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AnwZ (Brfg) 1/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:100620UANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:100620UANWZ.BRFG.1.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 1/20 Auf der Geschäftsstelle eingegangen am: 15. Juni 2020 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Fachanwalt für Insolvenzrecht - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidenten des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterinnen Lohmann und Dr. Liebert sowie den Rechtsanwalt Dr. Wolf und die Rechtsanwältin Merk im Einverständ- nis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung am 10. Juni 2020 für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 25. November 2019, ergänzt durch Urteil vom 26. November 2019, wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.500 € festge- setzt. Tatbestand: Der Kläger ist seit 2005 als Rechtsanwalt zugelassen und berechtigt, die Bezeichnungen "Fachanwalt für Arbeitsrecht" und "Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht" zu führen. Mit Antrag vom 14. Juli 2018 beantragte er bei der Beklagten, ihm auch die Befugnis zur Führung der Bezeichnung als "Fachanwalt für Insolvenzrecht" zu verleihen. Er legte - neben Nachweisen zur theoretischen Ausbildung - eine Fallliste von 131 Fällen gemäß § 14 Nr. 1 und 2 FAO vor. Der Fachanwaltsausschuss, dessen Votum sich die Beklagte zu eigen 1 - 3 - gemacht hat, hat hierzu festgestellt, dass der Kläger in mindestens 16 eröffne- ten Insolvenzverfahren - darunter allerdings keines, in dem beim Insolvenz- schuldner im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung mehr als fünf Arbeitnehmer be- schäftigt waren - zum Insolvenzverwalter bestellt worden war. Die Beklagte versagte die Zulassung mit Bescheid vom 12. März 2019 mit der Begründung, der Kläger habe das Merkmal nach § 5 Abs. 1 Buchst. g) Nr. 1 Halbsatz 2 FAO - Insolvenzverwaltung in zwei Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners mit mehr als fünf Arbeitnehmern im Zeitpunkt der Eröffnung - nicht erfüllt. Dieses Merkmal habe der Kläger auch nicht nach § 5 Abs. 1 Buchst. g) Nr. 3a FAO durch andere Insolvenzverwaltungen ersetzen können, da der dortige Katalog eine Ersetzung nur durch vorläufige Insolvenz- verwaltungen erlaube, nicht aber durch Insolvenzverwaltungen in eröffneten Verfahren. Der Kläger vertritt demgegenüber die Auffassung, eine tatsächliche Be- stellung zum Insolvenzverwalter müsse erst recht eine Ersetzung rechtfertigen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. März 2019 dazu zu verpflichten, dem Kläger die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Insolvenzrecht" zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 2 3 - 4 - Sie sieht sich an den Wortlaut der Satzungsbestimmung gebunden. Auch aus den Materialien zur Satzung ergebe sich nichts anderes. Die Beklagte stellt nicht in Frage, dass der Kläger im Übrigen die Voraussetzungen für eine Zulas- sung als Fachanwalt für Insolvenzrecht erfüllt. Der Anwaltsgerichtshof hat der Klage stattgegeben. Die Ersetzungsvor- schrift trage dem Umstand Rechnung, dass es Rechtsanwälte nicht in der Hand hätten, ob sie vom Insolvenzgericht überhaupt zum Insolvenzverwalter bestellt werden oder nicht. Den Fall, dass eine Ersetzung trotz häufigerer Bestellung zum Insolvenzverwalter erforderlich werden könnte, habe der Satzungsgeber nicht im Blick gehabt. Auch Sinn und Zweck spreche für eine Ersetzungsmög- lichkeit, da nicht ersichtlich sei, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter ein Mehr an Verantwortung, Befugnissen oder Handlungsmöglichkeiten habe als ein (endgültiger) Insolvenzverwalter; eher dürfte das Gegenteil der Fall sein. Hätte der Satzungs-geber einen wesentlichen Unterschied zwischen Insolvenzverwal- ter und vorläufigem Insolvenzverwalter gesehen, hätte es nahegelegen, bereits in § 5 Abs. 1 Buchst. g) Nr. 1 eine Bearbeitung