Vorlagebeschluss
310 OH 4/16
LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2016:0825.310OH4.16.00
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Leitsätze
I. Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids folgende Feststellungsziele vorgelegt:
1. Der im März 2006 veröffentlichte Emissionsprospekt zur Beteiligung an der M. R.- F. L. p. V. GmbH & Co. KG ist in erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend.
a) Die im Emissionsprospekt enthaltene Renditeprognose ist mangels Berücksichtigung variabler Einkaufspreisvorteile für den Anleger nicht nachvollziehbar und damit irreführend.(Rn.53)
b) Die Renditeprognose im Emissionsprospekt ist angesichts eines zu hoch angelegten durchschnittlichen Einkaufspreisvorteils zu optimistisch und damit fehlerhaft.(Rn.54)
c) Dass der prognostizierte Einkaufspreisvorteil unplausibel war, war für die Antragsgegnerinnen ex ante erkennbar.(Rn.55)
d) – Hilfsweise zu c): Im Emissionsprospekt fehlt ein Hinweis darauf, dass der von der Emittentin für die Renditeprognosen zu Grunde gelegte Einkaufspreisvorteil nicht auf Vergangenheitswerten, Erfahrung des Fondsmanagements, statistischen Bewertungen und finanzmathematischen Berechnungen beruht.(Rn.56)
e) Im Emissionsprospekt fehlt ein Hinweis darauf, dass die Beklagte zu 1) weisungsgebunden aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der M. C. AG ist und dass dies im Widerspruch zu den Pflichten der Antragsgegnerinnen zu 1) aus dem für die Anlage obligatorisch abzuschließendem Treuhand - und Verwaltungsvertrages steht.(Rn.57)
2. Die Antragsgegnerinnen haben hinsichtlich der unter Ziff. 1 a) – e) genannten Feststellungsziele ihre Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt und haben diese Pflichtverletzung im Sinne § 280 BGB auch zu vertreten.(Rn.58)
II.
1. In einem Verfahren über Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne ist die Klärung der Frage, ob die in einem Verkaufsprospekt für die Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft enthaltene Renditeprognose nachvollziehbar bzw. fehlerhaft ist und dieser Mangel dem Prospektverantwortlichen und Gründungskommanditisten ex ante erkennbar war, vorgreiflich i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG, sodass ein Musterfahrensantrag mit entsprechenden Feststellungszielen zulässig ist.(Rn.53)
2. Die Entscheidung der Frage, ob in dem Verkaufsprospekt darauf hingewiesen werden muss, dass die Renditeprognose weder auf Erfahrungswerten noch auf finanzmathematischen Berechnungen beruht, und dass der Treuhand-Kommanditist aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag weisungsgebunden ist, ist ebenfalls vorgreiflich i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG.(Rn.56)
3. Die vom Prospektverantwortlichen und Gründungskommanditisten geltend gemachte fehlende Aufklärungsbedürftigkeit bzw. der Aufklärungsverzicht einzelner Anleger steht der Zulässigkeit des Feststellungsziels der Verletzung der Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis mit ihm nicht entgegen.(Rn.58)
Tenor
I. Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids folgende Feststellungsziele vorgelegt:
1. Der im März 2006 veröffentlichte Emissionsprospekt zur Beteiligung an der M. R.- F. L. p. V. GmbH & Co. KG ist in erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend.
a) Die im Emissionsprospekt enthaltene Renditeprognose ist mangels Berücksichtigung variabler Einkaufspreisvorteile für den Anleger nicht nachvollziehbar und damit irreführend.
b) Die Renditeprognose im Emissionsprospekt ist angesichts eines zu hoch angelegten durchschnittlichen Einkaufspreisvorteils zu optimistisch und damit fehlerhaft.
c) Dass der prognostizierte Einkaufspreisvorteil unplausibel war, war für die Antragsgegnerinnen ex ante erkennbar.
d) – Hilfsweise zu c): Im Emissionsprospekt fehlt ein Hinweis darauf, dass der von der Emittentin für die Renditeprognosen zu Grunde gelegte Einkaufspreisvorteil nicht auf Vergangenheitswerten, Erfahrung des Fondsmanagements, statistischen Bewertungen und finanzmathematischen Berechnungen beruht.
e) Im Emissionsprospekt fehlt ein Hinweis darauf, dass die Beklagte zu 1) weisungsgebunden aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der M. C. AG ist und dass dies im Widerspruch zu den Pflichten der Antragsgegnerinnen zu 1) aus dem für die Anlage obligatorisch abzuschließendem Treuhand - und Verwaltungsvertrages steht.
