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Urteil

2-24 S 74/22

LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2023:0119.2.24S74.22.00
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Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.03.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 30 C 3185/21 (68)) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 143,24 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.03.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 30 C 3185/21 (68)) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 143,24 € festgesetzt. I. Die Klägerin und Berufungsbeklagte machte erstinstanzlich gegen die Beklagte und Berufungsklägerin Ansprüche auf anteilige Rückerstattung des Gesamtflugpreises in Höhe der unverbrauchten Flugnebenkosten gemäß § 648 S. 1 BGB aus abgetretenem Recht geltend. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils vom 03.03.2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 06.04.2022 (Bl. 97 ff. d.A.). Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, weil unter anderem die internationale und örtliche Zuständigkeit gegeben, auf den Beförderungsvertrag wegen Unwirksamkeit der Rechtswahlklausel deutsches Recht anwendbar und die Klägerin aktivlegitimiert sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das der Beklagten am 07.03.2022 zugestellte Urteil wendet sie sich mit ihrer am 06.04.2022 (Bl. 113 f. d. A.) eingelegten und nach bewilligter Fristverlängerung am 09.06.2022 (Bl. 133 ff. d. A.) begründeten Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Die Beklagte ist der Ansicht, das Amtsgericht insbesondere die Anwendbarkeit deutschen Rechts verkannt habe. Eine Erstattung nach § 648 S. 2 BGB setze ein vorheriges Verlangen der nunmehr begehrten Kostenpunkte voraus, was nicht vorliege. Die Zession sei aufgrund des in den ABB der Beklagten vorgesehenen Abtretungsverbotes und auch mangels Vorlage der Originalabtretungsurkunde unwirksam. Jedenfalls bestehe bis zur Vorlage der Originalurkunde ein Leistungsverweigerungsrecht. Die Beklagte wiederholt in der Berufungsinstanz hilfsweise die Aufrechnung mit der in ihren ABB vorgesehenen Verwaltungsgebühr in Höhe von 20,00 €. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10.02.2022 (?), mit dem Aktenzeichen 30 C 3185/21 (68) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. II. Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Berufung ist unbegründet. Die von der Beklagten in der Berufungsinstanz vorgebrachten rechtlichen Gesichtspunkte gegen die Entscheidung rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung. Zutreffend hat das Amtsgericht Frankfurt seine internationale und örtliche Zuständigkeit angenommen. Das Amtsgericht war nach Art. 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Nr. 1 VO (EU) 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO oder Brüssel-Ia-VO) international für den vorliegenden Rechtsstreit zuständig. Nach Art. 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) EuGVVO können Personen, die – wie die Beklagte – ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats haben, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden. Dies ist hier der Fall. Bei der zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung in allen EU-Mitgliedsländern erforderlichen autonomen Auslegung setzt der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ eine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung voraus (EuGH, Urteil vom 07.03.2018 – C-274/16, C-447/16 und C-448/16, NJW 2018, 2105, juris Rn. 58 ff. – flightright; EuGH, Urteil vom 20.04.2016 – C-366/13, ZIP 2016, 1747 (1751) Rn. 53 – Profit Investment SIM; BGH, Urteil vom 26.03.2019 – XI ZR 228/17, NJW 2019, 2780, juris Rn. 35; jeweils m. w. N.). Bei einer Klage auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge genügt hierfür die Feststellung, dass ohne eine freiwillig eingegangene vertragliche Beziehung zwischen den Parteien nicht gezahlt worden wäre und kein Rückgewähranspruch bestünde. Dieser Kausalzusammenhang zwischen dem Rückgewähranspruch und der vertraglichen Beziehung reicht aus, um die Klage auf Rückgewähr zu den Fällen zu zählen, in denen ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden (EuGH, Urteil vom 20.4.2016 – C-366/13, ZIP 2016, 1747 [1751] Rn. 55 – Profit Investment SIM; BGH, Urteil vom 26.3.2019 – XI ZR 228/17, a. a. O.