Entscheidung
1 StR 155/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:160620B1STR155
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:160620B1STR155.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 155/20 vom 16. Juni 2020 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 16. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Mannheim vom 17. Januar 2020 aufgehoben, soweit von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan- stalt abgesehen worden ist; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrecht erhalten. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzli- chem Besitz einer verbotenen Waffe (Butterflymesser), Handeltreibens mit Be- täubungsmitteln in vier Fällen sowie Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte 1 - 3 - in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah- ren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestütz- te Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussfor- mel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Nichtanordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entzie- hungsanstalt (§ 64 StGB) hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Das Landgericht hat, soweit für die Maßregelfrage relevant, im We- sentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: a) Der – mehrfach, auch wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestrafte – Angeklagte konsumierte erstmals mit 13 Jahren Cannabis. Im Alter von 16 oder 17 Jahren begann er mit einem regelmäßigen, jedoch nicht täglichen Konsum von Cannabis. Von 2001 bis 2006 nahm er täglich ein bis drei Gramm Cannabis und zudem gelegentlich an Wochenenden ein Gramm Amphetamin und zwei Ecstasy-Tabletten zu sich, ab 2004 überdies Kokain. Während seiner Inhaftie- rung von 2006 bis 2008 konsumierte er keine Drogen und absolvierte von Ja- nuar bis Oktober 2008 erfolgreich eine Drogentherapie. Danach war er für eini- ge Jahre abstinent. Im Jahr 2013 begann der Angeklagte erneut mit einem re- gelmäßigen Cannabis-Konsum von etwa ein bis zwei Gramm täglich und mit dem vereinzelten Konsum von Amphetamin und Ecstasy an Wochenenden. In Zeiten, in denen der Angeklagte arbeitete, beschränkte er den Cannabis- Konsum auf morgens und abends. Wenn Drogentests aufgrund einer entspre- chenden Bewährungsauflage anstanden, stellte er seinen Cannabis-Konsum – teilweise auch für mehrere Monate ein – zuletzt zum Jahreswechsel 2 3 4 5 - 4 - 2018/2019. Danach setzte er seinen Konsum wie zuvor fort, wobei es nicht zu einer Steigerung der Konsummengen kam. Das Landgericht hat hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Taten festgestellt, dass diese vorrangig der Finanzierung des Lebensunterhalts des Angeklagten, daneben aber auch dem Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum bzw. der Finanzierung des Konsums dienen sollten. b) Die Strafkammer geht – gestützt auf die Ausführungen des Sachver- ständigen – davon aus, dass bei dem Angeklagten ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht festzustellen sei. Es bestehe zwar ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden sowie Missbrauch von Amphe- tamin, jedoch kein Abhängigkeitssyndrom. Zwar komme auch bei Beschaf- fungskriminalität die Annahme eines Hangs in Betracht, dagegen spreche aber, dass der Handel mit Betäubungsmitteln vordringlich der Aufstockung bzw. der Deckung des Lebensunterhalts gedient habe, der Finanzierung des über Jahre hinweg konstanten Cannabiskonsums hingegen eine deutlich untergeordnete Rolle zugekommen sei. 2. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht rechts- fehlerhaft von einem zu engen Verständnis eines Hanges im Sinne des § 64 StGB ausgegangen ist. a) Für einen Hang ist nach ständiger Rechtsprechung eine eingewurzel- te, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des § 64 StGB ist 6 7 8 9 - 5 - jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse 30. Juli 2019 – 2 StR 93/19 Rn. 9 und vom 14. Oktober 2015 – 1 StR 415/15 Rn. 7; Urteil vom 15. Mai 2014 – 3 StR 386/13 Rn. 10). Eine soziale Gefähr- dung oder soziale Gefährlichkeit kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Betroffene Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt werden, sondern insbesondere auch bei Beschaffungskriminalität (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2019 – 2 StR 93/19 Rn. 9; vom 20. September 2017 – 1 StR 348/17 Rn. 10 und vom 20. Dezember 2011 – 3 StR 421/11 Rn. 9; Ur- teil vom 10. November 2004 – 2 StR 329/04 Rn. 10). Die Tatsache, dass ein Angeklagter kurzzeitig in der Lage war, seinen Rauschmittelkonsum zu verrin- gern oder einzustellen, steht dem Vorliegen eines Hanges nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 – 2 StR 93/19 Rn. 9; Urteil vom 15. Mai 2014 – 3 StR 386/13 Rn. 10 mwN). b) Bereits der jahrelange tägliche Konsum von etwa ein bis zwei Gramm Cannabis legt die Annahme eines beim Angeklagten bestehenden Hangs nahe. Auch wenn der Angeklagte – wie das Landgericht festgestellt hat – trotz Ar- beitslosigkeit im Hinblick auf die Versorgung seines Hundes und den von ihm ausgeübten Kraftsport einen geregelten Tagesablauf hatte und den Konsum teilweise eingestellt hat, kann im Hinblick darauf, dass die verfahrensgegen- ständlichen Taten auch dem Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum bzw. dessen Finanzierung dienten, die Ursächlichkeit des jahrelangen Miss- brauchs von Cannabis für die soziale Gefährdung und soziale Gefährlichkeit des Angeklagten nicht verneint werden. Soweit das Landgericht argumentiert, dass, wenn man jede mit der Beschaffung von Betäubungsmitteln einherge- hende Delinquenz zur Begründung einer sozialen Gefahr oder Gefährdung aus- reichen ließe, dies darauf hinausliefe, praktisch jeden mit der Begehung von 10 - 6 - Straftaten einhergehenden Betäubungsmittelkonsum als übermäßig anzusehen (UA S. 31), überzeugt dies nicht. Denn maßgeblich ist hier nicht die einmalige Begehung einer Betäubungsmittelstraftat, die auch zum Eigenkonsum dient, sondern der langjährige Missbrauch von Cannabis, den der Angeklagte seit 2001 – unterbrochen von seiner Inhaftierung und einer abstinenten Phase nach einer Drogentherapie – betreibt. 4. Da das Vorliegen der übrigen Unterbringungsvoraussetzungen nicht von vornherein ausscheidet, muss über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt neu verhandelt und entschieden wer- den. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. September 2017 – 3 StR 307/17 Rn. 10 mwN). 5. Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt den Strafausspruch unberührt. Es ist im vorliegenden Fall auszuschließen, dass das Landgericht bei einer Anord- nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine niedrigere Frei- heitsstrafe erkannt hätte. Die Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Raum Bellay Fischer Bär Hohoff Vorinstanz: Mannheim, LG, 17.01.2020 - 804 Js 22018/19 5 KLs 11 12