2. Die Antragsgegnerinnen haben hinsichtlich der unter Ziff. 1 a) – e) genannten Feststellungsziele ihre Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt und haben diese Pflichtverletzung im Sinne § 280 BGB auch zu vertreten.
II. Dieser Vorlagebeschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich bekannt zu machen.
III. Der Antrag der Antragsgegnerinnen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung über Stattgabe und Veröffentlichung des Musterverfahrensantrages wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
I. Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids folgende Feststellungsziele vorgelegt: 1. Der im März 2006 veröffentlichte Emissionsprospekt zur Beteiligung an der M. R.- F. L. p. V. GmbH & Co. KG ist in erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend. a) Die im Emissionsprospekt enthaltene Renditeprognose ist mangels Berücksichtigung variabler Einkaufspreisvorteile für den Anleger nicht nachvollziehbar und damit irreführend. b) Die Renditeprognose im Emissionsprospekt ist angesichts eines zu hoch angelegten durchschnittlichen Einkaufspreisvorteils zu optimistisch und damit fehlerhaft. c) Dass der prognostizierte Einkaufspreisvorteil unplausibel war, war für die Antragsgegnerinnen ex ante erkennbar. d) – Hilfsweise zu c): Im Emissionsprospekt fehlt ein Hinweis darauf, dass der von der Emittentin für die Renditeprognosen zu Grunde gelegte Einkaufspreisvorteil nicht auf Vergangenheitswerten, Erfahrung des Fondsmanagements, statistischen Bewertungen und finanzmathematischen Berechnungen beruht. e) Im Emissionsprospekt fehlt ein Hinweis darauf, dass die Beklagte zu 1) weisungsgebunden aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der M. C. AG ist und dass dies im Widerspruch zu den Pflichten der Antragsgegnerinnen zu 1) aus dem für die Anlage obligatorisch abzuschließendem Treuhand - und Verwaltungsvertrages steht. 2. Die Antragsgegnerinnen haben hinsichtlich der unter Ziff. 1 a) – e) genannten Feststellungsziele ihre Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt und haben diese Pflichtverletzung im Sinne § 280 BGB auch zu vertreten. II. Dieser Vorlagebeschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich bekannt zu machen. III. Der Antrag der Antragsgegnerinnen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung über Stattgabe und Veröffentlichung des Musterverfahrensantrages wird abgelehnt. I. Die Antragsteller der diesem Vorlagebeschluss zugrunde liegenden Musterverfahrensanträge nehmen die Antragsgegnerinnen auf Schadensersatz insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch. Die Antragsteller beteiligten sich an der „M. R.- F. L. p. V. GmbH & Co. KG“. Die Fondsbeteiligung setzte den Abschluss eines Treuhand - und Verwaltungsvertrages mit der Antragsgegnerin zu 1), seinerzeit noch die T. T1- und V. für P. mbH, voraus. Zur Information der Anlageinteressenten wurde ein Verkaufsprospekt herausgegeben. Wegen dessen Inhalt wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen, welche jeweils mit den Klageschriften zu den jeweiligen Akten der Ausgangsverfahren gereicht wurde. Die Antragsgegnerinnen werden als Prospektverantwortliche und Gründungskommanditisten von den Antragstellern in Anspruch genommen. Der Antragsteller haben zunächst beantragt, durch das Hanseatische Oberlandesgericht wie folgt feststellen zu lassen: 1. Der im März 2006 veröffentlichte Emissionsprospekt zur Beteiligung an der M. R.