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4 StR 354/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:140324U4STR354
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:140324U4STR354.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 354/23 vom 14. März 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 2024, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maatsch, Dr. Scheuß, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Momsen-Pflanz, als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Vertreterin des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt ‒ in der Verhandlung ‒ als Verteidiger des Angeklagten M. , Rechtsanwalt ‒ in der Verhandlung ‒ als Verteidiger des Angeklagten B. , Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. - 3 - Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 21. März 2023 a) in den Schuldsprüchen im Fall II. 1. der Urteilsgründe dahin abgeändert, dass die Angeklagten jeweils des Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und gemein- schädlicher Sachbeschädigung schuldig sind, b) jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben aa) im Fall II. 2. der Urteilsgründe, bb) in den Strafaussprüchen im Fall II.1. der Urteils- gründe, cc) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe sowie in den Maßregelaussprüchen. 2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho- ben a) im Fall II. 2. der Urteilsgründe, b) in den Strafaussprüchen im Fall II. 1. der Urteilsgründe, c) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe sowie in den Maßregelaussprüchen. 3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der - 4 - Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 4. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen „Diebstahls im besonders schweren Fall“ in Tateinheit mit vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffex- plosion und gemeinschädlicher Sachbeschädigung sowie wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, den An- geklagten M. überdies in weiterer Tateinheit mit fahrlässiger Körperverlet- zung, jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungs- anstalt und den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe angeordnet sowie gegen beide Angeklagten eine isolierte Fahrerlaubnissperre verhängt. Hiergegen richten sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revi- sionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten. Die vom Generalbundesan- walt teilweise vertretene Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt die Verurtei- lung der Angeklagten wegen schwerer wiegender und weiterer tateinheitlich be- gangener Delikte. Der Angeklagte B. wendet sich insbesondere gegen die Annahme einer konkreten Gefährdung im Zusammenhang mit seiner Verur- teilung auch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. 1 - 5 - Die Rechtsmittel haben den aus der Urteilsformel ersichtlichen überwie- genden Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet. I. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wer- tungen getroffen: a) Die Angeklagten, die seit Jahren befreundet und gemeinsam in einem Munitionsbergungsunternehmen tätig sind, kamen in der Nacht vom 4. auf den 5. März 2022 überein, einen Fahrkartenautomaten an einem Bahnhof mit Hilfe von Feuerwerkskörpern aufzusprengen, das Automatengehäuse erforderlichen- falls mit einer mitgeführten Brechstange aufzustemmen und das darin vorgehal- tene Bargeld zu entwenden. Als geeignetes Ziel fassten sie den Fahrkartenauto- maten an dem rund 30 Kilometer entfernt gelegenen Bahnhof Ba. ins Auge. In Ausführung dieses Tatplans fuhren die Angeklagten gegen ein Uhr mor- gens mit einem Kraftfahrzeug, welches der Angeklagte M. , der ‒ wie beide wussten ‒ nicht über die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis verfügte, steuerte, dorthin. Dabei führten sie neben einer rund 90 Zentimeter langen Brechstange einen Vorrat an „Böllern/Feuerwerkskörpern“ mit, die der Angeklagte M. zu einem unbekannten Zeitpunkt aus Polen importiert hatte; unter ihnen befan- den sich auch Feuerwerkskörper mit „Pulvermengen“ von jeweils mehr als 100 Gramm, die geeignet waren, eine echte Sprengwirkung zu erzielen. Am Bahnhof in Ba. angelangt brachten die Angeklagten gegen 1.50 Uhr mindestens einen Feuerwerkskörper mit einer „Explosivmasse von mehr als 100 g“ im Ausgabefach des Fahrkartenautomaten zur Explosion, 2 3 4 5 - 6 - wodurch dieser weitgehend zerstört wurde; jedoch hielt der Schlossmechanis- mus dem Explosionsdruck stand, so dass die Angeklagten den Automaten mit der mitgeführten Brechstange aufhebelten. Es gelang ihnen nicht, die darin be- findlichen Kassetten mit Münzgeld und Banknoten an sich zu bringen, weshalb sie sich darauf beschränkten, Scheine und Münzen im Gesamtwert von 2.440,40 € zu entnehmen, die sie in eine mitgeführte Tasche packten. Kurz vor zwei Uhr morgens begaben sich die Angeklagten mit ihrer Tatbeute zurück zum Pkw des Angeklagten M. und fuhren davon. Am Fahrkartenautomaten der GmbH und dem Betonsockel entstand ein Sachschaden in Höhe von insgesamt 20.532 € (Fall II. 1. der Urteilsgründe). b) Nunmehr entschlossen sich die Angeklagten spontan, einen weiteren Fahrkartenautomaten aufzusprengen. Hierzu steuerten sie den nächsten, rund 15 km entfernt gelegenen Bahnhof in G. an, welchen sie gegen 2.30 Uhr erreichten. Dort waren infolge inzwischen eingeleiteter Fahndungsmaßnahmen zwei Streifenwagen mit insgesamt vier Polizeibeamten postiert. Die Angeklagten nahmen die Streifenwagen wahr und zogen hieraus den zutreffenden Schluss, dass ihre Tat in Ba. entdeckt worden war, ihre Anwesenheit an dem menschenleeren Bahnhof deutlich außerhalb der Verkehrszeit dort haltender Züge verdächtig erscheinen würde und eine Fahrzeug- und Personenkontrolle bevorstand, bei der sie wahrscheinlich als Täter entlarvt werden würden. Sie ent- schlossen sich, ihren Plan der Automatensprengung aufzugeben und sich der drohenden Festnahme durch Flucht zu entziehen. In Umsetzung dieses Tatentschlusses fuhr der Angeklagte M. zu- nächst mit noch mäßiger Geschwindigkeit an den beiden Streifenwagen vorbei, beschleunigte sodann stark und fuhr mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit auf 6 7 - 7 - der B 107 in Richtung H. davon. Die Polizeibeamten nahmen unter Blau- lichteinsatz die Verfolgung auf. Obwohl der Angeklagte M. die über mehrere Kilometer gerade verlaufende Bundesstraße mit weit überhöhter Geschwindig- keit von bis zu 180 km/h befuhr, gelang es ihm zunächst nicht, den