vorläufiger Insolvenzverwaltun- gen zwingend vorzusehen. Dies gelte umso mehr, wenn man sogar die Bestel- lung zu einem sog. schwachen Insolvenzverwalter für eine Ersetzung nach § 5 Abs. 1 Buchst. g) Nr. 3 FAO ausreichen lasse. Die Beklagte verfolgt mit ihrer vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen Be- rufung ihre Rechtsauffassung weiter und beantragt: 1. Das Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 25. No- vember 2019, Az. BayAGH III - 4 - 3/19, zugestellt am 17. De- zember 2019, und das Ergänzungsurteil des Bayerischen An- 4 5 6 - 5 - waltsgerichtshofs vom 26. November 2019, Az. BayAGH III - 4 - 3/19, zugestellt am 17. Dezember 2019, wird aufgehoben. 2. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger beantragt: Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof vom 25. November 2019 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2 und 3 VwGO) bleibt ohne Erfolg. I. Die Ablehnung des beantragten Fachanwaltstitels verletzt, wie der An- waltsgerichtshof zutreffend erkannt hat, den Kläger in seinen Rechten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 7 8 9 - 6 - 1. Der Kläger ist seit mehr als drei Jahren zugelassener und praktizie- render Rechtsanwalt (§ 3 FAO) und führt nicht bereits drei Fachanwaltstitel (§ 43c Abs. 1 Satz 3 BRAO). 2. Unstreitig hat der Kläger den Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse durch die Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang mit 120 Zeitstunden auf den Gebieten des § 14 Nr. 1 und 2 FAO (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 FAO) und 60 Zeitstunden zu betriebswirtschaftlichen Grundlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 4 FAO) in den Jahren 2017 und 2018 (§ 4 Abs. 2 FAO) mit mindestens drei erfolgreich bestandenen Aufsichtsarbeiten (§ 4a Abs. 1 FAO) nachgewiesen. 3. Der Kläger erfüllt auch die Anforderungen an die praktischen Erfah- rungen nach § 5 Abs. 1 Buchst. g) Nr. 1-4 FAO. a) Der Kläger wurde - ebenfalls unstreitig - in den letzten drei Jahren vor Antragstellung in 16 eröffneten Insolvenzverfahren aus dem ersten bis sechsten Teil der Insolvenzordnung (Regelinsolvenzen) als Insolvenzverwalter tätig; er erfüllt daher die Mindestanforderung von fünf Insolvenzverwaltungen (§ 5 Abs. 1 Buchst. g) Nr. 1 Halbsatz 1 FAO). b) Nicht erfüllt ist das Merkmal, dass in zwei Verfahren der Schuldner bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigte (§ 5 Abs. 1 Buchst. g) Nr. 1 Halbsatz 2 FAO). Entgegen der Ansicht der Beklagten konnte der Kläger diese Verfahren jedoch nach § 5 Abs. 1 Buchst. g) Nr. 3 der Norm ersetzen. 10 11 12 13 14 15 - 7 - aa) Danach kann jede Insolvenzverwaltung in einem eröffneten Regelin- solvenzverfahren mit einem Schuldner, der bei Eröffnung mehr als fünf Arbeit- nehmer beschäftigt, durch sechs Verfahren als Sachwalter nach § 270 InsO, als vorläufiger Insolvenzverwalter, als vorläufiger Sachwalter gemäß § 270a und § 270b InsO, als Sanierungsgeschäftsführer oder als Vertreter des Schuldners im Unternehmensinsolvenzverfahren oder im Verbraucherinsolvenzverfahren ersetzt werden (§ 5 Abs. 1 Buchst. g) Nr. 3a FAO), jede andere Insolvenzver- waltung in einem eröffneten Regelinsolvenzverfahren durch zwei der genannten Verfahren (§ 5 Abs. 1 Buchst. g) Satz 1 Nr. 3b FAO). Im Ausgangspunkt ist der Beklagten darin beizupflichten, dass der Wort- laut der Vorschrift eine Ersetzung durch eine Insolvenzverwaltung in einem er- öffneten Insolvenzverfahren nicht vorsieht. Dies beruht jedoch auf einer Rege- lungs-lücke, die im Wege der Analogie zu schließen ist. bb) Eine planwidrige Regelungslücke liegt nur vor, wenn die Bestimmung gemessen an ihrem Zweck unvollständig, das heißt ergänzungsbedürftig ist. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlos- sen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfass- ten Sachverhalt erstreckt hätte, falls er diesen bedacht hätte (BVerwG, NVwZ- RR 2014, 689 Rn. 17 mwN). Ihre Ergänzung darf nicht einer vom Normgeber beabsichtigten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widersprechen. Dass eine Regelung rechtspolitisch als verbesserungsbedürftig anzusehen ist, reicht nicht aus. Ihre Unvollständigkeit erschließt sich vielmehr aus dem gesetzesim- manenten Zweck und kann auch bei eindeutigem Wortlaut vorliegen (BGH, Be- schluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 6/15, FamRZ 2017, 1620 Rn. 17 mwN). 16 17 - 8 - cc) Danach liegt eine Regelungslücke vor (aA AGH Jena, BRAK-Mitt. 2006, 137, 138; AGH Frankfurt, NZI 2010, 239, 240): (1) Aus den Materialien zur Satzung ergibt sich, dass die Substitutionsre- gelungen zum Hintergrund hatten, dass durch die Praxis der Insolvenzgerichte, Unternehmensinsolvenzen nur an erfahrene Insolvenzverwalter zu vergeben, auch im Bereich der Fachanwaltszulassung ein "closed shop" drohe. Die Sub- stitutionsregelungen sollten daher die Erfüllung der Anforderungen an die prak- tischen Erfahrungen gänzlich ohne Bestellung zum Insolvenzverwalter in (eröff- neten) Unternehmensinsolvenzen ermöglichen. Der vorbereitende Sonderaus- schuss 6 der 1. Satzungsversammlung verwarf in diesem Zusammenhang aus- drücklich die Überlegung, Insolvenzverwaltungen in Unternehmen mit mehr als fünf Arbeitnehmern für nicht substituierbar zu erklären (vgl. Protokoll der 1. Sit- zung des Ausschusses 6 der Satzungsversammlung [Fachanwaltschaft für In- solvenzrecht] vom 11. Dezember 1998, SV-Mat. 4/99, S. 3). Der Satzungsversammlung vorgelegt wurde ein Entwurf, der eine Substi- tution durch eine Tätigkeit als Sachwalter, Nachlassinsolvenzverwalter oder Vertreter im Verbraucherinsolvenzverfahren vorsah und die Zahl der Ersatzfälle da-nach staffelte, ob ein eröffnetes Insolvenzverfahren mit mehr als fünf Arbeit- nehmern oder ohne diese qualifizierte Anforderung ersetzt werden sollte (Proto- koll der 1. Sitzung des Ausschusses 6 der Satzungsversammlung [Fachanwalt- schaft für Insolvenzrecht] vom 11. Dezember 1998, SV-Mat. 4/99, S. 3 f.). Die Satzungs-versammlung strich die Ersetzungsmöglichkeit durch eine Tätigkeit bei Nachlass-insolvenzverfahren, ermöglichte aber eine Ersetzung durch vor- läufige Insolvenz-verwaltungen (Protokoll über die 7. Sitzung der Satzungsver- sammlung vom 21. bis 22. März 1999, S. 7). 18 19 20 - 9 - Im Nachgang zur Einführung des vorläufigen Sachwalters durch Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) wurde durch die 6. Satzungsversammlung die zusätzli- che Möglichkeit der Substitution durch eine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter, als Sanierungsgeschäftsführer und als Vertreter des Schuldners bei Unterneh- mens-insolvenzen geschaffen und dabei die Zahl der erforderlichen Erset- zungs-verfahren heraufgesetzt (Protokoll der 3. Sitzung der 6. Satzungsversammlung vom 21. November 2016, S. 7 f.). In der Begründung des Antrags des (vorbereitenden) Ausschusses 1 vom 4. Juli 2016 (SV-Mat. 32/16) wurde ausgeführt, dass allen Tätigkeiten, die ersetzenden Charakter hätten, gemeinsam sei, dass sie nicht der Tätigkeit als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren vollständig gleichzusetzen seien. (2) Der Satzungsgeber hatte somit den Fall vor Augen, eine Ersetzungs- möglichkeit zu schaffen, falls ein Bewerber vom Gericht nicht zum Insolvenz- verwalter bestellt worden war. Den - praktisch seltenen, nur die Fallgestaltung von Insolvenzverwaltungen bei Unternehmen mit mehr als fünf Arbeitnehmern (§ 5 Abs. 1 Buchst. g) Nr. 1 Halbsatz bzw. Nr. 3a FAO) betreffenden - Fall, dass ein Bewerber zwar vom Gericht in ausreichender Zahl, aber nicht in hinreichend großen Unternehmen mit entsprechender Mitarbeiterzahl zum Insolvenzverwal- ter bestellt worden war, dieser Bewerber daher auf eine Substitution durch In- solvenzverwaltungen in kleineren Unternehmen angewiesen sein könnte, hat er offensichtlich nicht bedacht. Die Aufnahme der vorläufigen Insolvenzverwaltung in den Katalog der