OffeneUrteileSuche
Entscheidung

VIII ZR 315/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:090620BVIIIZR315
28Zitate
23Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

28 Entscheidungen · 23 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:090620BVIIIZR315.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 315/19 vom 9. Juni 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 17. Zivilsenat - vom 7. November 2019 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 25.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin erwarb von der beklagten Vertragshändlerin im Dezember 2013 ein Dieselfahrzeug mit einem von der Herstellerin eingebauten Motor EA 189, Schadstoffklasse 5, zum Preis von 22.890,01 €. Die Software zur Mo- torsteuerung verfügt über zwei unterschiedliche Betriebsmodi. Auf dem Prüf- stand wird der "Modus 1" aktiviert, der den Stickoxidausstoß verringert, wäh- rend bei den im normalen Straßenverkehr anzutreffenden Bedingungen der zu einem höheren Austritt von Stickoxiden führende "Modus 0" eingeschaltet ist. Das Fahrzeug wurde der Klägerin am 20. Februar 2014 übergeben. 1 - 3 - Mit Anwaltsschreiben vom 22. September 2017 verlangte sie Neuliefe- rung eines mangelfreien Fahrzeugs, was die Beklagte ablehnte. Dieser An- spruch ist - neben einem Antrag auf Freistellung von außergerichtlichen An- waltskosten (1.899,24 €) und einem Antrag auf Feststellung des Annahmever- zugs der Beklagten - auch Gegenstand der vorliegenden Klage. Diese wurde am 25. April 2018 eingereicht und der Beklagten am 15. Mai 2018 zugestellt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2020, 377) ausgeführt, der An- spruch auf Nachlieferung gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB sei gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB verjährt. Ein arglistiges Verhalten der Beklagten, das zur Anwendung der Regelverjährung führe (§ 438 Abs. 3 BGB), sei nicht gege- ben. Ein mögliches arglistiges Verhalten der Herstellerin sei der Beklagten nicht zuzurechnen, weil der Hersteller nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers sei. Ein zum Neubeginn der Verjährung führen- des Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch das Aufspielen eines Software-Updates sei nicht erfolgt. Die Nachrüstung sei erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils und damit nach Ablauf der maßgeblichen Verjäh- rungsfrist von zwei Jahren ab Auslieferung durchgeführt worden. Zudem habe die Beklagte ihre Verpflichtung zur Nachbesserung stets bestritten und damit das Update nicht in dem Bewusstsein aufgespielt, zur Mangelbeseitigung ver- pflichtet zu sein. Die Erhebung der Einrede der Verjährung sei auch nicht treu- widrig. Der von der Klägerin verfolgte Nachlieferungsanspruch könne entgegen der Ansicht der Klägerin nicht im Wege eines Schadensersatzanspruchs nach §§ 311, 241 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden. Denn Rechtsfolge eines derartigen Anspruchs sei lediglich der Ersatz des Vertrauensschadens; ein Er- füllungsanspruch bestehe dagegen nicht. 2 3 4 - 4 - Schließlich könne der von der Klägerin geltend gemachte Erfüllungsan- spruch auch nicht auf §§ 280, 241, 443, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 12, 18 der Richtlinie 2007/46/EG, §§ 4, 6, 25 EG-FGV gestützt werden. Ei- ne Garantie nach § 443 BGB habe die Beklagte nicht eingeräumt. Aus den wei- ter zitierten Normen ergebe sich - ungeachtet der Frage ihrer Einschlägigkeit - ebenfalls kein Erfüllungsanspruch, der auf Lieferung eines mangelfreien fabrik- neuen Fahrzeugs gerichtet sei. Denn Schadensersatzansprüche aus einer un- erlaubten Handlung richteten sich, weil die deliktische Haftung nicht an das Be- stehen einer Verbindlichkeit und deren Nicht- oder Schlechterfüllung anknüpfe, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Regel allein auf das - hier nicht verfolgte - Erhaltungsinteresse. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen rich- tet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, mit der sie die Zulassung der Revision mit dem Ziel anstrebt, ihr Klagebegehren weiterzuverfolgen. II. Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Er- folg, weil die Klägerin die von ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgrün- de der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und der Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) nicht dargelegt hat (§ 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO). 1. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde kommt den von ihr als grundsätzlich bewerteten Rechtsfragen (Zurechnung des Verhaltens der Herstellerin im Rahmen des § 438 Abs. 3 BGB; Treuwidrigkeit der Verjährungs- einrede; Aufspielen eines Software-Updates als Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB; Unkenntnis vom Vorhandensein einer unzulässigen 5 6 7 8 - 5 - Abschalteinrichtung als verjährungshemmende "höhere Gewalt" im Sinne von § 206 BGB; § 27 Abs. 1 EG-FGV und weitere Vorschriften als zur Vertragsnich- tigkeit führende Schutzgesetze im Sinne von § 134 BGB; Vorliegen eines delik- tischen Eingriffs in die Eigentümerbefugnisse bei Aufhebung der bestimmungs- gemäßen Brauchbarkeit des Kraftfahrzeugs durch die Motorsteuerungssoft- ware) keine Grundsatzbedeutung zu. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebli- che, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in ei- ner unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (vgl. nur BGH, Be- schlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/92, BGHZ 154, 288, 291; vom 2. Juli 2019 - VIII ZR 74/18, NJW-RR 2019, 1202 Rn. 10; jeweils mwN). Diese Vo- raussetzungen müssen in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO); die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt hierfür nicht. Der Beschwerdeführer muss vielmehr konkret auf die Rechtsfrage, ihre Entscheidungserheblichkeit, Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung ein- gehen. Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Grün- den, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 191; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, aaO; vom 2. Juli 2019 - VIII ZR 74/18, aaO; jeweils mwN). Klärungsbedürftig sind (nur) solche entscheidungserheblichen Rechts- fragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auf- fassungen vertreten werden und die noch nicht höchstrichterlich geklärt sind 9 10 - 6 - (BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 2009 - 1 BvR 2111/08, juris Rn. 6; vom 6. Juni 2018 - 2 BvR 350/18, juris Rn. 17 mwN). b) Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Nichtzulassungsbe- schwerde nicht. aa) Dies gilt zunächst für die Frage der Zurechnung eines möglichen arg- listigen Verhaltens der Herstellerin. (1) Die Nichtzulassungsbeschwerde führt zum Beleg eines hierzu beste- henden Meinungsstreits (die obergerichtliche Rechtsprechung verneint - soweit ersichtlich - durchgängig eine solche Zurechnung, vgl. nur die vom Berufungs- gericht angegebenen Nachweise) drei instanzgerichtliche Entscheidungen an, wobei es sich bei einer um einen unveröffentlichten Hinweis- und Beweisbe- schluss des Landgerichts Köln vom 30. Mai 2017 (32 O 219/16) handelt, des- sen Inhalt von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mitgeteilt wurde und bei dem es sich um eine reine Zwischenentscheidung handelt, die von vornherein keinen zulassungsrelevanten Meinungsstreit begründen kann. Bei der weiter angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Mün- chen vom 23. März 2017 (3 U 4316/16, juris