Beamten zu entkommen. Daher entschlossen sie sich, die noch im Fahrzeug befindlichen „schweren Böller/Sprengkörper“ zum Einsatz zu bringen, um die Beamten zu ei- ner Aufgabe der Verfolgung zu bewegen. Während der Angeklagte M. wei- ter den Pkw steuerte, zündete der Angeklagte B. nacheinander zwei Feuerwerkskörper mit einer „Explosivmasse von etwa 140 g“ und warf sie jeweils aus dem linken hinteren Fahrzeugfenster auf die Fahrbahn. Dabei war den An- geklagten bewusst, dass sie weder sicher einschätzen noch beeinflussen konn- ten, wann und wo genau es letztlich zur Explosion der Sprengköper kommen würde. Den Angeklagten war zwar klar, dass eine Explosion in unmittelbarer Nähe eines der Polizeifahrzeuge angesichts der großen Sprengkraft der verwen- deten Feuerwerkskörper erheblichen Sachschaden anrichten oder zu einem Ver- kehrsunfall führen könnte; sie „erwarteten oder hofften“ aber, dass die Polizeibe- amten diese Gefahr erkennen und die Verfolgung aufgeben oder sich zumindest deutlich weiter zurückfallen lassen würden. Keine der beiden Explosionen er- folgte in so großer Nähe zu einem der Polizeifahrzeuge, dass daran ein Schaden entstanden wäre. Der erste Feuerwerkskörper explodierte erst, nachdem beide Streifenwagen die Stelle bereits „deutlich passiert“ hatten. Der zweite Feuer- werkskörper explodierte am linken Fahrbahnrand, nachdem ihn das erste Ein- satzfahrzeug schon passiert hatte und das zweite Fahrzeug noch etwa 40 bis 60 Meter entfernt war. Ihr Ziel, die Polizeibeamten zu einer Aufgabe der Verfol- gung zu bewegen, erreichten die Angeklagten nicht; beide Streifenwagen setzten die Verfolgung vielmehr fort. Die Angeklagten erkannten die Fruchtlosigkeit der Böllerwürfe und nahmen davon Abstand. - 8 - Der Angeklagte M. unternahm sein Möglichstes, um die Verfolger doch noch „abzuschütteln“. Dazu setzte er die Fahrt mit höchstmöglicher Ge- schwindigkeit bis zur nächsten Ortschaft fort. Dort versuchte er durch wiederhol- tes plötzliches Abbiegen in Nebenstraßen den Sichtkontakt zu seinen Verfolgern abreißen zu lassen. Anschließend verließ er die Ortschaft auf einer Landstraße, die er wiederum mit höchstmöglicher Geschwindigkeit befuhr. Währenddessen kletterte der Angeklagte B. in den Laderaum des Fahrzeugs und löste die Steckverbindungen der Rücklichter, um die Verfolgung zu erschweren. Die Polizeibeamten verloren nach einigen Kilometern tatsächlich den Sichtkontakt zum Fahrzeug der Angeklagten. Dennoch brachen sie die Verfolgung nicht ab. Auch die Angeklagten rechneten nicht mit einer Aufgabe der Verfolgung. Dem- entsprechend setzte der Angeklagte M. die Fahrt weiterhin mit sehr hoher Geschwindigkeit fort. Dabei streifte er in einer Ortschaft ein ordnungsgemäß am rechten Fahrbahnrand parkendes Fahrzeug, das hierdurch beschädigt wurde. Er nahm den Unfall wahr, setzte die Fahrt aber gleichwohl fort, ohne Feststellungen zu seiner Unfallbeteiligung zu ermöglichen. Ob auch der Angeklagte B. die Kollision wahrgenommen hatte, war nicht festzustellen. Schließlich erfasste ein inzwischen eingesetzter Polizeihubschrauber das Fluchtfahrzeug mit einer Wärmebildkamera und koordinierte die verfolgenden Einsatzfahrzeuge der Polizei am Boden, um den Angeklagten etwaige Flucht- wege abzuschneiden. Im Zuge dieser Verfolgungssituation steuerte der Ange- klagte M. , per Handy-Navigation durch den Angeklagten B. unter- stützt, den Pkw einen Feldweg entlang, auf dem ihnen ein Einsatzfahrzeug der Bundespolizei entgegenkam. Dieses wurde schräg zur Fahrtrichtung abgestellt, um den Pkw der Angeklagten zum Anhalten zu zwingen. Die Angeklagten wollten die Flucht dennoch nicht aufgeben. Daher beschleunigte der Angeklagte M. 8 9 - 9 - sein Fahrzeug auf eine Geschwindigkeit von etwa 80 km/h und versuchte im Ein- vernehmen mit dem Angeklagten B. , das Fluchtfahrzeug in Fahrtrich- tung rechts an dem Einsatzfahrzeug vorbeizusteuern. Dabei geriet der Ange- klagte M. infolge der Dunkelheit, schlechter Fahrbahnverhältnisse und ho- her Fahrgeschwindigkeit so weit nach links, dass er das Einsatzfahrzeug den- noch streifte. Dessen Fahrer erlitt infolge der Kollision ein leichtes Schädel-Hirn- Trauma sowie Schmerzen im Rückenbereich und an der linken Hüfte; am Ein- satzfahrzeug der Polizei entstand ein Sachschaden in Höhe von 48.718,65 €. Beide Angeklagten bemerkten den Unfall, waren sich aber darüber einig, die Fluchtfahrt fortzusetzen, ohne Feststellungen zu ihrer Unfallbeteiligung zu er- möglichen. Als die Angeklagten die nächste Ortschaft mit einer Geschwindigkeit von etwa 90 km/h passierten, wurde eine Straßensperre improvisiert. Dazu stellten die Polizeibeamten ein Einsatzfahrzeug vom Typ Mercedes Vito quer zur Fahr- bahn ab und verließen es. Als der Angeklagte M. nach einer Kurve aus etwa 200 Metern Entfernung freien Blick auf die Straßensperre erlangte, nahm er ‒ irrig ‒ an, dass es ihm gelingen werde, rechts an dem Polizeifahrzeug vorbei- zufahren; er setzte seine Fahrt daher ohne nennenswerte Verringerung der Ge- schwindigkeit fort. Dabei kollidierte er mit dem linken Heckbereich des Einsatz- fahrzeugs, wodurch an diesem ein Sachschaden in Höhe von 15.720,67 € ent- stand. Wiederum bemerkten beide Angeklagten den Unfall; sie waren sich wei- terhin einig, die Flucht fortzusetzen und Feststellungen zu ihrer Unfallbeteiligung nicht zu ermöglichen. Nach einer weiteren Fahrtstrecke von etwa 280 Metern blieben sie jedoch liegen, da ihr Fahrzeug durch die Kollision erheblich beschä- digt worden war. Die Angeklagten setzen die Flucht zunächst zu Fuß fort, wurden 10 - 10 - jedoch zeitnah festgenommen (Fall II. 2. der Urteilsgründe). Der Pkw des Ange- klagten M. samt der darin befindlichen Feuerwerkskörper, der Brechstange und des erbeuteten Bargelds wurde sichergestellt. 