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Leitsatz

IX ZB 7/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:220721BIXZB7
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:220721BIXZB7.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 7/20 vom 22. Juli 2021 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 287a Abs. 2 in der Fassung vom 15. Juli 2013 Gibt der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners aus seiner selbständigen Tätigkeit frei und wird über dieses Vermögen ein gesondertes Insolvenzverfahren er- öffnet, ist ein in diesem Verfahren gestellter Antrag des Schuldners auf Restschuldbe- freiung unzulässig, wenn über seinen im Ausgangsverfahren gestellten Restschuldbe- freiungsantrag nicht entschieden ist (Fortführung BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 22/13). InsO § 4a Abs. 1 in der Fassung vom 15. Juli 2013 Ein Antrag auf Kostenstundung ist unzulässig, wenn der Schuldner in dem Insolvenz- verfahren keine Restschuldbefreiung erreichen kann (Festhaltung BGH, Beschluss vom 4. Mai 2017- IX ZB 92/16). BGH, Beschluss vom 22. Juli 2021 - IX ZB 7/20 - LG Gera AG Gera - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Harms am 22. Juli 2021 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 23. April 2019 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: A. Am 25. Juni 2014 stellte der Schuldner Antrag auf Eröffnung des Insol- venzverfahrens über sein Vermögen und auf Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 1. September 2014 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren. Am gleichen Tag gab der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit des Schuld- ners als Spediteur frei. Am 27. November 2018 hat der Schuldner die Eröffnung des Insolvenz- verfahrens über das Vermögen aus der freigegebenen Tätigkeit beantragt und 1 2 - 3 - erneut einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt sowie Stundung der Ver- fahrenskosten beantragt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zudem durch mehrere Gläubiger beantragt worden. Mit Beschluss vom 13. März 2019 hat das Amtsgericht auch dieses Verfahren eröffnet, zugleich aber die Anträge des Schuldners auf Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung als unzu- lässig zurückgewiesen. Nach Übertragung der Sache auf die Kammer hat das Beschwerdegericht am 23. April 2019 die sofortige Beschwerde des Schuldners mit einem an dessen Verfahrensbevollmächtigte formlos übersandten Beschluss zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen, am 13. März 2020 eingegangenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seine Anträge weiter. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. 1. Sie ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht uneinge- schränkt statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 4 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 287a Abs. 1 Satz 3 InsO). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist sie nicht verspätet eingelegt worden. 3 4 5 6 - 4 - Für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gilt eine Notfrist von einem Mo- nat, die mit Zustellung des anzufechtenden Beschlusses beginnt (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Lauf der Notfrist hat nicht begonnen, weil der Beschluss den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners lediglich formlos übersandt worden ist. Wegen der Zulassung der Rechtsbeschwerde wäre aber die förmliche Zustel- lung erforderlich gewesen (vgl. § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO), um die Notfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Gang zu setzen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Sep- tember 2009 - IX ZA 44/08, juris Rn. 3; MünchKomm-ZPO/Hamdorf, 6. Aufl., § 575 Rn. 5 f mwN). Der angefochtene Beschluss gilt auch nicht nach § 189 ZPO als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem er den zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtig- ten des Schuldners tatsächlich zuging. Eine Heilung nach § 189 ZPO setzt vo- raus, dass eine Zustellung beabsichtigt war; der Wille, dem Empfänger das Do- kument zur Kenntnis zu geben, genügt nicht. Der Zugang eines Schriftstücks im Wege - irrig für ausreichend gehaltener - formloser Übersendung bewirkt daher grundsätzlich keine Heilung (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02, NJW 2003, 1192, 1193; MünchKomm-ZPO/Häublein/Müller, 6. Aufl., § 189 Rn. 4 mwN; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 189 Rn. 2). Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Heilung der fehlenden Zustellung aus, denn das Beschwerdegericht hat, wie sich aus der Verfügung des Vorsitzenden vom 23. April 2019 ergibt, eine Zustellung nicht beabsichtigt, sondern eine formlose Mitteilung für ausreichend erachtet. 7 8 - 5 - II. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, der erneute Restschuldbefrei- ungsantrag vom 27. November 2018 sei unzulässig, weil über den Restschuld- befreiungsantrag im vorausgegangenen Verfahren noch nicht entschieden sei. Bei der Prüfung der Zulässigkeit seien nicht nur die Sperrfristen des § 287a Abs. 2 InsO, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Be- schluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 22/13, NZI 2015, 289 Rn. 13) auch die Voraussetzungen des § 287 Abs. 2 InsO zu berücksichtigen. Letztere könne der Schuldner aber nicht erfüllen, weil er keine wirksame, nicht ins Leere laufende Abtretungserklärung abgeben könne. Auch könne der Schuldner seinen Oblie- genheiten im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens nur einmal und nicht in zwei parallel geführten Verfahren nachkommen. Hieran habe sich auch durch die seit dem 1. Juli 2014 geltende Neufassung der Insolvenzordnung nichts ge- ändert. Hiervon sei der Bundesgerichtshof auch nicht in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2017 (IX ZB 92/16, NZI 2017, 627 Rn. 11 ff) abgerückt; dort sei lediglich die Frage der Zulässigkeit eines erneuten Restschuldbefreiungsantrags nach Einstellung des vorausgegangenen Insolvenzverfahrens mangels Masse - und nicht die Zulassung zweier parallel geführter Restschuldbefreiungsverfahren - zu beurteilen gewesen. Das Beschwerdegericht hat zudem die Auffassung vertre- ten, eine Kostenstundung für ein Zweitinsolvenzverfahren sei nicht zulässig. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. 9 10 11 - 6 - a) Maßgeblich sind gemäß Art. 103h Satz 1 EGInsO die Vorschriften der Insolvenzordnung in der Fassung des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuld- befreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379), weil der Schuldner den Antrag auf Insolvenzeröffnung hinsicht- lich des Vermögens aus der freigegebenen Tätigkeit nach dem 1. Juli 2014 ge- stellt hat. Die Vorschriften der Insolvenzordnung in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpas- sung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Ver- eins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) finden hingegen noch keine Anwendung (vgl. Art. 103k Abs. 1, Abs. 2 EGInsO). b) Für das danach anwendbare Recht ist der Antrag auf Restschuldbefrei- ung in analoger Anwendung von § 287a Abs. 2 Nr. 1 Fall 1 InsO unzulässig. aa) Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 (IX ZB 22/13, NZI 2015, 289 Rn. 6 ff) zum alten Recht entschieden, dass der Restschuldbefrei- ungsantrag eines Schuldners in einem Zweitinsolvenzverfahren nach Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit in analoger Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO aF jedenfalls solange unzulässig ist, als über seinen im Ausgangsverfahren gestellten Restschuldbefreiungsantrag nicht entschieden ist. Der Senat hat sich hierbei zum einen von der Erwägung leiten lassen, dass § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO aF einen Missbrauch des Insolvenzverfahrens zur wiederholten Reduzierung der Schuldenlast verhindern soll (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014, aaO Rn. 14). Die Restschuldbefreiung soll als Hilfe für unverschuldet