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Urteil

21 KLs-6 Js 915/19-6/20 Strafrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2020:0818.21KLS6JS915.19.6.00
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Tenor

Der Angeklagte ist schuldig des Betruges in 17 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Die Einziehung des Wertes des Tatertrages in Höhe von insgesamt 2.757,90 EUR wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte im Umfang seiner Verurteilung soweit das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist, werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 49, 53, 64, 73c StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist schuldig des Betruges in 17 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Die Einziehung des Wertes des Tatertrages in Höhe von insgesamt 2.757,90 EUR wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte im Umfang seiner Verurteilung soweit das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist, werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 49, 53, 64, 73c StGB. Gründe: Dem Urteil gegen den Angeklagten ist keine Verständigung gemäß § 257c StPO zum Strafmaß vorausgegangen. Die Kammer hat im Rahmen der Hauptverhandlung die folgenden Feststellungen getroffen: I. Feststellungen zur Person Der 36 Jahre alte Angeklagte wurde am … in N geboren. Er besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Angeklagte wuchs in N in der Familie auf. Er hat eine ältere Schwester und einen jüngeren Bruder. Der Angeklagte wurde altersgerecht eingeschult. Er besuchte die Grundschule regulär bis zur vierten Jahrgangsstufe und wechselte von dort auf eine Realschule. Von dieser ging er in der siebten Klasse ab und wechselte auf eine Gesamtschule. Hiernach besuchte der Angeklagte bis zu seinem siebzehnten Lebensjahr eine Berufsschule, welche er ohne Abschluss verließ. Nach seiner Schulzeit absolvierte der Angeklagte den Wehrdienst. Bis zum Jahr 2004 oder 2005 führte der Angeklagte Gelegenheitsarbeiten aus. Zu diesem Zeitpunkt stieg der Angeklagte auf das Angebot seines Vaters, welcher die Finanzierung seiner Firma nicht mehr gewährleisten konnte, in das Familienunternehmen ein. Die Firma des Vaters war im Laden- und Akustikbau aktiv. Der Angeklagte arbeitete etwa drei oder vier Jahre in der Firma und war als Geschäftsführer eingetragen. Nach dieser Zeit geriet die Firma in Zahlungsschwierigkeiten, aufgrund derer sie in die Insolvenz ging. Der Angeklagte hat zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung aufgrund der Insolvenz der Firma Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 500.000,00 Euro. Nach der Insolvenz der Firma absolvierte der Angeklagte eine Umschulung zum Berufskraftfahrer, welche er 2009 erfolgreich abschloss. Der Angeklagte wurde danach als Berufskraftfahrer bei der W GmbH in N tätig. Dort arbeitete er bis 2014/2015, wobei er zwischen 2.000,00 und 2.200,00 Euro netto verdiente. Aufgrund der bestehenden Verbindlichkeiten aus der Insolvenz kam es zu Pfändungen durch den Gerichtsvollzieher. Nach seiner Anstellung bei dem Verkehrsunternehmen war der Angeklagte arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld II. Der Angeklagte erhielt Leistungen in Höhe von ca. 400,00 Euro und Mietzuschüsse. Aktuell arbeitet der Angeklagte bei der Firma S als Fahrer. Bei der Firma handelt es sich um einen Getränkemarkt mit Lieferservice. Der Angeklagte verdient monatlich etwa 1.500,00 bis 1.600,00 Euro netto. Der Angeklagte ist seit dem Jahr 2006 verheiratet. Aus der Ehe sind ein siebzehnjähriger Sohn und eine elfjährige Tochter hervorgegangen. Seine Ehefrau geht keiner beruflichen Tätigkeit nach. In der Jugend konsumierte der Angeklagte nur gelegentlich Drogen in Form von Cannabis. Nach der Geburt seines Sohnes stellte der Angeklagte zunächst den Drogenkonsum ein. Nachdem er bei dem Verkehrsunternehmen in N angefangen hatte zu arbeiten, begann der Angeklagte im verstärkten Maße Betäubungsmittel in Form von Cannabis und Kokain zu konsumieren. Der erste Konsum von Kokain fand auf einer Party statt, wobei sich der Konsum danach steigerte. Der Angeklagte konsumierte etwa ein bis zwei Gramm Kokain täglich, wofür er etwa 50,00 Euro bis 100,00 Euro pro Tag ausgab. Es gab Phasen, wo der Konsum abnahm, insbesondere dann, wenn der Angeklagte einen neuen Minijob anfing. Dauerhaft führte dies jedoch nicht zu einer Abstinenz. Alkohol konsumierte der Angeklagte nach Feierabend in Form von ein bis zwei Flaschen Bier, wobei es zu keinem Zeitpunkt zu einem übermäßigen Konsum von Alkohol kam. Der Angeklagte war in der Zeit vom 10.09.2018 bis zum 08.03.2019 Rehabilitand in der Therapieeinrichtung der T nach § 35 BtMG. Im Rahmen dieser Maßnahme wurden Einzel- und Gruppentherapien durchgeführt. Die Therapie wurde durch den Angeklagten durchaus erfolgreich beendet. Die Abstinenzfähigkeit wurde durch die Therapieeinrichtung als hinreichend tragfähig eingeschätzt. In der Stellungnahme der T vom 06.02.2019 wurde hinsichtlich des Therapieverlaufs des Angeklagten folgendes festgehalten: „Sehr geehrte Damen und Herren, wir berichten nachfolgend über Herrn K, *… in N der seit dem 10.09.2018 Rehabilitand der T ist. Die Therapie in der T erfolgt in einem multidisziplinär ausgerichteten Setting mit einem ressourcen- und Individuum zentrierten Ansatz. Der Rehabilitand fand sich zu Beginn zunächst zögerlich in das Kliniksetting ein. Rückblickend benannte er negative Erfahrungen sowie einen Mangel an Vertrauen in Personen, die er nicht kenne, als Ursache hierfür. Im Folgenden konnte eine ausreichende, vertrauensvolle therapeutische Beziehung hergestellt und die Eigenmotivation des Rehabilitanden gestärkt werden. Der Rehabilitand hatte keine Schwierigkeiten, sich in das Kliniksetting einzufinden, die Regeln, Werte und Normen der Hausordnung wurden im angemessenen Rahmen akzeptiert. Die Alltagsorganisation bezüglich der Tagesstruktur bereite durchgehend keine Schwierigkeiten. Er arbeitete engagiert und motiviert mit und präsentierte sich mit einem hohen Maß an Bereitschaft zur kritischen Reflektion. Die Entwicklung eines tragfähigen Krankheitskonzepts war hinreichend möglich. Er setzte sich mit seinen Suchtdeterminanten auseinander und konnte Muster in seinem Verhalten erkennen, die in der Vergangenheit zu Drogenrückfällen führten. Der Rehabilitand erprobte alternative Lösungsstrategien. Im Rahmen der Einzeltherapie setzte er sich mit seiner Vergangenheit auseinander und war in der Lage, belastende Erfahrungen zu be- und in ersten Ansätzen zu verarbeiten. Seine Ängste und Schuldgefühle der Familie gegenüber, auch bzgl. der hohen Verschuldung, welche sich auf den Lebensstandard der gesamten Familie auswirkt, konnte Her K. bearbeiten. Den Zusammenhang zwischen Selbstwertgefühl und materiellem Konsum begann er im Verlauf der Therapie zu erkennen und sich mit dieser Thematik auseinanderzusetzen. Ebenso begann er, Transparenz und Ehrlichkeit in Beziehungen als Basis für vertrauensvolles Miteinander zu akzeptieren und umzusetzen. Herr K. nahm durchgängig an Gruppen und Einzelstunden teil und nutzte diese, um sich weiterhin zu stabilisieren. Er wurde bald zu einem beliebten Teilnehmer seiner Bezugsgruppe und schnell zum stellvertretenden Gruppensprecher gewählt. Die kognitive Abstinenzentscheidung konnte seitens des Rehabilitanden getroffen werden. Die emotionale Fundierung dieser Entscheidung gelang bisher in weiten Teilen. Seine Stressfestigkeit zeigt sich gebessert, ebenso die Konfliktfähigkeit, aber auch hier besteht weiterer Stabilisierungsbedarf. Herr K. äußerte den Wunsch, den verbleibenden Zeitraum seiner Therapie in Form einer Ganztägig Ambulanten Therapie in unserer Klinik weiterzuführen. Diesem Wunsch wurde nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft stattgegeben. Dies wird Herrn K. die Möglichkeit bieten, seiner Frau stärker zur Seite stehen zu können und den Kontakt zu seinen Kindern weiter festigen. Wir befürworten diesen Wunsch, insbesondere unter dem Aspekt, dass Herr K. o.g. Prozess mit therapeutischer Unterstützung bewerkstelligen könnte. Zusätzliche Paargespräche mit Herrn K. sowie seiner Frau werden von Seiten unserer Klinik angeboten und als unterstützend gesehen. Mit freundlichen Grüßen“ In dem Abschlussbericht der T vom 15.03.2019 heißt es zum Therapieverlauf des Angeklagten wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren, wir berichten nachfolgend über Herrn K, *… in N der bis zum 08.03.2019 Rehabilitand der T war. Herr K. hat die kognitive Abstinenzentscheidung getroffen. Der Rehabilitand entwickelte ein umfassendes schlüssiges Krankheitskonzept. Die Stressfestigkeit in Belastungssituationen konnte zunehmend gesteigert werden, zeigte sich aber weiter defizitär. Die emotionale Fundierung der Abstinenzentscheidung konnte Herr K. in weiten Teilen vornehmen. Werte und Normen wurden internalisiert. Die Introspektionsfähigkeit des Rehabilitanden war soweit ausgebildet, dass es zu einer realistischen Selbsteinschätzung der Erreichung der Therapieziele kam. Das Therapieziel, sich besser abgrenzen zu können und lernen „nein“ sagen zu können, konnte er in Teilen erreichen, die Notwendigkeit, diesen Anteil weiter zu stärken, wurde mit Herrn K. thematisiert. In Zusammenschau konnte Herr K. die vereinbarten Rehabilitationsziele in Teilen erreichen, dies wurde mit Herrn K. besprochen. Die Entwicklung eines tragfähigen Krankheitskonzepts gelang hinreichend. Die kognitive Abstinenzentscheidung wurde seitens des Rehabilitanden verbalisiert. Die Emotionsregulation, die Stressfestigkeit, die Kontakt- und Konfliktfähigkeit konnten gesteigert werden, wichtige Belastungsfaktoren (Familie, etc.) wurden unzureichend bearbeitet, Angebote wie Paar- und Familiengespräche nicht angenommen, so dass die emotionale Fundierung der Abstinenzentscheidung lediglich in Teilen gelang. In Zusammenschau kann die Abstinenzfähigkeit als hinreichend tragfähig bewertet werden. Prognostisch gehen wir von einem mäßigen Verlauf aus. Mit freundlichen Grüßen“ Nach Abschluss der Therapie wurde der Angeklagte rückfällig. Er konsumierte – auch während des Tatzeitraumes - Cannabis und Kokain, wobei der Cannabiskonsum nur gelegentlich stattfand. Kokain nahm der Angeklagte in der Menge von ca. einem halben Gramm etwa alle zwei bis drei Tage zu sich. Dies steigerte sich, bis der Angeklagte in der gleichen Zeitdauer wie zuvor zwei Gramm konsumierte. Der Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 07.07.2020 bislang siebenmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht N1 verurteilte ihn durch Strafbefehl vom 22.12.2011, rechtskräftig seit dem 10.01.2012, Aktenzeichen …, wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Aus den Gründen des Strafbefehls des Amtsgerichts N1 heißt es: „Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie, in der Zeit vom 05.11.2010 bis 25.02.2011 in N durch 2 selbständige Handlungen in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch zu beschädigen, dass Sie durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregten, wobei es in einem Fall bei einem Versuch blieb. Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt: Sie versuchten 05.11.2010 gegen 10:05 Uhr durch Vortäuschung Ihrer Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft zu erreichen, dass Ihnen die Firma H folgende Waren zum Gesamtpreis von 552,25 Euro lieferte: Bekleidung. Die Bestellung erfolgte über Internet unter dem Fantasienamen "K1". Da Sie keine Vorauskasse leisten konnten, wurde die Bestellung storniert. Am 25.02.2011 gegen 09:35 Uhr bestellten Sie ebenfalls über das Internet, diesmal unter dem Namen "N2", bei derselben Firma Waren zum Gesamtpreis von 332,35€. Die Ware wurde ausgeliefert, jedoch nicht bezahlt. Hierzu waren Sie von vorneherein weder willens noch in der Lage.“ Das Amtsgericht N1 verwarnte ihn gegen Geldauflage am 09.04.2015, rechtskräftig seit dem 17.04.2015, Aktenzeichen …, wegen Betruges in zwei Fällen. Eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 25,00 Euro wurde vorbehalten. Der Angeklagte wurde am 22.08.2016 zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt. Das Amtsgericht N1 verurteilte ihn am 14.10.2016, rechtskräftig seit dem 22.10.2016, Aktenzeichen …, wegen gewerbsmäßigen Betruges in siebzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es wurde festgestellt, dass die Taten aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurden. In den Urteilsgründen des Amtsgerichts N1 wird zu den Feststellungen zur Sache wie folgt ausgeführt: „II. 10.05.2015 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen X eine Spielkonsole, Q, für 80 € zzgl. 5 Euro Versandkosten über F. Am Folgetag überwies der Zeuge dem Angeklagten den Betrag von 85 € auf dessen Konto mit der IBAN … bei der T1. Der Angeklagte übersandte die Ware -wie von Beginn an beabsichtigt - jedoch nicht zahlte auch das Geld nicht zurück. Am 21.05.2015 kaufte der Zeuge T2 von dem Angeklagten auf der Internetplattform … .de ein Handy, T3 zum Preis von 100 €. Noch am selben Tag überwies der Zeuge dem Angeklagten den Betrag von 100 € auf das zuvor genannte Konto bei der T4. Auch hier übersandte der Angeklagte die Ware - wie von Beginn an beabsichtigt - nicht und zahlte auch das Geld nicht zurück. Am 05.06.2015 entdeckte der Zeuge H1 ein vom Angeklagten zum Kauf angeboten Handy T5 für 180 €. Via X1 einigten sich über den Kauf des Handys. Der Zeuge überwies wie vereinbart zunächst den Betrag von 90 € auf das zuvor genannte Konto des Angeklagten bei der T4. Die restlichen 90 € sollten nach Erhalt des Handys von dem Zeugen gezahlt werden. Dieser hat das Handy - wie von Angeklagten von Anfang an beabsichtigt -jedoch nie erhalten. Ebenfalls am 05.06.2015 entdeckte der Zeuge H2 das Handy T5 auf … .de und einigte sich mit dem Angeklagten auf einen Kaufpreis von 230 €, die der Zeuge noch am selben Tag auf das vom Angeklagten innegehaltene Konto bei der T4 überwies. Auch hier übersandte der Angeklagte die Ware wie von Beginn an beabsichtigt nicht. Am 08.06.2015 wurde der Zeuge D auf ein vom Angeklagten auf … .de angebotene Handy, T5, aufmerksam, einigte sich mit dem Angeklagten per SMS auf ein Kaufpreis von 160 € und überwies diesen Betrag selben Tag auf das vom Angeklagten innegehaltene Konto bei der T4. Der Angeklagte übersandte die Ware jedoch - wie von Beginn an beabsichtigt nicht - und zahlte auch das Geld nicht zurück. Am 26.06.2015 kaufte der Zeuge E von dem Angeklagten über … .de ein Handy, T3 zum Preis von 95 €. Diesen Betrag überwies der Zeuge an 20.06.2015 auf das Konto des Angeklagten bei der T4, erhielt jedoch weder die Ware noch sein Geld zurück. Am 29.06.2015 kaufte der Zeuge T6 von dem Angeklagten ein Handy, T3, welches dieser auf … .de zum Kauf angeboten hatte. Über "X1" einigten sich der Zeuge und der Angeklagte auf ein Kaufpreis von 100 €, die der Zeuge dem Angeklagten am 30.06.2015 auf das Konto bei der T7 Beginn überwies. Der Angeklagte übersandte jedoch weder die Ware noch zahlte das Geld zurück. Der Zeuge L Kauf von dem Angeklagten über die Internetplattform … .de ein Handy, T5 für 200 € zuzüglich Versandkosten. Er überwies den Betrag von 205 € am 01.07.2015 auf das Konto des Angeklagten. Das Handy hat der Zeuge jedoch nie erhalten. Stattdessen erhielt er vom Angeklagten am 16.07.2015 ein Päckchen mit einer Schachtel und einer Gebrauchsanweisung für einen LED X Connector. Am 03.07.2015 verkaufte der Angeklagte an den Zeugen G Ober … .de ein Handy, T3, zum Preis von 100 €. Der Zeuge zahlte den Betrag am 08.07.2015 auf das Konto des Angeklagten. Das Handy hat der Zeuge, wie von Angeklagten von Anfang an geplant, jedoch nie erhalten. Am 04.07.2015 kaufte der Zeuge L1 von dem Angeklagten über … .de ein Handy T5 zum Preis von 185 €. Noch am selben Tag verwies der Zeuge den Betrag auf das Konto des Angeklagten, erhielt jedoch weder die Ware, noch sein Geld zurück. Am 06.07.2015 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen C über … .de ein Handy, T3, zum Preis von 120 €. Der Zeuge überwies den einen Betrag von 60 € selben Tag auf das Konto des Angeklagten, der Rest sollte nach Erhalt des Handys gezahlt werden, welches der Zeuge jedoch nie erhielt. Am 08.07.2015 kaufte die Zeugin N3 von dem Angeklagten über … .de ein Handy, T3, zum Preis von 120 €. Die Zeugen überwies den Betrag am 09.07.2015 auf das Konto des Angeklagten, erhielt jedoch weder Ware noch Ihr Geld zurück. Am 07.10.2019 kaufte die Zeugin K2 von dem Angeklagten über … .de ein Tablett B zum Preis von 200 €. Sie überwies wie vereinbart am 09.10.2015 ein Betrag von 100 € auf das Konto des Angeklagten. Die restlichen 100 € sollten nach Erhalt des Tabletts überwiesen werden, welches Sie jedoch nie erhielt. Am 03.12.2015 bot der Angeklagte über das Internetauktionshaus T8.de eine DVD Box "K3'' zum Kauf an. Der Geschädigte I kaufte am 03.12.2015 die Ware zu einem Kaufpreis von 45,00 Euro und zahlte diesen Betrag vereinbarungsgemäß auf das von ihm angegebene Konto mit der Kontonummer IBAN … bei der X2 AG. Der Angeklagte war von Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu übersenden oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten. Am 10.12.2015 bot der Angeklagte über die Internetplattform T8 ein B zum Kauf an. Der Zeuge N4 kaufte die Ware zu einem Kaufpreis von 170,00 Euro und zahlte diesen Betrag am 12.12.2015 vereinbarungsgemäß auf das von ihm angegebene Konto mit der IBAN: … und BIC: … . Der Angeklagte übersandte die Ware jedoch - wie von Anfang an beabsichtigt - nicht und zahlte auf das Geld nicht zurück Am 05.01.2016 bot der Angeklagte über das Internetauktionshaus F1 ein B zur Ersteigerung an. Der Geschädigte L2 ersteigerte am 05.01.2016 die Ware zu einem Kaufpreis von 288,00 Euro einschließlich Nebenkosten und zahlte diesen Betrag am 05.01.2016 vereinbarungsgemäß auf das von ihm angegebene Konto. Der Angeklagte war von Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu übersenden oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten. Am 02.02.2016 bot der Angeklagte über das Internet Auktionshaus T8 ein Koffer zum Kauf an. Der Zeuge H3 kaufte die Ware zu einem Kaufpreis von 120 € und zahlte diesen Betrag vereinbarungsgemäß auf das Konto des Angeklagten … bei der X2. Der Angeklagte war jedoch von Anfang an weder willens in der Lage, die angebotene Ware zu übersenden. Ihm kam es allein auf den unberechtigten Erhalt des Geldbetrages an. Der Angeklagte wollte sich aus den Taten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen. (…)“ Das Amtsgericht N1 verurteilte ihn am 10.10.2017, rechtskräftig seit dem 16.12.2017, Aktenzeichen …, unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts N1 vom 14.10.2016 wegen gewerbsmäßigen Betruges in siebzehn Fällen sowie gewerbsmäßigen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten aufgrund der siebzehn Fälle des gewerbsmäßigen Betruges und einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten aufgrund der weiteren tat des gewerbsmäßigen Betruges. Es wurde festgestellt, dass die Taten aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurden. Der Strafrest wurde durch Entscheidung des Amtsgerichts N1 vom 29.04.2019 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde bis zum 14.05.2022 festgesetzt. In den Urteilsgründen des Amtsgerichts N1 finden sich die folgenden Feststellungen zur Sache: „II. 1. Die Zeugin O erwarb im Oktober 2015 ein auf der Verkaufsplattform "… .de" von dem Angeklagten angebotenes Handy der Marke T5 zu einem Preis von 210,00 €. Sie vereinbarte mit dem Angeklagten eine Ratenzahlung und überwies die erste Rate in Höhe von 70,00 € am 27.10.2015 auf das von dem Angeklagten benannte Konto bei der T1, IBAN: … . Der Angeklagte verschickte das Handy jedoch nicht. Dies hatte er von Anfang an nicht beabsichtigt. 2. Durch den Angeklagten wurde am 17.11.2015 eine Sammlung Modelltraktoren für 157,00 € bei G1 zum Kauf angeboten. Der Zeuge C1 überwies den Kaufpreis vereinbarungsgemäß auf das von dem Angeklagten angegebene Konto mit der Kontonummer … . Der Angeklagte übersandte die Ware jedoch, wie er von Beginn an plante, nicht. 