2. Das Landgericht hat das Tatgeschehen im Fall II. 1. der Urteilsgründe ‒ neben den tateinheitlich verwirklichten Tatbeständen der § 308 Abs. 1 StGB und § 304 Abs. 1 StGB ‒ als Vergehen des Diebstahls (§ 242, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB) gewertet. Die Qualifikation des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 StGB hat es nicht als verwirklicht angesehen, weil es sich bei der von den Angeklagten mitgeführten und verwendeten Brechstange um einen verwen- dungsneutralen Gegenstand handele, der nach den konkreten Umständen der Vollendung der Wegnahme selbst gedient habe und daher nicht als gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Strafvorschrift anzusehen sei. Das Landgericht hat das Tatgeschehen im Fall II. 2. der Urteilsgründe als vorsätzliches Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 308 Abs. 1 StGB), gefährlichen Eingriff in den Stra- ßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b) StGB), tätlichen Angriff auf und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, § 114 Abs. 1, Abs. 2 StGB), unerlaubtes Entfernen vom Un- fallort (§ 142 StGB) ‒ hinsichtlich des Angeklagten M. in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sowie fahrlässiger Körperverletzung ‒ gewertet. Eine auf die Verabredung der Aufsprengung des Fahrkartenautomaten in G. gestützte Strafbarkeit wegen Vorbereitung eines Explosionsverbre- chens (§ 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB) sowie eine tateinheitliche Verurteilung auch we- gen verbotenen Kraftfahrzeugrennens (M. ) bzw. Beihilfe zum verbotenen Kraftfahrzeugrennen (B. ) hat es nicht als gegeben erachtet; das Fahr- verhalten des Angeklagte M. sei nicht als rücksichtslos im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu bewerten. Sachverständig beraten ist die Kammer ferner zu der Überzeugung gelangt, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der 11 - 11 - Angeklagten bei Begehung der Taten weder aufgehoben noch erheblich vermin- dert war. II. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsan- waltschaft haben überwiegend Erfolg. 1. Der Schuldspruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe hält einer sachlich- rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit die Angeklagten wegen Diebstahls und nicht wegen Diebstahls mit Waffen verurteilt worden sind. Das Landgericht ist bei der Prüfung, ob die von den Angeklagten mitgeführte Brechstange ein ge- fährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 StGB dar- stellt, von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. a) Als ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 StGB ist ein Gegenstand anzusehen, der nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Verletzungen zuzufügen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2023 – 4 StR 481/22 Rn. 19; Beschluss vom 21. Juni 2012 ‒ 5 StR 286/12 Rn. 4; Urteil vom 18. Februar 2010 ‒ 3 StR 556/09, StV 2010, 628; Beschluss vom 3. Juni 2008 – 3 StR 246/07, BGHSt 52, 257, Rn. 32; siehe auch BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 1 StR 347/20, NStZ- RR 2021, 107, 108). Ob ein Gegenstand diese Voraussetzungen erfüllt, ist allein nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Für ein zusätzliches subjektives Element zur Eingrenzung dieses Tatbestandsmerkmals ist dabei ‒ gerade auch mit Rück- sicht auf die Abgrenzung zu den sonstigen Werkzeugen oder Mitteln im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB, die erst durch die ihnen von Seiten des Täters in der konkreten Situation beigelegte Zwecksetzung tatbestandsmäßig 12 13 14 - 12 - werden – kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2023 ‒ 4 StR 481/22 Rn. 19 mwN). Bei der Prüfung ist die objektive Bestimmung und die Beschaffenheit des jeweiligen Gegenstands in den Blick zu nehmen. Für die daran anknüpfende Be- wertung als „gefährlich“ kommt es maßgeblich darauf an, ob von dem Gegen- stand eine abstrakte Gefahr ausgeht, die derjenigen einer Waffe im technischen Sinne nahekommt, sodass allein deshalb ein Mitführen dieses Gegenstands bei der Tat als latent gefährlich angesehen werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008 – 3 StR 246/07, BGHSt 52, 257, Rn. 34 f. [Taschenmesser] mwN; daran anknüpfend BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 ‒ 1 StR 347/20, NStZ- RR 2021, 107 [Zimmermannshammer]; Beschluss vom 21. Juni 2012 – 5 StR 286/12 Rn. 4 [Schraubendreher bei objektiv gegebener Eignung zur Verwendung als Stichwerkzeug]). Aus diesem Grund verlieren objektiv gefährliche Werkzeuge diese Eigenschaft nicht dadurch, dass der Täter sie in der konkreten Situation allein etwa zum Aufbruch oder Aufsprengen eines Behältnisses verwenden will (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2023 – 4 StR 481/22 Rn. 19; OLG Nürnberg, Urteil vom 15. Oktober 2018 – 8 Ss 183/18, StV 2020, 250; OLG Stuttgart, Urteil vom 5. Mai 2009 – 4 Ss 144/09, NJW 2009, 2756, 2758; Vogel/Brodowski in LK-StGB, 13. Aufl., § 244 Rn. 14; Kindhäuser/Hoven in NK-StGB, 6. Aufl., § 244 Rn. 11; Schmitz in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 244 Rn. 19; jew. mwN). Entgegen der vom Landgericht unter Berufung auf Stimmen in der Literatur vertretenen Auffassung scheiden sog. „verwendungsneutrale“ Gegenstände, die nach der konkreten Zwecksetzung durch den Täter der Vollendung der Wegnahme selbst dienen, nicht aus dem Anwendungsbereich des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 StGB aus (so aber Fischer, StGB, 71. Aufl., § 244 Rn. 24; Chr. Jäger, JuS 2000, 651, 654 f.). Die subjektive Zwecksetzung erlangt erst im Rahmen der Strafzumes- sung Bedeutung und ist beispielsweise bei der Prüfung der Frage in den Blick zu nehmen, ob ein minder schwerer Fall im Sinne von § 244 Abs. 3 StGB vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 1 StR 347/20 Rn. 5). - 13 - b) Nach diesem Maßstab handelt es sich bei der gegenständlichen rund 90 cm langen Brechstange um ein „anderes gefährliches Werkzeug“ im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 StGB. Sie ist – einem Zimmermannsham- mer oder Schraubendreher ähnlich – ein alltägliches Werkzeug, das seiner Be- schaffenheit nach dazu geeignet und bestimmt ist, eine Kraft gegen ein anderes Objekt zu entfalten oder zu verstärken, und das sich dementsprechend ohne weitreichende Veränderung der vorgesehenen Einsatzform einer verbotenen Waffe vergleichbar gegen Menschen einsetzen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2023 – 4 StR 481/22 Rn. 20). Für eine restriktive Anwendung von § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 StGB lassen die Feststellungen keinen Raum (vgl. in diesem Zusammenhang für „Stemmeisen“ inzident auch BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 – 5 StR 635/19 Rn. 4 ff.). c) Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ab. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil die ‒ geständigen ‒ Angeklagten sich nicht wirksamer als gesche- hen hätten verteidigen können. d) Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II. 1. der Urteilsgründe nach sich. 2. Der Schuldspruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Er weist Rechtsfehler zu Gunsten und zu Ungunsten (vgl. § 301 StPO) der Angeklagten auf. Die Strafkammer geht zwar zutreffend davon aus, dass alle Gesetzesver- letzungen, die ‒ wie hier ‒ im Verlauf einer einzigen, ununterbrochenen Flucht- fahrt begangen werden, eine Tat i.S.d. § 52 StGB bilden (vgl. BGH, Beschluss 15 16 17 18 19 - 14 - vom 13. September 2023 – 4 StR 48/23 Rn. 3 mwN). Auch ist eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juni 2023 – 4 StR 481/22 Rn. 21; Beschluss vom 2. Februar 2022 – 4 StR 457/21 Rn. 7; Beschluss vom 7. Juni 1979 ‒ 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20 f. mwN; Franke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 117 ff. mwN) gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer nichts zu erinnern, soweit sie sich im Zusammenhang mit den beiden Kollisionen nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 1 lit. b) StGB zu überzeugen vermochte. Auf Grundlage der insoweit getroffenen Feststellungen setzte der Angeklagte M. sein Fahrzeug jeden- falls nicht bewusst zweckwidrig ein, um den Verkehrsvorgang zu einem gefährli- chen Eingriff in den Straßenverkehr zu „pervertieren“ (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2021 – 4 StR 134/21 Rn. 7). Bei der Prüfung der weiteren in Be- tracht kommenden Delikte ist das Landgericht indes mehrfach von einem unzu- treffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. a) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Strafbarkeit der An- geklagten wegen Vorbereitung eines Explosionsverbrechens gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 2, § 25 Abs. 2 StGB verneint hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. aa) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen handelt es sich bei den als Tatmittel zur Sprengung des Fahrkartenautomaten in G. vorgesehenen Feuerwerkskörpern um Sprengstoffe im Sinne von § 308 Abs. 1, § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Hierunter fallen alle Stoffe, die bei Entzündung eine gewaltsame und plötzliche Ausdehnung dehnbarer (elastischer) Flüssigkeiten und Gase hervorru- fen und geeignet sind, dadurch den Erfolg einer Zerstörung herbeizuführen. Es 20 21 - 15 - kommt nicht darauf an, ob der Stoff fest, flüssig oder gasförmig ist, ob er Bestän- digkeit hat oder nur im Augenblick der Herstellung anwendbar und wirksam ist oder ob die Explosion auf Zündung von außen oder auf Selbstzündung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 – 3 StR 438/15, BGHSt 61, 84 Rn. 6 ff.; so schon RG, Urteil vom 8. Dezember 1932 ‒ III 372/32, RGSt 67, 35, 37 f.). Da die von den Angeklagten mitgeführten Feuerwerkskörper als pyrotech- nische Gegenstände zu Unterhaltungszwecken gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 SprengG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 SprengG selbst dem enge- ren Anwendungsbereich des Sprengstoffgesetzes unterfallen, kann an ihrer Sub- sumtion unter den Sprengstoffbegriff im strafrechtlichen Sinne grundsätzlich kein Zweifel bestehen. Der Senat kann ferner offen lassen, ob § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB einschränkend dahin auszulegen ist, dass Feuerwerkskörper, die auf dem inländischen Markt an Personen ohne Erlaubnis oder Befähigungsschein gemäß § 7 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 1 SprengG vertrieben werden dürfen, nicht erfasst sind (für ein restriktives Verständnis bzw. eine tatbestandsspezifi- sche Geringfügigkeitsgrenze im Rahmen des § 308 StGB vgl. etwa BeckOK- StGB/Bange, 61. Ed., § 308 Rn. 8; LK-StGB/Valerius, 13. Aufl., § 308 Rn. 7; MüKo-StGB/Krack, 4. Aufl., § 308 Rn. 4; entsprechend für „kleinste Feuerwerks- körper“ bereits BT-Drucks. IV/650, S. 502). Denn jedenfalls für Feuerwerkskör- per, welche ‒ wie hier ‒ in ihrer Explosionswirkung erheblich über die Ware hin- ausgehen, die in Deutschland für die Überlassung an Verbraucher ohne Fach- kenntnisse vorgesehen sind, kommt eine Restriktion des Tatbestands nicht in Betracht (vgl. für § 308 Abs. 1 StGB bereits BGH, Urteil vom 28. Juni 2023 – 6 StR 118/23 Rn. 4; Urteil vom 10. Februar 2015 – 1 StR 488/14 Rn. 27; s. fer- ner BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 3 StR 264/21 Rn. 3 f.). bb) Beide Angeklagte haben in der Variante des „Verwahrens“ ferner eine Vorbereitungshandlung im Sinne des § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht, indem 22 - 16 - sie die gegenständlichen Feuerwerkskörper im Pkw des Angeklagten M. gemeinsam zum vorgesehenen Tatort, dem Bahnhof G. , verbrachten. (1) § 310 StGB pönalisiert in allen Tatbestandvarianten den Umgang mit Stoffen, die schon vor Versuchsbeginn in der Hand des Täters eine besondere Gefahr bedeuten (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 – 3 StR 438/15 Rn. 9; vgl. zu § 326 StGB aF BT-Drucks. IV/650, S. 504). Verwahren ist dabei gleichzu- setzen mit der Ausübung tatsächlicher Herrschaftsgewalt im Sinne des straf- rechtlichen Gewahrsamsbegriffs (vgl. LK-StGB/Valerius, 13. Aufl., § 310 Rn. 12; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 310 Rn. 3; Heine/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 310 Rn. 6; MüKo-StGB/Krack, 4. Aufl., § 310 Rn. 8). Die Vorberei- tungshandlung muss sich auf eine in der Vorstellung des Täters hinsichtlich des Angriffsziels und des Zeitpunkts ihrer Begehung konkretisierte Tat beziehen, die in ihren Grundzügen bereits Gestalt angenommen hat (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 3 StR 306/20 Rn. 9). (2) Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Verwirklichung der Tatbestandsvariante des Verwahrens nicht entgegen, dass die Feuerwerks- körper lange zuvor zu einem anderen Verwendungszweck beschafft worden sind. Dem Gesetzgeber kam es gerade darauf an, den gefahrgeneigten Umgang mit dem Tatmittel Sprengstoff im Vorfeld eines Verbrechens gemäß § 308 Abs. 1 StGB umfassend unter Strafe zu stellen. Soll aber der Tatbestandsvariante des Verwahrens neben den weiteren Tathandlungen des Herstellens, Sich-Verschaf- fens und Überlassens eine eigenständige Bedeutung zukommen, so ist für die Prüfung, ob sich die Tathandlung auf eine in der Vorstellung des Täters hinsicht- lich des Angriffsziels und des Zeitpunkts ihrer Begehung konkretisierte Tat be- zieht, nicht auf den Zeitpunkt der Gewahrsamsbegründung abzustellen (vgl. zur Frage des insoweit erforderlichen Vorsatzgrades einerseits: Fischer, StGB, 23 24 - 17 - 71. Aufl., § 310 Rn. 5; LK-StGB/Valerius, 13. Aufl., § 310 Rn. 15; MüKo-StGB/ Krack, 4. Aufl., § 310 Rn. 10; NK-StGB/Kargl, 6. Aufl., § 310 Rn. 