Leitsatz
III ZR 138/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:280520UIIIZR138
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:280520UIIIZR138.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 138/19 Verkündet am: 28. Mai 2020 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Wildschadensersatzanspruch, Vorverfahren, Fälligkeit, Verzug BJagdG § 29 Abs. 1, § 35; BGB § 271 Abs. 1, § 291 Satz 1 a) Hinsichtlich des Anspruchs auf Verzugs- oder Prozesszinsen aus einem Wild- schadensersatzanspruch muss kein Vorverfahren im Sinne von § 35 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) durchlaufen werden. b) Der Wildschadensersatzanspruch nach dem Bundesjagdgesetz wird im Allgemei- nen mit dem Eintritt des Schadensereignisses fällig. c) Tritt der Schädiger einem Vorbescheid nach § 35 Satz 1 BJagdG durch Klage er- folglos entgegen, kann der Geschädigte Prozesszinsen in entsprechender An- wendung von § 291 Satz 1 BGB verlangen. BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - III ZR 138/19 - LG Koblenz AG Montabaur - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze eingereicht werden konnten bis zum 7. Mai 2020, durch den Vorsit- zenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Tombrink, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr am 28. Mai 2020 für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 1. Oktober 2019 wird mit der Maß- gabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger über die mit Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 17. Mai 2018 zuerkannten 3,02 € nebst Zinsen hinaus weitere 999,51 € zu zahlen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger fordert vom Beklagten Zinsen auf zwei Schadensersatzforde- rungen wegen Wildschadens. Mit Vorbescheid der Verbandsgemeindeverwaltung S. (Rheinland- Pfalz) vom 9. Oktober 2015 wurde der Beklagte zur Zahlung von 9.266,35 € Wildschadensersatz gegenüber dem Kläger verpflichtet. Gegen diesen Vorbe- scheid erhob der Beklagte am 4. November 2015 Klage vor dem Amtsgericht. 1 2 - 3 - Dieses hielt den Vorbescheid in Höhe von 8.909,53 € aufrecht. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung des Beklagten blieb auch nach Erhebung einer Gehörsrüge erfolglos. Nach Abschluss des Verfahrens forderte der Kläger den Beklagten auf, den ausgeurteilten Betrag zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Erhebung der Klage ge- gen den Vorbescheid zu zahlen. Der Beklagte erfüllte am 11. Dezember 2017 lediglich die Hauptforderung. Für den Zeitraum vom 5. November 2015 bis 11. Dezember 2017 begehrt der Kläger 773,77 € Zinsen. Mit Vorbescheid der Verbandsgemeindeverwaltung S. vom 20. Juni 2016 wurde der Beklagte zur Zahlung von weiteren 3.886,11 € Wildscha- densersatz gegenüber dem Kläger verpflichtet. Gegen diesen Vorbescheid er- hob der Beklagte am 4. Juli 2016 ebenfalls Klage, die im ersten und zweiten Rechtszug einschließlich Erhebung einer Gehörsrüge ohne Erfolg blieb. Nach Abschluss des Verfahrens forderte der Kläger den Beklagten auf, den festge- setzten Betrag zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Der Beklagte beglich am 8. Dezember 2017 lediglich die Hauptforderung. Für die Zeit vom 4. Juli 2016 bis 8. Dezember 2017 verlangt der Kläger 229,48 € Zinsen. Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übri- gen verurteilt, an den Kläger 3,02 € - Verzugszinsen für den Zeitraum vom 9. bis zum 11. Dezember 2017 auf die Forderung von 8.909,53 € - nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2017 zu zahlen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verur- teilt wird, an den Kläger weitere 1.000,23 € - ohne Zinsen - zu zahlen. Hierge- gen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision bleibt weitgehend ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe mit Erhebung der Klagen gegen die Vorbescheide die Leistung ernsthaft