3. Der Angeklagte inserierte am 17.02.2016 eine Spielekonsole O1 mit zwölf Spielen für 200,00 €. Die Zeugin T9 überwies dem Angeklagten vereinbarungsgemäß den vorgenannten Betrag auf das von ihm angegebene Konto, IBAN … . Der Angeklagte verschickte die Konsole jedoch nicht. Dies hatte er von Anfang an nicht beabsichtigt. 4. Am 07.03.2016 wurde durch den Angeklagten bei G1 ein gebrauchtes J für einen Preis von 450,00 € zum Kauf angeboten. Die Zeugin L3 überwies daraufhin vereinbarungsgemäß eine Anzahlung in Höhe von 100,00 € auf das von dem Angeklagten benannte Konto bei der X2, IBAN … . Der Angeklagte versandte das Mobiltelefon jedoch nicht. Hierzu war er von Anfang an weder willens noch in der Lage. 5. Angeklagte Blut der Zeugin O2 am 12.04.2016 über G1 zwei X3 Spiele zum Preis von insgesamt 40,00 € an. Die Zeugin überwies diesen Kaufpreis auf das von dem Angeklagten benannte Konto bei der Q1, Kontonummer … . Der Angeklagte übersandte die Ware jedoch, wie er von Beginn an plante, nicht. 6. Am 19.04.2016 ersteigerte der Zeuge L4 bei der Verkaufsplattform "T10" ein Mobiltelefon der Marke T11 zu einem Kaufpreis von 270,00 €, den er auf das von dem Angeklagten benannte Konto bei der Q1, Kontonummer …, überwies. Der Angeklagte war weder willens noch in der Lage die angebotene Ware tatsächlich zu versenden. 7. Der Angeklagte inserierte am 15.05.2016 bei G1 ein Fahrzeugdiagnosegerät zum Preis von 270,00 €. Auf das Inserat meldete sich der Zeuge E1 und überwies den Kaufpreis vereinbarungsgemäß auf das von dem Angeklagten benannte Konto bei der Q1, Kontonummer … . Der Angeklagte übersandte die Ware jedoch, wie er es von Beginn an plante, nicht. 8. Am 20.05.2016 bot der Angeklagte bei G1 ein Diagnosegerät zum Preis von 53,00 € an. Der Zeuge S1 überwies den Kaufpreis vereinbarungsgemäß auf das von dem Angeklagten angegebene Konto bei der Q1, Kontonummer … . Der Angeklagte übersandte die Ware jedoch, wie es von Beginn an plante, nicht. 9. Am 03.07.2016 bot der Angeklagte über G1 ein Handy der Marke J1 für 170,00 € zum Kauf an. Er vereinbarte mit dem Zeugen L5, dass dieser den Kaufpreis auf das von dem Angeklagten angegebene Konto bei der Q1, Kontonummer …, überweisen solle und das Paket sodann versandt werden würde. Der Angeklagte übersandte die Ware - wie von vornherein beabsichtigt jedoch nach Erhalt des Geldes nicht. 10. Der Angeklagte bot am 05.07.2016 über G1 einen U Plattenspieler … für 300,00 € zuzüglich Versand an. Der Zeuge H4 überwies den Kaufpreis auf das von dem Angeklagten benannte Konto bei der Q1, Kontonummer … . Die Ware wurde von dem Angeklagten, wie von vornherein beabsichtigt, nicht verschickt. 11. Am 09.08.2016 bot der Angeklagte über G1 Anglerzubehör für 200,00 € zum Kauf an. Er vereinbarte mit dem Zeugen T12, dass dieser den Kaufpreis auf das von dem Angeklagten angegebene Konto bei der Q1, Kontonummer …; überweisen solle und er die Ware sodann versenden würde. Der Angeklagte übersandte das Zubehör - wie von vornherein beabsichtigt - jedoch nach Erhalt des Geldes nicht. 12. Am selben Tag bot er über die Onlineplattform G1 einen U Plattenspieler … für 350,00 € zum Kauf an. Der Zeuge L6 überwies den Kaufpreis auf das von dem Angeklagten benannte Konto bei der Q1, Kontonummer … . Die Ware wurde von dem Angeklagten, wie von vornherein beabsichtigt, nicht verschickt. 13. Durch den Angeklagten wurde am 17.08.2016 über G1 ein Fahrzeugdiagnosegerät zum Preis von 175,00 € zum Kauf angeboten. Die Zeugin T13 überwies den Kaufpreis vereinbarungsgemäß auf das von dem Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN … . Der Angeklagte übersandte die Ware jedoch, wie es von Beginn an plante, nicht. 14. Am 18.08.2016 bot der Angeklagte über G1 ein Smartphone der Marke T14 für 165,00 € an. Er verschickte die Ware jedoch, wie bereits bei Vertragsschluss beabsichtigt, nicht an die Zeugin X4, obwohl diese zuvor den Kaufpreis vereinbarungsgemäß auf das Konto des Angeklagten, IBAN …, überwiesen hatte. 15. Der Angeklagte inserierte am 07.09.2016 bei G1 ein M-Set "M1" zum Preis von 190,00 €. Auf das Inserat meldete sich der Zeuge X5 und überwies den Kaufpreis vereinbarungsgemäß auf das von dem Angeklagten benannte Konto mit der IBAN … . Der Angeklagte übersandte die Ware jedoch, wie es von Beginn an plante, nicht. 16. Über G1 bot der Angeklagte ein Mobiltelefon der Marke T3 zu einem Kaufpreis von 90,00 € an. Der Zeuge P überwies daraufhin am 13.09.2016 vereinbarungsgemäß den Kaufpreis auf das von dem Angeklagten benannte Konto IBAN … . Der Angeklagte übersandte die Ware - wie von vornherein beabsichtigt - jedoch nach Erhalt des Geldes nicht. 17. Der Angeklagte bot am 18.09.2016 über G1 einen U Plattenspieler … für 358,00 € an. Der Zeuge H4 überwies den Kaufpreis auf das von dem Angeklagten benannte Konto bei der D1, IBAN … . Die Ware wurde von dem Angeklagten, wie von vornherein beabsichtigt, nicht verschickt. 18. Am 24.10.2016 inserierte der Angeklagte bei dem Online-Verkaufsportal "T8" eine Spiegelreflexkamera zum Preis von 110,00 €. Auf das Inserat meldete sich der Zeuge S2 und überwies den Kaufpreis vereinbarungsgemäß auf das von dem Angeklagten benannte Konto bei der D1, IBAN … . Der Angeklagte übersandte die Ware jedoch, wie er es von Anfang an plante, nicht. Der Angeklagte handelte in den vorgenannten Fällen in der Absicht, sich durch die fortgesetzte Begehung von Straftaten eine nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Insbesondere handelte er, um seinen Kokainkonsum finanzieren zu können. Die Taten wurden somit insgesamt aufgrund der bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten begangen. (…)“ Das Amtsgericht N1 verurteilte ihn am 05.12.2017, rechtskräftig seit dem 09.02.2018, Aktenzeichen …, in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts F2 vom 01.02.2018, Az. …, wegen Betruges in einundzwanzig Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Es wurde festgestellt, dass die Taten aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurden. Der Strafrest wurde durch Entscheidung des Amtsgerichts N1 vom 24.04.2019 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde bis zum 06.05.2022 festgesetzt. In den Urteilsgründen des Amtsgerichts N1 heißt es zu den Feststellungen zur Sache wie folgt: „(…) Der Angeschuldigte verkaufte im Internet Waren, die er selbst nicht besaß oder zumindest nicht bereit war, zu liefern. Die gutgläubigen Käufer überwiesen sodann den jeweiligen Kaufpreis auf die Konten des Angeklagten (IBAN: … sowie …). Der Angeklagte verbrauchte das Geld für sich und lieferte weder die Ware noch zahlte er das Geld zurück. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Taten: Lfd. Datum Geschädigte/r Schaden Ware 1. 04.04.2017 X6 170,00 € Diagnosegerät J2 2. 07.03.2017 C2 130,00€ J3 3. 13.01.2017 C3 50,00 € Y Controller 4. 17.03.2017 Z 200,00€ Futterboot für Angelsport 5. 07.10.2016 H5 410,00 € Plattenspieler 6. 17.02.2017 O3 80.00 € N5 Akkuschrauber 7. 10.03.2017 E2 50,00 € Modelbausatz U1 8. 25.10.2016 H6 95,00 € Laptop Diagnosegerät 9. 16.12.2016 T14 135,00€ W1 Radlader 10. 21.09.2016 I1 370,00 € .Plattenspieler 11. 27.03.2017 E3 26,00 € 2 X3 Spiele 12. 04.05.2017 D2 260,00 € J3 silbern 13. 18.02.2017 B1 80,00 € T5 14. 10.04.2017 F3 135,00 € B 15. 15.05.2017 Q2 . 30,00 € 3 O4 Spiele 16. Am 12.12.2016 bestellte der Angeklagte bei der Firma T16 verschiedene Bio-Nüsse im Wert von insgesamt 72,60 € inkl. Versandkosten. Die Lieferung erfolgte an die Wohnanschrift des Angeklagten. Trotz Mahnung zahlte er bis heute - wie von Anfang an geplant - den Rechnungsbetrag nicht. 17. Am 18.06.2017 verkaufte der Angeklagte dem Geschädigten E4 einen DJ Konverter für 260,00 €. Der Geschädigte überwies am selben Tag um 13:12 Uhr den Betrag auf das Konto des Angeklagten mit der IBAN … . Die Ware übersandte der Angeklagte in der Folgezeit - wie von Anfang an beabsichtigt - nicht an den Geschädigten und erstattete diesem auch nicht den Kaufpreis zurück. 18. Die Zeugin U2 erwarb am 27.06.2017 von dem Angeklagten über G1 drei Konzertkarten zum Gesamtpreis von 110,00 €. Auch sie überwies den Kaufpreis auf das ihr vom Angeklagten angegeben Konto, ohne die Karten zu erhalten. 19. Die Zeugin G2 erwarb online vom Angeklagten am 14.07.2017 ein Campingticket für 55,40 €, wobei sie den Kaufpreis sofort überwies. Das Ticket übersandte der Angeklagte - wie von Beginn an geplant - nicht an die Zeugin. 20. Der Zeuge S1 kaufte über G1 vom dem Angeklagten am 01.08.2017 eine Spielekonsole mit Zubehör zum Preis von 250,00 €. Die Konsole erhielt er nicht, obwohl er den Kaufpreis auf das ihm vom Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN … überwiesen hatte. 21. Der Angeklagte bot bei G1 eine VR-Brille an, welche die Zeugin S3 am t8.08.2017 für 225,00 € erwarb. Sie überwies den Kaufpreis auf das ihr vom Angeklagte angegebene Konto mit der IBAN …, ohne dass sie die Brille erhielt oder der Angeklagte ihr das erhaltene Geld zurückzahlte. Der Angeklagte handelte in den vorgenannten Fällen in der Absicht, sich durch die fortgesetzte Begehung von Straftaten eine nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Insbesondere handelte er, um seinen Kokain- und Cannabiskonsum finanzieren zu können. Die Taten wurden somit insgesamt aufgrund der bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten begangen. (…)“ In dem Berufungsurteil des Landgerichts F2 heißt es – soweit es verlesen wurde – wie folgt: „Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts N1 vom 05.12.2017 - … - im Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen Betruges in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt bleibt. Die Landeskasse trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten. (…)“ Das Amtsgericht U3 verurteilte ihn durch Strafbefehl vom 18.07.2018, rechtskräftig seit dem 10.08.2018, Aktenzeichen …, wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15,00 Euro. In dem Strafbefehl des Amtsgerichts U3 heißt es wie folgt: „Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt: Um einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil zu erlangen, gaben Sie bei G1 unter Ihrem Mitgliedsnamen fälschlich vor, Sie seien willens und in der Lage zwei Karten für das Konzert von X7 zum Festpreis von 60,00 € liefern zu können, woraufhin die Zeugin X8 im Vertrauen hierauf und in Unkenntnis darüber, dass Sie in Wahrheit weder leistungsfähig noch leistungsbereit waren, Ihr Kaufangebot zum Preis von 60,00 € annahm und die Überweisung des vorgenannten Kaufpreises auf Ihr Konto veranlasste. Wie von Ihnen von Anfang an beabsichtigt, blieben Sie die Lieferung schuldig, wodurch ein Schaden in entsprechender Höhe entstand. Durch die Ihnen zur Last gelegte Tat des Betrugs haben Sie einen Betrag in Höhe von 60,00 € erlangt. ln Höhe dieses Betrages ist die Einziehung des Wertes des Erlangten anzuordnen. Vergehen, strafbar nach.