Entscheidung
4 StR 99/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:190520B4STR99
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:190520B4STR99.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 99/20 vom 19. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen versuchten sexuellen Übergriffs - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Siegen vom 24. September 2019, soweit es den Angeklagten betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten sexuellen Übergriffs zu der Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstre- ckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Land- gericht hat sowohl bei der Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens als 1 2 - 3 - auch bei der konkreten Bemessung der Strafe strafschärfend gewertet, dass es dem Angeklagten „nicht nur um den Versuch eines Grunddelikts, sondern um eine Vergewaltigung“ gegangen sei. Der Angeklagte habe die Nebenklägerin nicht nur anfassen wollen, es sei ihm vielmehr „auch um die Vornahme von Ge- schlechtsverkehr mit dieser“ gegangen. Diese Strafzumessungserwägungen stehen in einem vom Revisionsgericht nicht auflösbaren Widerspruch zu den Ausführungen der Jugendkammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung, wo- nach nicht hat festgestellt werden können, dass der Tatplan des Angeklagten bei Versuchsbeginn weiterhin auf die Vornahme von Geschlechtsverkehr und nicht nur auf sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin gerichtet war. Der Strafausspruch bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Verhand- lung und Entscheidung. Die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen sind rechtsfehlerfrei und können bestehen bleiben. Sost-Scheible Roggenbuck Bender Sturm Rommel Vorinstanz: Siegen, LG, 24.09.2019 ‒ 42 Js 270/18 55 KLs 11/18 3