufweisen, so stehen dem Kläger alle diese Orte zur Auswahl (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - C-204/08, RRa 2009, 234 Rn. 35 - Rehder). Bei einem Vertrag über eine Luftbeförderung gehören zu diesen Orten jedenfalls der Abflug- und der Ankunftsort (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - C-204/08, RRa 2009, 234 Rn. 41 - Rehder). Dies gilt bei Flügen, die mehrere Teilstrecken umfassen, jedenfalls für den Abflugort der ersten und den Ankunftsort der letzten Teilstrecke, und zwar selbst dann, wenn die Beförde- rung auf den einzelnen Teilstrecken von unterschiedlichen Luftfahrtunterneh- men durchgeführt wird (EuGH, Urteil vom 7. März 2018 - C-274/16 u.a., RRa 2018, 173 Rn. 71 ff. - flightright). bb) Im Streitfall hat sich die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (Berufungsurteil S. 4 unten und Blatt 43 ff. der Akten) in dem 25 26 27 28 29 30 - 8 - Vertrag, auf den die Klage gestützt ist, sowohl zur Beförderung von Frankfurt nach Boston als auch zur Beförderung von New York nach Wien verpflichtet. Nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi- schen Union sind deshalb alle drei Orte als Erfüllungsort anzusehen, und zwar für alle aus dem Vertrag abgeleiteten Ansprüche. Dem steht nicht entgegen, dass ein Flug im Sinne der Fluggastrechte- verordnung grundsätzlich nur die Teilstrecken zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel umfasst (zu letzterem EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - C‑11/11, RRa 2013, 78 Rn. 34 f. - Folkerts; Urteil vom 7. September 2017 - C-559/16, RRa 2017, 229 Rn. 24 ff. - Bossen; Urteil vom 31. Mai 2018 - C‑537/17, RRa 2018, 179 Rn. 18 - Wegener). Dieser Grundsatz hat zwar zur Folge, dass die Frage, ob ein Ausgleichsanspruch besteht, für Hin- und Rück- flug gesondert zu beurteilen ist. Entsprechendes dürfte auch dann gelten, wenn der Abflugort der ersten und der Ankunftsort der letzten vom Vertrag umfassten Teilstrecke nicht identisch sind, aufgrund eines Richtungswechsels oder sonsti- ger Umstände aber dennoch erkennbar ist, dass der Ankunftsort der letzten Teilstrecke nicht das Endziel im Sinne der Fluggastrechteverordnung ist. Im Zusammenhang mit Art. 7 Nr. 1 Buchst. b Brüssel-Ia-VO kommt dem aber keine Bedeutung zu, weil diese Vorschrift einen einheitlichen Erfüllungsort für alle ver- traglichen Pflichten vorsieht. IV. Nach allem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Senat verweist die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO an das Amtsgericht zurück, weil dieses bislang nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden hat und es angemessen erscheint, dass auch die Begründetheit zunächst in erster Instanz beurteilt wird. Den gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlichen Verweisungsantrag hat der Kläger ausweislich des angefochte- nen Urteils gestellt. 31 32 33 34 - 9 - Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zu- stellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzu- legen. Bacher Grabinski Hoffmann Deichfuß Marx Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.02.2018 - 31 C 1993/17 (39) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.01.2019 - 2-24 S 85/18 -