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Beschluss

5 ORs 57/24, 5 ORs 57/24 - 121 SRs 92/24

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Hinsichtlich der in der forensischen Praxis gebräuchlichen Verfahren für molekulargenetische Vergleichsuntersuchungen muss bei der Beweiswürdigung lediglich das Gutachtenergebnis in Form der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form mitgeteilt werden, sofern sich die Untersuchungen auf eindeutige Einzelspuren beziehen und keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen.(Rn.6) 2. Hingegen ist bei Mischspuren - also bei solchen Spuren, die mehr als zwei Allele in einem DNA-System aufweisen und demnach von mehr als einer einzelnen Person stammen - in den Urteilsgründen regelmäßig zumindest mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer anderen Person zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, ob dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war.(Rn.6) 3. Die DNA-Analyse der Hauptkomponente einer Mischspur kann allerdings nach den für die Einzelspur geltenden Grundsätzen dargestellt werden, wenn die Peakhöhen von Hauptkomponente zu Nebenkomponente durchgängig bei allen heterozygoten DNA-Systemen im Verhältnis 4:1 stehen; dass diese Voraussetzung erfüllt ist, ist im Urteil darzustellen.(Rn.6) 4. Schließt das Tatgericht auf der Grundlage biostatistischer Berechnungen eines Sachverständigen aus, dass DNA-Material lediglich im Wege der Sekundärübertragung auf einen Spurenträger gelangt ist, so ist in den Urteilsgründen auszuführen, welche konkreten Berechnungen der Sachverständige angestellt hat, insbesondere, von welchen möglichen Übertragungsszenarien er ausgegangen ist, welche diesbezüglichen biostatistischen Erkenntnisse er zugrunde gelegt hat, wie er diese rechnerisch verarbeitet hat und zu welchen - zahlenmäßigen - Ergebnissen er gelangt ist.(Rn.9)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 18. April 2024 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hinsichtlich der in der forensischen Praxis gebräuchlichen Verfahren für molekulargenetische Vergleichsuntersuchungen muss bei der Beweiswürdigung lediglich das Gutachtenergebnis in Form der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form mitgeteilt werden, sofern sich die Untersuchungen auf eindeutige Einzelspuren beziehen und keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen.(Rn.6) 2. Hingegen ist bei Mischspuren - also bei solchen Spuren, die mehr als zwei Allele in einem DNA-System aufweisen und demnach von mehr als einer einzelnen Person stammen - in den Urteilsgründen regelmäßig zumindest mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer anderen Person zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, ob dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war.(Rn.6) 3. Die DNA-Analyse der Hauptkomponente einer Mischspur kann allerdings nach den für die Einzelspur geltenden Grundsätzen dargestellt werden, wenn die Peakhöhen von Hauptkomponente zu Nebenkomponente durchgängig bei allen heterozygoten DNA-Systemen im Verhältnis 4:1 stehen; dass diese Voraussetzung erfüllt ist, ist im Urteil darzustellen.(Rn.6) 4. Schließt das Tatgericht auf der Grundlage biostatistischer Berechnungen eines Sachverständigen aus, dass DNA-Material lediglich im Wege der Sekundärübertragung auf einen Spurenträger gelangt ist, so ist in den Urteilsgründen auszuführen, welche konkreten Berechnungen der Sachverständige angestellt hat, insbesondere, von welchen möglichen Übertragungsszenarien er ausgegangen ist, welche diesbezüglichen biostatistischen Erkenntnisse er zugrunde gelegt hat, wie er diese rechnerisch verarbeitet hat und zu welchen - zahlenmäßigen - Ergebnissen er gelangt ist.(Rn.9) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 18. April 2024 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Amtsgericht Tiergarten - Strafrichter - verurteilte den Angeklagten am 6. Oktober 2023 wegen „Diebstahls in besonders schweren Fall“ (Schreibweise im Original) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Außerdem ordnete es die Einziehung des Wertes von Taterträgen im Umfang von 96.435,01 Euro an. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin I mit der Maßgabe verworfen, dass es gegen den Angeklagten unter Wegfall des Zusatzes „in besonders schweren Fall“ im Urteilstenor eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt hat, deren Vollstreckung es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat. Zur verfahrensgegenständlichen Tat hat es festgestellt, der Angeklagte sei in der Zeit vom 23. April 2018 gegen 20:30 Uhr bis zum 24. April 2018 gegen 8:55 Uhr auf nicht näher feststellbare Weise in ein Studio auf dem Gelände der S-GmbH gelangt und habe dort zwei Fernsehkameras und vier Objektive im Wert des vorstehend bezeichneten Einziehungsbetrages an sich genommen, um sie für sich zu verwenden. Mit seiner gegen das Berufungsurteil gerichteten, form- und fristgerecht erhobenen und begründeten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat (vorläufig) Erfolg. 1. Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil es hinsichtlich der Beweiswürdigung an durchgreifenden Darstellungsmängeln leidet (vgl. zu dem Maßstäben der revisionsgerichtlichen Überprüfung der Beweiswürdigung eingehend Senat, Beschluss vom 14. April 2020 - [5] 161 Ss 25/20 [8/20] -, juris Rn. 6 f., m. zahlr. w. Nachw.). a) Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten, welcher sich nicht zur Sache eingelassen hat, einzig darauf gestützt, dass der Angeklagte Verursacher der auf einem Kabelstecker einer der entwendeten Kameras sichergestellten DNA-Spur sei und die Kammer „alternative Geschehensabläufe sicher ausgeschlossen“ habe. Das DNA-Muster des Angeklagten sei eindeutig die Hauptkomponente der betreffenden Spur und besitze in den 16 (untersuchten) STR-Systemen eine Häufigkeit von etwa eins zu 25 Trilliarden. Eine Sekundärübertragung sei nach den Ausführungen des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen W unwahrscheinlich, weil Zellmaterial neben der Hauptspur des Angeklagten nicht in der dann zu erwartenden Größenordnung festgestellt worden sei. Der Sachverständige habe dargelegt, aufgrund biostatistischer Berechnungen halte er die Möglichkeit einer Spurübertragung über einen von dem Angeklagten getragenen Handschuh oder mittels Handkontakts nicht für gänzlich ausgeschlossen; jedoch sei für ihn eine Direktübertragung durch den Angeklagten eher wahrscheinlich. Dies genügt den Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung nicht. b) Das Berufungsgericht hat bereits die Zuordnung des DNA-Materials zur Person des Angeklagten nicht hinreichend begründet. aa) Grundsätzlich hat das Tatgericht in Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Ausführungen so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. November 2019 - 4 StR 318/19 -, juris Rn. 4, sowie Senat, a.a.O., Rn. 11, jew. m. zahlr. w. Nachw.). Liegt dem Gutachten jedoch ein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren zu Grunde, wie dies etwa bei daktyloskopischen Gutachten, der Blutalkoholanalyse oder der Bestimmung von Blutgruppen der Fall ist, so genügt die bloße Mitteilung des erzielten Ergebnisses (vgl. BGH, a.a.O.; Senat, a.a.O.; jew. m.w. Nachw.). Nach diesen Grundsätzen muss auch hinsichtlich der in der forensischen Praxis gebräuchlichen Verfahren für molekulargenetische Vergleichsuntersuchungen lediglich das Gutachtenergebnis in Form der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form mitgeteilt werden, sofern sich die Untersuchungen auf eindeutige Einzelspuren beziehen und keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen (BGH, a.a.O., Rn. 5; Senat, a.a.O., Rn. 12; jew. m.w. Nachw.). Hingegen ist bei Mischspuren - also bei solchen Spuren, die mehr als zwei Allele in einem DNA-System aufweisen und demnach von mehr als einer einzelnen Person stammen - in den Urteilsgründen regelmäßig zumindest mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer anderen Person zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, ob dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (BGH, a.a.O.; Senat, a.a.O., Rn. 13; jew. m.w. Nachw.). Die DNA-Analyse der Hauptkomponente einer Mischspur kann allerdings nach den für die Einzelspur geltenden Grundsätzen dargestellt werden, wenn die Peakhöhen von Hauptkomponente zu Nebenkomponente durchgängig bei allen heterozygoten DNA-Systemen im Verhältnis 4:1 stehen; dass diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Urteil darzustellen (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2020 - 6 StR 211/20 -, juris Rn. 4). bb) Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Den Ausführungen der Berufungskammer ist zu entnehmen, dass es sich bei der Spur um eine Mischspur mit eindeutigem Hauptverursacher handelt. Allerdings teilt die Berufungskammer bereits die Zahl der möglichen Spurenverursacher nicht mit. Außerdem lässt sie es an der erforderlichen Darstellung der untersuchten Systeme und der sich dabei eventuell ergebenden Übereinstimmungen fehlen. Aus dem Urteil ist auch nicht zu ersehen, ob der Sachverständige und die Kammer berücksichtigt haben, dass der Angeklagte einer fremden Ethnie angehören könnte, und welche Schlüsse daraus gegebenenfalls für die biostatistische Berechnung zu ziehen sind. Das Verhältnis der Peakhöhen von Hauptkomponente zu Nebenkomponente(n), welches die genannten Angaben entbehrlich machen könnte, wird ebenfalls nicht mitgeteilt. c) Die Beweiswürdigung erweist sich außerdem als rechtsfehlerhaft, soweit es die Frage einer Sekundärübertragung des