Rn. 15) handelt es sich um einen Kostenbeschluss nach § 91a ZPO, der nicht die Frage der Zurechnung eines arglistigen Verhaltens im Rahmen des § 438 BGB oder des § 123 BGB betraf. Vielmehr hatte sich das Oberlandesgericht München mit der Frage zu befassen, ob sich ein Käufer im Hinblick auf eine erst in Zukunft bestehende Nachbesse- rungsmöglichkeit (Software-Update) auf eine Nachfrist von mehr als einem Jahr einlassen muss. Dies hat es verneint und in diesem Zusammenhang ausge- führt, der Verkäufer, der sich insoweit das Verhalten des Herstellers zurechnen lassen müsse, da er sich dessen Mithilfe zur Nacherfüllung zunutze mache, habe innerhalb von mehr als 14 Monaten die Nacherfüllung nicht zu Wege ge- bracht und müsse daher den Rücktritt des Käufers hinnehmen. Im Übrigen hat 11 12 13 14 - 7 - derselbe Senat des Oberlandesgerichts München mit Urteil vom 3. Juli 2019 (3 U 4029/18, juris Rn. 37) eine Zurechnung des Wissens der Herstellerin ge- mäß § 166 BGB und damit eine Arglist im Sinne des § 438 Abs. 3 BGB ver- neint. Das von der Nichtzulassungsbeschwerde ferner angeführte Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. Oktober 2017 (12 O 201/16, juris) betraf ebenfalls eine andere Fallgestaltung. Es ging um ein Minderungsverlangen, bei dem sich die Frage stellte, ob eine Nachfristsetzung entbehrlich war. Dabei hat es das Landgericht ausdrücklich dahinstehen lassen, ob der Käufer durch die Verkäu- ferin getäuscht wurde und ob beziehungsweise inwieweit eine etwaige Täu- schung durch die Herstellerin der Verkäuferin zuzurechnen wäre (Urteil vom 5. Oktober 2017 - 12 O 201/16, aaO Rn. 37). (2) Davon abgesehen sind die Grundsätze der Wissenszurechnung höchstrichterlich hinreichend geklärt. (a) Die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze, wonach nicht nur Verhandlungsführer und -gehilfen (hier gilt § 166 BGB analog), sondern auch solche Beteiligte, die wegen ihrer engen Beziehungen zum betreffenden Vertragspartner als dessen Vertrauensperson erscheinen, nicht als Dritte im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB anzusehen sind (vgl. etwa BGH, Urteile vom 17. November 1960 - VII ZR 115/59, BGHZ 33, 302, 310; vom 20. November 1995 - II ZR 209/94, NJW 1996, 1051 unter 3; vom 20. Januar 2005 - I ZR 95/01, NJW-RR 2005, 1277 unter II 2 b bb mwN), bedürfen im Streitfall keiner weiteren Klärung. Denn eine solche Beziehung zwischen (Vertrags-)Händler und Herstellerin, die aus Billigkeitsgründen eine Zurechnung des Verhaltens der Herstellerin gebieten würde, besteht bezüglich des vorliegend allein maßgebli- chen Abschlusses des Kaufvertrags mit dem Kunden ersichtlich nicht. Die von 15 16 17 - 8 - der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Gesichtspunkte tragen eine sol- che Annahme nicht. (b) Weiter ist höchstrichterlich geklärt, dass sich die Zurechnung des Verhaltens einer sonstigen Hilfsperson nach denselben Maßstäben wie bei § 278 BGB bestimmt, so dass es darauf ankommt, ob eine von ihr vorgenom- mene Handlung zu dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs gehört, zu dessen Wahrnehmung sie bestellt ist (Senatsurteile vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, NJW 1989, 287 unter II 4 c; vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, NJW 2011, 2874 Rn. 16; jeweils mwN). Wie der Senat aber in ständiger Recht- sprechung ausgesprochen hat, ist ein Hersteller oder Lieferant nicht Erfüllungs- gehilfe des Verkäufers im Rahmen seiner kaufrechtlichen Pflichten (vgl. etwa Urteil vom 2. April 2014 - VIII ZR 46/13, BGHZ 200, 337 Rn. 31 mwN). Dies ist auch in der Begründung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drucks. 