13; Heine/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 310 Rn. 7; andererseits: BayObLG NJW 1973, 2038; BeckOK-StGB/Bange, 61. Ed., § 310 Rn. 14; SSW-StGB/Wolters, 6. Aufl., § 310 Rn. 5). Die Änderung des Verwahrungszwecks kann vielmehr strafbarkeitsbegründend wirken. So liegt es hier. Als die Angeklagten den ersten Tatort verließen, fassten sie den gemeinschaftlichen Entschluss, unmittelbar im Anschluss den Bahnhof G. anzusteuern und die in ihrem (Mit-)Gewahrsam befindlichen Feuerwerkskörper nunmehr konkret dazu zu verwenden, den dorti- gen Fahrkartenautomaten aufzusprengen. Dieses Verhalten erfüllt den Straftat- bestand des § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB. b) Das Landgericht hat den festgestellten Sachverhalt ferner nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und damit gegen die ihm obliegende allseitige Kognitionspflicht (§ 264 StPO) verstoßen. Die getroffenen Feststellun- gen hätten Anlass zur Prüfung der Frage geben müssen, ob sich die Angeklagten tateinheitlich wegen einer Verabredung des Herbeiführens einer Sprengstoffex- plosion (§ 308 Abs. 1, § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB) strafbar gemacht haben; insoweit bestünde Tateinheit mit § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB, da die sich aus § 30 Abs. 1 StGB ergebende Strafandrohung diejenige für die Vorbereitungshandlung übersteigt und die Delikte einen unterschiedlich gelagerten Unrechtsgehalt auf- weisen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2023 – 2 StR 292/23; Be- schluss vom 10. Juni 2020 – 5 StR 635/19 Rn. 12; Beschluss vom 30. Juni 2016 – StB 14-16/16 Rn. 7; Beschluss vom 8. Dezember 2015 ‒ 3 StR 438/15, BGHSt 61, 84 Rn. 19 – jew. mwN). aa) Die umfassende gerichtliche Kognitionspflicht gebietet, dass der – durch die zugelassene Anklage abgegrenzte – Prozessstoff durch vollständige 25 26 - 18 - Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 4 StR 239/09 Rn. 6, NStZ 2010, 222, 223 mwN). Der Unrechtsgehalt der Tat muss ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungs- beschluss zugrundeliegende Bewertung ausgeschöpft werden (vgl. § 264 Abs. 2 StPO), soweit keine rechtlichen Gründe entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2013 – 3 StR 113/13 Rn. 4; Schmitt in Meyer-Goßner, StPO, 67. Aufl., § 264 Rn. 27; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., Rn. 27 ff.). bb) Dies hat die Strafkammer unterlassen. Ihren Feststellungen zufolge fassten die Angeklagten nach Vollendung der Tat II. 1. der Urteilsgründe einen neuen Tatentschluss dahingehend, gemeinschaftlich nach dem gleichen Tat- schema einen weiteren Fahrkartenautomaten am nahe gelegenen Bahnhof in G. mit „großvolumigen“ Feuerwerkskörpern aufzusprengen, und steuerten in der Absicht, diesen Tatplan sogleich umzusetzen, den Tatort an. Von der tat- sächlichen Ausführung des Verbrechens nahmen die Angeklagten noch vor Ein- tritt in das Versuchsstadium Abstand, weil sie am Zielbahnhof angelangt auf zwei Einsatzfahrzeuge der Polizei trafen. Vor diesem Hintergrund hätte die Strafkam- mer prüfen und entscheiden müssen, inwieweit dieses Verhalten den Straftatbe- stand der Verbrechensverabredung erfüllt (§ 308 Abs. 1, § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB). c) Schließlich hält auch die Begründung, mit der die Strafkammer eine tat- einheitliche Verurteilung der Angeklagten wegen verbotenen Kraftfahrzeugren- nens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB (M. ) bzw. einer Teilnahme hieran (B. ) abgelehnt hat, rechtlicher Überprüfung nicht stand. 27 28 - 19 - aa) Die Regelung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst diejenigen Fälle, in denen nur ein einziges Fahrzeug objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugren- nen nachstellt. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. BT- Drucks. 18/12964, S. 5; BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 2 BvL 1/20, BVerfGE 160, 284 Rn. 10, 127; BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 StR 225/20, BGHSt 66, 27 Rn. 12 und 15). Die Strafvorschrift setzt in objektiver Hin- sicht ein Sich-Fortbewegen mit nicht angepasster Geschwindigkeit voraus, das sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls als grob verkehrswidrig und rücksichtslos darstellt. Für die Auslegung der Tatbestandsmerkmale grob ver- kehrswidrig und rücksichtslos gelten die Auslegungsgrundsätze, welche die Rechtsprechung für § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB entwickelt hat (vgl. BGH, Be- schluss vom 24. März 2021 – 4 StR 142/20 Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 2 BvL 1/20, BVerfGE 160, 284 Rn. 107; siehe auch BT-Drucks. 18/12964 S. 5). Die grobe Verkehrswidrigkeit des Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit kann sich allein aus der besonderen Massivität des Geschwin- digkeitsverstoßes oder aus begleitenden anderweitigen Verkehrsverstößen erge- ben, die in einem inneren Zusammenhang mit der nicht angepassten Geschwin- digkeit stehen. Bei der Auslegung des Rechtsbegriffs der Rücksichtslosigkeit muss von der in § 1 StVO aufgestellten Grundregel ausgegangen werden, wo- nach jeder Verkehrsteilnehmer zur möglichsten Rücksichtnahme auf die übrigen Verkehrsteilnehmer verpflichtet ist. Rücksichtslos handelt demnach ein Fahrer, der sich im gegebenen Falle seiner Pflicht bewusst ist, aber aus eigensüchtigen Gründen, etwa seines ungehinderten Vorwärtskommens wegen, sich über sie hinwegsetzt, mag er auch darauf vertraut haben, dass es zu einer Beeinträchti- gung anderer Verkehrsteilnehmer nicht kommen werde. Rücksichtslos handelt ferner, wer sich aus Gleichgültigkeit auf seine Pflichten als Fahrer nicht besinnt, 29 - 20 - Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt und unbe- kümmert um die Folgen seines Verhaltens drauflosfährt (grundlegend BGH, Be- schluss vom 25. Februar 1954 – 4 StR 796/53, BGHSt 5, 392, 395; vgl. auch Be- schluss vom 17. Februar 2021 – 4 StR 225/20, BGHSt 66, 27 Rn. 19). Die grobe Verkehrswidrigkeit und die Rücksichtslosigkeit lassen sich dabei vielfach bereits aus dem Umstand erschließen, dass es sich um ein Fahrverhalten im Rahmen eines Alleinrennens handelte (vgl. für den Fall des § 315c StGB bei einem Ren- nen gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB BGH, Urteil vom 11. November 2021 ‒ 4 StR 511/20 Rn. 46, insoweit in BGHSt 66, 294 nicht abgedruckt). Die Tat- handlung muss ferner im Sinne einer überschießenden Innentendenz von der Absicht des Täters getragen