in Not geratene Personen dienen, nicht als Zuflucht für diejenigen, die bewusst finanzielle Risiken auf andere abwälzen wollen. Der Schuldner soll aus dem vorherigen Verfahren 12 13 14 - 7 - die richtigen Konsequenzen ziehen und zu einem vorsichtigeren Wirtschaften an- gehalten werden. Diese Überlegungen gelten erst recht, wenn der Schuldner während eines noch laufenden Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens einen weiteren Restschuldbefreiungsantrag stellt. Zum anderen hat der Senat aufgezeigt, dass bereits die gesetzliche Systematik der §§ 287 ff InsO aF keinen Raum für zwei parallel geführte Restschuldbefreiungsverfahren lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014, aaO Rn. 13). So kann die für einen zulässi- gen Restschuldbefreiungsantrag erforderliche Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO aF nicht wirksam für zwei verschiedene, zeitgleich stattfindende Ver- fahren abgegeben werden; die für das Zweitverfahren erklärte Abtretung würde wegen des anhängigen Erstverfahrens leerlaufen. Auch kann der Schuldner sei- nen Obliegenheiten - etwa gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 2 aF InsO - nur in einem einzigen Verfahren nachkommen. bb) An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch für Insolvenzverfahren, deren Eröffnung nach dem 1. Juli 2014 beantragt worden ist, fest. (1) Der Beschluss vom 18. Dezember 2014 (IX ZB 22/13, NZI 2015, 289 Rn. 6 ff) war Teil einer Reihe von Entscheidungen, in denen der Senat Analogien zu § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO aF angenommen hat. Diese weiteren Entscheidungen betrafen Fallgestaltungen, in denen nach einem abgeschlossenen Erstverfahren ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 8 ff; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, WM 2010, 225 Rn. 6; vom 14. Januar 2010 - IX ZB 257/09, WM 2010, 625 Rn. 6; vom 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09, WM 2010, 716 Rn. 6; vom 7. Mai 2013 - IX ZB 51/12, WM 2013, 1516 Rn. 9, 11; vom 20. März 2014 - IX ZB 17/13, WM 2014, 712 Rn. 8; vom 18. September 2014 - IX ZB 72/13, WM 2014, 2055 Rn. 7 ff). Der Gesetzgeber hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 15 16 - 8 - zu den Sperrfristen inzwischen teilweise aufgegriffen. Mit dem Gesetz zur Ver- kürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubiger- rechte vom 15. Juli 2013 hat er in § 287a Abs. 2 InsO den Versagungsgrund aus § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO in der vor dem 1. Juli 2014 geltenden Gesetzesfassung sowie früher erfolgter Versagungen nach § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 7 InsO oder nach § 296 InsO als Tatbestände ausgestaltet, die zur Unzulässigkeit eines er- neuten Restschuldbefreiungsantrags führen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. De- zember 2014 - IX ZB 22/13, NZI 2015, 289 Rn. 8; vom 4. Mai 2017 - IX ZB 92/16, NZI 2017, 627 Rn. 9; siehe auch: Möhring, ZVI 2017, 289, 290 ff). Der Gesetz- geber hat jedoch die vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 (aaO Rn. 6 ff) entschiedene - und auch im vorliegenden Fall einschlägige - Konstellation nicht in den Katalog der Unzulässigkeitsgründe des § 287a Abs. 2 InsO übernommen. (2) Es wird einerseits die Ansicht vertreten, dass die vom Bundesgerichts- hof zur Erteilung der Restschuldbefreiung im Zweitverfahren entwickelten Rechtsgrundsätze seit Inkrafttreten des § 287a Abs. 2 InsO am 1. Juli 2014 nicht mehr anwendbar seien, weil diese Vorschrift eine abschließende Aufzählung der Unzulässigkeitsgründe enthalte (vgl. Busching/Klersy, ZInsO 2015, 1601; Bütt- ner, ZInsO 2017, 1057, 1066; wohl auch Schmidt/Henning, InsO, 19. Aufl. § 287a Rn. 8; eine Analogiebildung generell ablehnend etwa: AG Göttingen, NZI 2014, 1056; AG Hannover, ZVI 2015, 236; AG Aachen, NZI 2017, 114; Andres/Leit- haus/Andres, InsO, 4. Aufl., § 287a Rn. 2; MünchKomm-InsO/Stephan, 4. Aufl., § 287a Rn. 70; HK-InsO/Waltenberger, 10. Aufl., § 287 Rn. 15; Jaeger/Preuß, InsO, § 287a Rn. 40; Ahrens, Aktuelles Privatinsolvenzrecht, 3. Aufl., Rn. 674; ders. in Kothe/Ahrens/Grote/Busch/Lackmann, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren, 8. Aufl., § 287a Rn. 63; Schmerbach/Semmelbeck, NZI 2014, 547, 549). Andere meinen, dass 17 - 9 - jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation der zweite Restschuldbefreiungs- antrag auch nach neuem Recht unzulässig sei (vgl. Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 5. Aufl. § 287a Rn. 11; Pape in Henning/Lackmann/Rein, Privatinsolvenz, § 287 InsO Rn. 20; Laroche, VIA 2015, 44; Sternal, NZI 2016, 281, 285; Lange, ZVI 2018, 9, 15; Nawroth/Steinbach, ZInsO 2018, 700, 702 f; wohl auch LG Hanno- ver, Beschluss vom 13. Februar 2015 - 11 T 2/15, juris Rn. 13; allgemein zur Möglichkeit einer Analogie: Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2021, § 287a Rn. 17 f; BeckOK-InsO/Riedel, 2021, § 287a Rn. 14 f; Pape in Henning/Lack- mann/Rein, Privatinsolvenz, § 287a InsO Rn. 30; Nerlich/Römermann/Römer- mann, InsO, 2015, § 287a Rn. 3: beschränkt auf Fälle "evidenten Missbrauchs"). Schließlich wird vertreten, dass in einem Verfahren über gemäß § 35 Abs. 2 InsO freigegebenes Vermögen ein Restschuldbefreiungsantrag generell unzulässig sei (vgl. AG Göttingen, ZVI 2016, 445, 446; AG Göttingen, ZVI 2017, 337, 338; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, aaO, § 287 Rn. 14; Montag, ZVI 2013, 453, 455; Pape/Pape, ZInsO 2013, 685, 689; Schmidt, ZVI 2019, 249, 250). (3) Ob die letztgenannte Auffassung zutreffend ist, muss nicht abschlie- ßend beantwortet werden. In dem hier zu entscheidenden Fall hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest. Der Schuldner kann danach in einem Insolvenzver- fahren über freigegebenes Vermögen jedenfalls nicht in zulässiger Weise einen weiteren Restschuldbefreiungsantrag stellen, wenn über seinen im Ausgangs- verfahren gestellten Restschuldbefreiungsantrag nicht entschieden ist. Die Un- zulässigkeit ergibt sich in Analogie zu § 287a Abs. 2 Nr. 1 Fall 1 InsO. (a) Eine Analogie erfordert zum einen eine planwidrige Regelungslücke. Zum anderen muss die Vergleichbarkeit der zur Beurteilung stehenden Sachver- halte gegeben sein, also der entscheidungsrelevante Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, ver- gleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer 18 19 - 10 - Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem glei- chen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - XII ZB 231/18, MDR 2018, 1438 Rn. 16 mwN). (b) Beide Voraussetzungen sind hier gegeben. (aa) § 287a Abs. 2 Nr. 1 InsO enthält für den Fall eines weiteren Rest- schuldbefreiungsantrags in einem Verfahren über gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO freigegebenes Vermögen eine planwidrige Regelungslücke. α) Ob eine planwidrige Lücke gegeben ist, ist vom Standpunkt der gesetz- lichen Regelung aus zu beurteilen, also anhand der Regelungsabsicht des Ge- setzgebers (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2016 - IX ZB 72/15, NJW 2016, 3726 Rn. 12; vom 4. Mai 2017 - IX ZB 92/16, NZI 2017, 627 Rn. 14). Im Hinblick darauf liegt eine planwidrige Regelungslücke nur vor, wenn die Bestim- mung gemessen an ihrem Zweck unvollständig, das heißt ergänzungsbedürftig ist. Dass eine Regelung lediglich rechtspolitisch als verbesserungsbedürftig an- zusehen ist, reicht nicht aus. Ihre Unvollständigkeit erschließt sich vielmehr aus dem gesetzesimmanenten Zweck und kann auch bei eindeutigem Wortlaut vor- liegen (BGH, Urteil vom 15. Juni 2020 - AnwZ (Brfg) 1/20, ZIP 2020, 2412 Rn. 17 mwN). Eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Lücke muss dabei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können, weil sonst jedes Schwei- gen des Gesetzgebers als planwidrige Lücke im Wege der Analogie von den Ge- richten ausgefüllt werden könnte (BGH, Beschluss vom 8. September 2016, aaO; vom 4. Mai 2017, aaO). β) Gemessen hieran ist die Regelung des § 287a Abs. 2 Nr. 1 InsO ergän- zungsbedürftig. 