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Entscheidung

4 StR 259/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:231121B4STR259
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:231121B4STR259.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 259/21 vom 23. November 2021 in der Strafsache gegen wegen versuchter räuberischen Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 24. Februar 2021 wird mit der Maßgabe als unbegrün- det verworfen, dass der Teilfreispruch entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Sachbeschädigung, wegen versuchten Betruges, wegen versuchten Diebstahls und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einer Sach- beschädigung und in einem Fall tateinheitlich mit einer versuchten räuberischen Erpressung unter Einbeziehung der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 04.02.2020 (Az.: 202 Ds ‒ 225 Js 1049/19 ‒ 111/19) verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten“ verurteilt. Darüber hinaus hat es ihn „wegen Diebstahls in Tateinheit mit Körper- verletzung und Sachbeschädigung“ zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. 1 - 3 - Das Rechtsmittel des Angeklagten hat keinen Erfolg. 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des ange- fochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben. 2. Jedoch hat der Teilfreispruch des Angeklagten keinen Bestand. Das Landgericht hat die beiden dem Angeklagten in der zur Hauptverhandlung zuge- lassenen Anklage vom 16. September 2020 (65 Js 714/20) als tatmehrheitlich zur Last gelegten Tatvorwürfe als (überwiegend) erwiesen angesehen, sie aber konkurrenzrechtlich als eine Tat gewertet. Anders als in der Fallkonstellation, in der das Tatgericht das in der Anklage als selbstständig angeklagte weitere Tat- geschehen für nicht erwiesen erachtet und deshalb zur Erschöpfung des Eröff- nungsbeschlusses ein Teilfreispruch erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Be- schlüsse vom 20. Mai 2020 ‒ 4 StR 656/19, juris Rn. 3; vom 29. September 2017 ‒ 4 StR 256/17; vom 6. Juli 2005 ‒ 4 StR 160/05, juris Rn. 2), ist bei der hier ge- gebenen Sachlage für einen Teilfreispruch kein Raum (Urteil vom 24. September 1998 ‒ 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202). Der Teilfreispruch hat daher aus Gründen der Klarstellung zu entfallen, da ein Angeklagter wegen desselben Tat- 2 3 4 - 4 - geschehens nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden darf (BGH, Be- schlüsse vom 8. Mai 2019 ‒ 4 StR 203/19, NStZ-RR 2019, 220, 221; vom 12. Oktober 2017 ‒ 4 StR 302/17, juris Rn. 3 mwN). Quentin Bender Bartel Maatsch Scheuß Vorinstanz: Landgericht Siegen, 24.02.2021 ‒ 21 KLs - 65 Js 714/20 - 22/20