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Rückzahlungsansprüche betreffend für die vertraglich vereinbarten Flugbeförderungsleistungen gezahlten Steuern und Gebühren geltend. Ein entsprechender Rückzahlungsanspruch in einem Kausalzusammenhang mit der vertraglichen Beziehung zwischen der Beklagten und den Zedenten aus dem Luftbeförderungsvertrag folgt hierbei nach deutschem Recht aus § 648 Satz 2 BGB. Hiernach behält das Luftfahrtunternehmen im Fall einer konkludenten Kündigung des Beförderungsvertrags durch Nichtantritt eines Fluges zwar seinen Anspruch auf das vereinbarte Flugentgelt, es muss sich aber gleichwohl dasjenige anrechnen lassen, was es durch den Nichtantritt des Fluges erspart hat. Dies sind jedenfalls die auf den betroffenen Fluggast entfallenden Steuern und Gebühren, welche nur anfallen, wenn der Fluggast den Flug auch tatsächlich antritt (LG Kleve, Teilurteil vom 14.10.2020 – 2 O 252/19, juris Rn. 14 ff.; LG Frankfurt a. M., Teilurteil vom 03.07.2020 – 24 O 100/19; NJW-RR 2020, 1312 [1313]). Der für die internationale Zuständigkeit maßgebliche Erfüllungsort gemäß Art. 7 Nr. 1 lit. a), b) EuGVVO begründet für sämtliche Klagen aus einem Luftbeförderungsvertrag einen einheitlichen Gerichtsstand (vgl. BGH, Urteil vom 12.5.2020 – X ZR 10/19, juris Rn. 23 ff. m. w. N.). Grundsätzlich soll nur ein Gericht für alle Klagen aus dem Vertrag zuständig sein (EuGH, Urteil vom 9.7.2009 – C-204/08, RRa 2009, 234, juris Rn. 34 – Rehder; BGH, a. a. O. Rn. 28). Bei einem Vertrag über eine Luftbeförderung ist Erfüllungsort – nach Wahl des Fluggastes – jedenfalls der Ort des vertragsgemäßen Abflugs oder der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 47; EuGH, Urteil vom 18.11.2020 – C-519/19, juris Rn. 62 m. w. N.; BGH, a. a. O. Rn. 29 m. w. N.). Im streitgegenständlichen Fall war der Flughaften Frankfurt am Main der Abflughafen, sodass ein internationaler Gerichtsstand in Frankfurt am Main besteht. Der internationalen Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts steht auch nach den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main keine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 25 EuGVVO entgegen. Soweit die Berufung gegen die internationale Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts eine Gerichtsstandsklausel in ihren ABB einwendet, vermag dies der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon hat der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren zu einer Gerichtsstandsklausel der Beklagten zugunsten der Zuständigkeit der irischen Gerichte für sämtliche Streitigkeiten aus dem Beförderungsvertrag jüngst entschieden, dass Art. 25 EuGVVO dahin auszulegen ist, dass eine Fluggesellschaft eine Gerichtsstandsklausel, die in einem zwischen ihr und einem Fluggast geschlossenen Beförderungsvertrag enthalten ist, einer Inkassogesellschaft, an die der Fluggast seine Forderung abgetreten hat, nicht entgegenhalten kann, um die Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung einer gegen sie auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte-VO) erhobenen Klage auf eine Ausgleichsleistung in Abrede zu stellen, es sei denn, dass nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Gerichte in dieser Klausel bestimmt sind, die Inkassogesellschaft in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei eingetreten ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist (EuGH, Urteil vom 18.11.2020 – C-519/19 – Ryanair). Zwar bleiben die gerichtliche Zuständigkeit und insbesondere Gerichtsstandsvereinbarungen nach deutschem Recht von einer Abtretung grundsätzlich unberührt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. § 398 Rn. 