Urteil
55 KLs 11/18
Landgericht Siegen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSI:2019:0924.55KLS11.18.00
1mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Angeklagte #### wird auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.
Der Angeklagte #### wird wegen versuchten sexuellen Übergriffs zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte ### trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen. Des weiteren trägt er die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte #### wird auf Kosten der Landeskasse freigesprochen. Der Angeklagte #### wird wegen versuchten sexuellen Übergriffs zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte ### trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen. Des weiteren trägt er die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Gründe: I. Der ledige Angeklagte B ist am #### in ####, ##### geboren und dort mit weiteren 11 Geschwistern im Haushalt seiner Eltern aufgewachsen. Bis zur 4. Klasse besuchte er eine Schule und hat danach, da er körperlich kräftig war, als Schmied gearbeitet. Der frühe Abbruch der Schule lag auch daran, dass sein Vater, der zuvor als LKW-Fahrer tätig war, aufgrund einer Verletzung nicht mehr arbeiten konnte, so dass der Angeklagte H mit seinen weiteren Geschwistern den Lebensunterhalt für die Familie bestreiten musste. Im Mai 2016 reiste die Familie des Angeklagten H über die #### nach ####, wo sie sich ungefähr 10 Monate aufhielten, bevor sie nach #### kamen. Sie lebten zunächst 8-9 Monate in Unterkünften in #### und #### und seither in ####. Neben dem Angeklagten H halten sich drei seiner Brüder und zwei Schwestern – letztere sind jünger als der Angeklagte, alle anderen Geschwister sind älter – in #### auf. Drei weitere Schwestern leben in ####, 3 Geschwister sind im Krieg verstorben. Der Angeklagte H lebt zurzeit mit einer nicht verheirateten Schwester und seinen Eltern in der Wohnung, in der es zu dem Tatgeschehen kam. Der Vater des Angeklagten H ist 63 Jahre alt und krank, er geht, wie auch die 58-jährige Mutter, einer Berufstätigkeit nicht nach. Der Angeklagte H hat zuletzt einen Sprachkurs besucht und im Juli 2019 an den Prüfungen der Stufe B1 teilgenommen, ohne dass ihm ein Ergebnis dieser Prüfungen zum Zeitpunkt der letzten Hauptverhandlung bereits bekannt war. Zurzeit besucht der Angeklagte H einen Integrationskurs an der Volkshochschule. Der Angeklagte H spricht trotz des Sprachkurses kaum Deutsch. Er lebt von staatlicher Unterstützung. Er ist nicht vorbestraft. Er ist gesund, hat weder Alkohol- noch Drogenprobleme. Im U hat er lediglich gelegentlich mit Freunden Shisha geraucht, die auch berauschende Wirkung hatte. II. Dem nicht vorbestraften Angeklagten T ist mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft #### vom 05.09.2018 vorgeworfen worden, am 25.08.2017 in #### gegen den erkennbaren Willen einer Person mit dieser den Beschlaf vollzogen zu haben; dem nicht vorbestraften Angeklagten H, versucht zu haben, gegen den erkennbaren Willen einer Person mit ihr den Beischlaf zu vollziehen. Konkret wird den Angeklagten vorgeworfen, dass sie sich und der Zeuge N2 mit der zu diesem Zeitpunkt vierzehnjährigen Nebenklägerin in der Wohnung des Angeklagten H in der C-Straße in #### getroffen haben. Im Schlafzimmer soll es zunächst zu einvernehmlichen Küssen zwischen dem Angeklagten T und der Nebenklägerin gekommen sein. Der Angeklagte T soll sodann der Nebenklägerin den Hosenknopf geöffnet haben, woraufhin diese ihm mitgeteilt haben soll, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben möchte, weil sie sich dazu noch nicht bereit fühle. Der Angeklagte T soll sodann versucht haben, die Nebenklägerin zu überreden, was ihm nicht gelungen sein soll. Der Angeklagte T soll sodann beide Hände der Nebenklägerin festgehalten und ihr gegen ihren Willen die Hose ausgezogen haben. Danach soll er sie auch im Bereich des Oberkörpers ausgezogen haben. Die Nebenklägerin soll von diesem Verlauf so geschockt gewesen sein, dass sie sich ihm gegenüber nicht habe zur Wehr setzen können. Der Angeklagte soll sich dann auf die Nebenklägerin gelegt und seinen erigierten Penis vaginal in sie eingeführt haben, was der Nebenklägerin Schmerzen bereitet haben soll. Anschließend soll sich der Angeklagte T in ihr bewegt haben, nach einiger Zeit aufgehört und schließlich das Zimmer verlassen haben. Dem Angeklagten H wird vorgeworfen, dass dieser, noch bevor die Nebenklägerin sich habe ankleiden können, das Zimmer betreten und sich die Hose geöffnet haben, in der Absicht, nun ebenfalls Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin zu haben. Die Nebenklägerin soll mit einem deutlichen „Nein“ reagiert haben, dennoch soll er sich zu ihr hinuntergebeugt haben, um mit dem Geschlechtsverkehr zu beginnen. Daraufhin soll die Nebenklägerin ihm in den Hals gekniffen haben. Weiteres habe verhindert werden können, durch den ebenfalls in der Wohnung anwesenden Zeugen N2. Er soll hinzugekommen und den Angeklagten H aus dem Zimmer geschubst haben. Der Zeuge N2 soll dann die Zimmertür von innen abgeschlossen und der Nebenklägerin mitgeteilt haben, dass er nichts tun werde und sie sich in Ruhe anziehen könne. Anschließend sollen beide gemeinsam das Zimmer verlassen haben. III. Die Kammer hat folgende Feststellungen getroffen: Die Angeklagten kannten sich bereits vor der Tat und besuchten unter anderem gemeinsam das in der #### Innenstadt gelegene Fitnessstudio ####. Den Zeugen N2 hatten die beiden Angeklagten in der #### Innenstadt kennengerlernt. Die beiden Angeklagten und der Zeuge N2 verbrachten als syrische Landsleute gemeinsam Zeit, und zwar sowohl in der #### Innenstadt, als auch zu Hause in der Wohnung des Angeklagten H, wo gemeinsam Shisha- Pfeife geraucht wurde. Der Angeklagte T war im August 2017 15 Jahre, der Zeuge N2 17 Jahre und der Angeklagte H 23 Jahre alt. Die am ####geborene Nebenklägerin kannte den Angeklagten T. Sie hatte ihn über ihre damalige beste Freundin, die Zeugin S kennengelernt. Der Angeklagte T hatte die Nebenklägerin dann über WhatsApp und Snapchat angeschrieben. Über diese Dienste standen die Nebenklägerin und der Angeklagte T in der Zeit vor August +++ in Kontakt. Der Nebenklägerin war der Vorname des Angeklagten T bekannt. Seinen Nachnamen hatte er ihr gegenüber mit „####“ angegeben. Die Nebenklägerin wusste auch das Geburtsdatum des Angeklagten T sowie, wo er ungefähr in #### wohnt. Die Nebenklägerin war an dem Angeklagten T „interessiert“. Die gleiche Schule besuchten die Nebenklägerin, der Angeklagte T und der Zeuge N2 hingegen nicht. Von dem Zeugen N2 kannte die Nebenklägerin die Mobilfunknummer und wusste, dass sein Vorname „####“ lautete und dass er #### Flüchtling sei. Den Angeklagten H hatte die Nebenklägerin erstmals am 24.08.2017 getroffen. Er war ihr zuvor nicht bekannt. Die Nebenklägerin mochte den Angeklagten T. Sie hatte sich in ihn verliebt. Eine Liebesbeziehung bestand nicht. Der Nebenklägerin war daran gelegen, den Angeklagten T zu treffen. Sie wollte gerne Zeit – auch allein - mit ihm verbringen. In den Sommerferien 2017 hielt sich die Nebenklägerin eine Woche bei ihrer Großmutter auf, die in der C2 am #### in #### wohnt. Gegenüber gelegen ist das Gebäude mit der Hausnummer ####; dort befindet sich die Wohnung des Angeklagten H. Am 24.08.2017 trafen die beiden Angeklagten und der Zeuge N2 die Nebenklägerin und die Zeugin S zufällig in der #### Innenstadt. Man sprach miteinander. Die Nebenklägerin nutzte die Gelegenheit, den Angeklagten T zu fragen, ob sie später etwas machen wollten. Das war die Gelegenheit für die Nebenklägerin, Zeit mit dem Angeklagten T zu verbringen. Der Angeklagte T schlug vor, dass man sich am nächsten Tag zum Shisha- Rauchen treffen könne. Ob der Angeklagte T wusste, dass sich die Nebenklägerin zu dieser Zeit bei ihrer Großmutter am #### in unmittelbarer Nähe zu der Wohnung des Angeklagten H aufhält, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls verabredete der Angeklagte T mit der Nebenklägerin, dass man sich am Folgetag treffe. Der Angeklagte T befand sich am Nachmittag des 25.08.2017 gemeinsam mit dem Angeklagten H und dem Zeugen N2 in der Wohnung des Angeklagten H in der C3. Sonst war niemand, auch nicht Familienangehörige des Angeklagten H zugegen. Der Angeklagte T schickte der Nebenklägerin seinen Standort über WhatsApp und teilte ihr mit, wo er sich aufhalte. Nicht ausschließen kann die Kammer dabei, dass die Nebenklägerin aus der Wohnung ihrer Großmutter heraus beobachtet hatte, wie sich die Angeklagten sowie der Zeuge N2 zuvor in die Wohnung des Angeklagten H begeben haben. Jedenfalls schrieb die Nebenklägerin den Angeklagten T an, dass sie vor der Tür stehe. Der Angeklagte H und der Zeuge N2 öffneten die Tür und ließen die Nebenklägerin in die Wohnung. Die Nebenklägerin setzte sich zu den beiden Angeklagten und dem Zeugen N2 in das Wohnzimmer. Dort tranken die Angeklagten und der Zeuge zunächst Energydrinks und rauchten – betäubungsmittelfreie - Shisha, an der die Nebenklägerin auch einmal zog. Die beiden Angeklagten und der Zeuge N2 unterhielten sich dabei vornehmlich untereinander auf Arabisch. Die Nebenklägerin, die kein Arabisch beherrscht, konnte diesen Gesprächspassagen nicht folgen. Eine Unterhaltung war ihr nur mit dem Angeklagten T möglich, dessen Deutschkenntnisse sehr gut sind. Der Angeklagte H verfügt über nur sehr geringe Deutschkenntnisse; gleiches gilt für den Zeugen N2. Der genaue Inhalt der Gespräche zwischen den beiden Angeklagten und dem Zeugen N2 konnte nicht festgestellt werden. Nachdem die Nebenklägerin ungefähr eine Stunde mit den beiden Angeklagten und dem Zeugen im Wohnzimmer gesessen hatte, fragte sie der Angeklagte T, ob sie nicht noch mit ihm sprechen wolle, schon da hatte er den Vorsatz, mit der Nebenklägerin einvernehmlich sexuell zu verkehren. Dies bejahte die Nebenklägerin und ging, um mit dem Angeklagten T alleine sprechen zu können, mit diesem in das Schlafzimmer der Wohnung. Der Angeklagte T schloss die Tür des Schlafzimmers, ohne diese zu verschließen. Er legte sich dann bekleidet auf das Bett. Die Nebenklägerin setzte sich zunächst schüchtern auf die Bettkante. Der Angeklagte T bat sie dann, sich doch zu ihm zu legen. Die Nebenklägerin, die froh war über die Gelegenheit, Zeit mit dem Angeklagten T alleine zu verbringen, empfand das in Ordnung und legte sich, gleichermaßen noch bekleidet, zu ihm auf das Bett. Es kam dann im weiteren Verlauf des Gesprächs zu einvernehmlichen Küssen zwischen dem Angeklagten T und der Nebenklägerin. Nachdem der Angeklagte T und die Nebenklägerin in das Schlafzimmer gegangen waren, blieben der Angeklagte H und der Zeuge N2 im Wohnzimmer zurück. Sie wussten, dass der Angeklagte T beabsichtigte, mit der Nebenklägerin Geschlechtsverkehr auszuüben und sich aus diesem Grund mit ihr in das Schlafzimmer begeben hatte. Der Angeklagte T hatte ihnen zuvor sinngemäß auf Arabisch gesagt, dass „er mit #### etwas am Laufen haben werde.“ Ungefähr eine Viertelstunde später gingen der Angeklagte H und der Zeuge N2 in das Schlafzimmer. Ob es dem Angeklagten H dabei darum ging, den Angeklagten T und die Nebenklägerin „zu ertappen“ konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte H war jedenfalls sehr interessiert zu erfahren, was im Schlafzimmer geschah. Der Angeklagte T und die Nebenklägerin lagen zu diesem Zeitpunkt auf dem im Schlafzimmer befindlichen Bett und waren nach wie vor vollständig bekleidet. Die Nebenklägerin trug ein helles T-Shirt und eine enge, schwarze Jeanshose. Der Angeklagte H und der Zeuge N2 stellten sich vor das Bett. Es kam zu einem Wortwechsel auf Arabisch zwischen den beiden Angeklagten. Der Zeuge N2 filmte den auf dem Bett liegenden Angeklagten T und die Nebenklägerin mit seinem Handy. Sowohl dem Angeklagten T, wie auch insbesondere der Nebenklägerin war es unangenehm, gefilmt zu werden. Die Nebenklägerin hielt sich die Hände vor das Gesicht und versuchte, sich von der Kamera abzuwenden. Sie hielt sich die Hände vor das Gesicht. T machte eine abwehrende Handbewegung in Richtung des Angeklagten H. Der Angeklagte H erkannte spätestens jetzt, dass es zu der Vornahme sexueller Handlungen zwischen dem Angeklagten T und der Nebenklägerin kommen würde. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte T dies gegenüber dem Angeklagten H bereits zuvor auf Arabisch angekündigt hatte, als die beiden Angeklagten, der Zeuge und die Nebenklägerin noch im Wohnzimmer saßen und Shisha rauchten. Im Schlafzimmer unterhielten sich die Angeklagten und der Zeuge N2 auf Arabisch und scherzten miteinander. Der Angeklagte H verspürte spätestens jetzt das Verlangen, auch sexuellen Kontakt mit der Nebenklägerin zu haben. Er äußerte daher gegenüber dem Angeklagten T auf Arabisch sinngemäß, dass „er es auch mit ihr tun wolle“. Der Angeklagte T und der Angeklagte H gaben sich nach dieser Äußerung kurz die Hand im Sinne eines „Abklatschens“. Anschließend forderte der Angeklagte T den Angeklagten H und den Zeugen N2 auf Arabisch auf, das Schlafzimmer zu verlassen; dieser Aufforderungen kamen die beiden nach. Der Angeklagte H und der Zeuge N2 verließen das Schlafzimmer und zogen die Tür hinter sich zu. Sie begaben sich wieder in das Wohnzimmer. Der Angeklagte T und die Nebenklägerin befanden sich nun wieder alleine im Schlafzimmer. Die Nebenklägerin, die über ihrer Unterwäsche eine schwarze enge Jeans und ein T-Shirt trug, zog sich im weiteren Verlauf zunächst das T-Shirt und ihren BH selbstständig aus. Es kam zu dem Austausch weiterer Küsse. Dabei verfolgte der Angeklagte T weiter das Ziel, den Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin auszuführen. Er versuchte, die Nebenklägerin dazu zu überreden, die jedoch meinte, dazu noch nicht bereit zu sein. Zeitgleich zu diesem Geschehen, ungefähr 15 Minuten nach Verlassen des Schlafzimmers durch den Angeklagten H und den Zeugen N2, begab sich der Angeklagte H vor die Tür des Schlafzimmers, späte durch das Schlüsselloch und beobachtete den Angeklagten T und die Nebenklägerin, die hiervon nichts bemerkten. Gegenüber dem im Wohnzimmer befindlichen Zeugen N2 mimte der Angeklagte H lachend das Ausziehen eines Oberteils über den Kopf nach oben und deute auf die Schlafzimmertür. Anschließend beobachtete der Angeklagte H das Geschehen im Schlafzimmer weiterhin unbemerkt durch das Schlüsselloch. Auch diese Situation filmte der Zeuge N2. Die Stimmung vor der Schlafzimmertür war heiter und gelöst. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass es zwischen dem Angeklagten T und der Nebenklägerin während des Geschehens im Schlafzimmer zu einem Gespräch über eine mögliche Beziehung der beiden gekommen ist. Jedenfalls kam es zu dem weiteren Austausch von Küssen. Der Angeklagte T, der gerne Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin haben wollte, und der zunächst neben ihr auf dem Bett lag, legte sich im Verlauf des weiteren Geschehens auf diese, während die Nebenklägerin auf dem Rücken lag. Er küsste die Nebenklägerin weiter. Sexuell erregt öffnete er dann seinen Gürtel. Die Nebenklägerin erkannte, dass der Angeklagte T über die bislang ausgetauschten Zärtlichkeiten hinaus nun weitere sexuelle Handlungen vornehmen wollte. Die Nebenklägerin war sich weiterhin unsicher, ob sie hierzu bereit war und sagte ihm das. Sie hatte zuvor noch keinen Geschlechtsverkehr gehabt. Dabei kann die Kammer nicht ausschließen, dass der Angeklagte T die Nebenklägerin in dem Glauben ließ, dass er eine Beziehung mit ihr führen möchte bzw. führen wird. Die Nebenklägerin sagte zunächst „Nein“ und versuchte mit ihren Händen, den Gürtel des Angeklagten T wieder zu schließen. Der Angeklagte T nahm die Hände der Nebenklägerin, die mit dem Schließen seines Gürtels beschäftigt waren, mit seinen Händen und legte diese seitlich ungefähr auf Höhe der Schulter der nach wie vor auf dem Rücken liegenden Nebenklägerin ab, ohne die Nebenklägerin in welcher Form auch immer weiter festzuhalten. Der Angeklagte T, der zunächst zwischen den Beinen der Nebenklägerin gekniet hatte, zog sich sodann seine Hose und seine Unterhose aus. Auch die Nebenklägerin zog sich ihre schwarze Jeans und ihre Unterwäsche aus und war damit komplett nackt. Der Angeklagte ging nun davon aus, dass die Nebenklägerin in den Geschlechtsverkehr einwilligte. Die Nebenklägerin lag auf dem Rücken und streckte ihre Beine gerade und flach auf dem Bett aus. Der Angeklagte T öffnete die Beine der Nebenklägerin, indem er sie mit seinen Händen auseinanderschob. Die Nebenklägerin zeigte während dieses Geschehens keinen Widerstand, sondern ließ zu, dass der Angeklagte T ihre Beine nahm und ohne Gewalt so weit spreizte, dass er wieder zwischen diesen knien konnte. Der Angeklagte T legte sich sodann auf die Nebenklägerin und drang mit seinem erigierten Penis vaginal in diese ein. Die Nebenklägerin ließ dies, und auch die weiteren Handlungen des Angeklagten T geschehen. Es kam zu Stellungswechseln des Angeklagten T und der Nebenklägerin während des Geschlechtsaktes. Die Nebenklägerin nahm dabei aktiv an dem Geschlechtsverkehr teil. Sie ließ sich von dem Angeklagten T umdrehen, um den Geschlechtsverkehr in anderen Stellungen auszuüben. Bei einer Gelegenheit lag der Angeklagte T auf dem Rücken, während die Nebenklägerin rittlings auf ihm saß und er mit seinem erigierten Penis vaginal in sie eindrang. Den Geschlechtsverkehr führten der Angeklagte T und die Nebenklägerin für einen Zeitraum von ungefähr einer halben Stunde aus. Der Angeklagte T kam zum Samenerguss, wobei dieser außerhalb des Körpers der Nebenklägerin auf das Bett zwischen ihre Beine erfolgte. Nach dem Samenerguss beabsichtigte der Angeklagte T, sich die Hände zu waschen und auch zu duschen. Er zog sich seine Unterhose und Hose an, verließ das Schlafzimmer und begab sich in das Badezimmer der Wohnung. Die Nebenklägerin blieb nackt in dem Bett im Schlafzimmer zurück und beabsichtigte, sich anzuziehen. Sie wollte nicht, dass sie jemand nackt sieht. Sie war enttäuscht, dass der Angeklagte schon kurz nach dem Samenerguss das Zimmer verließ. Nach Verlassen des Schlafzimmers äußerte der Angeklagte T gegenüber dem im Wohnzimmer befindlichen Angeklagten H: „Geh Du jetzt rein“. Dem Angeklagten war spätestens seit dem kurzen Wortwechsel im Schlafzimmer bekannt, dass auch der Angeklagte H Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin ausüben wollte. Ob dies bereits Gegenstand der auf Arabisch geführten Gespräche zwischen den Angeklagten und dem Zeugen N2 in Anwesenheit der Nebenklägerin im Wohnzimmer gewesen ist, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Jedenfalls aber beabsichtigte der Angeklagte H spätestens seitdem er mit dem Zeugen N2 das Schlafzimmer betreten hatte, auch den Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin auszuüben. So sexuell stimuliert hatte er den Angeklagten T und die Nebenklägerin über einen für die Kammer nicht feststellbaren Zeitraum, jedenfalls aber um einiges länger als 15 – 20 Sekunden, durch das Schlüsselloch beobachtet. Er begab sich daher sofort, nachdem der Angeklagte T das Schlafzimmer verlassen hatte, in dieses und schloss die Tür hinter sich, ohne diese mit dem Schlüssel abzuschließen. Die Nebenklägerin erschrak über das plötzliche Eintreten des Angeklagten H und hielt sich – um ihre Blöße vor dem Angeklagten H zu bedecken – spontan ein Kissen vor ihren nackten Körper. Der Angeklagte H setzte sich auf das Bett neben die nackte Nebenklägerin, ohne dass er diese mit seinem Körper berührte. Er sagte zu ihr, mit seinem Finger auf sie zeigend: „Ich auch“. Er wollte der Nebenklägerin bedeuten, dass diese nunmehr auch mit ihm Geschlechtsverkehr haben sollte. Der Angeklagte H ging zunächst davon aus, dass die Nebenklägerin auch hierzu bereit sein würde, schließlich hatte sie auch mit dem Angeklagten T verkehrt. Die Nebenklägerin erwiderte mit Vehemenz „Nein“, was den Angeklagten H nicht davon abhielt, erneut zu fordern: „Doch, ich auch“. Die Nebenklägerin gab ihm durch ein deutliches Nein erneut zu verstehen, dass sie keinen sexuellen Kontakt mit ihm wollte. Der Angeklagte forderte mehrfach erneut eindringlich durch seine Äußerung „Ich auch“ bzw. „Doch, ich auch“ von der Nebenklägerin die Vornahme von sexuellen Handlungen. Dabei zeigte er mit dem Finger zunächst auf sich und dann unmittelbar auf die Nebenklägerin, um dieser sein Ansinnen zu verdeutlichen. Die Nebenklägerin hatte sofort erkannt, was der Angeklagte u ihr wollte und widersetzte sich dem durch ein mehrfaches deutliches „Nein“. Der Angeklagte H versuchte sodann, das Kissen wegzuziehen, welches sich die Nebenklägerin nach wie vor vor ihren Körper hielt. Dabei zog der Angeklagte H nur leicht an dem Kissen. Der Nebenklägerin gelang es, da der Angeklagte H nicht viel Kraft aufwendete, das Kissen weiterhin festzuhalten und sich damit zu bedecken. Der Angeklagte H erkannte spätestens jetzt, dass die Nebenklägerin entgegen seiner Annahme nicht bereit war, sexuelle Handlungen auf freiwilliger Basis mit ihm vorzunehmen. Er erkannte die deutlich gezeigte Abwehr und Ablehnung der Nebenklägerin. Er wollte jedoch immer noch sexuellen Kontakt mit ihr und entschied sich, sexuelle Handlungen an ihr auch gegen ihren Willen auszuüben. Der Angeklagte stand deshalb zunächst vom Bett auf. Er öffnete sich seine Hose, ohne diese jedoch auszuziehen und sich zu entblößen. Am Bett stehend beugte er sich nun mit seinem Oberkörper nah über die zu diesem Zeitpunkt auf dem Bett sitzende Nebenklägerin, um sie auf das Bett zu drücken. Die Nebenklägerin versuchte, dem Angeklagten H auszuweichen und lehnte sich weiter auf das Bett zurück. Im Zweifel für den Angeklagten H geht die Kammer davon aus, dass dieser die Nebenklägerin entgegen seiner Absicht noch nicht berührt hat. In der Nebenklägerin stieg große Angst auf, weil sie erkannte, dass der Angeklagte H trotz ihrer eindeutig erklärten Ablehnung offensichtlich weiterhin sexuelle Handlungen an ihr vornehmen wollte. In ihrer Angst kniff sie dem Angeklagten H, als er unmittelbar über ihr war, mit der rechten Hand in den Hals. Durch den Schmerz schrie der Angeklagte H auf und wich zurück. Die Nebenklägerin schrie nun ebenfalls mehrfach „Geh weg von mir“. Der Angeklagte H war über dieses Verhalten der Nebenklägerin verärgert, schließlich hatte die Nebenklägerin mit T sexuell verkehrt. Warum also nicht mit ihm. So leicht wollte er nicht aufgeben. Der Zeuge N2, der sich im Wohnzimmer befand, hörte die Rufe der Nebenklägerin. Alarmiert durch diese öffnete er die Tür zum Schlafzimmer und betrat dieses. Er traf dort die im Bett liegende nackte Nebenklägerin und den Angeklagten H an, der vor dem Bett stand. Der Zeuge N2 erkannte sofort die Angst der Nebenklägerin. Auch waren ihm die Absichten des Angeklagten H bekannt, nämlich dass er sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornehmen wollte. Durch die Schreie der Nebenklägerin war dem Zeugen auch klar, dass die Nebenklägerin weder Geschlechtsverkehr, noch sonstige sexuelle Handlungen mit dem Angeklagten H vornehmen wollte. Während er vorher bei T keinen Anlass für ein Einschreiten hatte, hielt er das Verhalten und das Ansinnen des Angeklagten H nicht für richtig und äußerte, dass ein kleines Mädchen und ein erwachsener Mann nicht zusammenpassen. Der Zeuge N2 wollte vermeiden, dass es zu einem sexuellen Übergriff durch den Angeklagten H auf die Nebenklägerin kommt, zumal der Zeuge N2 selbst auch Angst hatte und durch sein Einschreiten verhindern wollte, dass er - wie auch die beiden Angeklagten - Probleme mit der Polizei bekommen. Der Zeuge N2 versuchte daher zunächst, den Angeklagten H zu bewegen, das Zimmer zu verlassen. Der Angeklagte H war verärgert und sauer über das Einschreiten des Zeugen N2. Er beabsichtigte nach wie vor, sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vorzunehmen. Durch das Hinzutreten des Zeugen N2 wollte er sich hiervon nicht abhalten lassen. Er war nach wie vor vollkommen auf die nackt im Bett sitzende Nebenklägerin fixiert und für den Zeugen N2 durch Ansprache nicht zu erreichen. Er war sehr aufgeregt und wollte das Schlafzimmer nicht verlassen. Er war nach wie vor auf die Vornahme von sexuellen Handlungen an der Nebenklägerin fixiert. Der Zeuge musste den Angeklagten H regelrecht schütteln und diesen aus dem Schlafzimmer „herausholen“, indem der Zeuge ihn in das Wohnzimmer bugsierte und lenkte. Sodann begab sich der Zeuge N2 erneut in das Schlafzimmer zu der Nebenklägerin, die nach wie vor nackt war und weinte. Für ihn erkennbar hatte sie immer noch Angst, auch vor ihm. Der Zeuge N2 konnte zudem das weitere Verhalten des Angeklagten H nicht einschätzen. Er ging davon aus, dass der Angeklagte H erneut versuchen würde, sich der Nebenklägerin zu nähern. Dies wollte der Zeuge N2 vermeiden. Der Zeuge schloss aus diesem Grund die Tür des Schlafzimmers, verschloss diese von innen und schloss damit sich und die Nebenklägerin im Schlafzimmer ein. Er erklärte der Nebenklägerin auf gebrochenem Deutsch, dass sie keine Angst haben solle und er auf sie aufpassen werde. Er bedeutete der Nebenklägerin, dass diese sich anziehen solle und hielt sich selbst die Augen zu, um ihr klar zu machen, dass er nicht schauen werde und auch, dass er ihr gegenüber keine sexuellen Absichten habe. Die Nebenklägerin zog sich ihre Kleidung an. Sie war nach wie vor erschrocken und weinte. Sie holte ihr Handy heraus und beabsichtigte, wegen des Verhaltens des Angeklagten H die Polizei anrufen. Der Zeuge N2 beruhigte die Nebenklägerin. Er sorgte sich, dass auch er bei einer Information der Polizei Probleme bekommen würde. Es gelang ihm, die Nebenklägerin von ihrem Vorbringen abzuhalten. Die Nebenklägerin steckte ihr Handy wieder ein. Sie begab sich sodann gemeinsam mit dem Zeugen N2 in das Wohnzimmer der Wohnung. Dort traf sie auf den Angeklagten T, der mit dem Angeklagten H in der Küche saß, Tee trank und mittels einer „Bong“ an diesem Tag erstmals Drogen konsumierte. Die Nebenklägerin hielt dem Angeklagten T vor „Warum gehst Du raus und lässt mich alleine?“. Dem Angeklagten T fiel auf, dass die Nebenklägerin rote Augen hatte und „ihre Schminke weg“ war. Er schloss daraus, dass sie geweint hatte. Die Nebenklägerin setzte sich zu den beiden Angeklagten und trank mit diesen Tee. Den Konsum der von den beiden angebotenen Betäubungsmittel lehnte die Nebenklägerin ab. Zwischenzeitlich hatte die Großmutter der Nebenklägerin bei dieser durch eine Textnachricht nachgefragt, wo sie sich aufhalte. Die Nebenklägerin verließ daher die Wohnung des Angeklagten H und begab sich in die Wohnung ihrer Großmutter. Dort erhielt sie eine Nachricht des Angeklagten T mit dem Inhalt, dass es vorbei sei und er keinen Kontakt mehr wolle. Die Nebenklägerin war über diese Mitteilung erschrocken und betrübt. Sie nutzte die Aufforderung ihrer Großmutter, mit dem Hund spazieren zu gehen, um sich erneut in die Wohnung des Angeklagten H zu begeben und traf dort ungefähr 15 Minuten, nachdem sie diese verlassen hatte, erneut ein. Der Angeklagte T reagierte, nachdem sie ihn auf seine Nachricht angesprochen hatte, nur mit den Worten, dass es „jetzt vorbei ist“ und „Tschüss“. Die Nebenklägerin verließ daraufhin die Wohnung des Angeklagten H und begab sich zurück in die ihrer Großmutter. Sie war verletzt und enttäuscht und fühlte sich von dem Angeklagten T getäuscht. Von dort aus kontaktierte die Nebenklägerin noch am Abend des 25.08.2017 ihre zum damaligen Zeitpunkt beste Freundin, die Zeugin S über den Messenger Dienst WhatsApp. Die Nebenklägerin fertigte eine 12 Minuten dauernde Audiodatei als Sprachnachricht, in der sie den Ablauf des Treffens mit den beiden Angeklagten und auch dem Zeugen N2 und auch beschrieb, dass sie ihre Jungfräulichkeit verloren habe. Diese Nachricht verschickte sie sodann an die Zeugin S, die diese abhörte und zum Anlass nahm, mit der Nebenklägerin zu telefonieren. Der Zeugin S erschien die Nebenklägerin nach dem Inhalt der Sprachnachricht „relativ glücklich“. In dem Telefonat berichtete die Nebenklägerin der Zeugin S erneut davon, dass sie gemeinsam mit dem Angeklagten T im Schlafzimmer gewesen und „mit ihm rumgemacht“ habe. Sie hätten sich geküsst und dann sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Sie habe ihre Jungfräulichkeit verloren. Sie habe sich „nicht so bereit gefühlt, aber dann sei es passiert“. Gegenüber ihren Eltern berichtete die Nebenklägerin die Vorgänge des 25.08.2017 zunächst nicht. Nach Beginn des neuen Schuljahres wurde die Nebenklägerin von Mitschülern, aber auch Dritten darauf angesprochen, ob es wahr sei, dass sie mit dem Angeklagten T geschlafen habe. Auf Nachfrage hierzu erfuhr die Nebenklägerin, dass es hiervon ein Video geben solle. Dies verunsicherte die Nebenklägerin. Zusätzlich erfuhr sie von der Zeugin S, dass auch diese als damalige beste Freundin von Dritten auf den vermeintlichen Vorfall angesprochen worden sei. Zudem kontaktierte der Angeklagte T die Nebenklägerin und machte ihr Vorhalte, weil im zugetragen worden sei, sie hätte sich schlecht über ihn geäußert. Dem Angeklagten T war zu Ohren gekommen, dass die Nebenklägerin gegenüber Dritten Angaben über die Größe seines Geschlechtsteils und die Qualität des Geschlechtsverkehrs gemacht haben soll. Er kündigte der Nebenklägerin daher an, dass er das Video an Dritte verschicken werde, wenn sie mit solchen Äußerungen nicht aufhöre. Dies verunsicherte die Nebenklägerin. Sie konnte nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die Geschehnisse zwischen ihr und dem Angeklagten T am Nachmittag des 25.08.2017 durch den Zeugen N2 oder den Angeklagten H mit dem Handy gefilmt worden sind. Sie wollte nicht, dass Dritte den Inhalt eines solchen möglichen Videos sehen. Sie erzählte auch nicht, dass der Angeklagte T sie mit einer Veröffentlichung des Videos unter Druck gesetzt hatte. Dabei hatte die Nebenklägerin zunächst auch noch die Hoffnung, dass sich doch noch eine Beziehung zwischen ihr und dem Angeklagten T entwickeln würde. Zu weiteren, von der Nebenklägerin gewünschten Kontakten mit dem Angeklagten T kam es in der Folgezeit jedoch nicht. Von den Ansprachen durch Mitschüler und Dritte auf den Vorfall und ihre Verunsicherung und Angst in Bezug auf die Existenz eines Videos berichtete sie ihren Eltern ebenfalls nichts. Die Nebenklägerin ging sodann Ende des Jahres 2017 eine Beziehung mit dem #### ein. Im Rahmen dieser Beziehung kam es zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwischen der Nebenklägerin und diesem. Die Mutter der Nebenklägerin fand das gebrauchte Kondom, war darüber wütend und machte der Nebenklägerin Vorhaltungen, nicht zuletzt auch bezüglich der Verhütung. Die Nebenklägerin erwiderte daraufhin, dass es dafür schon zu spät sei und erzählte ihren Eltern anschließend ohne Details zu nennen von den Vorgängen am Nachmittag des 25.08.2017. Dabei gab sie vor, dass der Angeklagte T den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen durchgeführt habe. Daraufhin brachten die Eltern der Nebenklägerin den Vorfall am 07.01.2018 gegenüber der zuständigen Polizeidienststelle zur Kenntnis und erstatteten Strafanzeige unter Angabe der der Nebenklägerin bekannten Namen der beiden Angeklagten und des Zeugen N2 sowie der ihr bekannten Mobilfunknummern. Die Polizei nahm die Ermittlungen auf. Die Gemütslage der Nebenklägerin änderte sich nach den Vorhalten durch Dritte und ihrer Kenntnis von der Existenz eines Videos. Es kam vermehrt zu Streit mit ihren Eltern; sie behandelte diese schlecht. Die Nebenklägerin befand sich „in ihrer eigenen Welt“ und war „oft nicht gut drauf“. In der Schule war sie nicht mehr ausreichend konzentriert, so dass sich ihre Noten verschlechterten. Es verunsicherte sie, dass sie in der Stadt vor allem nach der Anzeigenerstattung von ihr unbekannten Personen auf das Geschehen angesprochen wurde. Auch die Zeugin S wurde von Dritten auf die Nebenklägerin und das Geschehen angesprochen und erzählte dieser davon. Die beiden Mädchen sprachen mehrfach über die Anzeige, über das was am 25.08.2017 passiert ist und auch über die als Anfeindungen empfundenen Ansprachen durch Dritte. Die Nebenklägerin äußerte dabei nochmals, dass es einfach passiert sei. Auf konkrete Nachfrage der Zeugin S gestand sie ein, dass es nicht gegen ihren Willen und keine Vergewaltigung gewesen sei. Die Zeugin S konfrontierte die Nebenklägerin damit, dass es schlimm sei, wenn sie dem Angeklagten T eine Vergewaltigung unterstelle. Letztendlich entschied sich die Nebenklägerin in diesem Gespräch mit der Zeugin S, die Anzeige gegen den Angeklagten T zurückzuziehen und berichtete der Zeugin von dieser Absicht. Die Zeugin S rief daraufhin sofort den Angeklagten T an und berichtete ihm von der Erklärung der Nebenklägerin. Sie erklärte ihm auch, dass die Nebenklägerin die Anzeige zurückziehen wolle. Die Nebenklägerin begab sich in zeitlicher Nähe zu diesem Gespräch, möglicherweise noch am gleichen Tag, gemeinsam mit der Zeugin S zu der zuständigen Polizeidienststelle in ####-####. Sie fragte dort nach der Zeugin T2, von der sie aus den vorherigen Vernehmungen wusste, dass diese mit den Ermittlungen betraut war. Die Zeugin T2 befand sich jedoch in Urlaub. Auch bei einer weiteren Vorsprache der Nebenklägerin einige Tage später war die Zeugin T2 nicht zugegen. Die Zeugin T2 erhielt von den Vorsprachen der Nebenklägerin nach Urlaubsrückkehr Kenntnis und lud diese zu einer weiteren Vernehmung. In dieser Vernehmung war die Zeugin S nicht anwesend. Die Nebenklägerin schilderte nun nur die Ansprachen durch Dritte. Entgegen der gegenüber der Zeugin S geäußerten Absicht erklärte die Nebenklägerin in ihrer erneuten Vernehmung, dass sie von dem Vorwurf der Vergewaltigung gegenüber dem Angeklagten T nicht abrücken wolle. Die Nebenklägerin befindet sich auf Veranlassung ihrer Eltern in therapeutischer Behandlung in der Kinderklinik in #### sowie in hausärztlicher Behandlung, und war zeitlich beginnend nach der Strafanzeigenerstattung. Bei der Nebenklägerin ist eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD 10 - F 43.1 mit Schlafstörungen, Intrusionen, Stimmungsschwankungen, Reizbarkeit und eine Verschlimmerung des stressbedingten Hautausschlages seit März 2019 diagnostiziert. Die Nebenklägerin entwickelte eine Autoaggression mit schwerem Juckreiz, Hautreaktionen und Kratz- und Rißspuren auf der Haut der Arme und des Rumpfes. Die therapeutische Behandlung findet als Gesprächstherapie statt. Die Gesprächsführung gestaltete sich dabei zunächst als schwierig, da die Nebenklägerin nicht über ihre Gefühle sprach und Versuchen der Therapeutin, zum Kern des Geschehens vorzudringen, bislang ausgewichen ist. Eine weitere Behandlung mit traumakonfrontativen Verfahren ist für die Zeit nach Abschluss der Gerichtsverhandlung geplant. IV. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Angeklagten H beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Sie ergaben ein stimmiges Bild. Anhaltspunkte für einen vermehrten Drogenkonsum fanden sich außer dem Rauchen der Shisha am Tattag nicht. Die Feststellungen zu den fehlenden strafrechtlichen Vorbelastungen beider Angeklagten beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregister-Auszügen vom 21.08.2019. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere auf der Einlassung der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, den Bekundungen der Nebenklägerin sowie der Angaben der Zeugen N2, KOK ###, KOK T2 und S, dem Inhalt der auf dem Handy des Angeklagten T sichergestellten, in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen zwei Videosequenzen sowie der in der Hauptverhandlung verlesenen Atteste der Kinderklinik #### sowie des Hausarztes Dr. N betreffend den Gesundheitszustand der Nebenklägerin. 1. Einlassung des Angeklagten T Der Angeklagte T hat sich dahingehend eingelassen, dass der Mitangeklagte H und der Zeuge N2 das Schlafzimmer betreten hätten, als er mit der Nebenklägerin dort auf dem Bett gelegen habe. Es sei zu einem kurzen Gespräch auf Arabisch gekommen. Der Zeuge N2 habe ihn, auf dem Bett liegend, und auch die Nebenklägerin mit dem Handy gefilmt, was ihm und der Nebenklägerin unangenehm gewesen sei. Er habe daher den Angeklagten H und den Zeugen N2 aufgefordert, das Schlafzimmer zu verlassen. Dies sei auf Arabisch erfolgt. Eine Äußerung des Angeklagten H, die dahingehend lauten soll: „ich will es auch mit ihr tun“ und einen anschließenden Handschlag zwischen ihm und dem vor dem Bett stehenden Angeklagten H erinnere er nicht. Nachdem der Angeklagte H und der Zeuge N2 das Schlafzimmer verlassen hätten, sei er dann wieder mit der Nebenklägerin alleine gewesen. Sie hätten sich zunächst weiter – wie schon vor dem Hinzukommen des Mitangeklagten und des Zeugen - einvernehmlich geküsst und angefasst. Die Nebenklägerin habe sich dann aus freien Stücken ihr T-Shirt und auch den BH ausgezogen, ihr Oberkörper sei nackt gewesen. Es sei zu weiteren einvernehmlichen Küssen und dem Austausch von Zärtlichkeiten gekommen. Die Nebenklägerin habe dann zunächst gesagt, dass sie für weiteres nicht bereit sei. Er habe dann mit ihr gesprochen, auch über eine Beziehung. Die Nebenklägerin habe zu ihm gesagt, dass sie gerne eine Beziehung mit ihm hätte. Das sei ihm bereits bekannt gewesen. Auch habe er gemerkt, dass sich die Nebenklägerin unsicher gewesen sei, ob sie den Geschlechtsverkehr mit ihm haben wolle. Er habe ihr gesagt, dass sie es ja tun könnten und dass man auch später noch über eine Beziehung sprechen könne. Er selbst sei sich nicht sicher gewesen, ob er eine Beziehung mit der Nebenklägerin habe führen wollen. Es sei dann zu weiteren einvernehmlichen Küssen gekommen. Er habe sich dann seine Hose und Unterhose ausgezogen und dabei neben der Nebenklägerin auf dem Bett gekniet. Anschließend habe sich auch die Nebenklägerin weiter ausgezogen, also ihre Jeans und Unterhose; jeder habe sich selbst ausgezogen. Zu einem Gespräch über Verhütung sei es nicht gekommen. Es sei dann zu seiner Ansicht nach ganz normalem vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen. Zunächst habe die Nebenklägerin auf dem Rücken gelegen, er über ihr und sei so in sie eingedrungen. Es sei allerdings auch zu Stellungswechseln gekommen, in denen jeweils der Geschlechtsverkehr ausgeübt worden sei. Jedenfalls zu einer Gelegenheit habe er auf dem Rücken gelegen und sie habe auf ihm gesessen. Auch hier sei es zu einem Eindringen und zu der Ausübung von Geschlechtsverkehr gekommen. Den Geschlechtsverkehr hätten sie in mehreren Stellungen ausgeführt, das habe ungefähr eine halbe Stunde gedauert. Die Nebenklägerin habe sich, nachdem sie sich beide nackt ausgezogen hätten, nicht dahingehend geäußert, dass sie das nicht wolle. Sie habe vielmehr mitgemacht und sei auch seinen Anregungen zu Stellungswechseln während des Geschlechtsverkehrs nachgekommen. Das Geschehen habe sich für ihn als ein ganz normales „Miteinander schlafen“ dargestellt. Er habe die Nebenklägerin auch nicht etwa festgehalten; vielmehr habe die Nebenklägerin aktiv mitgemacht. Er habe sich dann die Hose und Unterhose angezogen und sei direkt ins Badezimmer gegangen. Den Angeklagten H habe er nicht gesehen und auch nicht mitbekommen, was zwischenzeitlich passiert sei. Als er dann aus dem Badezimmer wieder herausgekommen sei, habe er gesehen, dass die Nebenklägerin rote Augen hatte und „ihre Schminke weg“ war. Sie habe ihm vorgehalten, warum er rausgehe und sie alleine lasse. 2. Einlassung des Angeklagten H Der Angeklagte H hat sich wie folgt eingelassen: Das Betreten des Schlafzimmers mit dem Zeugen N2 sei ein „Spaß“ gewesen, es sei „ein Spiel“ gewesen. Es sei mit dem Angeklagten T zu Scherzen und Witzen auf Arabisch gekommen, die die Nebenklägerin nicht habe verstehen können. Es sei in dem Gespräch aber auch nicht um die Nebenklägerin gegangen. Eigentlich sei er auch nur aus reiner Neugier in das Zimmer gegangen. Eine Erklärung mit dem – sinngemäßen - Inhalt, dass „er es auch mit ihr tun wolle“, habe er so nicht abgegeben. An den Handschlag mit dem auf dem Bett liegenden Angeklagten T habe er keine Erinnerung. Er habe dann gemeinsam mit dem Zeugen N2 das Schlafzimmer verlassen und die Schlafzimmertür hinter sich zugezogen. Nur für einen kurzen Moment habe er die Nebenklägerin und den Angeklagten T durch das Schlüsselloch beobachtet. Das sei aber nur ein sehr kurzer Zeitraum gewesen und entspreche dem, der auf dem von dem Zeugen N2 aufgenommenen Videofilm festgehalten sei. Im Übrigen sei der Nebenklägerin bewusst und bekannt gewesen, dass er sie durch das Schlüsselloch beobachtet habe. Sie sei mit diesem Beobachten auch einverstanden gewesen. Gedanken darüber, was in dem Zimmer zwischen dem Angeklagten T und der Nebenklägerin vor sich gehe, habe er sich nicht gemacht. Zwar habe er – durch das Schlüsselloch - gesehen, dass die Nebenklägerin eine Bluse ausgezogen habe, aber gleichwohl im Bereich des Oberkörpers noch ein weiteres T-Shirt getragen habe. Dies habe er auch gegenüber dem filmenden Zeugen N2 durch Gesten bedeutet. Er sei aber davon ausgegangen, dass ihr warm geworden sei und sie sich deswegen ausgezogen habe. Er wisse aber auch, dass deutsche Frauen und Mädchen in sexueller Hinsicht freizügiger seien. Daher habe er sich auch nichts dabei gedacht, als er mit dem Zeugen N2 in das Schlafzimmer gegangen sei. Nachdem er mit dem Zeugen N2 das Schlafzimmer verlassen habe, habe es ungefähr eine weitere halbe Stunde gedauert, dann sei der Angeklagte T aus dem Zimmer herausgekommen. Der Angeklagte T habe bei dem Verlassen des Schlafzimmers nichts zu ihm gesagt. Er – der Angeklagte H - sei auch alleine nicht noch einmal in das Schlafzimmer gegangen. Er sei also nur einmal gemeinsam mit dem Zeugen N2 in dem Schlafzimmer gewesen, bei dieser Gelegenheit sei dann auch die kürzere Videosequenz aufgenommen worden. Die Nebenklägerin habe sich angezogen und sei weggegangen. Nach ungefähr einer Viertelstunde sei sie aber wieder da gewesen. Er habe auch nicht gesehen, dass die Nebenklägerin geweint habe. Sie sei vielmehr sauer gewesen, weil #### - der Angeklagte T - nicht mit ihr zusammen sein wollte. Das habe der Angeklagte T ihr auch gesagt. Über die Nebenklägerin habe er später weder mit dem Angeklagten T, noch mit dem Zeugen N2 noch einmal geredet. Er sei aber jedenfalls nicht allein mit der Nebenklägerin noch einmal im Schlafzimmer gewesen. 3. Aussagen der Nebenklägerin Die Nebenklägerin hat anlässlich der Anzeigenerstattung am 07.01.2018 den Sachverhalt erstmals gegenüber der Polizei geschildert und weitergehende Angaben in ihrer Zeugenvernehmung vor der Zeugin T2 am 18.01.2019 gemacht. Die Richtigkeit des Inhaltes dieser polizeilichen Vernehmungen hat sie auf Vorhalt vor der Kammer bestätigt. Darüber hinaus ist sie umfangreich von der Kammer vernommen werden. Im Rahmen der Anzeigenerstattung am 07.01.2018 hat die Nebenklägerin das Geschehen mit dem Angeklagten T im Schafzimmer wie folgt geschildert: Sie habe den Angeklagten T „damals geliebt“ und habe sich im Schlafzimmer freiwillig zu ihm aufs Bett gelegt. Sie hätten weiter geredet und nach einer Zeit habe der Angeklagte T sie geküsst. Das sei mit ihrem Einverständnis gewesen. Er habe dann irgendwann auf ihr gelegen und habe sie ausziehen wollen, indem er ihren Hosenknopf öffnete. Sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht wolle. Er habe dann seine Hose geöffnet. Er habe auf sie eingeredet, dass es doch etwas Schönes sei. Sie habe ihm gesagt, dass sie Geschlechtsverkehr mit ihm nicht möchte und dass sie sich nicht bereit fühle. Sie habe seine Hose wieder zu machen wollen, er habe aber gesagt, dass sie sie auf lassen solle. Er habe dann ihre Hände festgehalten, sie komplett ausgezogen und seinen Penis in ihre Scheide gesteckt und mit ihr geschlafen. Dabei habe er kein Kondom benutzt. Es habe ihr in dem Moment wehgetan. Sie habe sich nicht wirklich wehren können, weil er ihre Hände festgehalten habe. Sie sei auch so geschockt gewesen über das, was er gemacht habe. Das Ganze sei ca. 45 Minuten lang gegangen, ganz genau wisse sie das aber nicht. Am 18.01.2018 hat die Nebenklägerin den Sachverhalt in ihrer Zeugenvernehmung vor der Zeugin KOK 'in T2 als Vernehmungsbeamtin erneut geschildert. Dann hätten sie sich die ganze Zeit geküsst. Wie lange, das wisse sie nicht mehr. Das mit dem Kuss habe sich so ergeben und das habe sie auch gewollt. Sie habe es schön empfunden, das sei aber nicht länger als eine halbe Stunde gewesen. Während des Küssens habe sie der Angeklagte T nicht angefasst. Dann habe er auf ihr gelegen und den Knopf von seiner Hose aufgemacht und dann seine Hose geöffnet. Sie habe zu ihm gesagt, dass sie das nicht möchte und nicht bereit dazu sei. Sie habe seinen Gürtel genommen und wieder zugemacht. Er habe dann auf sie eingeredet und gesagt, dass es doch etwas Schönes sei. Sie habe zu ihm gesagt, dass sie das nicht möchte. Er habe dann ihre Hände festgehalten und dann habe er ihre Hose ausgezogen und sie dann komplett ausgezogen und dann habe er losgelegt. Auf Nachfragen der Vernehmungsbeamtin T2 hat die Nebenklägerin ihre Angaben weiter konkretisiert: Der Angeklagte habe auf ihr gelegen und ihre Hände festgehalten. Sie habe zuvor seine Hose zu machen wollen und da habe er ihr die Hände festgehalten. Er habe nicht gewollt, dass sie seine Hose zu mache. Sie habe sich nicht gewehrt, auch weil sie so geschockt gewesen sei. Der Angeklagte T habe dann ihre Hände weiter festgehalten und mit der anderen Hand erst ihre Hose und Unterhose und dann auch ihr T-Shirt und ihren BH ausgezogen. Dann habe er seine eigene Hose heruntergezogen. Als er ihr die Hose ausgezogen habe, habe sie ihm