und endgültig ver- weigert mit der Folge, dass er gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB auch ohne Mah- nung in Verzug geraten sei. An das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung seien strenge Anforderungen zu stellen. Die Weigerung müsse als das letzte Wort des Schuldners aufzufassen sein. Danach sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte im ersten Verfahren vor dem Amtsgericht sowie im anschließenden Berufungsverfahren die Aktivle- gitimation des Klägers sowie eine ordnungsgemäße Anmeldung des Wildscha- dens bestritten habe. Darüber hinaus habe der Beklagte vorgetragen, die Schäden seien jedenfalls nicht ausschließlich durch Schwarzwild verursacht und auch die Schadenshöhe sei falsch berechnet worden. Das Amtsgericht ha- be Beweis erhoben durch Einvernahme eines Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens und sodann den Vorbescheid im Wesentlichen aufrechterhalten. Die hiergegen durch den Beklagten - den damaligen Kläger - eingelegte Berufung sei offensichtlich unbegründet gewesen. Selbst auf ent- sprechenden Beschluss der Kammer habe er noch eine Gehörsrüge erhoben. 5 6 7 - 5 - Auch im zweiten Vorprozess habe der Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers ebenso wie die Schadensentstehung und die Ersatzfähigkeit des Scha- dens bestritten. Diesbezüglich habe das Amtsgericht Beweis durch Verneh- mung von Zeugen erhoben und sodann die Klage des Beklagten gegen den Vorbescheid abgewiesen. Auch in diesem Rechtsstreit habe die Kammer die Berufung als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, und eine Gehörsrüge des Beklagten sei ebenfalls erfolglos geblieben. Insgesamt zeige das Verhalten des Beklagten, dass er nicht bereit ge- wesen sei, die berechtigten Ansprüche des Klägers auszugleichen. Die Kam- mer sei zu der Auffassung gelangt, dass Mahnungen keinen Einfluss auf die Zahlungsbereitschaft des Beklagten gehabt hätten, so dass unter Berücksichti- gung aller Umstände der Einzelfälle im Hinblick auf dessen Verhalten Mahnun- gen gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich gewesen seien. Wenn bereits die Stellung eines Klageabweisungsantrags eine endgülti- ge und ernsthafte Erfüllungsverweigerung darstellen könne, gelte dies erst recht für die Erhebung einer Klage gegen einen Vorbescheid nach dem Jagdgesetz des Landes Rheinland-Pfalz. Hier befinde sich der Schuldner in einer aktiven Position und entscheide eigenständig, ob und mit welchem Vortrag er dem mit dem Vorbescheid festgestellten Anspruch entgegentreten wolle. II. Diese Ausführungen halten zum Anspruchsgrund rechtlicher Nachprü- fung jedenfalls im Ergebnis stand. 8 9 10 11 - 6 - 1. Die Klage ist zulässig. a) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klage nicht deswegen unzu- lässig, weil der Kläger sein Zinsbegehren nicht zum Gegenstand eines Vorver- fahrens machte. aa) Nach § 35 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) können die Länder in Wild- und Jagdschadenssachen das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges davon abhängig machen, dass zuvor ein Feststellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde (Vorverfahren) stattfindet, in dem über den An- spruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entschei- dung (Vorbescheid) zu erlassen ist. Die Länder treffen die näheren Bestimmun- gen hierüber (§ 35 Satz 2 BJagdG). Das Land Rheinland-Pfalz hat von dieser Ermächtigung in § 43 Abs. 2 Satz 1 des Landesjagdgesetzes (LJagdG) Ge- brauch gemacht. Das Vorverfahren verfolgt neben dem Zweck, die Zivilgerichte zu entlas- ten, das Ziel einer schnellen Schadensfeststellung und Titulierung etwaiger An- sprüche, weil Wildschäden erfahrungsgemäß nach längerer Zeit kaum noch zuverlässig festgestellt werden können (Senat, Urteil vom 6. Juni 2013 - III ZR 360/12, BGHZ 197, 346 Rn. 28; vgl. auch Schuck in Schuck, BJagdG, 