18 m. w. N.), sodass im Falle einer – hier nicht dargelegten – wirksamen Gerichtsstandsklausel der Zessionar hieran gebunden wäre. Für diesen Fall hat der Gemeinschaftsgerichtshof aber weiter entschieden, dass eine solche Gerichtsstandsklausel in einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einer Fluggesellschaft, die dem Gericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Fluggesellschaft befindet, eine ausschließliche Zuständigkeit zuweist, gleichwohl als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 I der RL 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klausel-RL) angesehen und von einem nationalen Gericht für unanwendbar erklärt werden kann. Denn eine solche Klausel gehöre zu der im Anhang der Klausel-RL unter Nr. 1 lit. q genannten Gruppe von Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass die Möglichkeit genommen oder erschwert wird, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen (EuGH a. a.O, Rn. 57 ff.). Insoweit hat der Gerichtshof auch ausdrücklich klargestellt, dass der Anwendungsbereich der für Verbraucherverträge geltenden Klausel-RL nicht von der Identität der Parteien des fraglichen Rechtsstreits, sondern vielmehr von der Eigenschaft der Vertragsparteien abhängig ist (EuGH a. a.O, Rn. 53 f.). Soweit die Berufung darüber hinaus zur Begründung ihrer Zuständigkeitsrüge auf die Rechtsprechung des Gemeinschaftsgerichtshofs zum Verlust des Verbrauchergerichtsstands nach Art. 17 f. EuGVVO (bis zum 28.2.2002: Art. 13 EuGVÜ) im Falle der Abtretung an einen Zessionar, der selbst nicht die Verbrauchereigenschaft hat, verweist (vgl. EuGH NJW 1993, 1251), liegt schließlich auch dieser Einwand neben der Sache. Denn die internationale Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts folgt hier gerade nicht aus dieser Regelung zum Verbrauchergerichtsstand, die gemäß Art. 17 III EuGVVO auf Beförderungsverträge ohnehin keine Anwendung findet, sondern – wie dargelegt – unabhängig von der Verbrauchereigenschaft der Zedenten aus Art. 5 I, 7 I lit. a), b) EuGVVO. Die Klägerin kann von der Beklagten die Rückzahlung der streitgegenständlichen Forderungen aus §§ 648 S. 2, 812 Abs. 1 S. 2 BGB beanspruchen. Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist deutsches Recht anwendbar. Denn selbst im Fall ihrer wirksamen Vereinbarung ist die von der Beklagten verwendete Rechtswahlklausel (Ziff. 2.4.2 ABB) zu Gunsten des irischen Rechts (Ziff. 2.4.1. ABB) wegen Verstoßes gegen die Klausel-RL unwirksam. Zwar richtet sich die Wirksamkeit der Rechtswahlabrede gemäß Art. 3 V i. V.m Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) nach irischem Recht als dem Recht des Staates, das zur Anwendung käme, wenn die Rechtswahlklausel wirksam wäre. Zum Kontrollmaßstab einer Rechtswahlklausel in einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einer Fluggesellschaft gehören aber nach der Rechtsprechung des EuGH auch die der Umsetzung der Klausel-RL dienenden Vorschriften, welche richtlinienkonform auszulegen sind. Hierzu hat der Gerichtshof mehrfach entschieden, dass es sich bei der Klausel-RL um eine allgemeine Regelung zum Schutz der Verbraucher handelt, die in allen Wirtschaftszweigen einschließlich desjenigen des Luftverkehrs anwendbar ist (zuletzt EuGH, Urteil v. 18.11.2020 – C-519/19, juris, Rn. 52 m. w. N. – Ryanair). Eine Rechtswahlklausel darf daher nicht gegen die Mindestvorgaben nach Art. 3 Abs. 1 und 5 der Klausel-RL verstoßen und muss „in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls den Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz“ bei Beurteilung durch ein nationales Gericht genügen (EuGH, Urteil vom 28.07.2016 – C191/15, NJW 2016, 2727; juris Rn. 65 – Amazon). Diese Voraussetzungen erfüllt die hier streitgegenständliche Rechtswahlklausel indes nicht. Vielmehr erweist sie sich als irreführend, intransparent und daher rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Klausel-RL. Nach Art. 3 Abs. 1 der Klausel-RL ist eine Rechtswahlklausel unwirksam, wenn sie treuwidrig zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte des Verbrauchers darstellt. Hiernach sind Rechtswahlabreden gegenüber Verbrauchern nicht nur auf ihre inhaltliche Angemessenheit, sondern auch auf ihre Transparenz hin zu kontrollieren. Insoweit sieht Art. 5 Satz 1 Klausel-RL vor, dass Klauseln, die einem Verbraucher in Verträgen unterbreitet werden, stets klar und verständlich abgefasst sein müssen, wobei dieses Transparenzgebot im Hinblick auf das regelmäßig vorherrschende Informationsgefälle zwischen Verbraucher und Unternehmer weit auszuglegen ist (EuGH, a. a. O., Rn. 68). Die von der Beklagten verwendete Klausel ist jedenfalls irreführend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Klausel-RL. Nach der Klausel ist „insbesondere (…) irisches Recht anzuwenden in Bezug auf Ansprüche auf Rückerstattung von Steuern und Gebühren, die in Bezug zu Ihrem Beförderungsvertrag angefallen sein könnten.“ Denn sie bringt zum Ausdruck, dass keine anderen Vorschriften der Geltung des irischen Rechts für das Vertragsverhältnis mit der Beklagten in Bezug auf mögliche Rückerstattungsansprüche betreffend Steuern und Gebühren entgegenstehen können. Ausgehend hiervon ergibt sich für einen durchschnittlichen Verbraucher ohne juristische Vorkenntnisse der Eindruck, dass in jedem Fall bezüglich Steuern und Gebühren nur und ausschließlich irisches Recht zur Anwendung kommen könne. Dem durchschnittlichen Verbraucher muss zur Vermeidung einer Irreführung hinreichend deutlich werden, welches bindende Recht im Einzelnen die Rechtswahlabrede beeinflussen könnte. Nach der Amazon-Rechtsprechung des EuGH muss der Klauselsteller den Verbraucher insbesondere über solche bindenden Rechtsvorschriften unterrichten, welche die Wirkung einer Rechtswahlabrede bestimmen (EuGH, a. a. O., Rn. 69). Das ist hier aber gerade nicht geschehen, obwohl auf der Ebene des EU-Rechts für den Bereich der Personenluftbeförderung, auf die sich das Geschäftsfeld der Beklagten bezieht, insbesondere die Bestimmungen der Fluggastrechte-VO (für Steuern und Gebühren insoweit Art 8 Fluggastrechte-VO) dem ausbedungenen irischen Rechts vorgehen. Diese Verordnung wird jedoch als vorrangiges Recht im Rahmen der Rechtswahlklausel gar nicht genannt und ihr Vorrang durch die Formulierung „insbesondere ist irisches Recht anzuwenden in Bezug auf Ansprüche auf Rückerstattung von Steuern und Gebühren, die in Bezug zu Ihrem Beförderungsvertrag angefallen sein könnten.“ im Gegenteil nach dem Wortlaut der Klausel gerade negiert. Somit suggeriert die Rechtswahlklausel im Ergebnis, dass das irische Recht auch der Fluggastrechte-VO vorgehe, was aber gerade nicht der Fall ist. Dies begründet eine Irreführung des Verbrauchers (vgl. LG Köln, Teilurteil vom 17.07.2020 – 25 O 212/19, juris Rn. 20; LG Frankfurt a. M., a. a. O.; AG Köln, Beschl. v. 19.05.2020, 142 C 616/18, juris, Rn. 29 f.; AG Bühl, Urteil vom 11.11.2019 – 2 C 106/19, juris Rn. 18; Staudinger JM 2019, 134 [136]). Aufgrund der Unwirksamkeit der Rechtswahlabrede in Art. 2.4.1; Art. 2.4.2 der ABB der Beklagten gilt nach Art. 5 Abs. 2 UI Satz 1 Rom-I-VO vorliegend deutsches Sachrecht. Denn nach dieser Vorschrift ist das Recht des Staats entscheidend, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder Bestimmungsort befindet. Dies war hier Deutschland. Die Klägerin hat zum Wohnort der Zedenten, welcher ohne anderweitige abweichende Anhaltspunkte den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes abbildet, substantiiert vorgetragen. Sie hat sowohl die Korrespondenz der Reisenden mit dem Kundenservice der Beklagten, welche dieser unter ihrer Wohnanschrift führten, als auch die Zedentin unter dieser Anschriftenangabe vorsorglich als Zeugin benannt. Zudem weist die Kopie der Abtretungserklärung die Angabe „Karlsruhe, den 23.09.21“ auf. Die Beklagte konnte sich in diesem Fall nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen. Die Daten der Reisenden werden ihr im Rahmen der Buchung bekanntgegeben. Die Beklagte hätte gegebenenfalls Umstände aufzeigen können und