Er-setzungstatbestände stellt kein Gegenargument dar, da sich aus ihrer Auf- nahme (aufgrund Änderungsantrags in der laufenden Satzungsversammlung) 21 22 23 - 10 - nicht schließen lässt, dass die Satzungsversammlung die geschilderte Konstel- lation in den Blick genommen hätte. dd) Die Regelungslücke ist durch Zulassung der Ersetzung durch jeweils sechs Insolvenzverwaltungen in Unternehmen mit weniger als sechs Arbeit- nehmern zu schließen: (1) Ziel der Ersetzungsregelung in § 5 Abs. 1 Buchst. g) Nr. 3 ist es, den Erwerb eines Fachanwaltstitels ohne vorherige Tätigkeit als Insolvenzverwalter - sei es bei kleinen oder großen Unternehmen - zu ermöglichen. Nach diesem vom Satzungsgeber selbst gewählten Regelungskonzept wäre es widersinnig, demjenigen die Inanspruchnahme von Ersetzungsregeln zu versagen, der tat- sächlich, wie als Regelfall gewünscht, Insolvenzverwaltungen (wenn auch nicht in großen Unternehmen mit mehr als fünf Arbeitnehmern) durchgeführt hat. (2) Wie der Satzungsgeber erkannt hat (vgl. oben unter 3. b) cc) (1)), bleiben sämtliche ersetzenden Tätigkeiten ihrer Verantwortung und ihren Be- fugnissen nach hinter der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters im Regelinsol- venzverfahren zurück. Dies gilt gleichermaßen für den ursprünglichen wie für den durch die 6. Satzungsversammlung erweiterten Katalog an Ersetzungstat- beständen. Auch dieser Umstand gebietet es, eine Bestellung als Insolvenz- verwalter als Ersetzungsmöglichkeit anzuerkennen: (a) Der Sachwalter wird anstelle eines Insolvenzverwalters bestellt, wenn das Gericht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung durch den Schuldner anordnet (§ 270c InsO). Wie ein Insolvenzverwalter ist der Sach- walter für die Geltendmachung des Gesamtschadens nach § 92 InsO, für die Geltendmachung der persönlichen Haftung von Gesellschaftern nach § 93 InsO 24 25 26 27 - 11 - und für die Vornahme von Insolvenzanfechtungen (§§ 129 ff. InsO) zuständig (§ 280 InsO); bei ihm sind, wie bei einem Insolvenzverwalter (§ 174 Abs. 1 Satz 1 InsO), die Forderungen der Insolvenzgläubiger anzumelden (§ 270c Satz 2 InsO); er hat Masseunzulänglichkeit anzuzeigen (§ 285 InsO; für den Insol- venzverwalter: § 208 Abs. 1 InsO). Im Übrigen aber beschränkt sich - vorbehaltlich der Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit einzelner Rechts- handlungen durch das Insolvenzgericht auf Antrag der Gläubigerversammlung, § 277 Abs. 1 InsO - seine Rolle auf die Überwachung des Schuldners (§ 274 Abs. 2 und 3, § 281 Abs. 2, § 283 Abs. 2 Satz 2, § 284 Abs. 2 InsO), der die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis behält (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO), die Mitwirkung an einzelnen Schuldnermaßnahmen (vgl. etwa § 275 Abs. 1, § 279 Satz 2 und 3, § 282 Abs. 2 InsO) und - auf Verlangen - die Vereinnahmung von Geld und Leistung von Zahlungen (§ 275 Abs. 2 InsO). Den Insolvenzverwalter trifft demgegenüber während des Insolvenzverfahrens die volle Verfügungs- und Verwaltungsverantwortung für das verwaltete Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO). (b) Die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter betrifft die Vorberei- tung des eigentlichen Insolvenzverfahrens und bleibt schon deshalb hinter dem vollen Tätigkeitsspektrum eines Insolvenzverwalters nach Eröffnung des Verfah- rens - etwa im Bereich Insolvenzanfechtungen - zurück. Für den vorläufigen Sachwalter gilt nichts anderes. Selbst wenn dies anders wäre, ließe sich hieraus, wie der Anwaltsge- richts-hof richtig erkannt hat, ein Gegenargument nicht herleiten: Wäre es dem Satzungsgeber nämlich darauf angekommen, den Erwerb spezifischer, mit der vor-läufigen Insolvenzverwaltung verbundener Kompetenzen abzuprüfen, hätte es einer Regelung bedurft, die die Wahrnehmung dieses Amtes zwingend vor- 28 29 - 12 - schreibt; eine fakultative Wahrnehmung im Rahmen einer bloßen Ersetzungs- möglichkeit ist hierfür nicht geeignet. (c) Ein