14/6040, S. 210) so festgehalten ("Bei der Erfüllung der Verschaffungspflicht bedient sich der Verkäufer nicht des Herstellers, die Herstellung der Sache ist nicht in den Pflichtenkreis des Verkäufers einbezogen. Der Warenhersteller ist deshalb ebenso wenig Erfüllungsgehilfe des Verkäufers, wie […]"). Dies gilt - anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint - auch für die Fahrzeugbran- che (vgl. etwa Senatsurteil vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 97). Unter Anwendung der Maßstäbe des § 278 BGB kann daher - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - eine Zurechnung des Verhaltens der Herstellerin nicht erfolgen. bb) Auch bezüglich der Frage der Treuwidrigkeit der Erhebung der Ver- jährungseinrede fehlt es an der Darlegung einer Grundsatzbedeutung. Diese Frage ist einer abstrakten Klärung nicht zugänglich, weil es bei der Beurteilung der Treuwidrigkeit auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ankommt. Zu- dem fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts zur "Betreuertätigkeit" 18 19 - 9 - der Beklagten beim Kaufvertragsabschluss, was die Nichtzulassungsbeschwer- de nicht hinreichend angegriffen hat. cc) Hinsichtlich der Fragen, ob das Aufspielen eines Software-Updates ein den Neubeginn der Verjährung auslösendes Anerkenntnis nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB darstellen und die Unkenntnis von der eingebauten Steue- rungssoftware eine Verjährungshemmung nach § 206 BGB wegen "höherer Gewalt" auslösen kann, führt die Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls nicht aus, weshalb insoweit höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehen soll. Sie be- schränkt sich auf die nicht näher begründete Behauptung, diese Fragen seien für tausende Verfahren von Bedeutung, legt aber nicht dar, dass insoweit ein Meinungsstreit besteht oder aus sonstigen Gründen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs geboten ist. Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung sind die Voraussetzungen und der Anwendungsbereich der genannten Vor- schriften hinreichend konturiert, so dass ihre Anwendung auf Fallgestaltungen wie die vorliegende vorgezeichnet ist. Davon abgesehen stellen sich diese Fragen im Streitfall nicht, weil das Software-Update erst nach Ablauf der Verjährung aufgespielt worden ist und eine Verjährungshemmung nach § 206 BGB ohnehin nicht in Betracht kommt, da die von der Nichtzulassungsbeschwerde als "höhere Gewalt" bewertete Un- kenntnis von dem Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung be- reits vor Eintritt der Hemmung nach § 206 BGB (die nur während der letzten sechs Monate der zweijährigen Verjährungsfrist - hier also ab 20. August 2015 - erfolgen kann) spätestens Ende 2015 durch das von sämtlichen Medien be- kannt gemachte Vorgehen der Herstellerin behoben war. dd) Hinsichtlich des angeblichen Verbotscharakters der von der Nichtzu- lassungsbeschwerde angeführten Vorschriften mit der Folge einer Nichtigkeit 20 21 22 - 10 - nach § 134 BGB ist ein Zulassungsgrund ebenfalls nicht dargelegt. Die Nichtzu- lassungsbeschwerde begnügt sich auch hier mit dem unzureichenden pauscha- len Verweis auf eine Bedeutung für eine Vielzahl von Verfahren. Davon abgesehen ist die von der Nichtzulassungsbeschwerde formulier- te Frage nicht entscheidungserheblich. Denn wären die von ihr genannten Vor- schriften Verbotsnormen im Sinne von § 134 BGB und der Kaufvertrag nichtig, könnte sie die begehrte Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB nicht verlangen. Die weiter von ihr genannten Vorschriften geben keinen Anspruch auf Lieferung eines neuen Fahrzeugs. Dies gilt nicht nur für deliktische Ansprü- che (dazu näher unter ee), sondern - wie das Berufungsgericht zutreffend aus- geführt hat - auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, die un- abhängig davon auch deswegen nicht