3. Aufl., § 35 Rn. 24). Ob überhaupt ein Wildschaden im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG - das heißt ein Schaden, der durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen verursacht wurde - vorliegt oder ob der Schaden (auch) auf Witte- rungseinflüsse, Bestellungs- oder Düngungsfehler, Schädlinge aus Fauna und Flora oder andere menschliche oder nicht unter § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG fal- lende tierische Einwirkungen zurückzuführen ist, lässt sich in vielen Fällen nur 12 13 14 15 - 7 - unmittelbar nach seiner Entstehung zuverlässig beurteilen. Da schnell vergäng- liche Merkmale wie Fährten, Spuren oder Geläuf, Losung oder Gestüber, Ver- bissstellen sowie Zahnabdrücke eine Rolle spielen und sich das äußere Bild, welches maßgebliche Anhaltspunkte für den Schaden und seine Verursachung gerade durch Schadwild (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) gibt, rasch ändern kann, ist ein beschleunigtes (Vor-)Verfahren nötig. Insoweit besteht auch ein staatli- ches Interesse an einer schnellen und reibungslosen Erledigung zwecks Ver- meidung späterer aufwändiger Beweisaufnahmen (Senat, Urteile vom 15. April 2010 - III ZR 216/09, NJW-RR 2010, 1398 Rn. 10 und vom 5. Mai 2011 - III ZR 91/10, NJW-RR 2011, 1106 Rn. 16). Demgegenüber gehört die Entscheidung allgemeiner Fragen des materi- ellen Rechts nicht zu den Aufgaben des Vorverfahrens mit der Folge, dass die- se auch nachträglich noch zum Gegenstand gerichtlicher Entscheidung ge- macht werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 4. April 2007 - III ZR 197/06, NJW-RR 2007, 1209 Rn. 9; Belgard in Mitzschke/Schäfer, BJagdG, 4. Aufl., § 35 Rn. 16). Hierzu zählen auch die Voraussetzungen der §§ 286, 291 BGB. bb) Dies zugrunde gelegt, musste bezüglich des Zinsbegehrens kein (weiteres) Vorverfahren durchlaufen werden, weil insoweit - im Hinblick auf Fäl- ligkeit, Verzugs- und Prozesszinsen - nur (materiell-)rechtliche Fragen des All- gemeinen Schuldrechts bezogen auf den Wildschadensersatzanspruch in Rede stehen. b) Anders als die Revision meint, führt auch der Umstand, dass der Klä- ger sein Zinsbegehren nicht schon in den beiden Vorprozessen gerichtlich gel- tend machte, nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Beim Wildschadensersatzan- spruch handelt es sich um einen originär zivilrechtlichen Schadensersatzan- 16 17 18 - 8 - spruch, der vormals in § 835 BGB geregelt war und nunmehr im Bundesjagd- gesetz normiert ist (Senat, Urteil vom 6. Juni 2013, aaO, Rn. 25). Es ist keine gesetzliche Bestimmung ersichtlich, welche eine Partei hinderte, zunächst ei- nen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch ohne Zinsen zum Gegenstand eines Rechtsstreits zu machen und nach dessen rechtskräftigem Abschluss in einem weiteren Prozess einen hierauf aufbauenden Zinsanspruch einzuklagen. Überdies führte der Kläger in den beiden dem vorliegenden Rechtsstreit voran- gegangenen Verfahren keine Aktivprozesse, mit denen er seine Forderungen verfolgte. Vielmehr hatte der Beklagte dort Klage gegen die Vorbescheide er- hoben. 2. Die Zuerkennung der Zinsansprüche durch das Berufungsgericht ist auch materiell-rechtlich dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Dahinstehen kann, ob die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Beklagte mit Erhebung der Klagen gegen die Vorbescheide wegen ernsthafter und endgültiger Leistungs- verweigerung nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug geriet, gerechtfertigt ist. Denn die vom Kläger geltend gemachten Zinsansprüche ergeben sich dem Grunde nach jedenfalls aus einer entsprechenden Anwendung von § 291 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. a) Nach § 291 Satz 1 BGB ist eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 19. Dezember 1984 - IVb ZR 51/83, BGHZ 93, 183, 186 und vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, NJW 2018, 2479 Rn. 53; Pa- landt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 291 Rn. 4) erfordert Rechtshängigkeit in die- sem Sinne zwar, dass die Geldschuld durch Leistungsklage oder Mahnbe- scheid geltend gemacht wird; eine Feststellungsklage genügt nicht. 