§ 263 Abs. 1, 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB“ Das Amtsgericht N1 verurteilte ihn am 19.02.2019, rechtskräftig seit dem 25.06.2019, Aktenzeichen …, in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts F2 vom 25.06.2019, Az. …, wegen Betruges in 55 Fällen zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen. Auf die erste Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wurde wegen Betruges in 41 Fälle erkannt, auf die zweite Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten wurde erkannt wegen Betruges in vierzehn Fällen. Es wurde festgestellt, dass die Taten aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurden. Die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit läuft bis zum 24.06.2022. In den Urteilsgründen des Amtsgerichts N1 heißt es zu den Feststellungen zur Sache wie folgt: „II. 1. Der Angeklagte veräußerte am 18.03.2017 über G1 an den Zeugen T27 einen Plattenspieler "U …" zum Preis von 350,00 Euro. Der Zeuge überwies den Kaufpreis am 21.03.2017 vereinbarungsgemäß auf das Konto des Angeklagten bei der O5 GmbH mit der IBAN … . Der Angeklagte übersandte die Ware, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht. Stattdessen übersandte er dem Zeugen lediglich ein Paket mit zwei leeren Schachteln. 2. Der Angeklagte veräußerte am 21.04.2017 über G1 an den Zeugen G3 eine Spielekonsole der Marke O4 X3 zum Preis von 128,00 Euro. Der Zeuge überwies den Kaufpreis am selben Tag vereinbarungsgemäß auf das Konto des Angeklagten bei der O5 GmbH, mit der IBAN … . Der Angeklagte übersandte die Ware, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht. 3. Am 23.06.2017 veräußerte er Ober das Online-Verkaufsportal G4 einen Akku Schrauber an den Zeugen C4 zum Preis von 156,00 Euro (inkl. Versandkosten). Der Zeuge überwies den Kaufpreis am 24.06.2017 vereinbarungsgemäß auf das Konto des Angeklagten bei der O5 GmbH mit der IBAN … . Der Angeklagte übersandte die Ware, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht. 4. Der Angeklagte veräußerte am 07.07.2017 über G1 an die Zeugin L7 ein Kombiticket für die Veranstaltung "S4" zum Preis von 160,00 Euro. Die Zeugin überwies den Kaufpreis am selben Tag vereinbarungsgemäß auf das Konto des Angeklagten bei· der O5 GmbH mit der IBAN … . Dieser übersandte die Ware jedoch, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht. 5. Am 12.07.2017 veräußerte er über G1 an den Zeugen B2 einen "Mixer'' Y1 der Marke B3 zum Preis von 125,00 Euro. Der Zeuge überwies den Kaufpreis am selben Tag vereinbarungsgemäß auf das Konto des Angeklagten bei der O5 GmbH mit der IBAN … . Der Angeklagte übersandte die Ware, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht. 6. Der Angeklagte vereinbarte am 22.07.2017 über G1 mit dem Zeugen N6 den Tausch eines J4 in der Farbe gold gegen ein J4 in der Farbe schwarz. Der Zeuge übersandte daraufhin sein Mobiltelefon in der Farbe gold mit einem damaligen Wert von ca. 250,00 Euro vereinbarungsgemäß an die Anschrift des Angeklagten nach N. Der Angeklagte übersandte das von ihm im Gegenzug angebotene Mobiltelefon jedoch, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht. 7. Er veräußerte am 15.08.2017 über G1 an die Zeugin S5 ein Weidezaungerät zum Preis von 55,00 Euro (inkl. Versandkosten). Die Zeugin überwies den Kaufpreis am 16.08.2017 vereinbarungsgemäß auf das Konto der gesondert verfolgten K4 bei der D1 mit der IBAN … . Bei der K4 handelt es sich um die Ehefrau des Angeklagten. Der Angeklagte übersandte die Ware, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht. 8. Der Angeklagte veräußerte am 23.08.2017 über G1 eine VR-Brille für die Spielekonsole Q3 an den Zeugen D3 zum Preis von 150,00 Euro. Der Zeuge überwies den Kaufpreis am selben Tag vereinbarungsgemäß auf das Konto der gesondert verfolgten K4 bei der D1 mit der IBAN … . Der Angeklagte übersandte die Ware, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht. 9. Am 23.08.201Tveräußerte er über G1 an den Zeugen C4 ein Smartphone der Marke T17 zum Preis von 115,00 Euro. Der Zeuge überwies den Kaufpreis am selben Tag vereinbarungsgemäß auf das Konto des Angeklagten bei der O5 GmbH mit der IBAN … . Der Angeklagte übersandte die Ware, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht. 10. Unter dem 28.08.2017 veräußerte er über G1 an den Zeugen C5 ein Modellauto O6 zum Preis von 90,00 Euro. Der Zeuge überwies den Kaufpreis am 30.08.2018 vereinbarungsgemäß auf das Konto des Angeklagten bei der O5 GmbH mit der IBAN … . Dieser übersandte die Ware, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht. 11. Der Angeklagte veräußerte am 11.09.2017 über G1 an den Zeugen Q4 ein J4 32 GB zum Preis von 180,00 Euro. Der Zeuge überwies den Kaufpreis am 14.09.2017 vereinbarungsgemäß auf das Konto des Angeklagten bei der O5 GmbH mit der IBAN … . Der Angeklagte übersandte die Ware, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht. 12. Am 21.09.2017 gegen 21:13 Uhr bestellte er unter den Personalien "K5" bei dem Onlineshop www. … .de zwei Deckenlampen im Wert von 269,90 Euro. Die Lieferung erfolgte am Folgetag an die Wohnanschrift des Angeklagten. Trotz Mahnung zahlte der Angeklagte - wie von Anfang an beabsichtigt - den Rechnungsbetrag nicht. 13. Am 25.09.2017 veräußerte er über G1 an die Zeugin H7 einen Sattel der Marke L8, Modell N7, zum Preis von 300,00 Euro. Die Zeugin überwies den Kaufpreis am 26.09.2017 vereinbarungsgemäß auf das Konto des Angeklagten bei der O5 GmbH mit der IBAN … . Der Angeklagte übersandte die Ware, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht. 14. Unter dem 06.10.2017 veräußerte er über G1 an den Zeugen T18 ein. Smartphone der Marke T5 zum Preis von 85,00 Euro. Der Zeuge überwies den Kaufpreis am selben Tag vereinbarungsgemäß auf das Konto des Angeklagten bei der O5 GmbH mit der IBAN … . Der Angeklagte übersandte die Ware, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht. 15. Der Angeklagte veräußerte am 09.10.2017 Ober G1 an die Zeugin C6 einen Q5-Artikel mit der Bezeichnung "D4" Luxusvilla zum Preis von 34,00 Euro. Die Zeugin überwies den Kaufpreis am 12.10.2017 vereinbarungsgemäß auf das Konto des Angeklagten bei der O5 GmbH mit der IBAN … . Der Angeklagte übersandte die Ware, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht. 16. Der Angeklagte veräußerte am 17.10.2017 über G1 an den Zeugen L9 ein Schiffsmodell zum Preis von 250,00 Euro. Der Zeuge überwies den Kaufpreis am selben Tag vereinbarungsgemäß auf das Konto des Angeklagten bei der O5 GmbH mit der IBAN … . Der Angeklagte übersandte die Ware, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht. 17. Am 18.10.2017 veräußerte er über G1 ein J3 an den Zeugen G5 zum Preis von 140,00 Euro. Der Zeuge überwies den Kaufpreis am selben Tag vereinbarungsgemäß auf das Konto des Angeklagten bei der O5 GmbH mit der IBAN … . Der Angeklagte übersandte die Ware jedoch, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht. 18. Der Angeklagte veräußerte am 29.10.2017 über G1 an die Zeugin F4 einen U4 zum Preis von 340,00 Euro. Die Zeugin überwies den Kaufpreis am 30.10.2017 vereinbarungsgemäß auf das Konto des Angeklagten bei der O5 GmbH mit der IBAN … . Der Angeklagte übersandte die Ware, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht. 19. Unter dem 14.11.2017 veräußerte er über G1 an den Zeugen S6 einen Zug der Marke M (Artikelnummer …) zum Preis von 75,00 Euro (inkl. Versandkosten). Der Zeuge überwies den Kaufpreis am Folgetag vereinbarungsgemäß auf das Konto des Angeklagten bei der G6 Bank mit der IBAN … . Der Angeklagte übersandte die Ware, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht. 20. Der Angeklagte veräußerte am 20.11.2017 über die Internetplattform "T8" an den Zeugen N8 einen gebrauchten W2-U4 zum Preis von 400,00 Euro. Der Zeuge überwies den Kaufpreis am selben Tag vereinbarungsgemäß auf das Konto des Angeklagten bei der G6 Bank mit der IBAN … . Der Angeklagte übersandte die Ware, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht. 21. Der Angeklagte veräußerte am 07.12.2017 über G1 ein J5 an den Zeugen T19 zum Preis von 220,00 Euro. Der Zeuge überwies den Kaufpreis am 08.12.2017 vereinbarungsgemäß auf das Konto des Angeklagten bei der G6 Bank mit der IBAN … . Der Angeklagte übersandte die Ware jedoch, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht. 22. Am 07.12.2017 veräußerte er über G1 an den Zeugen E5 einen Trittfrequenzsensor und einen Geschwindigkeitssensor zum Preis von 35,00 Euro. Der Zeuge überwies den Kaufpreis am Folgetag vereinbarungsgemäß auf das Konto des Angeklagten bei der G6 Bank mit der IBAN … . Der Angeklagte übersandte die Ware, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht. 23. Der Angeklagte veräußerte am 08.12.2017 über G1 an den Zeugen T20 einen U4 zum Preis von 400,00 Euro. Der Zeuge überwies den Kaufpreis am selben Tag vereinbarungsgemäß auf das Konto des Angeklagten bei der G6 Bank mit der IBAN … . Der Angeklagte übersandte die Ware, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht 24. Der Angeklagte veräußerte am 14.12.2017 über G1 an den Zeugen F5 ein E6 Schloss von M zum Preis von 240,00 Euro. Der Zeuge überwies den Kaufpreis am selben Tag vereinbarungsgemäß auf das Konto des Angeklagten bei der G6 Bank mit der IBAN … . Der Angeklagte übersandte die Ware, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht. 25. Am 25.12.2017 veräußerte er über G1 an den Zeugen S7 ein Traktormodell K6 der Marke T21 zum Preis von 90,00 Euro. Der Zeuge überwies