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Entscheidung

5 StR 167/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:090620B5STR167
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:090620B5STR167.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 167/20 vom 9. Juni 2020 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 11. Dezember 2019 mit den Feststellungen aufgehoben; ausgenommen sind die Feststellungen zum objekti- ven Tatgeschehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Beschuldigten im Sicherungsverfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht (§ 63 StGB). Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschuldigte mit seiner auf die Verletzung formellen und sach- lichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrens- rüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Verteidigung hatte hilfsweise für den Fall der Anordnung einer Unterbringung gemäß § 63 StGB beantragt, ein weiteres Sachverständigengut- achten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass der Beschuldigte an einer drogeninduzierten Psychose erkrankt sei. Diesen Antrag hat das Landgericht im angefochtenen Urteil – ausdrück- lich gestützt auf den Ablehnungsgrund des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO – mit der Begründung zurückgewiesen, der Sachverständige F. habe nachvoll- ziehbar dargelegt, warum er nicht sicher habe feststellen können, ob den An- lasstaten eine paranoide Schizophrenie oder aber jeweils eine drogeninduzierte Psychose zu Grunde gelegen habe. Weder sei die Sachkunde des Sachver- ständigen zweifelhaft, noch sei er von unzutreffenden tatsächlichen Vorausset- zungen ausgegangen. Der bloße Umstand, dass er in seinem vorläufigen Gut- achten noch zu einer eindeutigen Diagnose gekommen sei, in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten aber nicht, mache letzteres nicht mangelhaft. 2. Die Zurückweisung des Beweisantrags verstößt gegen § 244 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz StPO. Nach dieser Vorschrift kann die Anhörung eines weiteren Sachverständi- gen abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist. Hier ist indes nicht schon durch das Gutachten des Sachverständigen F. das Gegenteil der behaupteten Tatsache – also die Nichterkrankung des Beschuldigten an einer drogenindu- zierten Psychose – erwiesen gewesen. Vielmehr ist das Landgericht im An- schluss an den Sachverständigen davon ausgegangen, dass der Beschuldigte statt unter einer paranoiden Schizophrenie auch unter einer drogeninduzierten Psychose gelitten haben könnte (vgl. UA S. 19 ff., 30). Soweit das Landgericht 2 3 4 5 - 4 - gemeint haben sollte, das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache sei schon deshalb erwiesen, weil eine drogeniuzierte Psychose nicht sicher festge- stellt werden könne, hätte sie – worauf die Revision zutreffend hinweist – den Inhalt des Beweisantrags nicht ausgeschöpft. Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob – angesichts der zahlreichen Beanstandungen, die gegen die Methodik des Gutachters von der Verteidigung substantiiert erhoben worden sind – die knappen Erwägungen zur Sachkunde des Sachverständigen und Qualität seines Gutachtens den an die Ablehnungs- begründung eines Ablehnungsbeschlusses zu stellenden Anforderungen genü- gen (vgl. zum erforderlichen Begründungsumfang je nach Art und Gewicht der gegen das Erstgutachten vorgebrachten Einwände BGH, Beschlüsse vom 12. November 2004 – 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 358; vom 22. Mai 2012 – 5 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 287, 288; vom 9. Juli 2013 – 3 StR 132/13, NStZ-RR 2014, 281; LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 244 Rn. 340 mwN; Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 244 Rn. 75). Denn die Frage, ob der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gut- achters überlegen sind, ist nur von Bedeutung, wenn das Gericht das Gegenteil der behaupteten Tatsache als „durch das frühere Gutachten“ bereits erwiesen ansehen und deshalb den Antrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständi- gen ablehnen will (BGH, Beschlüsse vom 10. August 2004 – 3 StR 240/04, BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 2 Zweitgutachter 7; vom 3. November 2009 – 3 StR 355/09, NStZ-RR 2010, 51). 3. Zwar kann das Revisionsgericht, wenn – wie hier – ein Hilfsbeweisan- trag in zulässiger Weise erst in den Urteilsgründen beschieden worden ist, die Ursächlichkeit des Verstoßes gegen § 244 Abs. 4 StPO mit der Begründung verneinen, dass das Tatgericht den Antrag mit einer anderen Begründung 6 7 - 5 - rechtsfehlerfrei hätte ablehnen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 1997 – 1 StR 578/97, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Hilfsbeweisantrag 9; vom 10. August 2004 – 3 StR 240/04, NStZ 2005, 159; vom 24. August 2007 – 2 StR 322/07, NStZ 2008, 116; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 244 Rn. 107 mwN). Die dafür erforderliche Voraussetzung, dass ein solcher Ablehnungs- grund sich aus den Urteilsgründen ergeben oder sonst auf der Hand liegen muss, ist hier aber nicht erfüllt. Der vom Generalbundesanwalt in seiner An- tragsschrift angestellten Überlegung, die Strafkammer habe aufgrund des ihm durch den Sachverständigen vermittelten Wissens die für die Beurteilung der Störung des Beschuldigten erforderliche eigene Sachkunde erlangt und hätte deswegen den Antrag nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO ablehnen können, steht schon entgegen, dass sie sich für die Frage einer Abgrenzung zwischen sub- stanzinduzierter Psychose einerseits und paranoider Schizophrenie anderer- seits ausdrücklich keine Sachkunde zugetraut hat. Sie hat hierzu ausgeführt, den Schluss des Sachverständigen, eine solche Abgrenzung sei nicht zu leis- ten, habe sie „letztlich hinzunehmen, da sie mangels eigener Sachkunde nicht entscheiden“ könne, ob der Sachverständige möglicherweise einen zu strengen Maßstab angelegt habe; ihr erscheine die Begründung des Sachverständigen für die Änderung seiner Diagnose und sein Abweichen vom Ergebnis des vorläufigen Gutachtens „je- denfalls nicht als offensichtlich unvertretbar“ (UA S. 23). 4. Trotz der von dem Landgericht angestellten Alternativerwägungen ist nicht ausgeschlossen, dass die Einholung des beantragten Gutachtens auf die Prüfung der Strafkammer, ob eine und gegebenenfalls welche Maßregel zu verhängen ist, Einfluss gehabt haben könnte. 8 - 6 - 5. Die Sache bedarf daher – naheliegend unter Hinzuziehung eines an- deren psychiatrischen Sachverständigen – neuer Verhandlung und Entschei- dung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den äußeren Abläufen der drei Anlasstaten haben jedoch Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann insoweit ergänzende Feststellungen treffen, die mit den bishe- rigen nicht in Widerspruch stehen. Cirener Berger Mosbacher Köhler von Häfen Vorinstanz: Hamburg, LG, 11.12.2019 - 3501 Js 32/19 626 KLs 14/19 2 Ss 28/10 9