19 20 - 9 - Hier wurden die Wildschadensersatzforderungen in den beiden Vorpro- zessen indessen nicht vom Kläger mittels Leistungsklage oder Mahnbescheid verfolgt. Vielmehr erhob der Beklagte jeweils Klage gegen den Vorbescheid, so dass fraglich ist, ob damit (auch) die jeweilige Wildschadensersatzforderung als Klageanspruch auf Leistung rechtshängig war. Das kann jedoch auf sich beru- hen, weil es gerechtfertigt ist, dem Kläger jedenfalls in entsprechender Anwen- dung des § 291 Satz 1 ZPO Prozesszinsen zuzusprechen. aa) Mit der Auferlegung von Prozesszinsen verwirklicht sich das allge- meine Risiko eines jeden Schuldners, dessen Verteidigungsvorbringen sich im Laufe eines Rechtsstreits als im Ergebnis nicht durchgreifend erweist (Senat, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 323/03, NJW-RR 2005, 170, 171; BGH, Urteil vom 25. Januar 2013 - V ZR 118/11, NJW-RR 2013, 825 Rn. 19). Nach dem gesetzgeberischen Zweck des § 291 Satz 1 BGB wird der Schuldner des- halb einer Zinspflicht unterworfen, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das damit eingegangene Risiko einstehen soll (zB BGH, Urteile vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 3/86, NJW-RR 1987, 386 und vom 25. Januar 2013, aaO; Benicke/Grebe in Soergel, BGB, 13. Aufl., § 291 Rn. 2; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Januar 1965 - VI ZR 24/64, NJW 1965, 531, 532). Darüber hinaus wird durch § 291 Satz 1 BGB bezweckt, den Schuldner, der seiner Verpflichtung zur (rechtzeitigen) Leistung nicht nachgekommen ist, dazu zu veranlassen, mög- lichst rasch zu erfüllen (BGH, Urteil vom 20. Mai 1985 - VII ZR 266/84, BGHZ 94, 330 ,333; Benicke/Grebe, aaO). Denn er soll aus der Zahlungsverzögerung oder -verweigerung nicht ungerechtfertigten Vorteil ziehen (BGH, aaO). Die Re- gelung des § 291 BGB soll dem Schuldner mithin auch den Anreiz nehmen, bis zur Beendigung des Prozesses und der darauffolgenden Zeit mit dem geschul- deten Geld auf Kosten des Gläubigers zu wirtschaften (Benicke/Grebe, aaO). 21 22 - 10 - Diese vom Gesetzgeber mit § 291 Satz 1 BGB verfolgten Zwecke treffen für alle Schuldner deliktischer Schadensersatzansprüche gleichermaßen zu. Es begründet daher im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Norm keinen ent- scheidenden Unterschied, ob sich Schuldner von Wildschadensersatzansprü- chen im Prozess als Kläger (gegen den Vorbescheid) oder Schuldner anderer Schadensersatzforderungen als Beklagte gegen ihre Inanspruchnahme (erfolg- los) verteidigen. Infolgedessen ist es angezeigt, den Gläubiger eines Wildscha- densersatzanspruchs so zu behandeln, als wäre sein im Vorbescheid festge- setzter Schadensersatzanspruch zu dem Zeitpunkt, zu dem der von ihm in An- spruch genommene Schuldner gegen den Vorbescheid Klage erhebt, im Sinne von § 291 Satz 1 BGB rechtshängig geworden. bb) Hinzu kommt, dass es dem Gläubiger eines Wildschadensersatzan- spruchs, soweit ein für ihn günstiger Vorbescheid ergangen ist, verwehrt ist, seine Forderung mittels Leistungsklage oder Mahnbescheid gerichtlich zu ver- folgen, und eine Rechtsähnlichkeit zwischen Mahnbescheid und Vorbescheid anzunehmen ist, wenn die Sache bei Gericht rechtshängig wird. Dabei ist die im Vorbescheid festgesetzte Forderung tendenziell sogar mit einer höheren Plau- sibilität ausgestattet, weil er anders als der Mahnbescheid nicht nur auf den An- gaben des Gläubigers, sondern vor allem auf einem Schätzgutachten eines be- hördlich bestellten Wildschadenschätzers beruht und außerdem erst ergeht, nachdem dem Schuldner rechtliches Gehör gewährt wurde. b) Abweichend von den Ausführungen der Revision bestehen hinsichtlich der Fälligkeit der Wildschadensersatzforderungen zum Zeitpunkt der Klageer- hebungen gegen den jeweiligen Vorbescheid, ab dem der Kläger jeweils Zinsen begehrt, keine Bedenken, so dass nicht § 291 Satz 1, 2. Halbsatz BGB ein- greift. 