den Kaufpreis am 27.12.2017 vereinbarungsgemäß auf das Konto des Angeklagten bei der G6 Bank mit der IBAN … . Der Angeklagte übersandte die Ware, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht. 26. Der Angeklagte veräußerte am 31.12.2017 über G1 an den Zeugen C7 ein Smartphone der Marke J zum Preis von 170;00 Euro. Der Zeuge überwies den Kaufpreis am selben Tag vereinbarungsgemäß auf das Konto des Angeklagten bei der G6 Bank mit der IBAN … . Der Angeklagte. übersandte die Ware, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht. 27. Der Angeklagte veräußerte am 04.01.2018 über G1 an die Zeugin S8 zwei Konzertkarten für die L10 zum Preis von 155,00 Euro. Die Zeugin überwies den Kaufpreis am Folgetag vereinbarungsgemäß auf das Konto des Angeklagten bei der G6 Bank mit der IBAN … . Der Angeklagte übersandte die Ware, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht. 28. Unter dem 05.01.2018 veräußerte er über G1 an den Zeugen N9 eine O7 Konsole zum Preis von 207,00 Euro (inkl. Versandkosten). Der Zeuge überwies den Kaufpreis vereinbarungsgemäß auf das Konto des Angeklagten bei der G6 Bank mit der IBAN … . Der Angeklagte übersandte die Ware, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht. 29. Der Angeklagte veräußerte am 13.01.2018 über G1 an den Zeugen L11 ein Videospiel zum Preis von 45,00 Euro. Der Zeuge überwies den Kaufpreis am 30.01.2018 vereinbarungsgemäß auf das Konto des Angeklagten bei der Q6 GmbH mit der IBAN … . Der Angeklagte übersandte die Ware, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht. 30. Am 14.01.2018 veräußerte er über G1 an den Zeugen G7 einen Plattenspieler zum Preis von 356,50 Euro. Der Zeuge überwies den Kaufpreis am Folgetag vereinbarungsgemäß auf das Konto des Angeklagten bei der G6 Bank mit der IBAN … . Der Angeklagte übersandte die Ware, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht. 31. Der Angeklagte veräußerte am 05.02.2018 über G1 an die Zeugin Q7 zwei Konzertkarten für das ausverkaufte Konzert des Künstlers F6 in I2 zum Preis von 250,00 Euro. Die Zeugin überwies den Kaufpreis am selben Tag vereinbarungsgemäß auf das Konto der gesondert verfolgten K4 bei der D1 mit der IBAN … . Der Angeklagte übersandte die Ware, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht. 32. Der Angeklagte veräußerte am 09.02.2018 über G1 an die Zeugin Q8 zwei Konzertkarten für das ausverkaufte Konzert des Künstlers F6 in I2 zum Preis von 252,50 Euro. Die Zeugin überwies den Kaufpreis am 12.02.2018 vereinbarungsgemäß auf das Konto des Angeklagten bei der T22 Bank mit der IBAN … . Der Angeklagte übersandte die Ware, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht. 33. Am 15.02.2018 veräußerte er über G1 an die Zeugin X9 eine Q5 Luxusvilla zum Preis von 75,00 Euro. Die Zeugin überwies den Kaufpreis am selben Tag vereinbarungsgemäß auf das Konto des Angeklagten bei der T22 Bank mit der IBAN … . Der Angeklagte übersandte die Ware, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht. 34. Der Angeklagte veräußerte am.15.02.2018 über G1 an den Zeugen S9 ein Spiel für die Konsole Q3 mit der Bezeichnung "N10" zum Preis von 40,00 Euro. Der Zeuge überwies den Kaufpreis vereinbarungsgemäß auf das Konto des Angeklagten bei der T22 Bank mit der IBAN … . Der Angeklagte übersandte die Ware, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht. Der Angeklagte beging sämtliche Taten, um sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von einiger Dauer durch die Begehung der Taten zu verschaffen. Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Taten betäubungsmittelabhängig und konsumierte täglich Kokain im Wert von ca. 100,00 Euro. Mit den aus den Taten erlangten Geldmitteln finanzierte er seinen Drogenkonsum. Die Taten wurden damit insgesamt aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten begangen. (…)“ In dem Berufungsurteil des Landgerichts F2 heißt es – soweit es verlesen wurde – wie folgt: „Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts N1 vom 19.02.2019 - … - abgeändert: Der Angeklagte wird unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts N1 vom 05.12.2017 - … - und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe wegen Betruges in 41 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus wird der Angeklagte wegen Betruges in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Landeskasse trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten. (…) VI. Die Kammer ist bei der Bemessung der Strafe von einem Strafrahmen ausgegangen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren umfasst. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Taten in vollem Umfang eingeräumt hat. Darüber hinaus hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte die Taten aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat. Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er erheblich - auch einschlägig - vorbestraft ist und Teile der Taten unter laufender Bewährung begangen hat. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer für die Taten zu Ziffer 7., 10. und 12. Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten, für die Taten zu Ziffer 2.- 5., 8., 9. 11. und 19. jeweils sieben Monaten, für die Taten zu Ziffer 6., 17., 22., 25., 29., 33. und 34. jeweils acht Monaten, für die Taten tu Ziffer 12. und 16. jeweils neun Monaten, für die Taten zu Ziffer 1., 13., 26. und 27. jeweils Einzelstrafen von 10 Monaten, für die Taten zu Ziffer 18. 21., 24., 28., 31. und 32. jeweils 11 Monaten für tat- und schuldangemessen. Für die Taten zu 20., 23. und 30. von jeweils 12 Monaten für tat- und schuldangemessen. Diese Taten waren mit den Taten aus dem Urteil vom 05.12.2017 teilweise gesamtstrafenfähig, und zwar bis zur Tat unter Ziffer 20. einschließlich. Die Kammer hat bezüglich dieser Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Hinsichtlich der restlichen Taten hielt die Kammer eine Gesamtstrafe von einem Jahr und 10 Monaten für tat- und schuldangemessen. VII. Die Kammer hat die Vollstreckung der Strafe von 1 Jahr und 10 Monaten gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt und dem Angeklagten eine positive Sozialprognose gestellt. Darüber hinaus hat die Kammer besondere Umstände bei dem Angeklagten festgestellt, die die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung rechtfertigen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits Haft aus dem Urteil des Amtsgerichts N1 vom 05.12.2017 verbüßt hat und die Folgen seines Tuns zu spüren bekommen hat. Darüber hinaus hat sich der Angeklagte seiner Suchtproblematik gestellt und sich in Therapie begeben, die er erfolgreich abgeschlossen hat. Darüber hinaus befindet sich der Angeklagte derzeit in einer ambulanten Nachsorge. Die Kammer hat daher die Erwartung, dass dann, wenn der Angeklagte sich seiner Drogensucht weiterhin stellt und drogenfrei bleibt, mit weiteren Straftaten nicht mehr zu rechnen ist.“ II. Feststellungen zur Sache Hinsichtlich des Tatgeschehens zur Sache hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen: 1. Feststellungen zur Vorgehensweise Der Angeklagte hielt sich auf der Internetplattform G1 in verschiedenen sozialen Gruppen auf, in denen Gegenstände und Tickets nachgefragt und angeboten wurden. Sobald der Angeklagte in einer derartigen Gruppe auf eine Nachfrage aufmerksam wurde, bot er der Person den gewünschten Gegenstand über die private G1 Messenger App an. Die weiteren Gespräche insbesondere bezüglich des Kaufpreises, der Zahlungsart und der weiteren Modalitäten wurden über das Nachrichtenprogramm X1 geführt. Wenn ein Gesprächspartner Bedenken hinsichtlich des Geschäfts äußerte, beruhigte der Angeklagte diesen, indem er eine Anzahlung oder die Zahlung per Nachnahme vereinbarte. Zudem übersandte der Angeklagte teilweise Fotos von den gesuchten Gegenständen, welcher er im Internet gefunden hatte, unter der Suggestion, dass er diese gefertigt habe. Abgesehen vom Geschädigten T23 (Fall 10 der Anklage vom 13.03.2020) erhielt kein Geschädigter sein Geld zurück. Für Überweisungen gab der Angeklagte seine bestehenden Konten an. Der Angeklagte verfügte über ausländische Konten in Finnland und Großbritannien, die er online ohne Bonitätskontrolle eröffnen konnte. Der Angeklagte handelte, in allen Fällen in der Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von nicht unerheblichem Umfang und Dauer zu verschaffen, um so seinen Lebensunterhalt und insbesondere seinen Drogenkonsum zu finanzieren. 2. Feststellungen zu den einzelnen Taten a) (Ziffer 1. der Anklage - Hauptakte) Der Angeklagte bot am 13.07.2019 auf Anfrage der Geschädigten P1 über G1 eine O7 zum Preis von 180,00 Euro an. Die Geschädigte bezahlte nach Einigung den vereinbarten Kaufpreis von 180,00 Euro auf das Konto des Angeklagten bei der Firma N11 mit der IBAN: … . Die Ware versandte der Angeklagte, wie von Anfang an geplant, nicht. b) (Ziffer 2. der Anklage - FA I) Der Angeklagte verkaufte am 12.08.2019 an den Geschädigten T24 einen DJ-Controller. Als Kaufpreis wurden 630,00 Euro vereinbart. Der Geschädigte überwies eine Anzahlung von 300,00 Euro auf das Konto des Angeklagten bei der O5-Bank mit der IBAN: … . Die Ware versandte der Angeklagte, wie von Anfang an geplant, nicht. Eine weitere Zahlung durch den Geschädigten erfolgte nicht. c) (Ziffer 3. der Anklage - FA II) Der Angeklagte verkaufte am 18.08.2019 an die Geschädigte N12 zwei Tickets für das Musical C8 zu einem Preis von 111,60 Euro. Die Geschädigte bezahlte den vereinbarten Kaufpreis per Nachnahme bei Erhalt des Briefes, in dem sich vermeintlich die Tickets befinden sollten. Im Briefinneren befanden sich jedoch keine Tickets, sondern lediglich Pappkartons. Die Tickets versandte der Angeklagte, wie von Anfang an geplant, nicht. d) (Ziffer 5. der Anklage - FA V) Der Angeklagte verkaufte am 19.09.2019 an den Geschädigten E7 eine limitierte U5 schwarz zum Preis von 100,00 Euro. Der Geschädigte überwies den Kaufpreis auf das Konto des Angeklagten bei der O5-Bank mit der IBAN: … . Die Ware versandte der Angeklagte, wie von Anfang an geplant, nicht. e) (Ziffer 6. der Anklage - FA VI) Der Angeklagte