müssen, welche auf einen vom Wohnort abweichenden gewöhnlichen Aufenthaltsort der Reisenden hindeuten. Dies ist nicht geschehen, der Vortrag der Klägerin zum gewöhnlichen Aufenthaltsort der Reisenden gilt als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin ist entgegen der Einwände der Berufung auch aktivlegitimiert, um von der Beklagten gemäß §§ 648 S. 2, 812 Abs. 1 S. 2 BGB die Rückerstattung der nicht verbrauchten Steuern und Gebühren zu verlangen. Die Zedentin hat ihre Ansprüche auf Rückzahlung des Flugentgelts in Bezug auf Steuern und Gebühren wirksam an die Klägerin abgetreten. Eine Kopie des Abtretungsvertrages in Schriftform (§ 126 BGB) zwischen der Zedentin und der Klägerin liegt vor (Anlage K 1, Bl. 5 d.A.). Die Beklagte ist der Echtheit dieser Erklärung nicht entgegengetreten. Der Beklagten steht kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 410 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Diese Bestimmung betrifft den Fall, dass der Schuldner einer abgetretenen Forderung an den neuen Gläubiger leistet. Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Bei § 410 Abs. 1 S. 1 BGB handelt es sich somit um eine Schuldnerschutzbestimmung; sie soll den Schuldner einer abgetretenen Forderung vor der Gefahr schützen, an einen Nichtgläubiger zu leisten und ein zweites Mal in Anspruch genommen zu werden (BGH, Urteil vom 12.11.1992 – I ZR 194/90, NJW 1993, 1468 (1469)). Deshalb sieht das Gesetz vor, dass der Schuldner an einen als neuen Gläubiger Auftretenden nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde zu leisten braucht (BGH, Urteil vom 23.08.2012 – VII ZR 242/11 -, juris Rn. 13). In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob im Rahmen von § 410 BGB die Vorlage einer Fotokopie der Abtretungsurkunde genügt. Nach einer Auffassung soll aufgrund der Gleichstellung von Fotokopien mit Originalurkunden im allgemeinen Rechtsverkehr die Vorlage einer Fotokopie der Abtretungsurkunde ausreichend sein. Nur wenn der Schuldner verständliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Fotokopie erhebt, bestehe eine Verpflichtung zur Vorlage des Originals (so etwa BAG, Urteil vom 27.06.1968 – 5 AZR 312/67, juris Rn. 25). Der BGH hat diese Frage bislang offen gelassen (vgl. BGH, Urteil vom 23.08.2012 – VII ZR 242/11, juris Rn. 14 ff., 16 m. w. N.). Nach seiner Rechtsprechung ist die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts nach § 410 Abs. 1 S. 1 BGB nach § 242 BGB jedoch rechtsmissbräuchlich, wenn ihr kein schutzwürdiges Interesse des Ausübenden zugrunde liegt (BGH, a. a. O., juris Rn. 18). So liegt der Fall auch hier. Denn die Beklagte hat nach den gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen weder die tatsächliche Abtretung der Ansprüche durch die Zedenten an die Klägerin noch die Echtheit der in Kopie vorgelegten, der Schriftform gemäß § 126 BGB genügenden Abtretungserklärungen bestritten. Die Beklagte hat sich lediglich zur Unwirksamkeit der Abtretung auf das in ihren ABB in Ziffer 15.4 enthaltene Abtretungsverbot berufen. Nach Lage des vorliegenden Falles erscheint daher eine anderweitige Inanspruchnahme der Beklagten wegen der hier geltend gemachten Ansprüche ausgeschlossen. Ein schützenswertes Interesse der Beklagten an der Vorlage der Originale der Abtretungsurkunden ist nicht erkennbar (vgl. BGH, a. a. O.). Mangels bestehendem Zurückbehaltungsrecht war der Beklagten auf den Schriftsatz vom 28.12.2022, mit welchem eine weitere von der Zedentin unterschriebene Abtretungsbestätigung vorgelegt wurde, kein weiteres rechtliches Gehör zu gewähren. Die Berufung der Beklagten auf ein Abtretungsverbot in Ziffer 15.4 ihrer AGB, wonach Abtretungen von Rückerstattungsansprüchen gegen die Beklaget an juristische Personen verboten sein sollen, ist erfolglos. Dieses Abtretungsverbot ist ungeachtet Frage der Einbeziehung der AGB in die Beförderungsverträge wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Grundsätzlich ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Regelung, mit der der Verwender die Abtretung von gegen ihn gerichteten Forderungen ausschließt, wirksam. Ein Abtretungsausschluss führt nicht notwendig zu einer unangemessenen Benachteiligung des Gläubigers, andererseits schützt er die berechtigten Interessen des Schuldners an der Klarheit und Übersichtlichkeit der Vertragsabwicklung. Grundsätzlich darf er deshalb mit einem Verbot oder zumindest einer Beschränkung der Abtretungsmöglichkeit die Vertragsabwicklung übersichtlicher gestalten und verhindern, dass ihm hierbei eine im Voraus nicht übersehbare Vielzahl von Gläubigern entgegentritt. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist daher ein Ausschluss der Abtretung durch allgemeine Geschäftsbedingungen wiederholt anerkannt worden, insbesondere, wenn er die Hauptleistungspflichten des Verwenders betrifft. Indessen ist eine solche Klausel gleichwohl unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an einem Abtretungsausschluss nicht besteht oder die berechtigten Belange des Kunden an der Abtretbarkeit vertraglicher Forderungen das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen. Für das Abwägen dieser einander gegenüberstehenden Interessen sind ein generalisierender, überindividueller Prüfungsmaßstab und eine typisierende Betrachtungsweise zu Grunde zu legen; auf die speziellen Umstände des Einzelfalls kommt es insoweit nicht an, sondern darauf, wie die Klausel unter Berücksichtigung aller nicht fernliegender Fallgestaltungen verwendet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 17.04.2012 - X ZR 76/11, NJW 2012, S. 2107, 2108 Rz. 9 f.: Abtretungsverbot für Gewährleistungsansprüche in den AGB eines Reiseveranstalters). Hier geht es um die Abtretung von Ansprüchen auf Erstattung von Steuern und Gebühren gemäß § 648 S. 2 BGB bei Nichtantritt eines Fluges. Die Hauptleistungspflicht der Beklagten, die Erbringung der geschuldeten Beförderungsleistung, wird also nicht berührt. Ein schützenswertes Interesse der Beklagten ist nicht erkennbar. Die Bearbeitung von Anfragen von „Claim-Handling-Companies“ führt nicht erkennbar zu einem höheren Aufwand als die Bearbeitung von Anfragen von Naturalparteien. Demgegenüber liegt es im Interesse der Fluggäste, wenn sie die Durchsetzung ihrer Ansprüche einem hieraus spezialisierten Dienstleister überlassen und sich nicht auf die mühsame Auseinandersetzung mit dem Luftfahrtunternehmen einlassen wollen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 29.01.2021 - 9 U 184/20, NZV 2021, S. 196 Rz. 3; LG Frankfurt a.M., Teilurteil vom 03.07.2020 - 2-24 O 100/19, NJW-RR 2020, S. 1312; LG Baden-Baden, Teilurteil vom 27.10.2020 - 2 O 287/19, BeckRS 2020, 311 Rz. 33; LG Nürnberg-Fürth, Hinweisbeschluss vom 30.07.2018 - 5 S 8340/17, VuR 2019, S. 28; LG Münster, Teilurteil vom 01.02.2021 - 011 O 131/20, BeckRS 2021, 8477 Rz. 13; Teilurteil vom 14.10.2020 - 2 O 252/19, BeckRS 2020, 269 Rz. 32; LG Berlin, Teilurteil vom 12.10.2020 - 51 O 133/18, BeckRS 2020, 27549 Rz. 18; AG Bühl, Teilurteil vom 11.11.2019 - 2 C 106/19, NZV 2020, S. 47, LG Düsseldorf Beschl. v. 17.5.2022 – 22 S 36/22, BeckRS 2022, 11025 Rn. 29, beck-online). Die Beklagte und die Zedentin sind durch einen Beförderungsvertrag über Personenbeförderung verbunden. Ein auf die entgeltliche (Luft-)Beförderung von Personen gerichteter Vertrag ist als Werkvertrag zu qualifizieren (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016 - X ZR 97/14, NJW 2016, S. 2404 Rz. 14; Urteil vom 20.3.2018 - X ZR 25/17, NJW 2018, S. 2039, 2040 Rz. 18). Der Fluggast kann daher nach § 648 BGB den Beförderungsvertrag jederzeit kündigen. Dies hat die Zedentin ausweislich der E-Mail vom 22.09.2021 getan. Die Kündigung hat nach dieser Vorschrift zur Folge, dass das Luftverkehrsunternehmen als Werkunternehmer zwar berechtigt ist, die für die Beförderung vereinbarte Vergütung zu verlangen, sich aber dasjenige anrechnen lassen muss, was es infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (vgl. BGH, Urteil vom 20.3.2018 - X ZR 25/17, NJW 2018, S. 2039, 2040 Rz. 18). Zu den ersparten Aufwendungen gehören insbesondere Steuern und Gebühren, welche nur im Falle des tatsächlichen Flugantritts anfallen (LG Frankfurt a.M., Teilurteil vom 03.07.2020 - 2-24 O 100/19, NJW-RR 2020, S. 1312, 1314 Rz. 25; Schmid/Puschkarski, NJW 2018, S. 657, 660; Führich, in: Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Auflage 2019, § 35 Rn. 48). Ein Grund dafür, dass die Beklagte das Entgelt für solche Steuern und Gebühren behalten darf, auch wenn sie nicht anfallen, ist nicht ersichtlich. Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung ist gleichsam unerheblich, ob die Beklagte die Steuern und Gebühren im Rahmen ihrer Ticketpreisgestaltung ausgewiesen und damit explizit von der Zedentin „verlangt“ hat. Zwar hat der EuGH entschieden, dass gemäß Art. 23 Abs. 1 S. 3 Luftverkehrsdienste-VO der Fall, dass die Luftfahrtunternehmen sich dafür entscheiden, Steuern und Gebühren an ihre Kunden weiterzugeben, von dem Fall zu unterscheiden sei, dass sie sich dafür entscheiden, sie selbst zu tragen. Die Verpflichtung zur Ausweisung dieser Posten bestehe nur im ersten Fall (vgl. EuGH, Urteil vom 06.07.2017 - C-290/16, Air Berlin/VZBV II, EuZW 2017, S. 766, 768 Rz. 27). Der Ausnahmefall, dass diese Posten nicht auszuweisen sind, liegt hier aber nicht vor. Insoweit schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen des KG Berlin in der Entscheidung vom 03.09.2020 - 23 U 34/16 an. Entscheidend ist hiernach, ob am Ende der Kunde mit den Kosten, und sei es auch nur anteilig oder schätzweise, belastet wird. Der EuGH versteht die Frage, ob eine Hinzurechnung erfolgt, als rein wirtschaftliche Frage, nicht dagegen aber als ein Abgrenzungsmerkmal zwischen verschiedenen Preisberechnungs- bzw. Kalkulationsarten, wie der Verbraucher an den Kosten und Gebühren beteiligt wird. Rein wirtschaftlich betrachtet wird der Kunde immer an den Steuern und Gebühren beteiligt (vgl. KG Berlin, Urteil vom 03.09.2020 - 23 U 34/16, BeckRS 2020, 43535 Rn. 23 f.). Das Preissystem von Low-Cost-Carriern wie der Beklagten beruht auf einer Mischkalkulation. Bei der Vermarktung eines Fluges werden die ersten Sitzplätze zu extrem günstigen Konditionen verkauft, welche nicht kostendeckend sind. Für die weiteren Sitzplätze erfolgt eine schrittweise Anhebung und ab einer gewissen Zahl von verkauften Sitzplätzen rutscht das Unternehmen mit dem Flug in die Gewinnzone. Hinzu kommt, dass für Serviceleistungen, welche andere Fluggesellschaften bereits standardmäßig anbieten und in den Flugpreis einrechnen, zusätzliche Beträge bezahlt werden müssen (z.B. für aufgegebenes Gepäck, Sitzplatzreservierung, Essen und Trinken an Board, Accessoires aus dem Bordshop etc.). Der durchschnittliche Flugpreis pro Passagier ist daher kostendeckend. In den durchschnittlichen Flugpreis werden selbstverständlich neben Steuern auch die Flughafen- und Flughafensicherheitsgebühren sowie sonstige Nebenkosten eingerechnet. Denn diese fallen bei Wahrnehmung des Fluges durch den Fluggast tatsächlich an. Würden diese Kosten, wie die Beklagte behauptet, tatsächlich durchweg nicht an die Fluggäste weitergegeben, diesen also quasi „geschenkt“, würde die Beklagte gar nicht kostendeckend Flugbeförderungen anbieten können. Die Klägerin kann den Betrag an ersparten Steuern und Gebühren schätzen und den Schätzbetrag einzuklagen. Die Beklagte trifft in diesem Fall eine sekundäre Darlegungslast. In solchen Fällen kann der Gläubiger des Anspruchs auf Erstattung ersparter Aufwendungen daher nicht auf einen Auskunftsanspruch verwiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2004 - X ZR 108/02, NJW-RR 2004, S. 989. 