23 24 25 - 11 - Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann (BGH, Beschluss vom 18. November 2008 - VI ZB 22/08, BGHZ 178, 338 Rn. 9 mwN). Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB). Kann der Geschädigte we- gen Beschädigung einer Sache Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder den dazu erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) verlangen, tritt die Fälligkeit in der Regel sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung ein. Das gilt entgegen der Ansicht der Revision auch dann, wenn der Schadensersatzan- spruch zwischen der Geschädigten- und der Schädigerseite streitig ist und sei- ne Berechtigung in einem möglicherweise lang dauernden Verfahren geklärt werden muss, soweit er sich (später) als gerechtfertigt erweist (vgl. BGH, aaO a.E.). Infolgedessen wird der Wildschadensersatzanspruch, der ein originär zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch ist (siehe oben Nr. 1 Buchst. b), im Allgemeinen mit dem Eintritt des Schadensereignisses fällig (ebenso Leonhardt, Jagdrecht [August 2019], § 29 BJagdG Erl. 5.2.2; Weigand, Reichsjagdgesetz, 2. Aufl., § 46 Erl. 2 b). Dem Charakter als rein zivilrechtliche Forderung ent- spricht in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass die Klage nicht gegen die den Vorbescheid erlassende Gemeinde zu richten ist, der Rechtsstreit vielmehr zwi- schen den beteiligten Privatpersonen als Verfahren ausschließlich zivilpro- zessualer Natur ausgetragen wird (Senat, Urteil vom 6. Juni 2013, aaO). Der Ansicht der Revision, wonach der Gläubiger die Leistung erst verlangen könne, wenn der Wildschadensersatzanspruch rechtskräftig festgestellt sei, ist deshalb nicht zu folgen. In Sonderheit werden die in den Rechtsstreiten gegen die im Vorverfahren geltend gemachten Wildschadensersatzansprüche nicht durch 26 27 - 12 - Gestaltungsurteile nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) zuge- sprochen, so dass auch das von der Revision herangezogene Urteil des Bun- desgerichtshofs vom 4. April 2006 (X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 ff) nicht ein- schlägig ist. Denn der Anwendungsbereich des § 315 BGB ist bei Wildscha- densersatzansprüchen - nicht anders als bei anderen deliktischen Schadenser- satzforderungen auch - nicht eröffnet. Dass bezüglich der hier zuerkannten Wildschadensersatzansprüche eine Ausnahme von dem vorstehend dargestellten Grundsatz vorläge und deswegen etwas anderes zu gelten hätte, ist nicht erkennbar. III. Zur Anspruchshöhe macht die Revision hingegen mit Recht darauf auf- merksam, dass der Beklagte den Betrag von 3.886,11 € am 8. Dezember 2017 an den Kläger entrichtete, während die vom Kläger vorgelegte - Zinsen in Höhe von 229,48 € ausweisende - Berechnung das Ende der Verzinsungspflicht erst mit dem 11. Dezember 2017 annimmt. Der Beklagte schuldet jedoch insoweit nur Zinsen vom 5. Juli 2016 (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88, NJW-RR 1990, 518, 519) bis zum 8. Dezember 2017, mithin in Höhe von lediglich 228,76 €. Insgesamt hat der Beklagte somit 1.002,53 € (773,77 € + 228,76 €) an Zinsen zu bezahlen; unter Berücksichtigung des - insoweit rechtskräftig gewordenen - Urteilsausspruchs des Amtsgerichts ergibt sich da- mit noch ein weiterer 28 29 - 13 - Betrag von 999,51 € (= 1.002,53 € - 3,02 €), der seinerseits nicht zu verzinsen ist (§ 291 Satz 2, § 289 Satz 1 BGB). Herrmann Tombrink Arend Böttcher Herr Vorinstanzen: AG Montabaur, Entscheidung vom 17.05.2018 - 10 C 69/18 - LG Koblenz, Entscheidung vom 01.10.2019 - 6 S 181/18 -