20 21 22 23 - 11 - Mit der Einfügung des § 287a Abs. 2 InsO durch das Gesetz zur Verkür- zung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 soll der Schuldner frühzeitig Klarheit über die Erfolgsaussich- ten seines Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung erhalten (BT-Drucks. 17/11268, S. 24). Deshalb hat das Insolvenzgericht bereits mit seiner Entschei- dung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Zulässig- keit des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung zu befinden (vgl. Münch- Komm-InsO/Stephan, 4. Aufl., § 287a Rn. 1; BeckOK-InsO/Riedel, 2021, § 287a Rn. 3). Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber einzelne der vormals gesetzlich geregelten Versagungsgründe sowie eine Auswahl der Sperrfristrechtsprechung des Bundesgerichtshofs übernommen und in § 287a Abs. 2 InsO als Zulässig- keitsgründe ausgestaltet. Er hat hierbei das Ziel verfolgt, die unterschiedlichen Sperrfristen nach dem Unwertgehalt der ihnen zugrunde liegenden Pflicht- und Obliegenheitsverletzungen zu harmonisieren (BT-Drucks. 17/11268, S. 25) und hat insoweit zwei Fallgruppen gebildet. § 287a Abs. 1 Nr. 1 InsO bestimmt die Zulässigkeit eines erneuten Restschuldbefreiungsantrags danach, ob und wann der Schuldner bereits in der Vergangenheit die Rechtswohltat einer Restschuld- befreiung erlangt hat (vgl. BT-Drucks. 17/11268, S. 24). § 287a Abs. 1 Nr. 2 InsO ist als Sperre gegenüber einem missbräuchlich wiederholten Restschuldbefrei- ungsverfahren ausgestaltet (BT-Drucks. 17/11268, S. 25; vgl. auch Ahrens in Kothe/Ahrens/Grote/Busch/Lackmann, Verfahrenskostenstundung, Restschuld- befreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren, 8. Aufl., § 287a Rn. 28 ff). Die Ge- setzesbegründung spricht sich ausdrücklich gegen eine Ausweitung der Sperr- fristen für anderweitige Fälle vorangegangenen Fehlverhaltens des Schuldners aus, weil dem zwar nachlässigen, aber gegenüber seinen Gläubigern redlichen Schuldner die Restschuldbefreiung nicht verwehrt werden solle und allein ein durch das Gericht festgestelltes Fehlverhalten im Vorverfahren und ein darauf beruhender Versagungsantrag eines Gläubigers eine Sperre legitimieren könne 24 - 12 - (vgl. BT-Drucks. 17/11268, S. 25). Der Gesetzgeber wollte mithin ein geschlos- senes System an Zulässigkeitsvoraussetzungen schaffen. Diesem Ziel wird die Regelung des § 287a Abs. 2 InsO nicht vollends ge- recht. Ungeregelt ist der Fall, dass der Schuldner einen Restschuldbefreiungsan- trag in einem Zweitinsolvenzverfahren nach Freigabe seiner selbständigen Tä- tigkeit stellt, obwohl die Entscheidung über den Restschuldbefreiungsantrag des Ausgangsverfahrens noch aussteht. Diese Konstellation ist im gesamten Gesetz- gebungsverfahren nicht angesprochen worden. Der Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2014 (IX ZB 22/13) erging erst nach dessen Abschluss. Der An- wendungsbereich des § 287a Abs. 1 Nr. 1 InsO beschränkt sich auf Fallgestal- tungen, in denen zum Zeitpunkt der Eingangsentscheidung im Zweitverfahren die im Ausgangsverfahren beantragte Restschuldbefreiung bereits erteilt oder ver- sagt worden ist (vgl. Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 5. Aufl., § 287a Rn. 10 ff; Sternal, NZI 2016, 281, 285; Büttner, VIA 2019, 93, 94). Es besteht jedoch ein Bedürfnis, auch die Fälle zu regeln, in denen die Eingangsentscheidung des Zweitverfah- rens vor der Entscheidung über den Restschuldbefreiungsantrag des Ausgangs- verfahrens zu treffen ist. Denn das Insolvenzgericht kann eine gemäß § 287a Abs. 1 InsO getroffene Eingangsentscheidung über die Zulässigkeit des Rest- schuldbefreiungsantrags nicht nachträglich in Frage stellen; auch andere Mög- lichkeiten, wie etwa einen Versagungsantrag, sieht das Gesetz nicht mehr vor (vgl. Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 5. Aufl., § 287a Rn. 11). Diese Problematik hat der Gesetzgeber, nach dessen Vorstellung die Zulässigkeit des erneuten Rest- schuldbefreiungsantrages auch von dem Ergebnis des Ausgangsverfahrens ab- hängen soll (vgl. BT-Drucks. 