bestehen, weil - wie das Berufungsge- richt im Zusammenhang mit Ansprüchen aus Delikt rechtsfehlerfrei entschieden hat - das Verhalten der Herstellerin der Beklagten nicht zuzurechnen ist. ee) Hinsichtlich der von der Nichtzulassungsbeschwerde weiter für rechtsgrundsätzlich erachteten Frage, ob ein Eingriff in die Eigentümerbefug- nisse im Sinne eines Deliktrechtstatbestands vorliegt, wenn durch eine Abgas- manipulation die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit des Fahrzeugs aufgeho- ben wird, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, dass solche - gemäß § 249 Abs. 1 BGB zwar auf Naturalrestitution (und nicht nur auf Gelder- satz) gerichtete - Ansprüche in der Regel nicht den Ersatz des Erfüllungsinte- resses ermöglichen, weswegen der Anspruchsteller grundsätzlich nicht verlan- gen kann, so gestellt zu werden, als ob eine Verbindlichkeit ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (BGH, Urteile vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, BGHZ 188, 78 Rn. 8; vom 14. Mai 2012 - II ZR 130/10, NJW 2012, 3510 Rn. 14). Wird - wie vorliegend - ein Schaden geltend gemacht, der lediglich den auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert der Sache für das Nutzungs- und 23 24 25 - 11 - Äquivalenzinteresse des Käufers ausdrückt, ist für deliktische Schadensersatz- ansprüche kein Raum (BGH, Urteile vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79, NJW 1983, 810 unter II 1 b; vom 16. Dezember 2008 - VI ZR 170/07, NJW 2009, 272 Rn. 19 mwN). Denn die deliktischen Verkehrspflichten sind grundsätzlich nicht darauf gerichtet, die Erwartung des Käufers zu schützen, Wert und Nutzungs- möglichkeit einer mangelfreien Sache zu erhalten (BGH, Urteile vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79, aaO; vom 16. Dezember 2008 - VI ZR 170/07, aaO). Da die deliktische Haftung nicht an das Bestehen einer Verbindlichkeit und deren Nicht- oder Schlechterfüllung anknüpft, stellt sich im Deliktsrecht die Frage nach dem Erfüllungsinteresse regelmäßig nicht; vielmehr richtet sich der deliktische Schadensersatzanspruch grundsätzlich allein auf Ersatz des Erhaltungsinteres- ses und damit auf das negative Interesse (BGH, Urteile vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, aaO Rn. 8 f.; vom 14. Mai 2012 - II ZR 130/10, aaO). 2. Soweit - was mangels Eingehens auf die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO unklar ist - die Nichtzulassungsbeschwerde auch hinsichtlich der von ihr breiter ausgeführten Frage, ob §§ 6, 27 EG-FGV oder die Vorschriften der Verordnung 715/2007/EG beziehungsweise der Richtlinie 2007/46/EG Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen, einen Zulassungs- grund für gegeben erachten sollte, scheidet eine (ohnehin nicht dargelegte) Klä- rungsbedürftigkeit aus, weil sich hieraus - wie vorstehend bereits ausgeführt - der geltend gemachte Anspruch auf Nachlieferung nicht ergeben kann. Daher ist auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV zu den von der Nichtzulassungsbeschwerde auf der Grundlage eines Vorlagebeschlusses des Landgerichts Gera vom 30. August 2019 (7 O 1188/18, juris) formulierten Fragen nicht veranlasst. 3. Entgegen der Annahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist eine Zu- lassung der Revision auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts geboten. 