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Entscheidung

4 StR 656/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:200520B4STR656
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:200520B4STR656.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 656/19 vom 20. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Frankenthal (Pfalz) vom 31. Juli 2019 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen frei- gesprochen wird; insoweit fallen der Staatskasse die Kos- ten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An- geklagten zur Last. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kos- tenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten der Revisi- on und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die den Nebenklägerinnen hinsichtlich beider Rechtsmittel ent- standenen notwendigen Auslagen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren se- xuellen Missbrauchs von Kindern in Tatmehrheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person unter „Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Speyer vom 12. März 2015“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Hierge- 1 - 3 - gen richtet sich die mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung mate- riellen Rechts begründete Revision des Angeklagten und seine gegen die Kos- tenentscheidung erhobene sofortige Beschwerde. Die Revision führt lediglich zur Nachholung eines Teilfreispruchs des Angeklagten; die sofortige Kostenbe- schwerde ist unbegründet. 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung hat zum Schuld- und Rechtsfolgenausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dies gilt entgegen den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Verwerfungsantrag auch für die unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 12. März 2015 vorgenommene nachträgliche Gesamtstrafenbil- dung nach § 55 Abs. 1 StGB. Denn den Darlegungen der Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung ist zu entnehmen, dass in dem Verfahren des Amtsgerichts Speyer am 9. Juni 2016 ein Berufungsurteil erging, in welchem Feststellungen zur Person des Angeklagten getroffen wurden. Da dieses Beru- fungsurteil zeitlich nach den hier abgeurteilten Taten erlassen wurde, ist das Landgericht nach der Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB zu Recht von ei- ner Zäsurwirkung der Verurteilung im Verfahren des Amtsgerichts Speyer aus- gegangen. 2. Dem Angeklagten war in der unverändert zur Hauptverhandlung zuge- lassenen Anklage als materiell-rechtlich selbständige Tat des sexuellen Miss- brauchs von Kindern angelastet worden, die Geschädigte der ersten Tat unmit- telbar anschließend aufgrund eines neu gefassten Tatentschlusses dazu veran- lasst zu haben, mit der Hand seinen Penis anzufassen (Anklagevorwurf 2). Von diesem Vorwurf hat sich das Landgericht nicht zu überzeugen vermocht. Unbe- schadet des Umstands, dass die Strafkammer bei den Anklagevorwürfen 1 2 3 - 4 - und 2 von einem einheitlichen Geschehen ausgegangen ist, wäre bei der Nichterweisbarkeit einer tatmehrheitlich angeklagten Tat zur Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses ein Teilfreispruch erforderlich gewesen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. September 1998 ‒ 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202; Beschluss vom 29. September 2017 ‒ 4 StR 256/17). Diesen holt der Senat mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO nach. 3. Die hinsichtlich der Verurteilung ergangene Kostenentscheidung des Landgerichts entspricht dem Gesetz. Sost-Scheible Roggenbuck Bender Sturm Rommel Vorinstanz: Frankenthal, LG, 31.07.2019 ‒ 5221 Js 5826/16 jug KLs 3 4