DNA-Materials betrifft. Die Ausführungen zum Grad der Wahrscheinlichkeit einer solchen Übertragung sind nicht widerspruchsfrei und zudem lückenhaft, so dass dem Senat die Nachprüfung verwehrt ist, ob eine hinreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts bestand (vgl. nochmals Senat, a.a.O., Rn. 7, m.w. Nachw.). Die Berufungskammer führt insoweit zunächst aus, sie habe „alternative Geschehensabläufe sicher ausgeschlossen“. Diese Annahme findet in den Urteilsgründen jedoch keine ausreichende Stütze. Soweit dort dargelegt wird, nach den Ausführungen des Sachverständigen W sei eine Sekundärübertragung unwahrscheinlich, weil (fremdes) Zellmaterial neben der Hauptspur des Angeklagten nicht in der dann zu erwartenden Größenordnung festgestellt worden sei, wird bereits nicht mitgeteilt, in welchem Maße der Sachverständige eine Sekundärübertragung für unwahrscheinlich erachtete, so dass für den Senat nicht nachvollziehbar ist, ob die Kammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten - wie geschehen - allein hierauf stützen durfte. Auch wird nicht erläutert, in welcher Größenordnung fremdes Zellmaterial zu erwarten gewesen wäre und aus welchen (wissenschaftlichen) Erkenntnissen sich diese Erwartung herleitet. Ebenso fehlt es an einer nachprüfbaren Grundlage für die im Urteil wiedergegebene Einschätzung des Sachverständigen, er halte die Möglichkeit einer Spurübertragung über einen Handschuh oder mittels Handkontakts aufgrund biostatistischer Berechnungen nicht für gänzlich ausgeschlossen, jedoch sei für ihn eine Direktübertragung durch den Angeklagten eher wahrscheinlich. Abgesehen davon, dass es jedenfalls im allgemeinen Sprachgebrauch einen - erheblichen - Unterschied macht, ob eine Sachverhaltsvariante „nicht gänzlich ausgeschlossen“ ist oder ob ihr Gegenteil „eher wahrscheinlich“ ist, bleibt auch gänzlich offen, welche konkreten Berechnungen der Sachverständige angestellt hat, das heißt von welchen Szenarien er dabei ausgegangen ist, welche diesbezüglichen biostatistischen Erkenntnisse er zugrunde gelegt hat, wie er diese rechnerisch verarbeitet hat und zu welchen - zahlenmäßigen - Ergebnissen er gelangt ist (vgl. entsprechend zum Erfordernis der Mitteilung des Ergebnisses einer biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form [selbst bei eindeutigen Einzelspuren] BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - 4 StR 262/21 -, juris Rn. 3, m.w. Nachw.). 2. Nachdem die Revision bereits mit der Sachrüge durchdringt, bedarf es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass dem Rechtsmittel jedenfalls mit der auf § 244 Abs. 3, Abs. 4 StPO gestützten Verfahrensrüge, mit welcher der Angeklagte die Ablehnung seines Hilfsbeweisantrages beanstandet, ebenfalls der (vorläufige) Erfolg nicht zu versagen sein dürfte. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 21. August 2024 zutreffend ausgeführt hat, hat die Kammer den Antrag zu Unrecht lediglich als Beweisermittlungsantrag behandelt. Der Angeklagte hatte die Ladung und Vernehmung eines weiteren, namentlich benannten rechtsmedizinischen Sachverständigen verlangt zum Beweis der Tatsache, dass die von dem Sachverständigen W angewandten biostatistischen Berechnungsmethoden unter mehreren - in dem Antrag im Einzelnen dargelegten - Gesichtspunkten anerkannten wissenschaftlichen Standards nicht entsprächen. Damit handelte es sich um einen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO (zu den Anforderungen an die Bezeichnung konkreter Beweistatsachen bei Beweisanträgen auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens mit Blick auf gerügte wissenschaftliche Mängel des Erstgutachtens vgl. etwa Schneider, NStZ 2023, S. 65, 68 f.). Das Beweisbegehren hätte deshalb nur nach Maßgabe des § 244 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 StPO abgelehnt werden dürfen. Mit den dort genannten Ablehnungsgründen hat sich die Kammer jedoch nicht befasst. Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO). Abweichendes würde nur gelten, wenn der Beweisantrag mit rechtsfehlerfreier Begründung hätte abgelehnt werden können und der Ablehnungsgrund vom Revisionsgericht nachgebracht oder ergänzt werden kann, weil er sich aus den Urteilsgründen ergibt oder sonst auf der Hand liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 5 StR 167/20 -, juris Rn. 7; KG, Beschluss vom 23. März 2015 - [4] 161 Ss 2/15 [26/15] -; Krehl in: Karlsruher Kommentar, StPO 9. Aufl., § 244 Rn. 236a; jew. m.w. Nachw.). Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall. 3. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat hebt es mit den Feststellungen auf (§ 349 Abs. 4, § 353 Abs. 1 und 2 StPO) und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Kammer des Landgerichts Berlin I zurück (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).