sein, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die unter den konkreten situativen Gegebenheiten – wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtver- hältnissen etc. – maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Diese Absicht braucht nicht Endziel oder Hauptbeweggrund des Handelns zu sein. Es reicht vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Hand- lungsziel zu erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 ‒ 4 StR 225/20, BGHSt 66, 27 Rn. 16; Beschluss vom 13. April 2021 ‒ 4 StR 109/20 Rn. 5). Dieses Verständnis des Absichtsmerkmals in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB hat zur Folge, dass beim Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzun- gen auch sogenannte Polizeifluchtfälle von der Strafvorschrift erfasst werden, so- fern festgestellt werden kann, dass es dem Täter darauf ankam, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht über eine nicht ganz unerhebliche Weg- strecke die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 29. April 2021 – 4 StR 165/20 Rn. 9; Beschluss vom 17. Februar 2021 ‒ 4 StR 225/20, BGHSt 66, 27 Rn. 17 – jew. mwN). - 21 - bb) Nach diesem Maßstab halten die Ausführungen der Strafkammer zur fehlenden Rücksichtslosigkeit des Fahrverhaltens des Angeklagten M. sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Wenn das Landgericht darauf abstellt, dass angesichts menschenleerer Straßen kein sonstiges Verkehrsgeschehen stattgefunden habe, auf das der Angeklagte M. hatte Rücksicht nehmen können oder müssen, so verkennt es, dass § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB die Indivi- dualrechtsgüter der anderen Verkehrsteilnehmer ebenso wie die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs abstrakt schützen soll. Eine konkrete Beeinträchti- gung schutzwürdiger Interessen Dritter muss weder objektiv eingetreten noch subjektiv intendiert oder in Kauf genommen worden sein. Hierauf aufbauend ver- fehlt die anschließende Argumentationslinie der Strafkammer, welche darauf hin- ausläuft, die verfolgenden Polizeibeamten – offensichtlich im Sinne einer eigen- verantwortlichen Selbstgefährdung – aus dem Schutzbereich der Norm auszu- nehmen, in Anbetracht der Rechtsprechung zu den sog. Herausforderungsfällen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2021 – 4 StR 19/20; Urteil vom 31. Januar 2012 − VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 8) sogar in mehrfacher Hinsicht den rechtli- chen Prüfungsmaßstab. Für die Frage der Rücksichtslosigkeit als eines schuld- steigernden Gesinnungsmerkmals wäre stattdessen die für das Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit ursächliche Motivation des Angeklagten M. in den Blick zu nehmen gewesen; das Landgericht hätte erörtern müssen, inwie- weit dem Fahrverhalten eine extrem verwerfliche Verkehrsgesinnung im Zeit- punkt der Verfehlung beigemessen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1962 – 4 StR 516/61, NJW 1962, 2165, 2166). Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Ange- klagte M. sich über die von ihm erkannten Belange anderer potenzieller Verkehrsteilnehmer eigensüchtig hinwegsetzte, allein um seinen Fluchtwillen zu 30 - 22 - realisieren. Neben der Zielsetzung, sich einer Festnahme zu entziehen, spricht hierfür zumindest indiziell das den Urteilsgründen zu entnehmende „wiederholte plötzliche Abbiegen in Nebenstraßen“ während der Verfolgungsfahrt durch die Ortschaft H. . Die akzessorische Prüfung einer Teilnahmestrafbarkeit des Angeklagten B. ist damit ebenfalls mangelbehaftet. d) Die Schuldsprüche weisen aber auch Rechtsfehler zu Ungunsten der Angeklagten auf (§ 301 StPO). Die Verurteilung der Angeklagten wegen „vorsätz- lichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr“ begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Urteilsfeststellungen den Eintritt eines Gefährdungserfolgs im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB und des § 308 Abs. 1 StGB nicht belegen. aa) Eine konkrete Gefahr im Sinne von § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der – was nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt worden ist, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Erforderlich ist ein „Beinahe-Unfall“, also ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, dass „das noch einmal gut gegangen sei“ (st. Rspr.; vgl. zum Ganzen nur BGH, Beschluss vom 30. August 2022 – 4 StR 215/22 Rn. 4; Urteil vom 4. September 1995 – 4 StR 471/95, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Gefährdung 3). Während der Tatbestand des § 315b Abs. 1 StGB den Eintritt einer verkehrsspezifischen Gefahr voraussetzt, erfordert § 308 Abs. 1 StGB einen konkreten Gefährdungserfolg, welcher auf der spezifischen Gefährlichkeit einer Explosion beruht (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl., § 308 Rn. 5; MüKo-StGB/Krack, 4. Aufl., § 308 Rn. 10; SSW-StGB/Wolters, 6. Aufl., § 308 31 32 - 23 - Rn. 4). Um dem Charakter der Vorschrift des § 308 Abs. 1 StGB als Verbrechen bereits im Grundtatbestand Rechnung zu tragen, wird ferner die Wertgrenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert im Rahmen von § 308 Abs. 1 StGB doppelt so hoch angesetzt wie bei § 315b Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 – 4 StR 239/16 Rn. 40 f.; Urteil vom 10. Februar 2015 – 1 StR 488/14 Rn. 58). bb) Gemessen hieran belegen die Feststellungen auch unter Berücksich- tigung ihres Zusammenhangs nicht den Eintritt einer kritischen Verkehrssituation im Sinne eines Beinaheunfalls. Die Feuerwerkskörper explodierten zwar auf der Fahrbahn und damit im öffentlichen Verkehrsraum. Dies geschah nach den Fest- stellungen jedoch nicht in so großer Nähe zu den Einsatzfahrzeugen der Polizei, dass hiermit eine Gefährdung der Insassen oder der Kraftfahrzeuge verbunden gewesen wäre. Beide Fahrzeuge setzten ihre Fahrt vielmehr ungehindert fort. Damit ist ein Gefahrerfolg im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB nicht belegt. Die Feststellungen ergeben weiterhin auch keinen konkreten Gefähr- dungserfolg im Sinne des § 308 Abs. 1 StGB. Insoweit genügt es ‒ entgegen der Auffassung des Landgerichts ‒ nicht, dass die Angeklagten die Kontrolle über das Geschehen aus der Hand gaben und es lediglich vom Zufall abhing, dass die Explosionen nicht näher an den Einsatzfahrzeugen erfolgten. Damit ist letztlich nicht mehr als eine latente (abstrakte) Gefährlichkeit und nicht der Eintritt eines konkreten Gefahrerfolgs im Sinne des § 308 Abs. 1 StGB umschrieben. 