Sanierungsgeschäftsführer ist Geschäftsführer ohne den Status eines Insolvenzverwalters (vgl. Uhlenbruck in Schmidt K./Uhlenbruck, Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, 5. Aufl., 1. Auswechselung und Abfin- dung von Geschäftsführern in der Unternehmenskrise Rn. 2.224). (d) Erst recht bleibt die Funktion eines Vertreters des Schuldners - sei es (wie seit der Änderung 2016 ausdrücklich möglich) in Unternehmensinsolven- zen, sei es in Verbraucherinsolvenzverfahren - hinter den Aufgaben und Befug- nissen eines Insolvenzverwalters zurück. (3) Dem Satzungsgeber ging es auch nicht um die zwingende Befassung des Antragstellers mit Unternehmen mit mehr als fünf Arbeitnehmern, wie die Genese der Vorschrift (vgl. oben unter 2. b) cc) (1)) und die Ersetzungsmöglich- keit durch eine Tätigkeit als Vertreter des Schuldners im Verbraucherinsolvenz- verfahren zeigen. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren ist nämlich ausgeschlos- sen, wenn gegen den Schuldner Forderungen aus Arbeitsverhältnissen beste- hen (§ 304 Abs. 1 Satz 2 InsO). Der Erfahrungsmehrwert durch die Befassung mit komplexeren Unter- nehmensinsolvenzen wird vielmehr nach den Vorstellungen des Satzungsge- bers dadurch ausreichend kompensiert, dass die Ersetzung eines jeden sol- chen mutmaßlich umfangreichen Verfahrens durch sechs weniger komplexe Verfahren nach § 5 Abs. 1 Buchst. g) Nr. 3 FAO und die zusätzliche Bearbeitung weiterer Fälle nach § 5 Abs. 1 Buchst. g) Nr. 4 FAO möglich ist. 30 31 32 33 - 13 - (4) Die Entscheidung steht im Einklang mit der Senatsentscheidung vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 31/06, NJW 2007, 2125. Dort hatte der Senat (Rn. 8 ff.) eine Ersetzung von Insolvenzverwaltungen durch eine Tätigkeit als Treu- händer nach § 292 InsO (auch in Verbindung mit § 313 InsO in der Fassung bis zum 30. Juni 2014) abgelehnt. Tragender Grund war, dass die in der Fachan- waltsordnung nicht genannte Tätigkeit als Treuhänder nicht als gleichwertig mit den dort genannten Ersetzungsmöglichkeiten angesehen wurde, sondern hinter den Aufgaben und Befugnissen des Insolvenzverwalters bzw. Sachwalters zu- rückblieb. So liegt der hiesige Fall aber gerade nicht. ee) Der Kläger hat die zwei Insolvenzverwaltungen mit mehr als fünf Ar- beitnehmern durch insgesamt zwölf sonstige Insolvenzverwaltungen ersetzt. Zusammen mit drei weiteren Insolvenzverwaltungen erfüllt er somit im Ergebnis das Quorum nach § 5 Abs. 1 Buchst. g) Nr. 1 und Nr. 3a FAO. c) Der Kläger hat - wiederum unstreitig - gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. g) Satz 1 Nr. 2 FAO weitere 60 Fälle aus mindestens sieben Gebieten des § 14 Nr. 1 und 2 FAO sowie weitere 16 Fälle hieraus gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. g) Satz 1 Nr. 4 FAO bearbeitet. Dies gilt selbst dann, wenn aus den vorgelegten Falllisten mit 131 Fällen sämtliche Fälle gestrichen werden, in denen der Kläger zugleich als Insolvenz- verwalter tätig war und die bereits im Quorum nach § 5 Abs. 1 Buchst. g) Nr. 1 und 3 FAO Berücksichtigung gefunden haben. Es bedarf daher vorliegend kei- ner Entscheidung, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Fallbearbeitungen im Rahmen von § 5 Abs. 1 Buchst. g) Nr. 2 und 4 FAO Berücksichtigung finden können, wenn diese im Rahmen von Insolvenzverwaltungen bearbeitet wurden, die für die Erfüllung des Fallquorums nach § 5 Abs. 1 Buchst. g) Nr. 1 FAO 34 35 36 37 - 14 - (bzw. Ersetzungen nach § 5 Abs. 1 Buchst. g) Nr. 3 FAO) herangezogen wurden (vgl. hierzu Scharmer in Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 6. Aufl., § 5 FAO Rn. 175 f.; Offermann-Burckart in Henssler/Prütting, 5. Aufl., § 5 FAO Rn. 118; Vossebürger in Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 5 FAO Rn. 50). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. Limperg Lohmann Liebert Wolf Merk Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 25.11.2019 - BayAGH III - 4 - 3/19 - 38