verkaufte am 13.07.2019 an die Geschädigte H8 zwei Tickets für ein L12-Konzert zu einem Preis von 122,50 Euro. Die Geschädigte bezahlte den vereinbarten Kaufpreis auf das Konto des Angeklagten bei der Firma N11 mit der IBAN: … . Die Tickets versandte der Angeklagte, wie von Anfang an geplant, nicht. f) (Ziffer 7. der Anklage - FA VII) - Versuch Der Angeklagte bot am 26.07.2019 über G1 Konzertkarten für A der Frau T25 an. Diese erkannte jedoch den Betrug, sodass es zu keiner Bezahlung der Tickets kam. Der Angeklagte hatte geplant, die Tickets nicht zu versenden. g) (Ziffer 8. der Anklage - FA VII) Der Angeklagte bot am 01.07.2019 auf Anfrage der Geschädigten S10 über G1 ein Ticket für das Festival "Q9" an. Die Geschädigte bezahlte nach Einigung zunächst eine Anzahlung in Höhe von 150,00 Euro auf das Konto des Angeklagten mit der IBAN: … . Die Ware versandte der Angeklagte, wie von Anfang an geplant, nicht. Eine weitere Zahlung durch die Geschädigte erfolgte nicht. h) (Ziffer 9. der Anklage - FA VIII) Der Angeklagte bot am 22.07.2019 auf Anfrage des Geschädigten C9 über G1 eine Zuckerwattemaschine zum Preis von 350,00 Euro an. Der Geschädigte bezahlte nach Einigung über den vereinbarten Kaufpreis zunächst eine Anzahlung in Höhe von 300,00 Euro auf das Konto des Angeklagten bei der Firma N11 mit der IBAN: … . Die Ware versandte der Angeklagte, wie von Anfang an geplant, nicht. Eine weitere Zahlung durch den Geschädigten erfolgte nicht. i) (Ziffer 10. der Anklage - FA IX) Der Angeklagte bot am 02.08.2019 auf Anfrage des Geschädigten T23 über G1 ein Wurfecholot zum Angeln zum Preis von 165,00 Euro an. Der Geschädigte bezahlte nach Einigung den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 165,00 Euro auf das Q10-Konto eines "T26". Dies war eine alias-Personalie des Angeklagten. Bei dem Q10-Konto war die Anschrift des Angeklagten hinterlegt. Die Ware versandte der Angeklagte, wie von Anfang an geplant, nicht. Der Geschädigte erhielt über den Käuferschutz der Plattform Q10 am 15.08.2019 die Rückzahlung des überwiesenen Betrags von 165,00 Euro. j) (Ziffer 12. der Anklage - FA XI) Der Angeklagte bot am 10.07.2019 auf Anfrage der Geschädigten T9 über G1 eine O7 zum Preis von 170,00 Euro an. Die Geschädigte bezahlte nach Einigung eine Anzahlung auf den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 85,00 Euro auf das Konto des Angeklagten bei der Firma N11 mit der IBAN: … . Die Ware versandte der Angeklagte, wie von Anfang an geplant, nicht. Eine weitere Zahlung durch die Geschädigte erfolgte nicht. k) (Ziffer 14. der Anklage - FA XIII) Der Angeklagte bot am 29.07.2019 auf Anfrage der Geschädigten N13 über G1 eine O7 zum Preis von 200,00 Euro an. Die Geschädigte bezahlte den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 204,00 Euro (inkl. Versand) auf ein Konto eines britischen Finanzdienstleisters mit der IBAN: … . Die Ware versandte der Angeklagte, wie von Anfang an geplant, nicht. l) (Ziffer 15. der Anklage - FA XIV) Der Angeklagte bot am 27.10.2019 auf Anfrage des Geschädigten I3 über G1 einen Fahrradcomputer für 85,00 Euro an. Der Geschädigte bezahlte den vereinbarten Kaufpreis am 28.10.2019 auf das Konto des Angeklagten bei der O5-Bank mit der IBAN: … . Die Ware versandte der Angeklagte, wie von Anfang an geplant, nicht. m) (Ziffer 16. der Anklage - FA XV) Der Angeklagte verkaufte am 28.06.2019 an den Geschädigten K7 ein Ticket für das Festival "Q9" zu einem Preis von 350,00 Euro. Der Geschädigte bezahlte den Kaufpreis auf das Konto des Angeklagten mit der IBAN: … . Die Ware versandte der Angeklagte, wie von Anfang an geplant, nicht. n) (Ziffer 17. der Anklage - FA XVI) Der Angeklagte bot am 20.11.2019 auf Anfrage des Geschädigten H9 über G1 ein Fahrrad für 230,00 Euro an. Der Geschädigte bezahlte den vereinbarten Kaufpreis am 21.11.2019 auf das Konto des Angeklagten bei der O5-Bank mit der IBAN: … . Die Ware versandte der Angeklagte, wie von Anfang an geplant, nicht. o) (Ziffer 19. der Anklage - FA XVIII) Der Angeklagte bot am 16.07.2019 auf Anfrage der Geschädigten I4 über G1 zwei Tickets für ein Konzert von G8 zu einem Preis von 100,00 Euro an. Die Geschädigte bezahlte den Kaufpreis auf das Konto des Angeklagten bei der Firma N11 mit der IBAN: … . Die Ware versandte der Angeklagte, wie von Anfang an geplant, nicht. p) (Ziffer 21. der Anklage - FA XX) Der Angeklagte verkaufte am 19.08.2019 an den Geschädigten I5 ein Ticket für einen Stellplatz beim "X10-Rennen" zu einem Preis von 104,80 Euro. Der Geschädigte bezahlte den vereinbarten Kaufpreis per Nachnahme bei Erhalt des Briefes, in dem sich vermeintlich das Ticket befinden sollte. Im Briefinneren befanden sich jedoch kein Ticket, sondern lediglich Pappkartons. Das Ticket versandte der Angeklagte, wie von Anfang an geplant, nicht. q) (Ziffer 22. der Anklage - FA XXI) Der Angeklagte bot am 28.06.2019 auf Anfrage der Geschädigten C10 über G1 ein Ticket für das Festival "Q9" zu einem Preis von 335,00 Euro an. Die Geschädigte bezahlte den Kaufpreis auf das Q10-Konto eines "T26". Dies war eine alias-Personalie des Angeklagten. Bei dem Q10-Konto war die Anschrift des Angeklagten hinterlegt. Die Ware versandte der Angeklagte, wie von Anfang an geplant, nicht. 3. Feststellungen zur Schuldfähigkeit Der Angeklagte konsumierte wie unter I. festgestellt Betäubungsmittel in Form von Cannabis und Kokain. Wobei insbesondere der Kokainkonsum ein beträchtliches Ausmaß erreichte. Auch während des Tatzeitraums konsumierte der Angeklagte Kokain und Cannabis. Zusätzlich besteht beim Angeklagten eine Persönlichkeitsakzentuierung, in Form einer narzisstischen, emotional instabilen und dissozialen Persönlichkeitsstruktur. Der Angeklagte zeichnet sich durch eine große „Ich-Bezogenheit“ gepaart mit einem „Schwarz-Weiß-Denken“ aus. Hinzu kommt der Umstand, dass der Angeklagte zum Externalisieren neigt und Schuld auf andere Personen oder Umstände projiziert. Diese Umstände (Intoxikation, narzisstische Persönlichkeitsstruktur, Wirkung von Kokain, und Sucht) stellen jeweils schwere andere seelische Abartigkeiten i.S.d. § 20 StGB dar. Infolge dieser Umstände war – bei vollständig bestehender Einsichtsfähigkeit - die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten – jedenfalls nicht ausschließbar - erheblich vermindert. Eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit lag zu keinem Zeitpunkt vor. Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Taten einzusehen, war nicht beeinträchtigt. 4. Verfahrenseinstellung Das Verfahren ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft in Hinblick auf die Taten zu Ziffer 4., 11., 13., 18. und 20. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F7 vom 13.03.2020 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden. III. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seiner glaubhaften Einlassung. Der Angeklagte hat umfangreiche Angaben zu seinem Lebenslauf, seinen familiären Verhältnissen, seinem beruflichen Werdegang sowie seiner Suchtmittelabhängigkeit entsprechend den hier getroffenen Feststellungen gemacht. Dies wird zudem durch die Angaben des Sachverständigen D5 gestützt. Gegenüber dem Sachverständigen hat der Angeklagte die gleichen Angaben hinsichtlich seines Lebenslaufes getätigt. Die Vorstrafen des Angeklagten hat die Kammer zudem anhand des Bundeszentralregisterauszugs vom 07.07.2020 festgestellt. 2. Feststellungen zur Sache Die Feststellungen gründen sich auf das glaubhafte Geständnis des Angeklagten. a) Feststellungen zur Vorgehensweise Die Feststellungen zur Vorgehensweise beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Dieser hat angegeben, dass er aufmerksam geworden sei, wenn jemand online bei G1 in den Chaträumen einen Gegenstand oder ein Ticket gesucht hat. Er habe sich dann mit diesen Personen in Verbindung gesetzt, um die Modalitäten zu klären. Insbesondere habe er mit den Geschädigten Anzahlungen ausgemacht und teilweise Zahlungen gegen Nachnahme vereinbart. Er habe die Taten begangen, da er damals getrennt von seiner Frau in einer eigenen Wohnung gelebt und Arbeitslosengeld II bezogen habe. Das Geld habe er genutzt, um seinen Kindern etwas zukommen zu lassen, aber auch, weil er hierdurch seinen Drogenkonsum finanzieren wollte. Er habe über das Internet das finnische und britische Konto eröffnet, da es möglich gewesen sei diese ohne Bonitätsprüfung zu erhalten. Die Einlassung des Angeklagten ist glaubhaft. Der Angeklagte hat bereits am ersten Hauptverhandlungstag die Begehung der ihm zur Last gelegten Taten dem Grunde nach eingeräumt. Am zweiten Hauptverhandlungstag hat er dieses Geständnis vertieft und ergänzt, nachdem er sich die einzelnen Fallakten nach eigenen Angaben noch einmal im Einzelnen angesehen und ein deutlicheres Erinnerungsbild auch zu Einzelheiten der jeweiligen Begehungsweise hatte. Der Angeklagte hat mit seiner Einlassung die Vorgehensweise wie festgestellt eingeräumt. Es sind für die Kammer keine Umstände ersichtlich, weshalb der Angeklagte zu seinen Lasten in der Hauptverhandlung unzutreffende Angaben gemacht haben sollte. Die Kammer hat zudem die Angaben des Angeklagten überprüft. Die Einlassung des Angeklagten stimmt danach insbesondere auch mit dem Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden und Schriftstücke überein. Zudem wird die Einlassung auch durch die Angaben der Zeugen S10, T9 und K7 gestützt. So gab die Zeugin T9 an, dass der Angeklagte sie auf ihre Anfrage hin in einer „O4-Gruppe“ auf G1 angeschrieben und dabei Fotos einer „O7“ übersandt habe. Sie und der Angeklagte hätten sich auf einen Kaufpreis von 170,00 Euro geeinigt und eine Anzahlung von 85,00 Euro vereinbart. Sie, die Zeugin, habe dann drei Tage gewartet und der Angeklagte habe ihr auf Nachfrage mitgeteilt, dass er den Gegenstand verschickt habe. Aber auch nach weiteren drei bis vier Tagen sei die „O7“ nicht bei ihr angekommen. Sie habe deswegen ihr Geld zurück gewollt, aber weder das Geld noch den Gegenstand erhalten. Die Kammer ist von den Angaben der Zeugin T9 überzeugt. Diese hat mit den Angaben des Angeklagten übereinstimmende Angaben getätigt. Dabei konnte sich die Zeugin an ausreichend viele Details erinnern und hat auch auf Nachfragen des Gerichts nachvollziehbare Ausführungen getätigt. Zudem konnte die Zeugin den chronologischen Ablauf zutreffend wiedergeben. Gestützt wird dieses Ergebnis auch durch die Angaben der Zeugin K7. Diese gab an, dass sie letztes Jahr – 2019 – in einer G1-Gruppe Tickets für das Festival „Q9“ gesucht habe. Der Angeklagte habe ihr Tickets zum Originalpreis angeboten. Aufgrund von technischen Schwierigkeiten auf ihrer Seite, sei eine Zahlung per Überweisung und nicht per Q10 vereinbart worden. Sie habe dann den vereinbarten Preis von 350,00 Euro an den Angeklagten überwiesen. Dabei sei das Geld an eine finnische Bank gegangen. Das habe die Zeugin daran erkannt, dass andere Buchstaben als „DE“ in der IBAN vorgekommen seien. Hiernach hätte sie in der Gruppe gesehen, dass andere Leute in der Gruppe vor dem Angeklagten gewarnt hätten. Sie habe dann die Tickets vom Angeklagten verlangt, diese aber nicht erhalten. Hiernach habe sie Anzeige erstattet. Die Kammer ist von den Angaben der Zeugin K7 überzeugt. Diese decken sich mit den Angaben des Angeklagten und waren hinreichend detailliert. Auf Nachfragen der Kammer konnte die Zeugin das Geschehen widerspruchsfrei und stimmig darstellen. Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit der Angaben sprechen würden, liegen nicht vor. Zuletzt werden die Feststellungen auch durch die Angaben der Zeugin S10 bestätigt. Diese hat angegeben, dass sie in einer G1-Gruppe nach Tickets für das Festival „Q9“ gesucht habe. Der Angeklagte habe sie angeschrieben und die Tickets angeboten. Sie sei zunächst skeptisch gewesen und habe befürchtet getäuscht zu werden. Der Angeklagte habe ihr aber mehrfach versichert, dass er die Tickets verkaufen wolle. Da sie, die Zeugin, noch Bedenken gehabt habe, sei auf Angebot des Angeklagten vereinbart worden, dass sie zunächst den halben Kaufpreis überweisen werde und nach Umpersonalisierung der Tickets die andere Hälfte des Kaufpreises überweisen werde. Zudem habe der Angeklagte ihr Fotos von den Tickets geschickt, daher habe sie geglaubt die Tickets durch den Angeklagten bekommen zu können. Sie habe dann die Anzahlung in Höhe von 150,00 Euro auf ein finnisches Konto überwiesen. Am nächsten Tag hätte sie bemerkt, dass viele Leute in der Gruppe geschrieben hätten, dass der Angeklagte ein Betrüger sei. Sie habe ihn deswegen erneut angeschrieben und er habe gesagt, dass das Ticket kommen werde. Sie habe versucht über ihre Bank den Betrag zurückzufordern, das habe aber nicht funktioniert. Sie sei dann wenige Tage später zur Polizei gegangen und habe eine Anzeige erstattet. Sie habe weder die Tickets noch ihr Geld zurück erhalten. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin. Diese stimmen mit den Angaben des Angeklagten und der übrigen Beweismittel überein. Die Zeugin gab offen zu erkennen, wenn sie keine genaue Erinnerung mehr an die Vorgänge hatte. Die Aussage der Zeugin war zudem widerspruchsfrei und in jeder Hinsicht für die Kammer nachvollziehbar. b) Feststellungen zu den einzelnen Taten Die Feststellungen zu den Taten beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Dieser hat angegeben, dass er die Taten so wie von der Kammer festgestellt begangen habe. Auch die angegebenen Geldbeträge habe er in der Höhe und an den Tagen wie sie sich aus der Anklageschrift ergeben erhalten. Er habe sich in diversen Gruppen bei G1 aufgehalten und unterschiedliche Tickets und Gegenstände angeboten. Die angegebenen Zeitpunkte der Kontaktaufnahme mit den Geschädigten seien richtig. Er habe zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, die von ihm angebotenen Waren zu versenden; hierzu sei er auch nicht in der Lage gewesen. Das Geständnis des Angeklagten hinsichtlich der Taten ist glaubhaft. Der Angeklagte hat mit seiner geständigen Einlassung die ihm vorgeworfene Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht eingeräumt. Es sind für die Kammer keine Umstände ersichtlich, weshalb der Angeklagte zu seinen Lasten in der Hauptverhandlung unzutreffende Angaben gemacht haben sollte. Die Einlassung des Angeklagten stimmt insbesondere auch mit dem Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden und Schriftstücke überein. Aus dem Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden und Schriftstücke ergibt sich, dass die Geschädigten Geld an den Angeklagten überwiesen haben. Aufgrund der angegebenen Verwendungszwecke wird deutlich, dass die Geschädigten die Zahlung in Erwartung tätigten die vereinbarte Gegenleistung dafür zu erhalten. Aus dem Inhalt der Urkunden und Schriftstücke, die Gegenstand des Selbstleseverfahrens sind, ergeben sich die Umstände hinsichtlich Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen, wie sie Gegenstand der getroffenen Feststellungen sind. Dies wird auch durch die Angaben der Zeugen K7, S10 und T9 gestützt, die Angaben wie unter Ziffer III. 2. a) getätigt haben. In gesamtschauender Betrachtung ergibt sich für die Kammer hieraus der Geschehensablauf wie er Gegenstand der Feststellungen unter Ziffer II. 2. ist. 3. Feststellungen zur Schuldfähigkeit Die Kammer hat auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen D5 die Überzeugung von dem Bestehen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit, dem einzigen in Betracht zu ziehenden Eingangsmerkmal des § 20 StGB, im Tatzeitraum vom 28.06.2019 bis zum 20.11.2019 gewonnen. Der Sachverständige D5 stützt seine gutachterlichen Ausführungen auf die Kenntnis des Akteninhalts, auf das am 14.07.2020 in Essen mit dem Angeklagten durchgeführte Explorationsgespräch und auf die in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse. Das Verhalten des Angeklagten im Explorationsgespräch hat der Sachverständige so beschrieben, dass der Angeklagte zu diesem überpünktlich erschienen sei. Er habe kooperativ und freundlich zugewandt mitgearbeitet. Während des Gesprächs sei der Angeklagte emotional schwingungsfähig gewesen. Das Gespräch sei halboffen gewesen; er – der Sachverständige – habe teils geschlossene Fragen und teils offene Fragen gestellt. Der Angeklagte hat dem Sachverständigen gegenüber den Lebenslauf und die Entwicklung und Ausgestaltung seines Drogenkonsums den Feststellungen der Kammer entsprechend geschildert. Hierbei hat er ergänzend im Rahmen des Explorationsgespräches ausgeführt: Er habe mit 14 oder 15 Jahren Cannabis zunächst sporadisch und später regelmäßig konsumiert. Alkohol habe er in Form von Bier mit Freunden konsumiert. Kokain habe er ab 2009 konsumiert. Im Vorfeld habe es Konflikte im privaten Bereich in finanzieller Hinsicht gegeben. Der Konsum habe sich von wenigen Mengen zu Beginn bis zu 1 ½ bis 2 Gramm gesteigert. Diese Menge habe er nicht täglich konsumiert, sondern immer, wenn er Stress empfunden habe. Es sei aber zu einer Steigerung der Häufigkeit gekommen. Zudem habe er eine Toleranz gegenüber der Wirkung von Kokain entwickelt. Bezüglich des Rauschmittelkonsums habe es auch Phasen gegeben habe, wo er nicht konsumiert habe. So habe er nach der Geburt seines Sohnes nicht mehr konsumiert. Nach der Geburt seiner Tochter im Jahr 2009 sei es aufgrund der Schulden zu Pfändungen durch den Gerichtsvollzieher gekommen. Aufgrund dessen habe er erneut Kokain konsumiert. Er hätte sich danach aber wieder gefangen und habe als Berufskraftfahrer bei der W AG für vier Jahre gearbeitet. Auch hier sei es wieder zu Pfändungen durch den Gerichtsvollzieher gekommen und er habe erneut einen Rückfall gehabt. Dies habe dazu geführt, dass er Geld aus der Kasse entwendet habe, weswegen ihm gekündigt worden sei. Eine Anzeige habe es aber nicht gegeben. Hiernach habe er den Drogenkonsum gesteigert. Während der Zeit der Anstellung habe er durch sein Gehalt den Konsum finanziert. Während er arbeitslos gewesen sei, habe er mit den Internetbetrügereien angefangen und hierdurch den Konsum finanziert. Zu seinem Lebensweg hat der Angeklagte im Rahmen des Explorationsgespräches die folgenden Angaben gemacht: Der Angeklagte sei am … in N geboren worden. Sein Vater sei Schreiner gewesen und abhängig von Kokain und Alkohol, zudem bestehe eine Spielsucht. Seine Mutter sei Hausfrau gewesen. Seine Schwester sei etwa drei Jahre älter und sein Bruder sei zwei Jahre jünger. Die Eltern hätten sich getrennt, als er ca. zwei bis drei Jahre alt gewesen sei, da der Vater untreu gewesen sei. Die Schwester habe beim Vater und er mit seinem Bruder bei seiner Mutter gelebt. Als Kind habe er sich gegenüber seiner Geschwister zurückgesetzt und vernachlässigt gefühlt. Sein Bruder sei von seinem Vater als Fußballspieler stark gefördert worden. Seine Schwester habe ohnehin die Rolle der „Prinzessin“ gehabt. Er sei demgegenüber vernachlässigt worden. Diese Gefühlslage spiele auch heute noch eine große Rolle. Sein Vater habe eine Firma für Akustik und Ladenbau geführt. Diese sei insolvent gewesen und der Vater habe ihn gebeten seinen Namen für das Geschäft zu geben. Dies habe der Angeklagte getan und die Firma sei dann vier Jahre lang gut gelaufen. Der Lebensstandard der Familie sei gestiegen. Dann habe der Vater Gelder veruntreut und das Geschäft sei in Konkurs gegangen. Er habe deswegen 500.000,00 Euro Schulden. Er habe aufgrund dessen den Kontakt zum Vater abgebrochen. Diesem gegenüber empfinde er heute noch Missgunst. Denn der Vater sei zum dritten Mal verheiratet, habe eine eigene Wohnung und einen Schrebergarten. Dem Vater würde es seiner Wahrnehmung nach im Gegensatz zu ihm gut gehen. Zu seiner Mutter und seinen Geschwistern, insbesondere zu seiner Schwester, habe sich ein gutes Verhältnis entwickelt. Der Sachverständige D5 hat – basierend auf der unter Ziffer III 3. dargestellten Erkenntnisgrundlage – ausgeführt, dass bei dem Angeklagten eine Abhängigkeit von Kokain bestehe, diese stoffgebundene Abhängigkeit sei als schwere andere seelische Abartigkeit i.S.d. § 20 StGB zu werten. Hinsichtlich des eher gelegentlichen Konsums von Cannabis sei demgegenüber allenfalls ein Cannabismissbrauch festzustellen. Der Grad einer Abhängigkeit werde – wie auch in Bezug auf den Alkoholkonsum – nicht erreicht. Soweit