noch einmal gesagt, dass er das bitte lassen solle. Er habe dann losgelegt und sie dabei festgehalten. Der Angeklagte sei erregt gewesen und vaginal in sie eingedrungen. Das habe ihr wehgetan. Sie habe ihr Gesicht verzogen und weggeschaut. Sie habe aber weder geschrien, noch etwas zu dem Angeklagten gesagt. Der Angeklagte T habe dann weiter gemacht, das heißt, er sei weiter rein- und rausgegangen. Dabei habe er sie aber nicht mehr festgehalten. Sie sei geschockt gewesen und habe nichts gemacht und weggeguckt. Sie habe ihm nicht noch einmal gesagt, dass sie das nicht möchte oder dass er aufhören soll. Wie lange das gedauert habe, das könne sie nicht sagen. Ob er zum Höhepunkt gekommen sei, das wisse sie nicht genau. Sie glaube es aber. Der Angeklagte T habe sehr viel geschwitzt und leise gestöhnt. Er habe ihr gegenüber aber nicht gesagt, dass er zum Höhepunkt gekommen sei. Es sei für sie der erste Geschlechtsverkehr gewesen. Im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer hat die Nebenklägerin bekundet, dass der Angeklagte T sie, als sie beide auf dem Bett gelegen hätten, irgendwann geküsst habe. Das sei für sie auch in Ordnung gewesen. Irgendwann habe er sich dann auf sie gelegt und sie weiterhin geküsst. Er habe auch seinen Gürtel aufgemacht, worauf sie dann mehrfach zu ihm „Nein“ gesagt habe. Er habe „doch“ erwidert. Sie habe sich aber nicht von ihm überreden lassen. Er habe dann ihre Hände genommen und sie ausgezogen. Ihre Hände habe er dabei mit einer Hand fest gepackt und auf Höhe ihrer Schulter gelegt. Mit der anderen Hand habe er dann ihre Hose und gleichzeitig auch die Unterhose ausgezogen. Danach habe er nicht mehr viel gesagt. Die Hände habe er nur einen kurzen Moment festgehalten, als sie sich nicht mehr bewegt habe, habe er sie losgelassen. Sie habe dann insgesamt starr da gelegen und sich gar nicht mehr bewegt. Während des Geschlechtsverkehrs sei es nicht zu weiteren Küssen gekommen. Der Geschlechtsverkehr sei nur vaginal ausgeführt worden. Sie habe auf dem Rücken gelegen. Ob es zu Stellungswechseln gekommen sei, das wisse sie nicht mehr. Auch nach Vorhalt ihrer Angaben, nämlich dass sie starr liegen geblieben sei, konnte die Nebenklägerin nicht mehr sagen, ob der Angeklagte T versucht habe, sie für eine andere Stellung umzudrehen. Befragt, ob es den zum Samenerguss gekommen sei, erklärte die Nebenklägerin, dass dies der Fall sei. Der Samenerguss des Angeklagten T sei aber auf das Bett zwischen ihre Beine gegangen. Auf weitere ergänzende Nachfragen hat die Nebenklägerin berichtet, dass der Angeklagte T, nachdem er zunächst auf ihr gelegen habe und noch angezogen gewesen sei, sich entweder zwischen ihre Beine oder neben sie gekniet habe, genau erinnere sie das nicht. Er habe dann sich selbst ausgezogen, dann ihre Hose. Dabei habe er ihre Jeans gleichzeitig mit der Unterhose runter gezogen, während sie weiter auf dem Rücken auf dem Bett gelegen habe. Dabei habe er schon ein bisschen Gewalt genutzt, um die Hose auszuziehen. Sie habe einfach so da gelegen, als ob sie am Schlafen gewesen wäre. Ihre Beine, die flach ausgestreckt gelegen hätten, habe er dann mit seinen Händen auseinander gemacht und geöffnet. Sie habe ihm dabei keinen Widerstand mit den Beinen geleistet, sondern das Öffnen ihrer Beine zugelassen. Der Angeklagte T habe ihr das T-Shirt und den BH nicht ausgezogen. Vielmehr habe sie sich das beim Küssen zuvor ausgezogen. Das habe sie vorher so nicht gesagt. Das Ausziehen des T-Shirts und des BHs sei für sie auch nicht schlimm gewesen, das sei okay gewesen. So sei es dann gekommen, dass sie vollkommen nackt gewesen wäre. Sie haben dann bei allem weiteren einfach so da gelegen, als ob sie am Schlafen gewesen wäre. Der Angeklagte T habe dann von ihr abgelassen und sei vom Bett aufgestanden. Er habe sich seine Hose und Unterhose angezogen und das Schlafzimmer verlassen. Sie habe noch nackt im Bett gesessen und sich gerade anziehen wollen, als plötzlich und für sie unerwartet der Angeklagte H in das Schlafzimmer gekommen sei. Sie sei erschrocken gewesen und habe nicht gewollt, dass er sie nackt sieht. Daher habe sie sich schnell ein Kissen vor den nackten Körper gehalten, um so ihre Blöße zu bedecken. Der Angeklagte H habe sich dann zu ihr auf das Bett gesetzt, ohne dass er sie berührt habe. Seine Absicht habe sie durch seine Äußerungen und auch durch das Zeugen auf seine und ihre Person sofort erkannt. Ihr sei sofort bewusst gewesen, dass er auch sexuelle Handlungen bis hin zum Geschlechtsverkehr an ihr vornehmen wollte. Dazu sei sie aber keinesfalls bereit gewesen. Sie habe ihm direkt „Nein“ gesagt, und dass auch mehrfach. Gleichwohl habe er nicht von ihr abgelassen und darauf mehrfach mit den Worten „Doch, ich auch“ beharrt. Er sei dann aufgestanden und habe sich seine Hose aufgemacht, ohne sich ihr gegenüber zu entblößen. Er habe sich dann mit dem Oberkörper nah über ihren Oberkörper gebeugt. Sie habe erst auf dem Bett gesessen, sei dann aber mit dem Oberkörper zurückgewichen und fast wieder ins Liegen gekommen. Sie habe ihn abwehren können, indem sie ihm mit der rechten Hand in den Hals gekniffen habe. Auch habe sie geschrien, dass er sie in Ruhe lassen solle. Der Angeklagte H sei etwas zurückgewichen. Er habe aber das Zimmer nicht verlassen. Sie habe ziemliche Angst gehabt und sei in diesem Moment froh über das Einschreiten des Zeugen N2 gewesen. Dieser habe den Angeklagten H, wenn auch mit Schwierigkeiten, aus dem Zimmer bugsieren können. Der Zeuge N2 sei dann wieder in das Zimmer gekommen, habe die Schlafzimmertür von innen verschlossen und ihr bedeutet, dass sie sich anziehen könne und dass er nicht schauen und ihr nichts tun werde. 4. Vorwurf gegen den Angeklagten H Die Einlassung des Angeklagten H ist im Wesentlichen widerlegt durch die Aussagen der Nebenklägerin und des Zeugen N2. Dabei ist zunächst das Tatvor- und Nachgeschehen zu betrachten. Die Feststellungen zum Tatvor- und Nachgeschehen beruhen auf den widerspruchsfreien Äußerungen der Angeklagten, der Nebenklägerin und des Zeugen N2. Das betrifft die Feststellungen zur Bekanntschaft der Beteiligten, als auch das Geschehen im Wohnzimmer. Die Kammer hat dabei auch keine Bedenken den Feststellungen zugrunde zu legen, dass die Nebenklägerin an dem Angeklagten T interessiert und auch in diesen verliebt war. Die Nebenklägerin hat ihre Gefühle für den Angeklagten T bereits gegenüber der Polizei, aber auch in der Hauptverhandlung vor der Kammer offengelegt. Die Nebenklägerin hat berichtet, dass sie zwar nicht heftig in den Angeklagten T verliebt gewesen sei, sie habe aber schon Interesse an ihm gehabt. Auch anschließend, also nach dem Vorfall, habe sie die Hoffnung nicht aufgegeben, dass sich doch noch eine Beziehung zwischen ihnen entwickeln werde. Übereinstimmend hiermit hat die Zeugin S angegeben, dass die Nebenklägerin ihr berichtet habe, dass sie in den Angeklagten T verliebt sei und auch, dass die Nebenklägerin sie vor dem Treffen über dieses informiert habe. Diese durch die Nebenklägerin und die Zeugen S geschilderten Eindrücke von den Gefühlen der Nebenklägerin gegenüber dem Angeklagten T werden durch dessen Angaben bestätigt. Danach hatte er durch das Verhalten der Nebenklägerin erkannt, dass „diese auf ihn stehe und etwas von ihm wolle“; das Interesse der Nebenklägerin war ihm bewusst. Die Feststellungen zu dem weiteren Geschehen zwischen dem Angeklagten T und der Nebenklägerin bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte H und der Zeuge N2 das Schlafzimmer betraten, stützt die Kammer auf die diesbezügliche Einlassung des Anklagten T und die Angaben der Nebenklägerin. Beide schildern übereinstimmend und widerspruchsfrei, dass es zu einvernehmlichen Küssen gekommen sei, während sie nebeneinander, bis auf die Schuhe vollständig bekleidet, auf dem Bett lagen. Die Feststellungen der Kammer im Hinblick auf das Betreten des Schlafzimmers durch den Angeklagten H und den Zeugen N2 stützt die Kammer gleichermaßen auf die diesbezüglichen Einlassungen der beiden Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden kann, sowie die Bekundungen des Zeugen N2 und der Nebenklägerin und auf den Inhalt der in Augenschein genommenen und in den Feststellungen wiedergegebenen Videosequenz. Diese sowie eine weitere Videosequenz mit einer Dauer von 15 Sekunden, die von dem Zeugen N2 am 25.08.2017 mit dessen Mobiltelefon gefertigt wurden, wurden auf dem Mobiltelefon des Angeklagten T gesichert. Das Mobiltelefon händigte der Angeklagte T anlässlich der Ausführung des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts #### vom 15.03.2018 – ##### – am 28.03.2018 aus. Die Einlassungen der Angeklagten T und H sind, soweit sie sich auf die auf Arabisch getätigte Äußerung des Angeklagten H im Schlafzimmer und den Handschlag zwischen den beiden Angeklagten bezieht, jedoch durch die nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben des Zeugen N2 und den Inhalt der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videosequenz widerlegt. Der Zeuge N2 hat die Äußerung des Angeklagten H, die auch auf dem von dem Zeugen gefertigten Videoclip zu hören ist, für die Kammer in der Hauptverhandlung wiedergegeben. Dabei hat der Zeuge N2 auch seinen persönlichen Eindruck hinsichtlich des Angeklagten H dargelegt, nämlich dass für ihn klar gewesen sei, dass der Angeklagte H ein erhebliches sexuelles Interesse an der Nebenklägerin gehabt habe. Dabei war der Zeuge insgesamt bemüht, die Vorgänge des Nachmittags des 25.8.2017 umfassend darzulegen. Der Zeuge hat eindrücklich das Verhalten des Angeklagten H und seine darauf gestützte persönliche Einschätzung beschrieben. Unterstützt wird dieser persönliche Einschätzung des Zeugen N2 dabei auch durch die von ihm weiter mitgeteilte Beobachtung, dass der Angeklagte H sehr aufgeregt gewesen sei, und dass schon über einen längeren Zeitraum, nachdem sich der Angeklagte T mit der Nebenklägerin in das Schlafzimmer zurückgezogen hätten. Die Kammer hat im Ergebnis keine Bedenken, die Angaben des Zeugen N2 den diesbezüglichen Feststellungen zugrunde zu legen. Die Aussage des Zeugen N2 ist konstant mit seinen Angaben bei der Polizei. Der Handschlag bzw. das „Abklatschen“ lässt sich zweifelsfrei aus dem in Augenschein genommenen Video entnehmen, ohne dass die Angeklagten eine Erklärung gegeben haben. Angesichts des Umstandes, dass die beiden Angeklagten und der Zeuge N2 die Wohnung gemeinsam betreten hatten und sich zuvor bereits für einen Zeitraum von jedenfalls einer Stunde im Wohnzimmer aufgehalten hatten, bestand für eine Begrüßung durch Handschlag zwischen den beiden Angeklagten nach Ansicht der Kammer jedenfalls kein Anlass. Die weiteren Feststellungen zu den Vorgängen außerhalb des Schlafzimmers und dem Verhalten des Angeklagten H vor der Schlafzimmertür stützt die Kammer auf die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten H, soweit ihr gefolgt werden konnte, und die glaubhaften Angaben des Zeugen N2 sowie die in Augenschein genommene Videosequenz von 15 Sekunden. Die Kammer folgt dabei der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten H weit überwiegend nicht. Den Feststellungen legt die Kammer die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten H im Weiteren nur insoweit zu Grunde, als diese in Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen N2 steht. Bestätigt hat der Zeuge N2, dass sich der Angeklagte H, einige Zeit nachdem sie das Schlafzimmer verlassen hätten, vor die Tür gekniet und durch das Schlüsselloch das Geschehen im Schlafzimmer beobachtet habe. Dabei habe er auch durch Gesten bedeutet, dass jemand im Schlafzimmer ein Oberteil ausziehe. Bestätigt wird diese Schilderung des Zeugen N2 auch durch den Inhalt des in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videofilms, der genau das festgestellte Verhalten des Angeklagten H wiedergibt und zeigt, dass er dabei immer wieder in das Schlüsselloch schaut und sich lachend zu dem Zeugen N2 wendet. Dabei verhält er sich leise und spricht nicht. Die Kammer folgt den Angaben des Angeklagten H nicht, dass er nur für die Dauer des 15 Sekunden – Videos durch das Schlüsselloch geschaut habe und die Nebenklägerin hiervon Kenntnis gehabt und damit einverstanden gewesen sei. Zum einen beginnt das Video damit, dass H schon vor der Tür kniet und ins Schlüsselloch schaut, zum anderen endet das Video mit dem Knien vor der Tür und dem Schauen ins Schlüsselloch, d.h. er muss sich länger dort aufgehalten haben. Der Angeklagte H konnte nicht erklären, aus welchem Grund die Nebenklägerin Kenntnis davon gehabt haben soll, dass er sie nach Verlassen des Schlafzimmers weiterhin durch das Schlüsselloch beobachten wird. Dass er sie über sein beabsichtigtes Beobachten informiert hat, hat der Angeklagte H schon nicht behauptet. Eine positive Kenntnis der Nebenklägerin von dem beabsichtigten Beobachten wäre aber notwendig gewesen, damit diese ihr Einverständnis dazu geben kann. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Nebenklägerin gerade nicht wusste, dass der Angeklagte H sie durch das Schlüsselloch beobachtet. Bestätigt wird dies ebenfalls durch das Video, dass den Angeklagten H nicht sprechend, sondern nur mit Gesten zeigt, offensichtlich, um nicht von dem Angeklagten T und der Nebenklägerin bemerkt zu werden. 5. Die Feststellungen zu den Geschehnissen nach Verlassen des Schlafzimmers durch den Angeklagten T stützt die Kammer auf die Einlassung des Angeklagten H, soweit ihr gefolgt werden kann, auf die Bekundungen der Nebenklägerin sowie die der Zeugen N2 und KOK ##. Durch die Bekundungen der Nebenklägerin und des Zeugen N2 ist die Einlassung des Angeklagten H auch insoweit widerlegt. Die Kammer hat dabei keine Bedenken, den getroffenen Feststellungen die in sich stimmigen und den Sachverhalt nachvollziehbar wiedergebenden Bekundungen der Nebenklägerin und des Zeugen N2 zugrunde zu legen. Die Nebenklägerin hat den Sachverhalt so bekundet, wie die Kammer ihn in objektiver Hinsicht festgestellt hat. Ihre Schilderungen waren glaubhaft und in sich stimmig mit der Aussage des Zeugen N2. Dabei war die Nebenklägerin nicht nur in der Lage, das Rahmengeschehen und die eigentlichen Tathandlungen zu beschreiben, sondern auch, detaillierte Angaben zu den jeweiligen Körperpositionen, Bewegungen und Äußerungen des Angeklagten H vorzunehmen. So hat die Zeugin sowohl in ihrer polizeilichen Vernehmung, als auch in der Hauptverhandlung widerspruchsfrei beschrieben, wie sich der Angeklagte H ihr genähert habe. Der Nebenklägerin gelang es insoweit, ein nachvollziehbares Bild von den Vorgängen im Schlafzimmer zu zeichnen. Ihre diesbezüglichen Angaben sind insoweit detailreich und konstant. So hat die Nebenklägerin bereits in ihrer polizeilichen Vernehmung am 18.01.2018 neben den Äußerungen des Angeklagten H und dem Zeigen auf sich und seine eigene Person beschrieben, dass sie das Kissen vor ihren Körper gehalten habe, damit er sie nicht sehe. Auch das Öffnen der Hose sowie die weiteren Bewegungsabläufe des Angeklagten H, also dessen Aufstehen und dessen über sie Beugen mit der Verletzung ihrer Intimsphäre hat die Zeugin konstant und frei von Widersprüchen sowohl bei der Polizei als auch in ihrer Vernehmung vor der Kammer beschrieben. Daneben hat die Nebenklägerin eigene Empfindungen geschildert, wonach sie Angst gehabt habe, dass sie laut geschrien habe und den Angeklagten H in den Hals gekniffen habe, um ihn abzuwehren. Die Nebenklägerin beschreibt damit einerseits originelle Einzelheiten und eigene, erlebnisfundierte Empfindungen. Daneben besticht ihre Aussage mit Detailreichtum sowohl bezüglich der Schilderung des Kern-, als auch des Randgeschehens. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass die Nebenklägerin gegenüber der Polizei noch berichtet hatte, dass der Angeklagte H sie an ihren Schultern gefasst und nach hinten gedrückt habe. Eine derartige Berührung des Angeklagten H konnte sie in ihrer Vernehmung vor der Kammer nicht mehr mit Sicherheit erinnern. Gleichwohl hat die Nebenklägerin plastisch beschrieben, dass ihr der Angeklagte H derart nahe gekommen sei, dass sie zunächst nach hinten ausgewichen und dadurch wieder ins Liegen gekommen sei und dabei, um ihn abzuwehren, in den Hals gekniffen habe. Insoweit schildert die Nebenklägerin ihre Reaktion auf den Angeklagten H und dessen Verhalten sowie Details ihrer Gegenwehr. Stimmig ist ihre Schilderung auch, soweit sie das anschließende Verhalten des Angeklagten H nach dem Hinzukommen des Zeugen N2 sowie das weitere Geschehen in Anwesenheit des Zeugen N2 beschrieben hat. In weiten Teilen hiermit übereinstimmend hat der Zeuge N2 geschildert, dass der Angeklagte T das Schlafzimmer verlassen und zu dem Angeklagten H sinngemäß gesagt habe: „Geh du jetzt rein“. Der Angeklagte H sei direkt aufgestanden und in das Zimmer reingegangen. Die Schlafzimmertür habe er hinter sich geschlossen, wenn auch nicht verschlossen. Die Nebenklägerin habe geschrien, woraufhin er sofort zum Schlafzimmer gelaufen und die Tür geöffnet habe. Er habe den Angeklagten H aus dem Zimmer herausholen müssen. Dieser habe zu dem Zeitpunkt, als er das Zimmer betreten habe, vor dem Bett gestanden und sei seiner Erinnerung nach noch angezogen gewesen. Er habe gewusst, dass der Angeklagte H sexuelle Handlungen bis hin zum Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin gewollt habe. Der Angeklagte H sei stark auf die Nebenklägerin fixiert gewesen. Es sei ihm schwer gefallen, den Angeklagten H zum Verlassen des Zimmers zu bewegen. Er habe ihn regelrecht „wachrütteln“ müssen, weil der Angeklagte H das Schlafzimmer nicht habe verlassen wollen. Er habe das weitere Verhalten des Angeklagten H nicht absehen können. Schon zuvor sei ihm die Aufregung des Angeklagten H aufgefallen, die dieser für ungefähr 1 Stunde gehabt habe. Ruhiger geworden sei der Angeklagte H erst dann, als sich der Zeuge nach dem Geschehen über längere Zeit mit ihm unterhalten habe. Im Schlafzimmer habe er jedoch das Verhalten des Angeklagten H gegenüber der Nebenklägerin nicht einschätzen können. Er habe den Angeklagten H regelrecht aus dem Schlafzimmer herausschieben müssen. Er habe ihn anfassen und in das Wohnzimmer Lenken bzw. Bugsieren müssen. Dabei schildert der Zeuge auch eigene Empfindungen. Er habe Angst gehabt und mit der Situation nicht gut umgehen können. Er habe die Befürchtung gehabt, dass es zu Problemen mit der Polizei kommt. Angesichts des vorherigen Verhaltens des Angeklagten H habe er nicht gewusst, wie dieser weiter reagieren werde. Aus diesem Grund habe er sich dann mit der Nebenklägerin im Schlafzimmer eingeschlossen und dieser bedeutet, dass sie sich anziehen könne und dass er nicht schauen und nichts machen werde. Etwas anderes folgt nicht aus der Wertung der Kammer, den Angeklagten T freizusprechen, weil die Kammer die Angaben der Nebenklägerin insoweit als nicht glaubhaft bewertet. Soweit es das Verhalten des H betrifft, stützt die Kammer ihre Feststellungen auf die in sich schlüssigen Angaben der Nebenklägerin, die im Übrigen mit den Angaben des Zeugen N2 übereinstimmen. Bestätigt wird dies auch durch ihre von dem Zeugen N2 bestätigte Absicht, die Polizei zu informieren. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn der Angeklagte H wie behauptet, ihr Zimmer gar nicht betreten hätte. Anhaltspunkte dafür, dass die Nebenklägerin das Spähen durchs Schlüsselloch bemerkt hatte und deshalb die Polizei rufen wollte, haben sich ebenfalls nicht ergeben. Dahingehende Anstrengungen hatte sie nach dem Verlassen des Zimmers durch T auch nach ihrer Aussage nicht unternommen. Die bei der Nebenklägerin diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung spricht dabei schließlich auch nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sowie gegen ihre Aussagetüchtigkeit. Denn die von der Nebenklägerin getätigten Angaben in Bezug auf das Geschehen mit dem Angeklagten H werden durch die hiermit übereinstimmenden Bekundungen des Zeugen N2 bestätigt. Die Einlassung des Angeklagten H ist somit aufgrund der glaubhaften Angaben der Nebenklägerin widerlegt. V. Vorwurf gegen den Angeklagten T Von dem Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin war der Angeklagte T aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Insoweit waren die Angaben der Nebenklägerin nicht glaubhaft. Die Kammer konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte T die ihm vorgeworfene Tat begangen hat. Die getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten T nicht. Dabei stützt die Kammer die Feststellungen zu dem Geschehen zwischen dem Angeklagten T und der Nebenklägerin ab dem Zeitpunkt, an dem der Mitangeklagte H und der Zeuge N2 das Schlafzimmer verlassen haben, auf die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten T und die Angaben der Nebenklägerin, soweit ihnen gefolgt werden kann. 1. Die Bekundungen der Nebenklägerin sind nicht geeignet, die Einlassung des Angeklagten T zu widerlegen. Die Aussage ist bezogen auf den Vorwurf, der Angeklagte T habe gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr mit ihr ausgeübt, nicht glaubhaft. Die Kammer hat die Feststellungen zur Sache wie geschehen – und damit abweichend von den Bekundungen der Nebenklägerin – getroffen. Denn unter Berücksichtigung der für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte, und zwar vor allem etwaiger Motive für eine Falschbelastung, der Aussageentstehung, des Aussageverhaltens sowie der Aussagequalität und der sogenannten Realkennzeichen, insbesondere abstellend auf inhaltlichen Detailreichtum, Konstanz, Homogenität, Originalität und atmosphärische Dichte der Angaben, sind die Bekundungen der Nebenklägerin nicht uneingeschränkt als glaubhaft anzusehen. Im Rahmen der Würdigung der Angaben der Nebenklägerin war sich die Kammer bewusst, dass sich in der Schilderung der Vorgänge des Nachmittags am 25.08.2017 durch den Angeklagten und die Nebenklägerin durchaus Übereinstimmungen fanden. Der Angeklagte T hat eine grundsätzlich schlüssige Handlungskette geschildert. Bis auf das Ausziehen der Hose und Unterhose, das Verhalten der Nebenklägerin und Art und Umfang des vollzogenen Geschlechtsverkehrs stimmen die Angaben des Angeklagten und der Nebenklägerin in weiten Teilen überein. Allerdings sind die Angaben der Nebenklägerin nicht geeignet, bei der Kammer die Überzeugung zu bilden, dass sich das Geschehen mit dem Angeklagten T so, wie von ihr beschrieben, abgespielt hat. Die Angaben der Nebenklägerin waren im Unterschied zu ihren Schilderungen zum Verhalten des H wenig detailreich und genau. Grundsätzlich kann ein konstanter Detailreichtum für die Richtigkeit und Realbezogenheit der Aussage eines Zeugen sprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Schwächen einer Aussage im Bereich der fehlenden Konstanz oder Genauigkeit, weniger schwer wiegen, wenn sie nicht den Kernbereich des Vorwurfs, sondern Randgeschehen betreffen (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 332). Die Nebenklägerin hat in ihrer Vernehmung vor der Kammer jedoch weder das Rahmengeschehen, noch die eigentlichen Tathandlungen hinsichtlich des konkreten Ablaufs, der jeweiligen Körperpositionen und der konkreten sexuellen Handlungen in realistischen Einzelheiten detailliert und abgrenzbar geschildert. Zwar ist die Aussage der Nebenklägerin in der Schilderung des Randgeschehens noch ausreichend detailreich. So hat sie zunächst konkrete Erinnerungen an einzelne Bewegungsvorgänge und Körperposition geschildert, und zwar sowohl auf sich selbst bezogen, als auch auf den Angeklagten T. So war die Nebenklägerin in der Lage, zunächst zu beschreiben dass sich der Angeklagte T direkt auf das Bett gelegt habe, während sie sich zunächst etwas schüchtern auf die Bettkante gesetzt habe. Später habe sie sich dann neben ihn gelegt. Die konkrete Aufforderung hierzu hat die Nebenklägerin beschrieben, wie auch ihre eigenen Empfindungen, nämlich dass sie das als nicht so schlimm empfunden habe und auch mit den Küssen des Angeklagten T einverstanden gewesen sei. Die weitergehende Schilderung des Geschehens durch die Nebenklägerin erschöpft sich dann jedoch darin, dass der Angeklagte T sich kurz bevor es zu dem Geschlechtsverkehr gekommen sei, auf sie gelegt habe. Im Folgenden fehlen die Darstellung einzelner Bewegungen, Positionen und Körperhaltungen. Eine nachvollziehbare Handlungskette beschreibt die Nebenklägerin nicht. So konnte die Nebenklägerin nicht angeben, ob sich der Angeklagte neben sie auf das Bett gekniet hatte, oder aber zwischen ihre Beine. Auch konnte sie zu der Position ihrer Beine, ob sie diese anfänglich – noch bekleidet – geschlossen oder geöffnet gehabt habe, keine Angaben machen. Es fehlten auch konkrete Angaben und damit die schlüssige Darlegung weiterer Körperhaltungen, soweit die Nebenklägerin das Ausziehen ihrer Hose und Unterhose durch den Angeklagten T beschrieben hat. Auch auf mehrmalige Nachfrage nach den Vorgängen im Zusammenhang mit dem Ausziehen der Jeanshose und Unterhose hat die Nebenklägerin dieses nicht in kleinen Schritten und ohne Widersprüche erläutert. Zwar hat sie beschrieben, dass ihr der Angeklagte die Hose und gleichzeitig damit die Unterhose heruntergezogen habe. Auch soll er nach ihrer Bekundungen dabei „Gewalt“ angewendet haben. Gleichwohl ist diese Schilderung trotz mehrmaliger Nachfrage pauschal geblieben. Sie konnte auch nicht angeben, ob der Angeklagte beginnend an den Hosenbeinen die Hose heruntergezogen oder aber beginnend im Bereich der Hüfte sie durch das Herunterziehen auf links gedreht hat oder Probleme hatte, die enge Hose ohne ihre Hilfe auszuziehen. Ohne das dies letztlich für die Beurteilung, ob die Aussage glaubhaft ist, von Bedeutung war, stellt sich das Ausziehen einer engen Jeans gemeinsam mit der Unterhose nach der Einschätzung der Kammer zumindest als „schwierig“ dar, wenn die Person auf dem Rücken liegt und an dem Ausziehen selbst nicht mitwirkt. Eine eigene Mitwirkung an dem Ausziehen ihrer Jeans hat die Nebenklägerin durch die Beschreibung ihres Verhaltens „als wie in Schock“ jedoch verneint. Konkrete, von einem persönlichen Erleben beeinflusste Schilderungen hinsichtlich der zu erwartenden Schwierigkeiten bei dem Ausziehen ihrer Hose und Unterhose fehlen vollständig. Details zu dem konkreten Ablauf und Vorgehen des Angeklagten T hat sie nicht berichtet. Auch fehlen konkrete Angaben der Nebenklägerin, ob der Angeklagte sich seine eigene Hose und Unterhose vollständig ausgezogen oder aber nur heruntergezogen hat. In der Beschreibung der Nebenklägerin, dass sie wie in Schockstarre bzw. „wie am Schlafen gewesen sei“, schildert die Nebenklägerin auch keine eigenen Empfindungen, die Indiz für eine Glaubhaftigkeit der Angaben sein könnten. Mit der Angabe der Schockstarre ersetzt die Nebenklägerin sämtliche weitere Beschreibung des wesentlichen Kerngeschehens und führt ihr Unvermögen, eine konkrete und detailreiche Schilderung zu den weiteren Vorgängen abzugeben, auf diese zurück. Zwar können insbesondere eigenpsychologische Empfindungen, wie aber auch Individualverflechtungen, originelle Einzelheiten, handlungstechnisch gut nachvollziehbare Interaktionsketten als Qualitätsmerkmale auf eine erlebnisfundierte Aussage schließen lassen. Allerdings lassen sich derartige Qualitätsmerkmale in den Angaben der Nebenklägerin nicht finden. Die Bezeichnung ihres Zustandes als in „Schockstarre“ beschreibt nach Einschätzung der Kammer keine eigenpsychologische Empfindung der Nebenklägerin. Während die Nebenklägerin zu dem ersten Geschehen – den Küssen mit dem Angeklagten T im bekleideten Zustand – eigene positive Empfindungen wiedergeben kann, nämlich, dass ihr dies gefallen habe, finden sich derartige persönliche Empfindungen und Gefühle auch in der Schilderung bezogen auf den Angeklagten H und dessen Eintritt in das Schlafzimmer. Die Nebenklägerin hat in diesem Zusammenhang ihre persönlichen Gefühle beschrieben, nämlich dass es ihr unangenehm gewesen sei, dass sie Angst gehabt habe, dass sie nicht gewusst habe, wie sie sich verhalten solle. Eine derartige, eigene Gefühle wiedergebende Schilderung ihres Empfindens in Bezug auf das Geschehen mit dem Angeklagten T erfolgt durch die Nebenklägerin jedoch gerade nicht. In der Schilderung des Kerngeschehens finden sich auch keine originellen Einzelheiten. Während der Nebenklägerin die Darstellung derartiger Einzelheiten in Bezug auf das Randgeschehen – Äußerung des Angeklagten T, ob sie nicht noch etwas mit ihm zu besprechen habe – oder auch zum Nachtatgeschehen wiedergegeben kann – sie hätte den von den Angeklagten angebotenen Tee angenommen, nicht aber die angebotenen Drogen – lässt ihre Schilderung des Kerngeschehens – Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten T – solche besonderen Beschreibungen vermissen. Das von der Nebenklägerin nach Ansicht der Kammer lediglich rudimentär und unvollständig beschriebene Kerngeschehen des Geschlechtsverkehrs mit dem Angeklagten T lässt auch keine nachvollziehbaren Interaktionsketten erkennen. So hat die Nebenklägerin nicht nachvollziehbar dargelegt, wer, wie und unter welchen Umständen ihre Hose und Unterhose ausgezogen wurde. Die diesbezüglichen Angaben der Nebenklägerin sind überdies auch nicht von einer ausreichenden Konstanz gezeichnet. Den Angaben der Nebenklägerin gegenüber der Polizei war insoweit gemein, dass der Angeklagte T ihre Hände mit einer Hand festgehalten und ihr dann Hose und Unterhose mit der anderen Hand sowie anschließend ihre Oberbekleidung, also ein T-Shirt und einen BH ausgezogen haben soll. Danach soll sich der Angeklagte T selbst, die Hände der Nebenklägerin nach wie vor mit einer Hand festhaltend, selbst mit der anderen – freien – Hand seine eigene Hose und Unterhose aus- bzw. heruntergezogen haben. Eine derartige Erklärung hat die Nebenklägerin auf ausdrückliche Nachfrage der Vernehmungsbeamten am 18.01.2018 abgegeben. Erst im Rahmen der Hauptverhandlung korrigierte die Nebenklägerin ihre diesbezügliche Schilderung: Sie habe sich zuvor während des Küssens selbst im Bereich des Oberkörpers aus freien Stücken ausgezogen. Die gegenüber der T2 abgegebene Erklärung, der Angeklagte T habe ihr die Hände festgehalten und ihr dann auch die Oberbekleidung ausgezogen, sei nicht zutreffend. Auch die weitere Bekundung der Nebenklägerin dahingehend, dass der Angeklagte T ihre Hände mit einer Hand festgehalten habe und zwar für jedenfalls eine Zeitspanne, die er