Entscheidung
XI ZB 22/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:260520BXIZB22
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:260520BXIZB22.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 22/19 vom 26. Mai 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Musterbeklagte zu 2, die M. GmbH, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des 14. Zivilsenats des Hanseati- schen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 29. Oktober 2019 (Az.: 14 Kap 11/16) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 22/19) durch den Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt worden. Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat am 29. Oktober 2019 den verfahrensgegen- ständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 5. November 2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Mus- terentscheid hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbe- schwerde ist am 5. Dezember 2019 eingegangen. 1 - 3 - II. Nach Anhörung des Musterklägers und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 2, die M. GmbH, nach billigem Er- messen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die übrigen Musterbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbe- schwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechts- beschwerdegegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen. III. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterent- scheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbe- schwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 2 3 - 4 - Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Be- kanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Ellenberger Joeres Grüneberg Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 25.08.2016 - 310 OH 4/16 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.10.2019 - 14 Kap 11/16 - 4