- F. L. p. V. GmbH & Co. KG ist in erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend. a) Die im Emissionsprospekt enthaltene Prognose der Renditeprognose ist mangels Berücksichtigung variabler Einkaufspreisvorteile für den Anleger nicht nachvollziehbar und damit irreführend. b) Die Renditeprognose im Emissionsprospekt ist angesichts eines zu hoch angelegten durchschnittlichen Einkaufspreisvorteils zu optimistisch und damit fehlerhaft. c) Dass der prognostizierte Einkaufspreisvorteil nicht erzielt werden konnte, war für die Antragsgegnerinnen ex ante erkennbar. d) – Hilfsweise zu c): Im Emissionsprospekt fehlt ein Hinweis darauf, dass der von der Emittentin für die Renditeprognosen zu Grunde gelegte Einkaufspreisvorteil auf einer freien Schätzung ohne Erfahrungswerte beruht. e) Im Emissionsprospekt fehlt ein Hinweis darauf, dass die Beklagte zu 1) weisungsgebunden aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der M. C. AG ist und dass dies im Widerspruch zu den Pflichten der Antragsgegnerinnen zu 1) aus dem für die Anlage obligatorisch abzuschließendem Treuhand - und Verwaltungsvertrages steht. 2. Die Antragsgegnerinnen haben angesichts der unter Ziff. 1 a) – e) genannten Prospektfehler schuldhaft ihre Aufklärungspflichten gegenüber den Anlageinteressenten verletzt. Sodann haben sie mit Schriftsatz vom 04.07.2016 die Anträge zu 1) c und d den Antrag zu 2) wie tenoriert neugefasst. Die Antragsgegnerinnen beantragen, über die Stattgabe und Veröffentlichung des Musterfeststellungsantrags erst nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Die Parteien streiten im Wesentlichen über folgende Punkte: Die Antragsgegner sind hinsichtlich aller Feststellungsziele aus den nachfolgenden Gründen der Ansicht, dass die gestellten Musterfeststellungsanträge unzulässig seien: Mit den Klageanträgen zu 2, 3 und 4 würden lediglich Feststellungsziele verfolgt. Ein Musterfeststellungsantrag sei jedoch bei Feststellungsanträgen unstatthaft. Die Antragstellervertreter hätten zudem nicht dargelegt, weshalb die beantragten Feststellungsziele über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten Bedeutung haben sollten. Die Antragsgegnerinnen bestreiten, dass es weitere Anleger gebe, die anstrebten, gegen die Antragsgegnerinnen Klage auf Rückabwicklung ihrer Beteiligung zu erheben. Es fehle an einer Vorgreiflichkeit im Sinne von § 3 I Nr. 1 KapMuG, weil die Ansprüche bereits kenntnisabhängig verjährt seien. Jedenfalls Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne seien spätestens im Jahr 2009 verjährt. Die Vorgreiflichkeit fehle zudem auch deswegen, weil der Emissionsprospekt bereits nach den Darstellungen in der Klageschrift nicht kausal für die Anlageentscheidung des Antragstellers geworden sei. Nach den Darstellungen habe der Antragsteller den Emissionsprospekt erst „im Rahmen der Beratung“ erhalten und nicht zur Kenntnis genommen. Darüber hinaus seien die Feststellungsziele nach Ansicht der Antragsgegnervertreter unschlüssig, weil sie sich auf einen im März 2006 veröffentlichten Verkaufsprospekt bezögen, den es nicht gebe. Der hiesige Prospekt sei vielmehr am 26. April 2006 veröffentlicht worden. Schließlich sei im Regelfall vor Erlass des Vorlagebeschluss mündlich zu verhandeln. Speziell zu den einzelnen Feststellungszielen bestehen insbesondere folgende Streitpunkte: Feststellungsziel 1. a): Hierzu führen die Antragsteller aus, dass sie anhand der Angaben im Prospekt nicht nachvollziehen könnten, wie die prognostizierten Erträge erwirtschaftet werden sollen und dass der Einkaufspreisvorteil, mit dem die Fondsgesellschaft kalkuliert, zu hoch sei. Eine Bewertung des von ihnen zu tragenden Risikos sei ihnen letztlich nicht möglich. Die Antragsgegnerinnen sind der Ansicht, dass das Feststellungsziel unzulässig gem. § 3 I Nr. 1 und 2 KapMuG sei. Feststellungsziel 1. b): Die Antragsgegnerinnen sind der Ansicht, dieses Feststellungziel sei gem. § 3 I Nr. 1 KapMuG unzulässig, da es auf die Feststellung für das hiesige Verfahren nicht ankäme. Der zugrundeliegende Sachverhalt sei unstreitig und die