benötigt habe, um ihr und anschließend sich selbst die Hose nebst Unterhose auszuziehen, hat die Nebenklägerin im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer korrigiert. Während ihre Darstellung gegenüber der Polizei wesentlich davon geprägt war, dass das Festhalten der Hände über einen längeren Zeitraum erfolgt sei, jedenfalls so lange, wie der Angeklagte T gebraucht habe, um ihr und sich selbst die Hose nebst Unterwäsche auszuziehen, hat sie vor der Kammer angegeben, dass der Angeklagte ihre im Bereich seines Gürtels befindlichen Hände lediglich genommen, mit seinen Händen zusammengefasst und auf Höhe ihrer Schulter auf dem Bett abgelegt habe. Er habe dann aber sofort losgelassen und ihre Hände nicht etwa weiter festgehalten. Den Angaben der Nebenklägerin fehlt die notwendige Konstanz. Gerade bei Sexualdelikten und damit in Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, bedarf es belastbaren Angaben; die Konstanz der Aussage der Geschädigten ist dabei für die Verurteilung des Angeklagten neben der Aussageentstehung und Aussageentwicklung, von besonderer Bedeutung. Gemessen daran sind die Angaben der Nebenklägerin bezogen auf das wesentliche Kerngeschehen unvollständig und lückenhaft. Sie sind – wie ausgeführt – in der Schilderung des Kerngeschehens von fehlender Konstanz geprägt und nicht in allen Bereichen widerspruchsfrei. Die Kammer bewertet aufgrund dessen die Angaben der Nebenklägerin als nicht geeignet, die Einlassung des Angeklagten T bezogen auf das Ausziehen und Festhalten der Hände, zu widerlegen. Die vorgenannten, auf Bedenken der Kammer abstellenden Erwägungen gelten auch, soweit die Kammer Feststellungen zu einem Wechseln von Stellungen und der Ausübung des Geschlechtsverkehrs in diesen unterschiedlichen Stellungen getroffen hat. Der Angeklagte T hat derartige Stellungswechsel beschrieben und auch, dass die Nebenklägerin diese bereitwillig mitgemacht habe. Die Nebenklägerin hat auf Vorhalt der Einlassung nicht ausgeschlossen, dass es solche Stellungswechsel gegeben hat und auch, dass der Angeklagte T sie bei einer Gelegenheit umgedreht habe. Auch auf konkrete Nachfrage hierzu hat die Nebenklägerin dies nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich bekundet, dass sie das nicht mehr sagen könne. Das mehrfache Ändern der Stellung während des – nach den Angaben der Nebenklägerin gegen ihren Willen ausgeführten Geschlechtsverkehr – ist eindeutig dem Kerngeschehen zuzuordnen. Glaubhafte Angaben hierzu hat die Nebenklägerin nicht getätigt. Während die Schilderung der Nebenklägerin zu den Randgeschehen, insbesondere dem Tatvor- und Tatnachgeschehen in weiten Teilen von erlebnisbasierten Angaben geprägt ist, insbesondere auch zu dem Verhalten des Angeklagten T, sind ihre Angaben zu dem Kerngeschehen des ausgeübten Geschlechtsverkehrs lückenhaft und detailarm. Die Aussage ist nicht glaubhaft, da die Nebenklägerin die Ereignisse des 25.08.2017 für sich selbst als einschneidend beschrieben hat und das Geschehen sie immer noch belastet. Ausweislich der ärztlichen Atteste soll es zu „Intrusionen der erlebten Vergewaltigung“ gekommen sein. Als Intrusion wird dabei ein Wiedererinnern und Wiederleben von traumatischen Ereignissen und Situationen verstanden. Trotz der von der Nebenklägerin beschriebenen Intensität des Geschehens und dessen Auswirkung auf ihre Psyche macht sie keine detaillierten Angaben zu dem eigentlichen Kerngeschehen, obwohl dies angesichts der behaupteten Intrusionen nach Einschätzung der Kammer zu erwarten gewesen wäre. In sich schlüssige und damit belastbare Angaben zu dem eigentlichen Kerngeschehen hat die Nebenklägerin nicht gemacht. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass die Nebenklägerin möglicherweise von dem Verhalten des Angeklagten T überrascht wurde und sich in einer Ausnahmesituation befunden haben könnte. Eine solche Annahme erklärt allerdings weder die fehlende Konstanz, noch die Widersprüche und Abweichungen in ihren Angaben. Mit den abweichenden Schilderungen der Nebenklägerin bezogen auf die Komplexe „Ausziehen“ und „Festhalten der Hände durch den Angeklagten“ hat sich die Kammer bereits beschäftigt. Ein weiterer Widerspruch ist in den Angaben der Nebenklägerin aufzuzeigen, soweit es um die Frage geht, ob der Angeklagte T zum Samenerguss gekommen ist. In ihrer Zeugenvernehmung bei der Polizei am 18.01.2019 waren der Nebenklägerin laut ihrer Aussage konkrete Angaben, ob der Angeklagte T zum Samenerguss gekommen sei, nicht möglich. Ihre Annahme, dass dies der Fall gewesen sei, hat sie dabei auf „ein Schwitzen und Stöhnen“ des Angeklagten T gestützt. In ihrer Vernehmung vor der Kammer hat die Nebenklägerin dann aber bekundet, dass der Angeklagte T zum Höhepunkt gekommen sei, also sicheres Wissen und nicht nur eine auf „Schwitzen und Stöhnen“ gestützte Annahme geschildert. Im Weiteren hat die Nebenklägerin erklärt, dass der Angeklagte T außerhalb ihres Körpers „gekommen“ und der Samenerguss zwischen ihre Beine auf das Bett erfolgt sei. Die Frage nach einem Höhepunkt des Angeklagten T war ausdrücklich in der Vernehmung vom 18.01.2018 durch die Zeugin T2 gestellt worden und hätte von der Nebenklägerin schon zu diesem Zeitpunkt beantwortet werden können und müssen. Denn bei der Frage nach dem „Höhepunkt“ bzw. „Samenerguss“ handelt sich nicht etwa um Wissen oder Kenntnisse, welche die Nebenklägerin erst im Nachgang zu dem Geschehen am 25.08.2017 erhalten hat. Vielmehr unterlag der Samenerguss des Angeklagten T zwischen ihre Beine auf das Bett schon am 25.08.2017 ihrer eigenen Wahrnehmung und hätte ohne weiteres auf die ausdrückliche Nachfrage der Zeugin T2 geschildert werden können. In diese Bewertung bezieht die Kammer auch ein, dass die Nebenklägerin zwar auch Erinnerungslücken bekundet hat. Grundsätzlich kann für die Glaubhaftigkeit von Bekundungen sprechen, dass Zeugen sich erinnerungskritisch zeigen und Erinnerungslücken offenlegen. Allerdings sind bei der Nebenklägerin nicht lediglich einzelne Erinnerungslücken festzustellen. Vielmehr fehlt jegliche Schilderung zu dem eigentlichen Kerngeschehen. Es handelt sich dabei nicht um eine einzelne partielle fehlende Erinnerung bezogen auf ein einzelnes Detail in einer im Übrigen nachvollziehbar geschilderten Handlungskette. Vielmehr hat die Nebenklägerin, wie bereits ausgeführt, konkrete Angaben und eine damit einhergehende nachvollziehbare Schilderung der Handlungsabläufe, Bewegungen und Körperhaltungen während des Geschlechtsverkehrs mit dem Angeklagten T nicht getätigt. Bei zusammenfassender Betrachtung hat die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung das Kerngeschehen nicht schlüssig, im Kern im Übrigen mit ihren Angaben bei der Polizei übereinstimmend und ohne relevante Abweichungen oder Widersprüche geschildert. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass Teilbereiche, insbesondere das Tatvorgeschehen und hier z.B. Äußerungen und Verhaltensweisen des Angeklagten T, von der Nebenklägerin konstant und ohne Abweichungen oder Widersprüche geschildert worden sind. Dies betrifft Aspekte, die mit der Einlassung des Angeklagten T übereinstimmen und die sich auf das Randgeschehen beziehen. Zwar wird durch Abweichungen, die das Kerngeschehen nicht infrage stellen und aufgrund derer das Gesamtgeschehen nicht widersprüchlich wird, die Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen nicht gehindert. Dies insbesondere dann, wenn durch den Zeugen Handlungsabläufe in unterschiedlichen Vernehmungen im Übrigen übereinstimmend geschildert werden. Bei der auf das Kerngeschehen bezogenen Schilderung der Nebenklägerin liegen jedoch nicht etwa nur kleine Abweichungen vor. Vielmehr beinhalten ihre Angaben im Hinblick auf das Ausziehen ihrer Oberbekleidung, das Ausziehen der Hose, das Festhalten durch den Angeklagten und dessen Samenerguss erhebliche Abweichungen und weisen Lücken auf, soweit es Stellungswechsel betrifft, ohne dass die Nebenklägerin dies in ihrer Aussage vor der Kammer nachvollziehbar erklärt hat. Hinzu kommen die Umstände der Aussageentstehung, die auf ein mögliches Motiv einer Falschbelastung deuten. Soweit es um die Anzeigenerstattung, die Vernehmungen der Nebenklägerin bei der Polizei und auch die erneute Vorsprache im Oktober 2018 geht, stützt die Kammer diese Angaben auf die Bekundungen der Nebenklägerin und auf die damit übereinstimmenden Angaben der Zeugin T2. Die Nebenklägerin hat sowohl das weitere Geschehen, insbesondere die häufigen Ansprachen durch Dritte, wie das Streitgespräch mit ihrer Mutter, was letztendlich zur Anzeigenerstattung geführt hat, im Rahmen ihrer Vernehmung geschildert. Die Angaben der Nebenklägerin sind, soweit sie den Inhalt der weiteren Vernehmung im November 2018 betreffen, durch die Zeugin T2 bestätigt worden. Die Nebenklägerin hat weder unmittelbar nach dem Geschehen, noch in der Folgezeit ihren Eltern von dem Vorfall berichtet bzw. selbst die Polizei informiert. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass dies noch nicht ungewöhnlich ist. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass die Nebenklägerin darauf hoffte, dass es angesichts des stattgefundenen Geschlechtsverkehrs dennoch zu der Aufnahme einer Beziehung kommen würde. Ihre diesbezüglichen Empfindungen und auch ihre Hoffnung auf eine solche Beziehung hat die Nebenklägerin im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer nachvollziehbar geschildert. Die Nebenklägerin hat erklärt, dass sie ihre Eltern über das Geschehen am 25.08.2017 nur deswegen informiert habe, weil es zu Vorhaltungen ihrer Mutter kam, als diese ein gebrauchtes Kondom aufgefunden hatte, welches bei einem einvernehmlich zwischen der Nebenklägerin und ihrem damaligen Freund ausgeführten Geschlechtsverkehr benutzt wurde. Im Zuge dieses von der Nebenklägerin als Streitgespräch dargestellten Gespräches kam es zu Vorhaltungen ihrer Mutter über „das erste Mal“, was dann wiederum die Nebenklägerin veranlasste, ihrer Mutter den ersten Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten T und den Vorfall mit dem Angeklagten H zu schildern. Die Umstände, unter denen die Nebenklägerin ihren Eltern von dem Geschehen berichtet hat, legen eine Verteidigungshaltung der Nebenklägerin nahe, die ihr eigenes, von ihren Eltern vorgehaltenes Verhalten rechtfertigen sollte. Die aus diesen elterlichen Vorhaltungen entstandenen Schilderungen der Nebenklägerin nahmen ihre Eltern sodann zum Anlass, das Geschehen bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. Die Nebenklägerin hat dann aber nicht etwa aus eigenem Antrieb das Geschehen gegenüber ihren Eltern offengelegt oder den Vorfall bei der Polizei angezeigt. Vielmehr beruhte nach dem Eindruck der Kammer die Schilderung des Geschehens durch die Nebenklägerin gegenüber ihrer Mutter wesentlich auf dem geführten Streit und nicht auf dem freien und selbstbestimmten Entschluss der Nebenklägerin, die Angeklagten für ihrer Ansicht nach strafrechtlich relevantes Verhalten zur Rechenschaft zu ziehen. Bestätigt wird diese Einschätzung der Kammer auch durch die Bekundungen der Zeugin S. Bei dieser handelte es sich um die damalige beste Freundin der Nebenklägerin, die von dieser noch am Abend des Geschehens detailliert in Kenntnis gesetzt wurde. Die Feststellungen zu den Berichten der Nebenklägerin gegenüber der Zeugin S am 25.08.2017 beruhen auf den Bekundungen der Zeugin S. Diese hat nachvollziehbar und in sich schlüssig dargelegt, welche Erklärungen die Nebenklägerin über das Geschehen am 25.08.2017 ihr gegenüber abgegeben hat. Die Kammer hat dabei keine Bedenken, entsprechend der Angaben der Zeugin S die diesbezüglichen Feststellungen zu treffen. So hat die Zeugin S in ihrer Vernehmung vor der Kammer nachvollziehbar bekundet, dass sie von der Nebenklägerin eine zwölfminütige Sprachnachricht erhalten habe, in der diese den Ablauf des Nachmittags und auch das eigentliche Tatgeschehen beschrieben habe. Die Zeugin gewann beim Abhören der Sprachnachricht den Eindruck, dass die Nebenklägerin über das von ihr beschriebene Geschehen, also den hier zu beurteilenden Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten T, „relativ glücklich“, aber auch traurig war, weil der Angeklagte T keine Beziehung wollte. Auch aus der weiteren Schilderung der Zeugin S lässt sich entnehmen, dass die Nebenklägerin am 25.08.2017 das Geschehen vom 25.08.2017 anders bewertet und möglicherweise auch beschrieben hat, als dies zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber ihren Eltern und dann wiederum gegenüber der Polizei erfolgt ist. Denn die Zeugin S hat glaubhaft und ohne überschießende Belastungstendenz beschrieben, dass die Nebenklägerin ihr von dem Verlust der Jungfräulichkeit bekundet habe und auch, dass sie mit dem Angeklagten T alleine in einem Zimmer gewesen sei und „man rumgemacht“ habe. Sowohl das Küssen, als auch den Geschlechtsverkehr hat die Nebenklägerin gegenüber der Zeugin S geschildert und mitgeteilt, dass sie sich „nicht so bereit gefühlt habe, aber dann sei es passiert“. Nach den nachvollziehbaren Bekundungen der Zeugen S sei weder in der zwölfminütigen Sprachnachricht, noch in dem späteren Telefonat von der Nebenklägerin der Begriff einer Vergewaltigung in Bezug auf das Geschehen mit dem Angeklagten T benutzt worden. Die Nebenklägerin hat gegenüber der Zeugin S weder ein Festhalten durch den Angeklagten T, noch das Ausziehen ihrer Hose „mit Gewalt“ beschrieben. Auch das gegenüber der Polizei dargelegte Festhalten ihrer Hände durch den Angeklagten T auch noch während des Geschlechtsverkehrs hat die Nebenklägerin gegenüber der Zeugin S nicht erwähnt. Unterstellt, der Geschlechtsverkehr wäre gegen den Willen der Nebenklägerin erfolgt, hätte sie dann aber gegenüber der Zeugin S am Abend des 25.08.2017 jedenfalls unvollständige Angaben betreffend des Geschehens mit dem Angeklagten T gemacht. Denn die Nebenklägerin belastete den Angeklagten T in dem Telefonat mit der Zeugin S nicht. Ganz anders schilderte demgegenüber die Nebenklägerin ihrer Freundin S das Geschehen mit dem Angeklagten H. In diesem Zusammenhang hat die Zeugin S dargelegt, dass die Nebenklägerin ihr erzählt habe, dass der Angeklagte H versucht hätte, sie anzufassen, dass sie das aber nicht gewollt habe. Eine derartige ablehnende Haltung gegenüber „sexuellen“ Annäherungen im Verhältnis zu dem Angeklagten T hat die Nebenklägerin gegenüber der Zeugin S gerade nicht zum Ausdruck gebracht. Bei der Zeugin S entstand angesichts der Erklärungen der Nebenklägerin bezogen auf den Angeklagten T vielmehr der Eindruck, dass diese sich zwar für den Geschlechtsverkehr noch nicht so bereit gefühlt habe, dass es dann aber einfach passiert sei, auch im Einvernehmen der Nebenklägerin. Diesen gewonnenen Eindruck hat die Zeugin S dabei nachvollziehbar und glaubhaft in der Hauptverhandlung vor der Kammer dargelegt. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass die Nebenklägerin nicht mehr mit der Zeugin befreundet ist. Allerdings schmälert allein die zwischen der Nebenklägerin und der Zeugen S eingetretene mögliche Entfremdung nicht den Aussagehalt der Angaben der Zeugin S. Denn diese hat nach dem Eindruck der Kammer den Inhalt der Sprachnachricht und des sich anschließenden Telefonats wahrheitsgemäß und ohne einseitige Belastungstendenz wiedergegeben. Vielmehr erscheint die Schilderung der Nebenklägerin gegenüber der Zeugin S bei lebensnaher Betrachtung als das, was sich zwei junge, befreundete Mädchen nach ersten sexuellen Erlebnissen gegenseitig berichten. Auch die weitere Aussage der Zeugin S spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin. Die Zeugin S hat beschrieben, dass es in der Folgezeit, insbesondere aufgrund der Ansprachen durch dritte Personen, zu weiteren Gesprächen zwischen ihr und der Nebenklägerin über den 25.08.2017 gekommen sei. Die Nebenklägerin habe in einem der Gespräche ihr gegenüber eingestanden, dass das Geschehen mit dem Angeklagten T keine Vergewaltigung gewesen sei. Darüber sei sie – die Zeugin S – erschrocken gewesen und habe die Nebenklägerin damit konfrontiert, dass es schlimm sei, wenn man jemandem eine Vergewaltigung unterstelle. Die Nebenklägerin habe in diesem Gespräch „bitterlich“ geweint und gesagt, dass sie die Anzeige zurückziehen und bei der Polizei sagen wolle, dass es keine Vergewaltigung gewesen sei. Sie sei dann mit der Nebenklägerin in ####-#### bei der Polizei gewesen sei, allerdings sei die zuständige Polizeibeamtin nicht angetroffen worden. Die Nebenklägerin sei dann ungefähr 2 Wochen später noch einmal bei der Polizei gewesen, habe dann aber entgegen ihrer vorherigen Bekundungen dort nicht mitgeteilt, dass der Vorwurf der Vergewaltigung unzutreffend sei. Bestätigt wird die von der Kammer gewonnene Einschätzung bezogen auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin auch durch die Angaben der KOK' in T2. Diese hat in ihrer Vernehmung vor der Kammer ihren persönlichen Eindruck von der Nebenklägerin bei den polizeilichen Zeugenvernehmungen geschildert. Auf der einen Seite war für die Zeugin T2 erkennbar, dass es der Nebenklägerin als Jugendliche, die erste sexuelle Erfahrungen gemacht hatte, schwer fiel, über diese persönlichen Dinge zu reden. Bei der Zeugin entstand der Eindruck, dass die Nebenklägerin zum einen Angst hatte, es aber andererseits auch einiger Überwindung bedurfte, über diese Dinge zu reden. Die Zeugin T2 hat allerdings auch geschildert, dass das Ausziehen der Hose und ein etwaiger Abwehrversuch der Nebenklägerin bereits Gegenstand von Diskussionen im Rahmen der polizeilichen Vernehmung gewesen sei und sie auf Widersprüche in den Angaben hingewiesen sowie bezogen auf den Komplex „Ausziehen“ mehrfach nachgefragt habe. So habe sie mit der Nebenklägerin durchaus auch erörtert, ob und welche Gegenwehr die Nebenklägerin geleistet habe und auch, ob sie dem Angeklagten T plausibel gemacht habe, dass sie das nicht möchte. Nach der Einschätzung der Zeugin T2 war sich die Nebenklägerin dabei selbst nicht sicher, ob sie dies gegenüber dem Angeklagten T ausreichend zum Ausdruck gebracht habe. Auch die weiteren Vorsprachen der Nebenklägerin im Oktober/November 2018 hat die Zeugin T2 bestätigt, allerdings auch ausgeführt, dass die Nebenklägerin zwar die Ansprachen und Anfeindungen durch dritte Personen sowie über soziale Medien – wenn auch recht pauschal und ohne konkrete Angaben – geschildert habe. Hinsichtlich des Geschehens mit dem Angeklagten T habe die Nebenklägerin jedoch keine, von dem Inhalt ihrer vorherigen Vernehmung abweichende Angaben gemacht. Die festgestellte posttraumatische Belastungsstörung, die auf ein/mehrere belastende Ereignisse von außergewöhnlichem Umfang oder Ausmaß zurückzuführen sein wird, steht der Wertung einer nicht glaubhaften Aussage nicht entgegen. Die insoweit getroffenen Feststellungen zu dem Gesundheitszustand der Nebenklägerin, der getroffenen Diagnose, den Symptomen, dem Gang der bisherigen Behandlung und dem beabsichtigten Therapieansatz beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der Nebenklägerin sowie auf dem in der mündlichen Verhandlung verlesenen Attest der Frau T5, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie sowie Fachärztin für Kinder und Jugendmedizin sowie der Frau T4 als Diplom-Psychologen von der Kinderklinik ####. In dem Attest vom 20.08.2019 haben die beiden Behandlerinnen ausgeführt, dass die Nebenklägerin sich habe stabilisieren können, eine behandlungsbedürftige Restsymptomatik allerdings zurückbleibe. Dies sei Anlass, in Absprache mit der Patientin eine Behandlung mit traumakonfrontativen Verfahren für die Zeit nach Abschluss der Gerichtsverhandlung anzugehen. Vor der anstehenden Gerichtsverhandlung vor der Kammer sei es zu eine Aktualisierung der Thematik der sexuellen Übergriffe und damit zu einer Verschlechterung der Symptomatik gekommen. Die Nebenklägerin habe sich zuletzt am 20.08.2019 in der Traumaambulanz vorgestellt. Zu diesem Zeitpunkt hätten insbesondere Schlafstörungen, Intrusionen bezüglich der erlebten Vergewaltigung, wobei die Nebenklägerin Einzelheiten dazu noch nicht geschildert hatte, Stimmungsschwankungen, Reizbarkeit und eine Verschlimmerung des stressbedingten Hautausschlags imponiert. In den sowohl mit der Mutter der Nebenklägerin, als auch mit der Nebenklägerin selbst durchgeführten psychodiagnostischen Befundungen durch Fremd- und Selbstbeurteilungsfragebögen hätten sich nach wie vor deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörungen ergeben. Dieser Befund habe sich auch durch das klinische Bild in der Untersuchungssituation bestätigt mit dem Ergebnis, dass die Nebenklägerin weiterhin psychotherapeutischer Unterstützung bedürfe. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ergibt sich auch aus der in der Hauptverhandlung verlesenen ärztlichen Bescheinigung des Herrn Dr. med. N vom 27.08.2019. Über die durch die Stellungnahme der Frau Dr. T5 geschilderten Symptome hinaus hat Herr Doktor N als Hausarzt eine manifeste Autoaggression mit schwerem Juckreiz, Hautreaktionen sowie Kratz- und Rißspuren auf der Haut der Arme und des Rumpfes diagnostiziert. Zudem beschreibt der Hausarzt eine Wesensveränderung bei der Nebenklägerin, die die Einleitung einer Therapie dringlich mache, um eine Chronifizierung der Erkrankung zu vermeiden. Die weiteren Feststellungen zu der seelischen Situation der Nebenklägerin, ihren Ängsten und den Schwierigkeiten, sich im Rahmen der Gesprächstherapie zu öffnen und nicht ausschließlich ausweichend zu reagieren, stützt die Kammer auf die insoweit nachvollziehbaren Bekundungen der Nebenklägerin. Diese hat offen über ihre Schwierigkeiten gesprochen, persönliche und private Dinge gegenüber Dritten, auch gegenüber der Gesprächstherapeutin zur Sprache zu bringen. Nach ihrer persönlichen Einschätzung liege hierin der Grund, warum sie in den Gesprächen mit der Therapeutin anfänglich nicht über persönliche Dinge und Gefühle habe sprechen wollen. Ihr eigenes Verhalten hat die Nebenklägerin insoweit als ausweichend reflektiert und auch gegenüber der Kammer beschrieben. Dabei hat die Nebenklägerin auch nachvollziehbar dargelegt, dass eine nachhaltige Therapie erst nach der Verhandlung und ihrer Zeugenaussage erfolgen könne; dies liege daran, dass sich durch die Therapie, die als traumakonfrontatives Verfahren beabsichtigt ist, „die Story in ihrem Kopf verändern könne“. Welche Ursache die posttraumatische Belastungsstörung hat, ist zwar attestiert. Für die Kammer ist dies aber nicht bindend, denn dies beruht allein auf den Angaben der Nebenklägerin, die sie laut Attest auch gegenüber den Therapeuten nicht näher ausgeführt hat. Dass die Nebenklägerin belastet ist, zeigte sich auch in der Hauptverhandlung und ist auch nachvollziehbar durch die späteren Vorfälle und nicht nur durch eine angebliche Vergewaltigung: Zu sehen sind die von ihr selbst geschilderte Angst der Veröffentlichung des Videos, die demütigenden Ansprachen durch Dritte und die mögliche Angst, die Unwahrheit ihrer Angaben eingestehen zu müssen. Die gestellte Diagnose und die schlechte psychische Verfassung der Nebenklägerin sind danach kein ausreichendes Indiz für eine stattgefundene Vergewaltigung. 2. Die getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten T wegen Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 1 StGB nicht. a. Die Vorschrift des §§ 177 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Geschützt ist damit die selbstbestimmte Entscheidung jedes einzelnen, wann, wie und mit wem er sexuelle Handlungen vornehmen möchte. Dazu gehört auch, dass eine zunächst geäußerte Meinung - sowohl zustimmend als auch ablehnend - geändert werden darf (Hörnle, NStZ 2019, 439 f., auch im Folgenden). Geschützt ist damit auch die Freiheit des Einzelnen, jederzeit seinen Willen zu ändern, unabhängig von einer zuvor erteilten Zustimmung, von der Beziehung der Beteiligten oder etwaigen Abreden oder Gegenleistungen. Solange jedoch eine Ablehnung der sexuellen Handlung signalisiert wird, begründen das Ignorieren dieses Umstandes und die Verletzung der Intimsphäre Unrecht. Maßgeblich für die Strafbarkeit ist insoweit allein der erkennbar entgegenstehende Wille des Opfers. Der sexuelle Übergriff im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB ist somit dadurch gekennzeichnet, dass der Wille des Opfers hinsichtlich einer sexuellen Betätigung vom Täter schlicht nicht respektiert wird, obwohl er diesen geäußert hat oder dies offensichtlich ist. Ob der entgegenstehende Wille erkennbar ist, ist dabei aus der Sicht eines objektiven Dritten zu beurteilen. Dabei kommt es ausschließlich darauf an, ob die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens auch dann noch gegeben war, als die sexuelle Handlung stattfand. Die Beurteilung, ob sich eine sexuelle Handlung als sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB bzw. als Vergewaltigung in Verbindung mit Absatz 6 darstellt, muss daher konsequent aus der Perspektive des hypothetischen, objektiven Beobachters erfolgen. Dessen Aufgabe liegt darin, die Interaktion der Beteiligten daraufhin zu bewerten, ob die festgestellte Ablehnung durch konträres, aussagekräftiges Verhalten wieder aufgehoben wurde. Entscheidend ist danach auch, ob sich in den beobachtbaren Umständen ein erkennbar geänderter Wille, also ein Wille zur Rücknahme zuvor geäußerter Ablehnung manifestiert. Dabei kann auch auf die Art der Interaktion der Beteiligten in der Phase zwischen Ablehnung und später doch erfolgender sexueller Handlungen abgestellt werden. Je harmonischer sich diese Zwischenphase für einen Beobachter darstellt, umso wahrscheinlicher wird es, dass das nachträgliche Verhalten ein Abrücken von der zunächst erklärten Ablehnung ist. Als Anzeichen für eine zurückgenommene Ablehnung kann dabei auch gewertet werden, wenn die agierende Person die Art ihrer sexuellen Aktivitäten selbst auswählt, anstatt nur mechanisch Handlungsvorgaben des Anderen zu erfüllen. b. Daran gemessen vermag die Kammer nicht festzustellen, dass für einen hypothetischen objektiven Beobachter, der sich im Schlafzimmer befindet und in dessen Rolle sich die Kammer begibt, ein entgegenstehender Wille der Nebenklägerin für den Angeklagten T erkennbar war. Der hypothetische objektive Beobachter sieht in dem Schlafzimmer ein jugendliches, ungefähr gleich altes Paar auf dem Bett liegen, wobei das Mädchen noch jungfräulich und eigentlich noch nicht bereit für einen Geschlechtsverkehr ist. Es kommt zum Austausch von Küssen. Die Nebenklägerin und der Angeklagte T gehen harmonisch miteinander um. Die Nebenklägerin fühlt sich in der Anwesenheit des Angeklagten T offensichtlich wohl. Nach den getroffenen Feststellungen hat sie sich ihr Oberteil und den BH ausgezogen und war mit den weiteren Küssen des Angeklagten T einverstanden. Eine Gegenwehr oder Abwehr des Angeklagten hat die Nebenklägerin nicht unternommen. Insbesondere ist sie auch nicht aus dem Bett aufgestanden, um zu verhindern, dass der Angeklagte ihr die Hose und Unterhose auszieht. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass die Vorschrift des § 177 Abs. 1 StGB eine Ab- oder Gegenwehr des Opfers genauso wenig voraussetzt, wie Gewalt oder nötigende Elemente auf Seiten des Täters. Das Geschehen im Schlafzimmer stellt sich für den objektiven, hypothetischen Beobachter allerdings so dar, dass die Nebenklägerin sich nach den getroffenen Feststellungen ihre Hose selbst ausgezogen hat. Selbst wenn unterstellt werden sollte, dass der Angeklagte T der Nebenklägerin die Hose ausgezogen hat, hat sie dies weder verhindert, noch abgewehrt und im Weiteren ein Öffnen ihrer Beine durch den Angeklagten T zugelassen, ohne Widerstand zu leisten. Gleichermaßen hat sie zugelassen, dass der Angeklagte T sich auf sie gelegt und mit seinem erigierten Penis vaginal in sie eingedrungen ist. Nach den getroffenen Feststellungen hat sie während des ca. halbstündigen Geschlechtsverkehrs diesen mit dem Angeklagten T in unterschiedlichen Positionen ausgeübt und die Stellungen jedenfalls mehr als einmal gewechselt. Das Verhalten der Nebenklägerin hat sich nach den getroffenen Feststellungen auch nicht lediglich darin erschöpft, dass sie gleich einer Marionette nur mechanisch Handlungsvorgaben des Angeklagten T erfüllt hat. Vielmehr ist sie selbst auch aktiv geworden. So hat der Angeklagte T nach den getroffenen Feststellungen zu einer Gelegenheit auf dem Rücken gelegen und die Nebenklägerin hat auf ihm gesessen und auf diese Weise mit ihm den Geschlechtsverkehr vollzogen. Dann aber hat nicht ausschließlich und einseitig der Angeklagte T ein Skript für den Ablauf des Geschlechtsverkehrs vorgegeben. Vielmehr hat die Nebenklägerin aktiv mitgewirkt und entsprechend der getroffenen Feststellungen den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten T in mehr als einer Position ausgeführt. Feststellungen zu einem Streit oder streitigen Wortwechsel hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Auch haben weder die Nebenklägerin, noch der Angeklagte T das Auftreten eines Streites oder Wortwechsels beschrieben. Vielmehr stellt sich das Geschehen zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten für den objektiven, hypothetischen Betrachter als harmonisch und in einer entspannten Atmosphäre dar. Der Umgang des Angeklagten T mit der Nebenklägerin ist freundlich und enthält weder verbale, noch körperliche Angriffe auf die Nebenklägerin. Das festgestellte „Weglegen“ der Hände der Nebenklägerin von der Gürtelschnalle des Angeklagten T auf das Bett stellt sich für einen objektiven, hypothetischen Beobachter auch angesichts des weiteren Verhaltens der Nebenklägerin und des Angeklagten T vielmehr als „spielerisch“ und nicht als nachhaltige Ablehnung dar. Eine entspannte und vertrauensvolle Atmosphäre zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten wird auch durch den festgestellten Vorhalt der Nebenklägerin gegenüber dem Angeklagten T nach dem Geschehen mit dem Angeklagten H bestätigt. Die Nebenklägerin fragte den Angeklagten T, „warum er sie alleine lasse“. Für eine solche Äußerung wäre bei lebensnaher Betrachtung kein Anlass, wenn sich das Geschehen zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten T gegen ihren erkennbaren entgegenstehenden Willen abgespielt hätte. Für einen objektiven Beobachter lässt sich in der Gesamtschau des Geschehens und der Interaktion zwischen dem Angeklagten T und der Nebenklägerin ein erkennbarer