3. Diese Rechtsfehler führen zur Aufhebung der Strafaussprüche, die un- geachtet dessen nicht hätten bestehen bleiben können, weil sie einen Rechts- fehler zum Nachteil der Angeklagten aufweisen (vgl. § 301 StPO). Denn die An- nahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit begegnet rechtlichen Bedenken. 33 34 35 - 24 - Zwar ist sicher auszuschließen, dass die Schuldfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit aufgehoben war (§ 20 StGB). Die Erwägungen, mit denen das Land- gericht eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ver- neint hat, sind jedoch lückenhaft. a) Steht eine alkoholbedingt erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungs- fähigkeit im Raum, so bedarf die Entscheidung über das Vorliegen der Voraus- setzungen des § 21 StGB grundsätzlich einer Gesamtwürdigung, in die sowohl die ermittelte Blutalkoholkonzentration als auch psychodiagnostische Leistungs- kriterien einzustellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2022 – 6 StR 47/22 Rn. 27 mwN; Urteil vom 14. Oktober 2015 – 2 StR 115/15, BGHR StGB, § 21 Blutalkoholkonzentration 44; Urteil vom 26. August 1999 – 4 StR 329/99). Auch wenn es keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz dar- über gibt, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien al- lein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1997 – 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66), ist der Wert doch immerhin ein je nach den Umständen des Ein- zelfalls gewichtiges, wenn auch keinesfalls allein maßgebliches Beweisanzei- chen für die Beurteilung der Schuldfähigkeit (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 – 1 StR 41/23 Rn. 23 mwN; Beschluss vom 13. Februar 2013 ‒ 4 StR 557/12 Rn. 9). Im Rahmen der Anwendung psychodiagnostischer Kriterien sind nur sol- che Umstände zu berücksichtigen, die aussagekräftige Hinweise darauf geben können, ob das Hemmungsvermögen des Täters bei Begehung der Tat erhalten geblieben ist oder nicht (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 – 2 StR 168/21 Rn. 8 mwN). Aus planvollem und situationsgerechtem Vorgehen, das lediglich 36 37 - 25 - die Verwirklichung des Tatvorsatzes darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 – 2 StR 168/21 Rn. 11 mwN), oder der Flucht des Täters vom Tatort (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 – 2 StR 448/20 Rn. 8 mwN) lassen sich regelmäßig keine tragfähigen Schlüsse auf die Steuerungsfähigkeit des Täters ziehen. Bei hoher Alkoholgewöhnung können äußeres Leistungsverhalten und innere Steuerungsfähigkeit zudem durchaus weit auseinanderfallen (BGH, Be- schluss vom 9. Februar 2022 − 1 StR 492/21 Rn. 2). Eine Beeinflussung der Aus- wirkungen des Alkoholgenusses auf die Schuldfähigkeit des Täters durch zusätz- lich konsumierte Betäubungsmittel kann gleichfalls in den Blick zu nehmen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 – 1 StR 41/23 Rn. 23; Beschluss vom 9. Februar 2022 – 1 StR 492/21 Rn. 3; Beschluss vom 21. April 1988 – 4 StR 116/88 Rn. 2). b) Diesen Grundsätzen werden die Ausführungen des Tatgerichts in mehr- facher Hinsicht nicht gerecht. aa) Zwar hat das Landgericht festgehalten, dass die Angeklagten am Tat- abend Amphetamin und Bier – der alkoholabhängige Angeklagte B. so- gar eine „erhebliche Menge Alkohol“ (UA 19) – konsumierten. Der Inhalt ihrer Einlassung und ihre Angaben zu ihrem Konsumverhalten und der konkreten Trinkmenge am Tatabend werden aber weder mitgeteilt noch einer Würdigung unterzogen. Die Urteilsgründe sind auf die Mitteilung beschränkt, dass dem An- geklagten B. eine Blutprobe nicht entnommen worden sei und der An- geklagte M. zum Zeitpunkt der Blutabnahme gegen sechs Uhr morgens keine messbare Blutalkoholkonzentration mehr aufgewiesen habe. Dies entbin- det die Strafkammer jedoch nicht von der Pflicht, die Trinkmengenangaben der Angeklagten im Einzelnen festzustellen, einer kritischen Prüfung zu unterziehen und die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration gegebenenfalls im Wege der Schätzung 38 39 - 26 - und durch Rückrechnung zu ermitteln. Die Erwägung zu einem möglichen Alko- holabbau bezüglich des Angeklagten M. sind in Ermangelung von Feststel- lungen zu einem etwaigen Trinkende nicht nachvollziehbar. bb) Auch eine Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild der Angeklagten vor, während und nach der Tat beziehen, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. „Selbstschil- derungen“ und „Fremdbeschreibungen“ werden insoweit von der Strafkammer in Bezug genommen, ohne diese zumindest auszugsweise inhaltlich wiederzuge- ben. Mangels Darlegung der entsprechenden Anknüpfungstatsachen wird mithin nicht deutlich, auf welcher Grundlage der Sachverständige – und ihm folgend die Strafkammer – auf ein erhaltenes äußeres Leistungsverhalten und eine innere Steuerungsfähigkeit der Angeklagten geschlossen hat. Welche psychodiagnosti- schen Kriterien auf das Verhalten der Angeklagten angewendet worden sind und ob diesen in Bezug auf das Hemmungsvermögen der Angeklagten Aussagekraft zukommt, entzieht sich somit in unzulässiger Weise einer revisionsgerichtlichen Überprüfung. 4. Die Maßregelaussprüche nach § 64 StGB haben keinen Bestand. a) Der Senat hat insoweit die Vorschrift des am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen § 64 StGB in der Fassung vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203, S. 2) zu Grunde zu legen, die strengere Anforderungen an die Annahme sowohl eines Hangs als auch eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen diesem und einer Anlasstat sowie an die Erfolgsprognose stellt (vgl. zur Intention der Geset- zesänderung auch BR-Drucks. 