990 unter II. 2. b. bb.: zu § 324 BGB a.F.). Die Beklagte trifft hier hinsichtlich ersparter Steuern und Gebühren eine Auskunftspflicht, was eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten indiziert (LG Düsseldorf Beschl. v. 17.5.2022 – 22 S 36/22, BeckRS 2022, 11025 Rn. 30-32, beck-online). Die Höhe der Steuern und Gebühren ist dem Fluggast nicht bekannt. Die Beklagte kann diese Auskunft hingegen unschwer erteilen. Die Beklagte hat daher im Wege einer sekundären Darlegungslast die in den durchschnittlichen Flugpreis einkalkulierten Steuern und Gebühren offenzulegen. In dieser Höhe steht dem Fluggast ein Erstattungsanspruch zu, der Höhe nach freilich begrenzt durch den gezahlten Flugpreis. Dies kann bei sehr günstigen Tickets dazu führen, dass die Beklagte die gesamten Ticketkosten zu erstatten hat. Dies ist allein Folge ihres Tarifmodells und somit die Kehrseite der Preisfreiheit aus Art. 22 Luftverkehrsdienste-VO. Die Richtigkeit dieser Ansicht zeigt sich für den theoretischen Fall, dass sämtliche Passagiere einen gebuchten Flug nicht antreten. Muss die Beklagte in diesem Fall an sämtliche Passagiere jeweils die im durchschnittlichen Flugpreis einkalkulierten Steuern und Gebühren erstatten, welche wegen des Nichtantritts des Fluges nicht anfallen und um welche die Beklagte daher ungerechtfertigt bereichert ist, so muss sie insgesamt nur die tatsächliche Ersparnis auf dem Flug erstatten, nicht mehr und nicht weniger. Wäre es ihr erlaubt, sich in diesem Fall darauf zu berufen, ihren Fluggästen keine Steuern und Gebühren in Rechnung zu stellen, wäre sie um den Gesamtbetrag der Steuern und Gebühren für den Flug ungerechtfertigt bereichert. Soweit die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachkommt, ist der Vortrag der Klägerin, je Fluggast seien Steuern und Gebühren in Höhe von 71,62 € erspart worden gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen (LG Düsseldorf Beschl. v. 17.5.2022 – 22 S 36/22, BeckRS 2022, 11025 Rn. 37-41, beck-online). Der Anspruch ist auch nicht wegen der Klausel zu den Verwaltungsgebühren in Ziffer 4.2.1 ABB ausgeschlossen. Der Anspruch ist nicht wegen dort geregelten Ausschlussfrist ausgeschlossen. Die Klausel ist wegen Unklarheit gemäß § 305c Abs. 2 BGB unwirksam. So widersprechen sich Satz 1 und Satz 2 der Ziff. 4.2.1 ABB inhaltlich, soweit in Satz 1 zunächst die Beantragung der „vollständigen Rückerstattung der bezahlten staatlichen Steuern“ für den Fall des Nichtantritts der Reise in Aussicht gestellt wird und diese vollständige Rückerstattung in Satz 2 wieder dadurch eingeschränkt wird, dass eine Verwaltungsgebühr „in der in unserer Gebührentabelle festgesetzten Höhe“ in Abzug gebracht werden soll. Zunächst sind nach der Formulierung der Klausel keine Fälle denkbar, in denen eine Verwaltungsgebühr nicht anfallen könnte, wodurch die Bezeichnung „vollständige Rückerstattung“ für den Verbraucher schlichtweg irreführend ist, wenn dieser Fall niemals eintreten kann. Die Klausel erweist sich somit als missverständlich im Sinne von § 305c BGB. Ferner stellt sie eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar. So ist weder vorgetragen noch ersichtlich, weswegen eine Ausschlussfrist von einem Monat, die zudem erheblich kürzer ist als die allgemeine Verjährungsfrist für den Klauselsteller ohne entsprechenden Ausgleich von unverzichtbarer Bedeutung sein soll. Auch die in den ABB enthaltene Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche ist gem. § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Zedenten unwirksam. Ein schützenswertes Interesse der Beklagten, eine derart kurze Ausschlussfrist zu vereinbaren und damit eine Rückforderung schon deutlich vor dem Eintreten der gesetzlichen Verjährungsfrist auszuschließen, ist nicht erkennbar. Die Klausel ist darüber hinaus auch intransparent. Die Formulierung, nach der innerhalb eines Monats die vollständige Rückerstattung der bezahlten staatlichen Steuern beantragt werden kann, lässt den Vertragspartner über den Fristbeginn im Unklaren. Im Ergebnis ist die Klausel sowohl missverständlich als auch unangemessen benachteiligend und somit unwirksam (AG Köln, Urteil vom 19.05.2020 - 142 C 616/18; LG Köln, Teilurteil vom 17.07.2020 - 25 O 212/19; OLG Köln, NZV 2021, 196; aA: AG Bremen Urt. v. 01.06.2017 - 9 C 63/17, AG Dortmund Teilurteil v. 12.4.2022 – 425 C 5876/21, BeckRS 2022, 13867 Rn. 78-86, beck-online). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 63 GKG, § 3 ZPO.