entgegenstehender Wille der Nebenklägerin damit nicht feststellen, so dass der Angeklagte T aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war. VI. 1. Der Angeklagte H hat sich des versuchten sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt. Dafür ist nicht erforderlich, dass der Täter bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Es genügt, dass er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals unmittelbar vorgelagert sind und im Falle des ungestörten Fortgangs ohne Zwischenakte in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden. Das ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet, es eines weiteren „Willensimpulses“ nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt (BGH NStZ 2004, 38), so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht (BGH NJW 1979, 378). Die Aufforderung des Angeklagten H an die Nebenklägerin zur Vornahme sexueller Handlungen sollte von dieser unmittelbar umgesetzt werden. Nach seiner Vorstellung und seinem Tatplan sollte es direkt und zeitlich unmittelbar im Anschluss an seine verbale und durch Gesten ausgedrückte Aufforderung an die Nebenklägerin zu sexuellen Handlungen mit ihr kommen. Dann aber liegt nicht mehr nur eine bloße Vorbereitungshandlung vor, sondern bereits ein unmittelbares Ansetzen (vgl. auch BeckRS 2011, 25183 und BGH, Beschluss vom 27.09.2011, 4 StR 454/11). Dabei ist das Verhalten des Angeklagten H im Schlafzimmer in zwei aufeinanderfolgende Phasen zu teilen: In der ersten Phase ist zu Gunsten des Angeklagten H davon auszugehen, dass er der Ansicht war, dass die Nebenklägerin auch bereit sein würde, mit ihm sexuelle Kontakte bis hin zum Geschlechtsverkehr zu haben. Er ging nach seiner Einlassung in der Hauptverhandlung von einer gewissen Freizügigkeit deutscher Frauen und Mädchen aus und empfand es daher normal, das Schlafzimmer zu betreten, auch in der Erwartung, dort die Nebenklägerin nackt oder jedenfalls nur teilweise bekleidet anzutreffen. Seine Äußerung „ich auch“ und das Zeigen auf die Nebenklägerin und auf sich selbst sollte nach dem Willen des Angeklagten zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen bis hin zum Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin führen. Seine Vorstellung war dabei auf ein Geschehen ähnlich dem gerichtet, wie er es durch das Schlüsselloch zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten T beobachtet hatte. Der Angeklagte H erkannte jedenfalls nach der ersten bzw. den nachfolgenden deutlich geäußerten Ablehnungen der Nebenklägerin, dass diese weder zu sexuellen Handlungen, noch zu Geschlechtsverkehr mit ihm bereit war. Von seinem Tatplan, sexuelle Handlungen auf freiwilliger Basis und im Einvernehmen mit der Nebenklägerin auszuführen, nahm der Angeklagte H dann Abstand. Das Geschehen setzte sich in der zweiten Phase fort. Er erkannte, dass er den entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin überwinden musste. Ihre deutlichen, ablehnenden Äußerungen hatte der Angeklagte H auch verstanden. Seine Deutschkenntnisse reichten jedenfalls so weit, dass er ein „Nein“ verstand. Das fehlende Einverständnis der Nebenklägerin zeigte sich für ihn dabei auch darin, dass sich diese ihm nicht nackt zeigte, sondern ihre Blöße bedeckte und auch auf sein Ziehen an dem Kissen durch dessen weiteres Festhalten verhinderte, dass er sie nackt sehen konnte. Die Vorstellung des Angeklagten u dem Ablauf der Begegnung mit der Nebenklägerin änderte sich dahingehend, dass er nunmehr sexuelle Handlungen mit der Nebenklägerin auch in Kenntnis ihres entgegenstehenden Willens ausführen wollte. Über den entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin wollte er sich hinwegsetzen. Es war ihm egal, dass die Nebenklägerin seine Annäherungen ablehnte. Er hatte auch deutlich erkannt, dass die Nebenklägerin mit ihm keinen sexuellen Kontakt wollte. Ihren entgegenstehenden Willen respektierte der Angeklagte H nicht. Sein Vorhaben, sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vorzunehmen, verfolgte der Angeklagte H beharrlich und war entschlossen, sich von den Äußerungen der Nebenklägerin nicht abhalten zu lassen. Nach den getroffenen Feststellungen saß die Nebenklägerin nackt im Bett. Die Tür war zu. Der Angeklagte H stand auf und öffnete sich die Hose, auch wenn er sich nicht entblößte. Dies war mit der vorherigen Situation zwischen T und der Nebenklägerin nicht vergleichbar. Die Nebenklägerin hatte T ihre Zuneigung gezeigt. Der Angeklagte H beugte sich nun mit geöffneter Hose über die auf dem Bett sitzende Nebenklägerin und wollte sie mit seinem Oberkörper auf das Bett drücken. Dieses Verhalten schloss sich unmittelbar an seine vorherigen verbalen Aufforderungen und seine eindrücklichen Gesten, den Geschlechtsverkehr auszuführen, an. Der Angeklagte H hatte so lange gewartet und war sexuell erregt. Mit dem Versuch des Körperkontaktes mit der Nebenklägerin nahm er nach seinem Tatplan die Handlungen vor, die der Vornahme sexueller Handlungen unmittelbar vorgelagert waren. Im ungestörten Fortgang hätte das seinem Tatplan entsprechende Handeln gegenüber der nackten Nebenklägerin unmittelbar zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen einer Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 StGB geführt. Das Recht der Nebenklägerin auf sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit war durch ihre Nacktheit unmittelbar gefährdet. Der Angeklagte H hat mit seinem Verhalten damit gegenüber der Nebenklägerin entsprechend seiner Vorstellung und seines Tatplanes unmittelbar zur Vornahme sexueller Handlungen an der Nebenklägerin angesetzt. 2. Der Angeklagte H hat lediglich das Grunddelikt des sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB versucht, nicht aber das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB. Zunächst hat die Kammer keine konkreten und belastbaren Feststellungen dahingehend treffen können, dass der Tatplan des Angeklagten H, nachdem er den entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin erkannt hatte, weiterhin auf die Vornahme von Geschlechtsverkehr und nicht nur auf sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin gerichtet war. Daneben schließt sich die Kammer der sowohl vom Bundesgerichtshof (vgl. BGH NStZ-RR 2016, 138 und NStZ-RR 1997, 293) als auch in der Literatur vertretenen Auffassung an, dass in den Fällen, in denen das Grunddelikt des § 177 Abs. 1 StGB und das Regelbeispiel nicht über das Versuchsstadium hinausgelangt sind, nur aus §§ 177 Abs. 1, 2, 4 oder 5 i.V.m. § 23 Abs. 2 StGB zu bestrafen sei (Renzikowski in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., 2017, zu § 177 n.F., Rn. 175). Denn die Indizwirkung des Regelbeispiels hängt von dem erhöhten objektiven Unwertgehalt der Tat ab und kann nicht durch die Vorstellung des Täters ersetzt werden. 3. Der Angeklagte H ist nicht strafbefreiend von dem versuchten sexuellen Übergriff zurückgetreten. Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB ist im Anwendungsbereich des §§ 177 Abs. 1 StGB bis zum Beginn der sexuellen Handlung möglich, solange der Versuch nicht fehlgeschlagen ist, die Tat endgültig aufgegeben wurde und der Rücktritt freiwillig erfolgte. Von einem fehlgeschlagenen Versucht, bei dem es auf die Sicht des Täters ankommt, geht die Kammer schon wegen des Auftretens gegenüber dem Zeugen N2 nicht aus. H wollte vielmehr, wie T vor ihm, auch N2 des Zimmers verweisen. Dies hatte zur Überzeugung der Kammer nicht den Zweck, sich noch mit der Nebenklägerin zu unterhalten. Schon mangels Deutschkenntnissen vermochte er mit ihr kein Gespräch zu führen. Er beabsichtigte vielmehr, seinen Plan fortzusetzen. Der Angeklagte H ist jedoch von dem unbeendeten Versuch nicht freiwillig zurückgetreten. Eine Freiwilligkeit ist gegeben, wenn der Täter die Ausführung seines Tatplans noch für möglich hält und nicht durch eine äußere Zwangslage an der Tatvollendung gehindert ist, die Tatvollendung aber gleichwohl aus selbstgesetzten Motiven nicht mehr erreichen will. Der Rücktritt darf dem Täter damit nicht durch äußere Umstände, etwa eine erfolgreiche Gegenwehr des Opfers, aufgezwungen werden. Daran gemessen hat der Angeklagte H nicht aus freien Stücken von der Nebenklägerin abgelassen. Die Schreie der Nebenklägerin und das Kneifen in den Hals führten zunächst dazu, dass der Angeklagte u dem Bett zurücktrat, aber nicht zu einer Aufgabe der Tatvollendung aus selbstgesetzten eigenen Motiven. Der Angeklagte H war über die Gegenwehr der Nebenklägerin verärgert. Zwar ist er auf ihr Kneifen hin zurückgewichen, gleichwohl war sein Bestreben weiterhin auf die Vornahme sexueller Handlungen gerichtet. Er wollte weiterhin sexuelle Handlungen mit der Nebenklägerin vornehmen. Die Gegenwehr der Nebenklägerin veranlasste ihn nicht, das Zimmer zu verlassen. Eine Verwirklichung seines Tatplanes hielt der Angeklagte H immer noch für möglich. Auch über das sich an die Gegenwehr der Nebenklägerin anschließende Einschreiten des Zeugen N2 war der Angeklagte H „sauer“ und verärgert. Er empfand dessen Hinzutreten als Störung. Der Zeuge N2, der um das Vorhaben des Angeklagten H wusste, erkannte, dass der Angeklagte nicht von der Nebenklägerin ablassen wollte und auch, dass der Angeklagte H auf seine Worte nicht reagierte. Er schob den Angeklagten H daher mit einfacher körperlicher Gewalt aus dem Schlafzimmer heraus und begab sich, nachdem er den H ins Wohnzimmer verbracht hatte, erneut in das Schlafzimmer, welches er von innen verschloss. Die Absicht des H wird bestätigt durch den Eindruck des Zeugen N2 und sein Handeln. Der Zeuge N2 hat bekundet, dass er hierdurch vermeiden wollte, dass der Angeklagte H erneut das Schlafzimmer betritt und der Nebenklägerin zu nahe kommt. Nur aus diesem Grund sah er sich gezwungen, die Nebenklägerin zu schützen und die Tür abzuschließen. Das Ablassen des Angeklagten u der Nebenklägerin beruhte danach nicht auf seiner eigenen Motivationslage, sondern auf den äußeren Umständen, insbesondere dem Einschreiten des Zeugen N2 und erfolgte damit nicht freiwillig. VII. Die Kammer hat auf eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten erkannt. 1. Der Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB sieht für den vollendeten sexuellen Übergriff Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vor. 2. Der Anwendungsbereich des § 177 Abs. 9 StGB ist eröffnet. Ein minder schwerer Fall ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild, einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit, vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Die strafmildernden Umstände sind demnach den straferschwerenden Umständen gegenüberzustellen und mit diesen abzuwägen. Die Milderungsgründe müssen gegenüber den Strafschärfungsgründen so erheblich überwiegen, dass der Regelstrafrahmen verfehlt wäre. In Abwägung ist zugunsten des Angeklagten einzustellen, dass er nicht vorbestraft ist, die Tat nicht vollendet wurde und er die Nebenklägerin noch nicht körperlich berührt hatte. Eine zu seinen Gunsten zu bewertende Situationsverkennung ist demgegenüber nicht anzunehmen. Zwar hat der Angeklagte H angegeben, dass er von einer Freizügigkeit deutscher Mädchen und Frauen und damit davon ausgegangen sei, dass die Nebenklägerin auch mit ihm geschlechtlich verkehren werde. Gegenüber der Nebenklägerin hat der Angeklagte H diese Annahme allerdings nicht angesprochen, auch nicht mit Hilfe des Angeklagten T als Dolmetscher. Das hätte aber nahegelegen. Die Geheimnistuerei und das Verhalten des Angeklagten H stehen zur Überzeugung der Kammer vielmehr dafür, die Nebenklägerin zu überrumpeln und damit gegen die von ihm behauptete Situationsverkennung. Zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass die Nebenklägerin durch das Entkleiden nackt und damit „schutzlos“ war, wenn auch nicht im Rechtssinne. Sie war durch die distanzlose Annäherung des Angeklagten H gehindert, aufzustehen und sich anzuziehen. Der Angeklagte H hat dadurch massiv auf die liegende Nebenklägerin eingewirkt und diese durch sein Handeln in sehr große Angst versetzt. Es ging ihm nicht nur um den Versuch eines Grunddelikts, sondern um eine Vergewaltigung: Der Angeklagte wollte die nackte und schutzlose Nebenklägerin nicht nur anfassen, sondern es ging ihm auch um die Vornahme von Geschlechtsverkehr mit dieser. Diese Absicht des Angeklagten H hatte die Nebenklägerin auch erkannt. Sie wusste, dass er an ihr mehr als nur reine Lästigkeiten vornehmen wollte, hatte sehr große Angst und wurde durch die beharrliche körperliche Annäherung des Angeklagten und ihr Zurückdrücken auf das Bett so mitgenommen, als ob er sie bereits angefasst hätte. Die bei der Nebenklägerin diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung kann dagegen nicht zu Lasten des Angeklagten H in die Abwägung eingestellt werden. Die Kammer hat nicht mit Sicherheit feststellen können, auf welches Geschehen diese Beeinträchtigung der Nebenklägerin zurückzuführen ist. Als sie belastende Aspekte hat die Nebenklägerin vor der Kammer neben dem „Stress“ mit ihren Eltern auch die nach der Anzeigenerstattung erfolgenden Anfeindungen und Ansprachen durch Dritte benannt. Auch das Verhalten des Angeklagten T hat die Nebenklägerin verletzt und enttäuscht. Bedingt durch die Annahme, dass es ein Video über die Geschehnisse des 25.08.2017 gibt, war die Nebenklägerin zusätzlich verunsichert und fürchtete, bloßgestellt zu werden. Der Rückschluss, dass die beklagten Beeinträchtigungen der Nebenklägerin damit kausal auf das Verhalten des Angeklagten H zurückzuführen sind, verbietet sich daher. Die zuvor aufgeführten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände führen für sich genommen nicht zu der Annahme eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 9 StGB. In einer umfassenden Gesamtschau der für und gegen den Angeklagten H sprechenden Umstände einschließlich des Strafmilderungsgrundes des Versuchs des sexuellen Übergriffs sieht die Kammer den Anwendungsbereich des § 177 Abs. 9 StGB jedoch für eröffnet und nimmt einen minder schweren Fall an.Da auch bei dem nicht vorbestraften Angeklagten jedenfalls eine Freiheitsstrafe von weit über 3 Monaten tat- und schuldangemessen ist, hat die Kammer nicht den gemäß §§ 23, 49 StGB gemilderten Strafrahmen zugrunde gelegt. 3. Der Strafrahmen des § 177 Abs. 9 StGB sieht vorliegend in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu drei Jahren vor. Unter Zugrundelegung der für die Annahme eines minder schweren Falls getroffenen Erwägungen und unter nochmaliger Würdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten für tat- und schuldangemessen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, § 56 Abs. 1 StGB. Es ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei berücksichtigt die Kammer das soziale und familiäre Umfeld des Angeklagten H, den Besuch eines Integrationskurses sowie weiterer Deutschkurse und auch, dass der Angeklagte H sich in dem vorliegenden Verfahrens erstmals strafrechtlich vor Gericht zu verantworten hatte. VIII. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Angeklagten T beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Angeklagten H folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.