687/22, S. 78 ff.). Die Neufassung ist mangels ei- ner die Maßregelanordnung erfassenden Übergangsvorschrift gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO im vorliegenden Fall anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 40 41 42 - 27 - 9. November 2023 – 4 StR 125/22 Rn. 6; Urteil vom 15. November 2023 – 6 StR 327/23 Rn. 8; Urteil vom 12. Oktober 2023 – 4 StR 136/23 Rn. 14). b) Den hieraus folgenden Anforderungen, die das Landgericht zum Zeit- punkt seiner Urteilsfassung noch nicht zu beachten hatte, werden die Erwägun- gen zur Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht ge- recht. Es ist für keinen der Angeklagten festgestellt, geschweige denn belegt, dass die bei beiden bestehende Polytoxikomanie – und im Fall des Angeklagten B. die zusätzlich gegebene Abhängigkeit von Alkohol – eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit mit sich bringt und daher die Vorausset- zungen eines Hangs nach § 64 Satz 1 StGB nF erfüllt. Erforderlich sind insoweit äußere, überprüfbare Veränderungen in mindestens einem der genannten Berei- che der Lebensführung (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 45 f.; BGH, Urteil vom 15. November 2023 – 6 StR 327/23 Rn. 12). Die Urteilsgründe bieten hierfür selbst in ihrem Gesamtzusammenhang keinen Anhaltspunkt. Auch ein sympto- matischer Zusammenhang dergestalt, dass die Anlasstaten überwiegend auf den Hang der Angeklagten zurückgehen, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. c) Der Aufhebung unterliegt zugleich die mit der Maßregel jeweils un- trennbar zusammenhängende Entscheidung über den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe. Insoweit wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkam- mer die geänderte Fassung des § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 StGB zu beachten haben (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 4 StR 136/23 Rn. 16). 43 44 - 28 - III. Die Revisionen der Angeklagten Die Revisionen der Angeklagten haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. 1. Aus den im Rahmen der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft dargeleg- ten Gründen führen die Revisionen der Angeklagten im Fall II. 1. der Urteils- gründe jeweils zur Aufhebung des Strafausspruchs, im Fall II. 2. der Urteils- gründe jeweils zur Aufhebung des Schuldspruchs; dies entzieht den Aussprü- chen über die Gesamtstrafen die Grundlage. Weiterhin können auch die Maßre- gelaussprüche aus den bereits dargelegten Gründen nicht bestehen bleiben. 2. Die weitergehende umfassende Prüfung des Urteils hat keinen Rechts- fehler zum Nachteil der beiden Angeklagten ergeben. IV. Der Senat sieht Anlass zu folgenden Hinweisen: 1. Das zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht wird im Hinblick auf Fall II. 2. der Urteilsgründe auf Konkurrenzebene in den Blick zu nehmen haben, dass die ursprünglich geplante Tat am Bahnhof in G. zu den Verhaltensweisen während der anschließenden Polizeiflucht im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB) stehen dürfte. Demgegenüber bilden alle Ge- setzesverletzungen, die die Angeklagten im Verlauf der ununterbrochenen 45 46 47 48 49 - 29 - Fluchtfahrt begangen haben, eine Tat im Sinne des § 52 StGB, weil sie von ei- nem einheitlichen Fluchtwillen getragen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Sep- tember 2023 – 4 StR 48/23 Rn. 3; Beschluss vom 20. Februar 2001 – 4 StR 556/00 Rn. 5; Urteil vom 15. Dezember 1967 – 4 StR 441/67, BGHSt 22, 67, 76 f.). 2. Mit Blick auf den Straftatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB werden ‒ soweit möglich ‒ genauere Feststellungen zu treffen und diese umfassend be- weiswürdigend zu belegen sein. Namentlich die situativen Gegebenheiten (Motorisierung, Witterungs-, Sicht- und Straßenverhältnisse, Streckenverlauf, er- laubte Geschwindigkeiten) und das konkrete Fahrverhalten des Angeklagten M. (zurückgelegte Wegstrecken, gefahrene Geschwindigkeiten, Beschleu- nigungs-, Brems- und Lenkverhalten) sind eingehender aufzuklären und darzule- gen, um gegebenenfalls einen tragfähigen Schluss auf das Vorliegen der straf- barkeitsbegründenden Absicht im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu erlau- ben (grundlegend BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 StR 225/20). Sollte das zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass das Verhalten des Angeklagten M. den Straftatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt und der Angeklagte B. als Teilnehmer dieses Delikts zu bestrafen ist, so ist für die aufgrund der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB zu erörternde (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2021 – 4 StR 522/20) Frage der Maßregelanordnung gemäß § 69, § 69a StGB zu beachten, dass insoweit zwar kein eigenhändiges Führen des Kraftfahr- zeugs erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1957 – 2 StR 195/57, BGHSt 10, 333). Bei der Maßregelanordnung gegen einen Beifahrer sind jedoch beson- ders gewichtige Hinweise zu fordern, aus denen sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt; dies kommt namentlich in Betracht, wenn der 50 51 - 30 - Täter in einer seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen belegenden Art auf die Fahrweise des Kraftfahrzeugführers eingewirkt hat (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 ‒ 4 StR 205/23 Rn. 3; Beschluss vom 17. Februar 2004 – 4 StR 585/03 mwN). 3. Sollte das Tatgericht im Fall II. 2. der Urteilsgründe im Zusammenhang mit dem Werfen der Feuerwerkskörper auf die Fahrbahn nicht die Überzeugung vom Eintritt eines Gefahrerfolgs, aber in subjektiver Hinsicht von einem konkreten Gefährdungsvorsatz der Angeklagten gewinnen können und folgerichtig eine Versuchsstrafbarkeit gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 1 lit. b), § 22, § 23 Abs. 1 Alt. 1 StGB bzw. § 308 Abs. 1, § 22, § 23 Abs. 1 Alt. 1 StGB in Erwägung ziehen, wird es sich eingehend mit der Frage eines Rücktritts (§ 24 StGB) zu befassen haben. Insoweit wird es maßgeblich auf den Rücktritts- horizont ankommen; das Scheitern außertatbestandlicher Zielerreichung (Ab- schütteln der Verfolger) stünde der Annahme eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch nicht entgegen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 14. November 2007 – 2 StR 458/07 Rn. 7). Weiterhin wird das neue Tatgericht das Vorstellungsbild der Angeklagten mit Blick auf § 114 StGB dahingehend zu untersuchen haben, inwieweit diese bei der Tat eine unmittelbar auf den Körper der Polizeibeamten zielende Einwirkung vor Augen hatten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 4 StR 607/19). 4. Sollte der Angeklagte M. das Eigentum an dem Tatfahrzeug wirk- sam auf den Justizfiskus übertragen haben, wird im Rahmen der Strafzumessung zu beachten sein, dass hierin – abhängig vom Wert des Pkw – ein bestimmender Strafzumessungsgrund i.S.v. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO liegen könnte (vgl. z.B. 52 53 - 31 - BGH, Beschluss vom 14. März 2023 – 4 StR 451/22 Rn. 13 mwN; Beschluss vom 2. Dezember 2020 – 4 StR 422/20 Rn. 5). Quentin Bartel Maatsch Scheuß Ri‘inBGH Dr. Momsen-Pflanz ist erkrankt und deshalb an der Unterschriftsleistung ge- hindert. Quentin Vorinstanz: Landgericht Neuruppin, 21.03.2023 - 11 KLs 17/22 - 359 Js 7800/22