26 27 - 12 - a) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde Fortbildungsbedarf bezüglich der von ihr für erforderlich gehaltenen Klärung sieht, ob die Einrede der Verjäh- rung treuwidrig ist, wenn der Vertragshändler für den Hersteller als "Betreuer" gegenüber dem Käufer tätig ist, lässt sich die auf einen Einzelfall bezogene Frage der Treuwidrigkeit nicht abstrakt klären. Die Grundsätze zur Treuwidrig- keit sind inzwischen höchstrichterlich so ausgereift, dass sie eine hinreichende Orientierungshilfe für den Tatrichter bilden. Davon abgesehen stellt sich diese Frage im Streitfall nicht, weil nicht festgestellt ist, dass die Beklagte die Klägerin für die Herstellerin beim Kaufvertragsabschluss "betreut" hat, und die Nichtzu- lassungsbeschwerde hiergegen keine durchgreifenden Rügen erhebt. b) Ohne Erfolg beruft sich die Nichtzulassungsbeschwerde schließlich auf Fortbildungsbedarf bezüglich der Frage, ob das Vorhandensein einer unzu- lässigen Abschalteinrichtung nicht - wie vom Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 (VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133) angenommen - (nur) einen Sachmangel, sondern (auch) einen Rechtsmangel im Sinne von § 435 BGB darstellt. Auch insoweit legt die Nichtzulassungsbeschwerde bereits einen Zulassungsgrund nicht dar, sondern beschränkt sich darauf vorzutragen, wes- halb aufgrund der von ihr zitierten Rechtsprechung des Senats (auch) ein Rechtsmangel anzunehmen sei. aa) Davon abgesehen besteht ein Bedürfnis für eine höchstrichterliche Orientierungshilfe nicht. Aufgrund der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein Rechtsmangel vorliegt, wenn Rechte eines Dritten eine individuelle Belastung des Käufers ergeben, also geeignet sind, ihn in der ungestörten Aus- übung der ihm nach § 903 Satz 1 BGB gebührenden Rechtsposition zu beein- trächtigen (Senatsurteil vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 234/15, NJW 2017, 1666 Rn. 16 mwN). Weiter ist geklärt, dass auf öffentlichem Recht beruhende Ein- griffsbefugnisse, Beschränkungen und Bindungen, die die Nutzung der Kaufsa- che beeinträchtigen, einen Rechtsmangel begründen können und dies in Ab- 28 29 30 - 13 - grenzung zu den dem Bereich der Sachmängelgewährleistung (§ 434 BGB) zuzuordnenden Sachverhalten jedenfalls dann gilt, wenn das Eingreifen öffent- lich-rechtlicher Normen nicht Folge der (auch) einen Sachmangel begründen- den nicht vertragsgemäßen Beschaffenheit der Kaufsache ist; andernfalls liegt es nahe, (nur) einen Sachmangel anzunehmen (Senatsurteil vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 234/15, aaO Rn. 18 mwN). Ferner hat der Senat deutlich gemacht, dass sich ein Kraftfahrzeug zur gewöhnlichen Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) nur eignet, wenn es eine Beschaffenheit aufweist, die weder seine (weitere) Zulassung zum Straßenverkehr hindert noch ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt (vgl. Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, aaO Rn. 5 mwN). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat das - zu einem möglichen Eingreifen der Behörden führende und damit die weitere Zulassung zum Straßenverkehr gefährdende - Vorhandensein einer unzulässigen Ab- schalteinrichtung als Sachmangel (und nicht als Rechtsmangel) eingestuft. bb) Davon abgesehen ist die Frage, ob das Vorhandensein einer unzu- lässigen Abschalteinrichtung (auch) als Rechtsmangel anzusehen sei, nicht entscheidungserheblich. Die Nichtzulassungsbeschwerde geht wohl unausge- sprochen davon aus, dass in diesem Falle andere Verjährungsregeln als bei einem Sachmangel Anwendung fänden. Dies trifft aber nicht zu, denn Sach- und Rechtsmängel haben nach neuem Recht dieselben Rechtsfolgen; die Vor- schriften der §§ 437 ff. BGB - und damit auch die Verjährungsregelung des § 438 BGB - gelten für beide Arten von Mängeln (BGH, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 133/14, juris Rn. 16 f.). 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 544 Abs. 6 Satz 2 BGB ab. 31 32 33 - 14 - 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.10.2018 - 21 O 158/18 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.11.2019 - 17 U 245/18 - 34