Feststellung daher nicht vorgreiflich. Es komme lediglich auf eine Erkennbarkeit der zu hohen Prognose zum maßgeblichen Zeitpunkt an. Nicht hingegen hätten die Antragsgegnerinnen dafür einzustehen, dass getroffene Prognosen auch tatsächlich einträten. Feststellungsziel 1. c): Die Antragsgegnerinnen sind der Ansicht, dieses Feststellungziel sei unzulässig, da der maßgebliche Zeitpunkt für die ex-ante Betrachtung bei jedem Anleger unterschiedlich sei. Es könne insoweit nur auf den Zeitpunkt der Zeichnung ankommen. Zudem fehle ein Beweisangebot, sodass auch § 3 I Nr. 2 KapMuG greife. Feststellungsziel 1. d): Die Antragsgegnerinnen sind der Ansicht, dieses Feststellungziel sei gem. § 3 I Nr. 1, 2, 3 und 4 KapMuG unzulässig und zudem unschlüssig, weil die Antragsteller an anderer Stelle selbst davon ausgingen, dass die Antragsgegnerinnen Erfahrungswerte zugrunde legten. Die Aussage des Feststellungsziels sei unzutreffend. Feststellungsziel 1. e): Die Antragsgegnerinnen sind der Ansicht, der Vortrag der Antragsteller sei schon im Ansatz unzutreffend und gehe an den tatsächlichen Gegebenheiten vorbei, weswegen auch dieses Feststellungsziel gem. § 3 I Nr. 1 und 3 KapMuG unzulässig sei. Feststellungsziel 2.: Die Antragsgegnerinnen sind der Auffassung, dass dieses Feststellungziel gem. § 3 I Nr. 1 und 3 KapMuG unzulässig sei. Es komme insoweit stets auf das Vorwissen der Anleger an, auch ein Verzicht auf Aufklärung sei möglich. Auch sei der Antrag insoweit nicht schlüssig, weil in den Erläuterungen der Antragstellerseite insoweit unverständlich (auch) von einem Kurzexposé gesprochen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in den Ausgangsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig. 1. Das Landgericht Hamburg ist für die Entscheidung über die Musterverfahrensanträge zuständig, weil die Zuständigkeit eines anderen Gerichts nach § 6 Abs. 2 KapMuG nicht gegeben ist. Ausweislich des Klageregisters zum KapMuG sind bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung keine gleichgerichteten Anträge bekannt gemacht worden. Die Zivilkammer 10 ist innerhalb des Landgerichts Hamburg für den Vorlagebeschluss zuständig. § 2 Abs. 2 KapMuG sieht vor, dass für den Vorlagebeschluss das Prozessgericht zuständig ist, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Diese Vorschrift bestimmt lediglich die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg. Welcher Spruchkörper innerhalb des Landgerichts Hamburg zuständig ist, ist § 6 Abs. 2 KapMuG nicht zu entnehmen und bestimmt sich nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Hamburg. Aus dessen Randnummer 265 ergibt sich die Zuständigkeit der Zivilkammer 10 für alle Streitigkeiten um den Fonds L. P. V., in denen keine Bank Beklagte ist, weil die insoweit erste Klage und auch der erste Musterverfahrensantrag bei der Zivilkammer 10 eingegangen ist. Hinsichtlich der Besetzung der Kammer ist auf § 75 GVG zu verweisen. Die §§ 348, 348a ZPO gelten nur für das Erkenntnisverfahren und finden auf das Vorlageverfahren keine (entsprechende) Anwendung, vgl. dazu Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Auflage 2014, § 6 Rn. 48. 2. Der Musterverfahrensantrag ist statthaft, denn die von den jeweiligen Antragstellern geltend gemachten Anträge fallen in den Anwendungsbereich des § 1 KapMuG. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 KapMuG sind insbesondere Ansprüche musterverfahrensfähig, welche sich auf falsche oder irreführender Kapitalmarktinformationen stützen. Um solche Ansprüche handelt es sich vorliegend, da die Antragsteller ihre Klagen u.a. auf die Rechtsprechungsgrundsätze zur Prospekthaftung im weiteren Sinne (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) stützen und die geltend gemachten Pflichtverletzungen der Antragsgegnerinnen gerade damit begründen, dass der Emissionsprospekt falsch, unvollständig und irreführend sei. Die insoweit in Bezug genommene vorvertragliche Aufklärungspflicht wird in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich als geeigneter Anwendungsfall von § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG genannt, vgl. BT-Drucks. 