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Entscheidung

4 StR 607/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:130520B4STR607
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:130520B4STR607.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 607/19 vom 13. Mai 2020 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Mai 2020 einstimmig beschlos- sen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 23. Juli 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Die Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), mit der die Nichteinholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutach- tens beanstandet wird, ist bereits deshalb unzulässig, weil es an einer konkreten Tat- sachenbehauptung fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 1990 – 1 StR 324/90; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 244 Rn. 102). 2. Der Senat kann offenlassen, ob im Fall II.2 der Urteilsgründe das durch das anlasslose plötzliche Abbremsen des Beschuldigten mit bedingtem Vorsatz herbeige- führte Auffahren des Polizeifahrzeugs auf das Fahrzeug des Beschuldigten entspre- chend der rechtlichen Wertung des Landgerichts einen tätlichen Angriff auf Vollstre- ckungsbeamte darstellt und damit der Tatbestand des § 114 Abs. 1 StGB tateinheit- lich verwirklicht ist. Er neigt jedoch dazu, die Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 StGB in diesem Fall zu bejahen. Ein tätlicher Angriff im Sinne von § 114 Abs. 1 StGB setzt eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper zielende Einwirkung voraus (RGSt 41, 181, 182; RGSt 59, 264, 265 jeweils zu § 113 Abs. 1 StGB aF; OLG Hamm, Be- schluss vom 12. Februar 2019 – 4 RVs 9/19 Rn. 12; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 114 Rn. 5; SSW-StGB/Fahl, 4. Aufl., § 114 Rn. 5; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 114 Rn. 2; Schönke/Schröder/Eser, StGB, 30. Aufl., § 114 Rn. 4; Leipziger Kom- mentar/Rosenau, 12. Aufl., § 113 Rn. 26). An diesem Begriffsverständnis hat sich durch die Einfügung der Vorschrift des § 114 StGB durch das Zweiundfünfzigste Ge- setz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 23. Mai 2017 (BGBl. I 2017, 1226) nichts geändert. Vielmehr wurde der tätliche Angriff lediglich aus § 113 Abs. 1 Alter- native 2 StGB herausgelöst und in § 114 Abs. 1 StGB neu gefasst, ohne dass hierbei eine inhaltliche Änderung des Begriffsverständnisses beabsichtigt gewesen wäre (vgl. BT-Drucks. 18/11161, S. 12; OLG Hamm, Urteil vom 10. Dezember 2019 – III-4 RVs 88/19 Rn. 17 ff.; SSW, aaO Rn. 1; Leipold/Tsambikakis/Zöller-Barton, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl., § 114 Rn. 7 mwN). Zwar wirkte der Beschuldigte durch das Hindernisbereiten direkt nur auf das auffahrende Polizeifahrzeug ein. Indes liegt es in einer derartigen Fallkonstellation nahe, von einer unmittelbar auf die Körper der im Fahrzeug befindlichen Polizeibe- - 3 - amten zielenden Einwirkung auszugehen, weil sich die Kraftentfaltung wegen der äußerst engen Verbindung mit dem Fahrzeug zwangsläufig und (nahezu) gleichzeitig auf die Körper der Insassen auswirkt. Der Senat braucht diese Rechtsfrage nicht zu entscheiden. Denn das plötzli- che Abbremsen erfüllt jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Wider- standleisten mit Gewalt im Sinne von § 113 Abs. 1 Alternative 1 StGB, da insoweit der Einsatz von körperlich wirkender Kraft gegen Sachen ausreicht, wenn er mittelbar gegen die Person wirkt (BGH, Urteil vom 16. November 1962 – 4 StR 337/62, BGHSt 18, 133, 134; BGH, Beschluss vom 21. September 1983 ‒ 3 StR 224/83; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 113 Rn. 23). Der Senat schließt aus, dass sich die rechtliche Wer- tung des Tatgeschehens als tateinheitlich begangener tätlicher Angriff auf Vollstre- ckungsbeamte oder Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte auf die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ausgewirkt hat. Sost-Scheible RinBGH Roggenbuck ist im Urlaub und daher gehindert zu unter- schreiben. Sost-Scheible Quentin Bartel Rommel Vorinstanz: Regensburg, LG, 23.07.2019 ‒ 110 Js 26513/18 5 KLs Sich