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Leitsatz

XII ZB 25/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:100620BXIIZB25
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:100620BXIIZB25.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 25/20 vom 10. Juni 2020 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 1 und 2 Die Bestellung eines Betreuers für alle Angelegenheiten setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung keine seiner Angele- genheiten selbst besorgen kann. Zudem muss in all diesen Angelegenheiten, die die gegenwärtige Lebenssituation des Betroffenen bestimmen, ein Hand- lungsbedarf bestehen. Beides muss durch konkret festgestellte Tatsachen nä- her belegt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 61/20 - zur Veröffentlichung bestimmt). BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - XII ZB 25/20 - LG Passau AG Passau - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2020 durch den Vor- sitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Passau vom 5. Dezember 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 5.000 € Gründe: I. Die Betroffene wendet sich gegen die Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten. Die 1943 geborene Betroffene leidet nach den tatrichterlichen Feststel- lungen an einer wahnhaften psychischen Störung. Dabei halluziniert sie, dass sich in ihrer Wohnung fremde Menschen aufhalten. Ihre deswegen vorgenom- menen Mietminderungen führten immer wieder zu Mietschulden und Kündigun- gen seitens der Vermieter. 1 2 - 3 - Das Amtsgericht hat eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis „alle Ange- legenheiten incl. Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post“ eingerichtet und die weitere Beteiligte zur Betreuerin bestellt. Das Landgericht hat die Be- schwerde der Betroffenen zurückgewiesen; hiergegen richtet sich ihre Rechts- beschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der ange- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landge- richt. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Betroffene leide nach dem vom Amtsgericht eingeholten psychi- atrischen Gutachten an einer wahnhaften Störung mit einem weit ausgebauten Wahngebäude, die vermutlich bereits chronifiziert sei. In ihrer Realität seien ständig Personen in ihrer Wohnung, wie etwa der frühere Vermieter oder der Hausmeister, obwohl sie ein zusätzliches Innenschloss angebracht habe. Wenn sie ihre Wohnung verlassen habe, fehlten ihr Ordner, die dann aber wieder auf- tauchten. Durch diese schon seit einigen Jahren andauernden Wahnvorstellun- gen habe sie sich wiederholt in Schwierigkeiten gebracht, da sie die Miete ge- kürzt habe, bis ihr die Wohnungen gekündigt worden seien. Die Erkrankung gehöre zu den psychischen Störungen (ICD-10: F 22.0) und führe dazu, dass die Betroffene nicht in der Lage sei, sich um ihre Angelegenheiten selbst zu kümmern. Die Betroffene sei umfassend hilfebedürftig und geschäftsunfähig. Aus psychiatrischer Sicht lägen die medizinischen Voraussetzungen für die An- ordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten inklusive der Posterledigung 3 4 5 - 4 - vor. Dies gelte auch gegen den erklärten Willen der Betroffenen, die sich nicht adäquat einzuschätzen vermöge und völlig in ihrem Wahn gefangen sei. 2. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, tragen die bislang ge- troffenen Feststellungen nicht die Anordnung einer Betreuung für alle Angele- genheiten. a) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde allerdings, die Betreuung sei auf der Grundlage einer bloßen Verdachtsdiagnose (vgl. dazu etwa Senatsbe- schluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 622/15 - FamRZ 2017, 140 Rn. 7 mwN) angeordnet worden. Denn das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausge- gangen, dass bei der Betroffenen nach dem Sachverständigengutachten eine wahnhafte psychische Störung vorliegt. Zwar hat der Sachverständige eingangs seiner Würdigung formuliert, die Betroffene leide „wohl“ an einer wahnhaften Störung mit einem weit ausgebauten Wahngebäude, das „vermutlich“ bereits seit Jahren bestehe, und dass die Erkrankung „vermutlich“ auch chronifiziert sei. Er ist aber ausdrücklich von einer Erkrankung der Betroffenen ausgegan- gen und nicht nur von einem Verdacht auf eine psychische Störung. b) Die Entscheidung des Landgerichts ist aber deswegen rechtsfehler- haft, weil sie zum Umfang des Aufgabenkreises keine hinreichende Begrün- dung enthält. aa) Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt wer- den, soweit die Betreuung erforderlich ist. Dieser Grundsatz verlangt für die Be- stellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit - notwendig ist, weil der Be- troffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Erforderlichkeit einer Betreuung 6 7 8 9 - 5 - darf sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen er- geben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können (Betreuungsbedürftig- keit). Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2018 - XII ZB 399/17 - FamRZ 2018, 1601 Rn. 19 mwN und vom 13. Mai 2020 - XII ZB 61/20 - zur Veröffentlichung be- stimmt). Für die Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten bedarf es konkreter Darlegung, dass Handlungsbedarf in allen Angelegenheiten besteht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 2019 - XII ZB 51/19 - FamRZ 2019, 1647 Rn. 16 und vom 13. Mai 2020 - XII ZB 61/20 - zur Veröffentlichung bestimmt). bb) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht ge- recht. Denn die konkreten Feststellungen des Beschwerdegerichts vermögen zwar die Betreuung in Wohnungsangelegenheiten und der damit zusammen- hängenden Vermögenssorge zu rechtfertigen. Zu den darüber hinaus bestimm- ten Aufgabenbereichen fehlen indessen sowohl in der angefochtenen Entschei- dung als auch in dem Beschluss des Amtsgerichts jegliche konkreten Feststel- lungen für einen entsprechenden Handlungsbedarf. c) Der angefochtene Beschluss kann danach keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, da noch Feststellun- gen über den Betreuungsbedarf zu treffen sind. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht zugleich Gelegen- heit, ergänzende Feststellungen zu treffen, die eine Betreuungsbedürftigkeit in allen Angelegenheiten begründen können. Denn bislang enthalten weder die 10 11 12 - 6 - angefochtene Entscheidung noch der Beschluss des Amtsgerichts oder das Sachverständigengutachten Tatsachenfeststellungen, die eine Betreuungsbe- dürftigkeit im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB in allen Angelegenheiten näher be- legen. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Passau, Entscheidung vom 24.07.2019 - 16 XVII 1294/18 - LG Passau, Entscheidung vom 05.12.2019 - 2 T 95/19 - 13