17/8799, S. 16. Ob der Anwendungsbereich des KapMuG auf Leistungsklagen beschränkt ist, kann dahinstehen. Denn sofern mit den weiteren Klageanträgen Feststellungen begehrt werden, ändert das nichts daran, dass mit dem jeweiligen Antrag zu 1. auch ein Schadensersatzanspruch im Rahmen einer Leistungsklage geltend gemacht wird, was in jedem Falle ausreichend ist. 3. Die Kammer hat von der gem. § 3 Abs. 2 KapMuG grundsätzlich vorgesehenen Veröffentlichung der Musterverfahrensanträge nach § 3 Abs. 4 KapMuG abgesehen, weil die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Oberlandesgericht nach § 6 Abs. 1 S. 1 KapMuG bereits vorliegen. Das nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG erforderliche Quorum ist erreicht. Es sind insgesamt elf gleichgerichtete Musterverfahrensanträge in den folgenden Ausgangsverfahren anhängig, wobei der insoweit erste Musterverfahrensantrag mit Eingangsstempel vom 25.02.2016 eingegangen ist: 302 O 157/15 (Musterverfahrensantrag Eingang 29.02.2016), 310 O 440/15 (Musterverfahrensantrag Eingang 21.03.2016), 310 O 442/15 (Musterverfahrensantrag Eingang 26.02.2016) 310 O 469/15 (Musterverfahrensantrag Eingang 25.02.2016), 310 O 21/16 (Musterverfahrensantrag Eingang 26.02.2016), 310 O 65/16 (Musterverfahrensantrag Eingang 26.02.2016), 310 O 68/16 (Musterverfahrensantrag Eingang 24.03.2016), 310 O 99/16 (Musterverfahrensantrag Eingang 26.04.2016), 310 O 131/16 (Musterverfahrensantrag Eingang 24.03.2016), 310 O 162/16 (Musterverfahrensantrag Eingang 21.04.2016), 310 O 179/16 (Musterverfahrensantrag Eingang 17.05.2016). 4. Die Voraussetzungen des § 2 KapMuG sind gewahrt. Insbesondere besteht auch eine Bedeutung über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus im Sinne von § 2 Abs. 3 S. 2 KapMuG. Bei der Kammer sind derzeit mindestens 54 Verfahren betreffend die streitgegenständliche Beteiligung und dieselben Prozessbevollmächtigten anhängig, wobei allein im Verfahren 310 O 190/16 bereits über 150 Kläger zu verzeichnen sind und dieses Verfahren noch fortlaufend um weitere Kläger erweitert wird. Darüber hinaus sind weitere Verfahren betreffend die streitgegenständliche Beteiligung bei den Bankenkammern des Landgerichts anhängig. Das Bestreiten der Antragsgegnerinnen der Tatsache, dass es weitere Anleger gebe, die anstrebten, gegen die Antragsgegnerinnen Klage auf Rückabwicklung ihrer Beteiligung zu erheben, ist bewusst unwahr. Hinsichtlich der Feststellungsziele liegen auch die Anforderungen des § 2 Abs. 3 S. 1 KapMuG an den Musterfeststellungsantrag vor. Gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 KapMuG muss der Musterfeststellungsantrag die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. An die Erfüllung dieser formalen Voraussetzungen dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Die Unzulässigkeit des Antrags wegen Missachtung von § 2 Abs. 3 KapMuG ist daher nur dann zu bejahen, wenn der Antrag entweder hierzu überhaupt keine Angaben enthält oder auch durch Auslegung nicht erkennbar ist, welche tatsächlichen Umstände und/oder Beweismittel nach Ansicht des Antragstellers für welches Feststellungsziel von Relevanz sein sollen, vgl. Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Auflage 2014, § 2 Rn. 84. Hinsichtlich der Feststellungsziele enthält der Antrag Angaben zu den maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umständen, außerdem werden die Beweismittel bezeichnet, derer sich der Antragsteller zum Nachweis seiner Behauptungen bedienen will. Durch die Vorlage des Prospektes ist auch unabhängig von seinem Veröffentlichungsdatum zweifelsfrei klar, auf welchen Prospekt sich die Antragsteller beziehen. Zudem haben sie mit Schriftsatz vom 04.07.2016 noch einmal klargestellt, dass lediglich das Prospektaufstellungsdatum im März 2006 lag. 5. Die Voraussetzungen einer Verwerfung des Antrags als unzulässig nach § 3 Abs. 1 KapMuG liegen hingegen nicht vor. Das Prozessgericht verwirft den Musterverfahrensantrag durch unanfechtbaren Beschluss lediglich dann gem. § 3 Abs. 1 KapMuG als unzulässig, soweit die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt, die angegebenen Beweismittel zum Beweis der geltend gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind, nicht dargelegt ist, dass eine Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten gegeben ist oder der Musterverfahrensantrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist. a) Ob die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG nicht von den Feststellungszielen abhängt, ist abstrakt zu beurteilen. Für die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den Feststellungszielen abhängen kann. Die für den Erfolg der Klage darüber hinaus maßgeblichen tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfragen müssen nicht abschließend geklärt sein. Entscheidungsreife im Übrigen ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung des Musterverfahrens. Die Prüfung der individuellen Anspruchsvoraussetzungen kann nach Abschluss des Musterverfahrens erfolgen, vgl. LG Frankfurt, Beschluss vom 27.09.2013, 2-12 OH 4/13, zitiert nach juris, Rn. 32 f.; Kruis in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Auflage, 2014, § 3 Rn. 40. Gemessen an diesem weiten Maßstab hängt die Entscheidung vorliegend durchaus von den Feststellungszielen ab. b) Die Antragsgegnerinnen können sich vorliegend auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Feststellungsziele bereits deshalb gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG unzulässig seien, weil die geltend gemachten Schadensersatzansprüche sämtlicher Antragsteller aufgrund der laufenden Benachrichtigung der Anleger mit Geschäftsberichten verjährt seien. Soweit die Antragsgegnerinnen sich auf einen allen Anlegern im Jahr 2009 zugänglich gemachten Geschäfts- und Treuhandbericht 2009 berufen (Anlage B 2), vermittelt dieser nach Ansicht der Kammer nicht die Kenntnisse, welche etwaige Fehlvorstellungen im Hinblick auf die Feststellungsziele auszuräumen geeignet wären. Insofern ist zwischen ex post und ex ante Sicht zu unterscheiden. Es wird im Bericht zwar mitgeteilt, dass die Erlöse hinter den Prognosen zurückbleiben. Das Prognosen nicht immer erreicht werden, liegt jedoch in der Natur der Sache. Durch diese Darstellung besteht nach Ansicht der Kammer aber noch keine ausreichende Veranlassung des Anlegers die Richtigkeit der prospektierten Angaben in Frage zu stellen bzw. ist ein Unterlassen insoweit jedenfalls nicht grob fahrlässig im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB und mithin nicht geeignet, die kenntnisabhängige Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Dass Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne gegen die Antragsgegnerin zu 2) verjährt sein mögen, steht dem insoweit ebenfalls nicht entgegen, weil auch gegen die Antragsgegnerin zu 2) als Gründungskommanditistin Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend gemacht werden, für die das zuvor Ausgeführte gilt. c) Die Vorgreiflichkeit fehlt auch nicht etwa deswegen, weil die Angaben im Prospekt nicht kausal geworden sein können. Denn nach Darstellung der Antragsteller wurde auf der Grundlage des Prospektes