17/11268, S. 24 f), nicht bedacht. 25 - 13 - (bb) Es besteht auch die für eine Analogie erforderliche Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Es ist daher anzunehmen, dass der Gesetzgeber für die vor- liegende Fallkonstellation die Unzulässigkeit des Restschuldbefreiungsantrags im Zweitverfahren vorgesehen hätte. § 287a Abs. 2 Nr. 1 Fall 1 InsO soll einen Missbrauch des Insolvenzver- fahrens zur wiederholten Reduzierung der Schuldenlast verhindern. Nach der Gesetzesbegründung soll die zehnjährige Sperrfrist nach erteilter Restschuldbe- freiung verhindern, dass ein Schuldner, der bereits in einem früheren Verfahren diese Rechtswohltat erlangt hat, die Restschuldbefreiung zur wiederholten Ver- minderung seiner Schuldenlast einsetzt (BT-Drucks. 17/11268, S. 24). Der Ge- setzgeber sieht den Schuldner damit in der Pflicht, aus dem Erstverfahren die richtigen Konsequenzen zu ziehen und die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neuanfangs mit der gebotenen Vorsicht zu nutzen. Das entsprach bereits Sinn und Zweck des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 22/13, NZI 2015, 289 Rn. 14; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 5. Aufl., § 287a Rn. 10). Dieser Gesetzeszweck greift indes nicht nur nach einer im Erst- verfahren erteilten Restschuldbefreiung, sondern auch dann, wenn über den Restschuldbefreiungsantrag des Erstverfahrens noch nicht entschieden ist. Eine solche Konstellation ist, wie der vorliegende Fall zeigt, bei der Freigabe einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO in jenem älteren Verfah- ren denkbar (vgl. hierzu auch Graf-Schlicker/Kexel, aaO Rn. 11). Der von § 287a Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 InsO verfolgte Zweck, dem Schuldner nur alle zehn Jahre die Möglichkeit der Restschuldbefreiung zu eröffnen, recht- fertigt die Annahme, dass der Gesetzgeber einen Zweitantrag auf Restschuldbe- freiung nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit als unzulässig angesehen 26 27 28 - 14 - hätte, wenn bei Antragstellung über den Erstantrag des Ausgangsverfahrens noch nicht entschieden ist. Lässt es der Schuldner nämlich im Erstverfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung kommen, ist ein erneuter Antrag auf Rest- schuldbefreiung innerhalb der nächsten zehn Jahre gemäß § 287a Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 InsO unzulässig (vgl. Pape in Henning/Lackmann/Rein, Privatinsolvenz, InsO, § 287 Rn. 20; Laroche, VIA 2015, 44; Lange, ZVI 2018, 9, 15). Diese ver- fahrensrechtliche Verknüpfung zwischen Erst- und Zweitantrag (vgl. Lange, aaO) gilt auch, soweit es um neue Verbindlichkeiten geht, die aus der vom Insolvenz- verwalter freigegebenen selbstständigen Tätigkeit stammen. Denn § 287a Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 InsO unterscheidet nicht nach der Herkunft der Verbindlichkeiten des Schuldners (vgl. Pape in Henning/Lackmann/Rein, Privatinsolvenz, InsO, § 287 Rn. 20). Lehnt man mit der Rechtsbeschwerde in der umgekehrten Konstellation, in der die Eingangsentscheidung im Zweitverfahren vor dem Abschluss des ersten Restschuldbefreiungsverfahrens zu treffen ist, eine analoge Anwendung des § 287a Abs. 2 Nr. 1 Fall 1 InsO ab, würde die Zulässigkeit des Restschuld- befreiungsantrags im Zweitverfahren allein von der zeitlichen Reihenfolge der Entscheidungen - und damit letztlich vom Zufall - abhängen. Es gibt aber keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung der beiden Sachverhalte (a. A. Klinck, KTS 2015, 354, 359 f). Schließlich steht die vom Senat bereits mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 (IX ZB 22/13, NZI 2015, 289 Rn. 13) aufgezeigte Systematik der §§ 287 ff InsO parallel geführten Restschuldbefreiungsverfahren weiterhin entgegen. Ins- besondere stellt eine Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO auch nach neuem Recht eine besondere Verfahrensvoraussetzung für die Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens dar (vgl. Uhlenbruck/Sternal, InsO, 15. Aufl., § 287a Rn. 8; HmbKomm-InsO/Streck, 7. Aufl., § 287 Rn. 18; Vallen- der/Undritz/Pape, Praxis des Insolvenzrechts, 2. Aufl., § 11 Rn. 124; s. auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 117/04, ZIP 2006, 1651 Rn. 13 ff zu 29 - 15 - § 287 InsO aF), die der Schuldner aber nicht wirksam für zwei verschiedene, zeitgleich stattfindende Verfahren abgeben kann (BGH, Beschluss vom 18. De- zember 2014, aaO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist inso- weit die Länge des Zeitraums, in dem sich beide Verfahren überschneiden, ohne Bedeutung. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber diesen Aspekt in die Betrachtung einbeziehen wollte. Im Gegenteil zeigt die Struktur des § 287a Abs. 2 InsO, der abgeschlossene Erstverfahren voraussetzt, dass der Gesetzgeber von einer Unzulässigkeit parallel geführter Restschuldbefreiungs- verfahren ausgeht (vgl. Laroche, VIA 2015, 44; Sternal, NZI 2016, 281, 285; im Ergebnis ebenso zu § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO aF: Pape in Festschrift Ganter, 2010, S. 315, 334). cc) Diesem Ergebnis steht die Entscheidung des Senats vom 4. Mai 2017 (IX ZB 92/16, NZI 2017, 627 Rn. 11 ff) nicht entgegen. Der Senat hat die Frage, ob eine analoge Anwendung des § 287a Abs. 2 InsO auf gesetzlich nicht gere- gelte Fälle möglich ist, nur für den dort entschiedenen Fall verneint (vgl. Möhring, ZVI 2017, 289, 294). Zu beurteilen war ein Neuantrag des Schuldners auf Rest- schuldbefreiung ohne Einhaltung einer Sperrfrist, nachdem im vorausgegange- nen Insolvenzverfahren die Kostenstundung wegen Verletzung von Mitwirkungs- pflichten aufgehoben und das Insolvenzverfahren sodann mangels Masse einge- stellt worden war. Wie bereits das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, betrifft die Entscheidung nicht den Fall eines - wie hier - zweiten Restschuldbe- freiungsantrags bei noch anhängigem Erstantrag. c) Das Beschwerdegericht hat auch richtig gesehen, dass der Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten unzulässig ist. Hierbei muss die Frage, ob bei einem Insolvenzverfahren nach Freigabe einer selbständigen Tä- tigkeit ein Antrag auf Kostenstundung generell unzulässig ist (so etwa: AG Göt- tingen, ZVI 2017, 337 f; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2019, § 4a Rn. 25; 30 31 - 16 - Sternal, NZI 2018, 241, 243), nicht abschließend beantwortet werden. Der Antrag ist im vorliegenden Fall schon deshalb unzulässig, weil der Schuldner keine Rest- schuldbefreiung in dem am 13. März 2019 eröffneten Insolvenzverfahren errei- chen kann. Nach dem früheren Rechtszustand war dem Schuldner auch dann die Kostenstundung zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO aF nicht vorlagen, aber bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren zwei- felsfrei feststand, dass der Schuldner aus einem anderen Grund keine Rest- schuldbefreiung erlangen konnte. Es sollten nicht öffentliche Mittel für eine Stun- dung eingesetzt werden, wenn von Anfang an zweifelsfrei feststeht, dass die Restschuldbefreiung letztlich versagt werden wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 - IX ZB 92/16, NZI 2017, 627 Rn. 19 mwN). Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 4. Mai 2017, aaO), ist daraus auch für das neue Recht abzuleiten, dass in den Fällen, in denen der Schuldner die Restschuldbe- freiung erreichen kann, ihm die Kostenstundung - sofern die weiteren Vorausset- zungen des § 4a InsO gegeben sind - zu gewähren ist. Ist ein Antrag auf Rest- schuldbefreiung nach § 287a Abs. 2 InsO unzulässig, führt dies deswegen zur Unzulässigkeit des Stundungsantrags (vgl. BT-Drucks. 17/11268, S. 20). Gemes- 32 - 17 - sen hieran scheitert die Zulässigkeit des Stundungsantrags vom 27. November 2018 an der Unzulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung entsprechend § 287a Abs. 2 Nr. 1 Fall 1 InsO. Grupp Lohmann Schoppmeyer Röhl Harms Vorinstanzen: AG Gera, Entscheidung vom 13.03.2019 - 8 IN 383/18 - LG Gera, Entscheidung vom 23.04.2019 - 5 T 174/19 -