beraten. d) Soweit die Antragsgegnerinnen den Vortrag der Antragsteller inhaltlich angreifen gilt: Ob die in den Feststellungszielen benannten (Nicht-)Darstellungen im Prospekt jeweils einen erheblichen Prospektfehler darstellen oder nicht, ist nach Auffassung der Kammer in zulässiger Weise zu Feststellungszielen erhoben worden. Die Fragen selbst sind hingegen gerade nicht im Wege der Zulässigkeitsentscheidung durch das Vorlagegericht zu entscheiden, sondern erst im Rahmen des Musterverfahrens durch das Hanseatische Oberlandesgericht. e) Hinsichtlich der bezüglich der einzelnen Feststellungsziele individualisierten Zulässigkeitsrügen - sofern nicht ohnehin bereits von Vorstehendem erfasst - gilt: aa) Betreffend das Feststellungsziel Ziffer 1) a greifen weder § 3 I Nr. 1 KapMuG noch § 3 I Nr. 2 KapMuG. Die Entscheidung hängt (auch) von diesem Feststellungsziel ab. Eine inhaltliche Bescheidung des Antragstellervortrags hat insoweit keinen Platz in hiesiger Zulässigkeitsprüfung. Ein Beweisantritt ist mit Prospektvorlage ebenfalls erfolgt. bb) Betreffend das Feststellungsziel Ziffer 1) b greift § 3 I Nr. 1 KapMuG ebenfalls nicht. Die Antragsteller bei Auslegung ihres Antrags doch offensichtlich geklärt wissen, ob die Prognose von Anfang an zu optimistisch und damit fehlerhaft war. Auch hiervon hängt eine Entscheidung des Rechtsstreits ab. cc) Betreffend das Feststellungsziel Ziffer 1) c geht es den Antragstellern darum, klären zu lassen, ob das dort Beschriebene für die Antragsgegnerinnen ex ante erkennbar war. Inwieweit auf möglicherweise unterschiedliche ex ante Betrachtungen der Anleger abzustellen sein sollte und es nach Ansicht der Antragsgegnerinnen deswegen an einer Vorgreiflichkeit fehle, erschließt sich der Kammer nicht. dd) Betreffend das Feststellungsziel Ziffer 1) d bleibt auszuführen, dass gerade zu klären sein wird, ob der entsprechende Hinweis im Prospekt hätte enthalten sein müssen. Unstreitig ist nur, dass er nicht enthalten war. Ein Fall des § 3 I Nr. 1 KapMuG ist deswegen auch hier nicht anzunehmen. ee) Betreffend das Feststellungsziel Ziffer 1) e werden antragsgegnerseits erneut inhaltlich Entgegnungen getätigt, die erst im Musterverfahren selbst zu behandeln sein werden und nicht bereits zu einer Unzulässigkeit gem. § 3 KapMuG führen. Überdies gilt das unter dd) Ausgeführte auch hier. ff) Betreffend das Feststellungsziel Ziffer 2 ist zunächst auf die Ausführungen unter 5. a zu verweisen. Die für den Erfolg der Klage darüber hinaus maßgeblichen tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen - wie etwa die jeweilige Aufklärungsbedürftigkeit eines Klägers - müssen nicht abschließend geklärt sein. Die Prüfung der individuellen Anspruchsvoraussetzungen kann nach Abschluss des Musterverfahrens erfolgen, vgl. LG Frankfurt, Beschluss vom 27.09.2013, 2-12 OH 4/13, zitiert nach juris, Rn. 32 f.; Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Auflage, 2014, § 3 Rn. 40. Deswegen steht der Vortrag der Antragsgegnerinnen zu etwaiger fehlender Aufklärungsbedürftigkeit und/oder Aufklärungsverzicht der Zulässigkeit auch dieses Feststellungsziels nicht entgegen. Die Kammer hält den antragstellerischen Vortrag insoweit auch nicht für unschlüssig. 6. Schließlich ist dem Antrag der Antragsgegnerinnen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht stattzugeben. Eine solche ist bei Stellung des Musterverfahrensantrags zwar zulässig, keineswegs aber die zwingende Vorgehensweise, vgl. Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Auflage 2014, § 2 Rn. 97 und a.a.O. § 3 Rn. 8 ff. Die Antragsgegner hatten im schriftlichen Wege seit Ende Februar 2016 und seit Anfang Juli 2016 ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Übrigen wird auf die Regelung des § 128 IV ZPO verwiesen.