der Angeklagte angegeben habe, dass er mit 18 Jahren LSD genommen habe und es danach zu keinem weiteren Konsum gekommen sei, sei keine Abhängigkeitsdiagnose zu stellen, ebenso im Hinblick auf den in diesem Zusammenhang geschilderten Ecstasykonsum. Bezüglich der diagnostizierten Abhängigkeit von Kokain sei zu beachten, dass diese nicht physisch sondern nur psychisch abhängig mache. Die Betroffenen erlebten daher keinen körperlichen Entzug. Die Wirkung von Kokain führe zu einem ausgeprägten Selbstbewusstsein. Der Konsument entfalte gesteigerte Aktivität und empfände eine hohe Leistungsstärke. Diese Wahrnehmungen seien so vom Angeklagten im Rahmen der Exploration beschrieben worden. Kokain sei einer der sogenannten Ego-Drogen. Sie führe zu einem weniger stark ausgeprägten Gewissen und beeinflusse die Konsumenten sozial negativ in Bezug auf Hemmungen im Bereich der Sexualität als auch der Kriminalität. Die psychische Abhängigkeit sei hoch. Sofern zu Kokain auch Cannabis konsumiert werde, führe dies zu einer Verstärkung sowohl der Wirkung als auch der Dauer der Beeinflussung. Charakteristisch für die Abhängigkeit sei eine – auch beim Angeklagten feststellbare - episodische Gier, während derer man den Konsum nicht beherrschen könne. Zu beschreiben seien ferner beim Nachlassen der Wirkung Depressionen. Ob die von dem Angeklagten ansatzweise angeführten depressiven Episoden hierdurch entstanden seien, könne er, der Sachverständige, nicht mit letzter Sicherheit feststellen. In Bezug auf die Eingangsmerkmale des § 20 StGB lägen weder eine krankhafte seelische Störung noch Schwachsinn vor. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung käme beim Angeklagten in Betracht, wenn ein (Drogen-)Rausch vorläge oder eine akute Belastungsreaktion gegeben sei. Beides könne – so der Sachverständige – jedoch ausgeschlossen werden. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung aufgrund eines Rausches scheide im Hinblick auf die Art der Taten und ihre Ausführungen aus. So habe der Angeklagte professionell gehandelt. Er habe individuell mit den Geschädigten kommuniziert und diesen die Angst vor einer Täuschung aktiv genommen. Es habe sich nicht um Affekttat gehandelt sondern um ein Geschehen, welches mehrere Tage fortgeführt wurde. Bezüglich einer – allenfalls ansatzweise in Betracht zu ziehenden - akuten Belastungsreaktion sei zu beachten, dass der Angeklagte aufgrund der Schulden und der drohenden Haftstrafe eine starke Belastung verspürt habe. Er habe Scham aufgrund seiner Lebensumstände gespürt. Eine akute Belastungsreaktion könne aber nicht positiv belegt werden. Zu beachten sei hier die mangelnde Empathiefähigkeit des Angeklagten. Er verurteile seinen Vater, verfalle aber auf der anderen Seite in die gleiche Rolle. Zudem bestehe die Schuldensituation bereits seit einer längeren Zeit, was ebenfalls gegen eine akute Belastungsreaktion spreche. Im Ergebnis sei – so der Sachverständige – eine schwere andere seelische Abartigkeit beim Angeklagten im Sinne des § 20 StGB gegeben. In diesem Zusammenhang sei die Suchterkrankung des Angeklagten prägend. Zu dieser hinzu käme eine Persönlichkeitsakzentuierung hinzu, die mangels feststellbaren Schweregrades nicht das Maß einer Persönlichkeitsstörung erreiche. Die Persönlichkeitsakzentuierung führe dazu, dass der Angeklagte mit Konflikten und Frustrationen nur schwer umgehen könne. In solchen Stresssituationen benutze der Angeklagte nicht zuletzt auch aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur Drogen, damit er sich mit seinen Problemen nicht auseinandersetzen müsse. Zudem könne das Verlangen nach Kokain durch Schlüsselreize ausgelöst werden. Dieser Schlüsselreiz könnte auch Stress sein. Dem Angeklagten gelänge es deswegen nicht sich dem Verlangen zu entziehen. Insofern sei die Sucht – wenn überhaupt - schwer von der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten zu trennen. Der Sachverständige führte weiter aus, dass zwar nicht jeder Drogenkonsument Straftaten begehe. Beim Angeklagten läge es aber in der Persönlichkeit begründet, dass dieser den „einfachen Weg“ nehmen würde und so dem Verlangen nicht widerstehen könne. Auch sei die Wirkung von Kokain selbst zu berücksichtigen. Das soziale Gewissen des Konsumenten würde schwächer, es läge eine Enthemmung vor. Insgesamt könne unter Berücksichtigung aller Umstände, nach den Ausführungen des Sachverständigen, eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Hingegen sei ein vollständiger Ausschluss der Steuerungsfähigkeit nicht gegeben. Die Einsichtsfähigkeit sei hingegen weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert gewesen. Insbesondere sei dem Angeklagten das Unrecht seiner Handlung bewusst gewesen, da er bereits in der Vergangenheit Straftaten in der Form von Internetbetrügereien begangen habe und er gewusst habe Unrecht zu tun. Die Kammer folgt dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen. Das Gutachten ist ersichtlich sach- und fachgerecht erstellt worden. Die Qualifikation des Sachverständigen ist gegeben. Der Sachverständige hat der Kammer nachvollziehbar und überzeugend geschildert aufgrund welcher sachlichen Grundlage er zu den dargestellten Ergebnissen gekommen ist. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen bestehen nicht. Nach diesem mündlichen Gutachten steht daher mit der erforderlichen Sicherheit zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Taten unter dem Einfluss mehrerer – dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB unterfallenden – Umstände stand und aus diesem Grund beim Angeklagten eine jedenfalls nicht auszuschließende erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit, bei vollständig bestehender Einsichtsfähigkeit, vorlag. Die Kammer hat hierbei in den Blick genommen, dass die Abhängigkeitserkrankung selbst – außer bei akuter Intoxikation – nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Fischer, StGB, 67. Auflage, § 21 Rdnr. 13, m. recht. Nachw.) nicht die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB begründet. Aufgrund der insoweit gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung hat die Kammer aber das Vorliegen weiterer besonderer Umstände in Ansatz gebracht, die in ihrer Gesamtheit die Annahme der erheblichen verminderten Steuerungsfähigkeit nahelegen. Neben dem langjährigen Konsum von Kokain ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Persönlichkeitsakzentuierung des Angeklagten anzuführen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte die aus den Taten erzielten Einnahmen auch dazu nutzte, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren. IV. Rechtliche Würdigung Durch das festgestellte Verhalten hat sich der Angeklagte des Betruges in 17 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, schuldig gemacht gemäß §§ 263 Abs. 1, 22, 23 StGB. Der Angeklagte hat die Geschädigten in den hier aufgeführten Einzelfällen über das Zustandekommen eines Kaufvertrages getäuscht. Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB ist jede Einwirkung des Täters auf die Vorstellung des Getäuschten, welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen. Sie besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Dabei kann die Täuschung nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2001 - 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 3). Hier hat der Angeklagte über die Internetplattform G1 den Geschädigten die von ihnen gesuchten Gegenstände zum Kauf angeboten. In diesem Angebot ist konkludent die Erklärung enthalten Erfüllungswille zu besitzen (vgl. Schönke/Schröder/Perron, 30. Aufl. 2019, StGB § 263 Rn. 16a). In jedem der hier festgestellten Fälle hatte der Angeklagte jedoch von Anfang an vor die von ihm angebotene Leistung nicht zu erbringen. Durch diese Täuschungshandlungen des Angeklagten wurde bei den Geschädigten ein Irrtum erregt. Diese zahlten den vereinbarten Kaufpreis bzw. eine Anzahlung von diesem in der Erwartung, dass sie hiernach die versprochene Gegenleistung vom Angeklagten erhalten würden. Soweit einzelne Geschädigte skeptisch waren, ob sie die Leistung erhalten würden, schließt dies einen Irrtum nicht aus. Denn Argwohn des Tatopfers ist für das Tatbestandsmerkmal des Irrtums jedenfalls dann unschädlich, wenn es die Möglichkeit der Unwahrheit für geringer hält als die der Wahrheit (vgl. BGH, Urteil v. 05.12.2002, Az. 3 StR 161/02). So liegt der Fall hier. Die Geschädigten sind – mit Ausnahme des Falles zu Ziffer II. 2 f) – in sämtlichen Fällen davon ausgegangen, dass sie die vereinbarte Gegenleistung durch den Angeklagten erhalten würden. Eine bloße Vermeidbarkeit des Irrtums ist unbeachtlich (Fischer StGB 67. Auflage 2020, § 263 Rn. 55a). Mit Ausnahme des Falles zu Ziffer II. 2 f) zahlten die Geschädigten in sämtlichen Fällen den mit dem Angeklagten vereinbarten Geldbetrag, da sie davon ausgingen in diesem Fall die Gegenleistung durch den Angeklagten zu erhalten. Hierdurch minderten die Geschädigten selbst ihr Vermögen direkt und unmittelbar. Den Geschädigten ist – mit Ausnahme des Falles zu Ziffer II. 2. f) durch die Zahlung ein Vermögensschaden entstanden. Ein Vermögensschaden tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch einen entsprechenden Zuwachs ausgeglichener Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt (vgl. BGH Urteil vom 08.10.2014 – 1 StR 359/13, Rn. 31). Geschützt wird nicht die Dispositionsfreiheit des Getäuschten, sondern allein das Vermögen (vgl. Fischer StGB, 66. Auflage 2019, § 263 Rn. 146). Die Geschädigten haben nicht die vereinbarte Gegenleistung erhalten. Somit wurde das Minus der Vermögensverfügung nicht kompensiert. Der Angeklagte handelte vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht. Er beabsichtigte von Anfang an die vereinbarten Gegenstände nicht zu übereignen. Er wusste, dass die Geschädigten nur aufgrund des Irrtums die geforderten Beträge zahlten und hierfür kein wirtschaftliches Äquivalent erhalten würden, wobei es ihm gerade auf die Erlangung der entsprechenden Zahlungen ankam. Der erstrebte Vorteil war das Spiegelbild der täuschungsbedingten Vermögensverfügung und stellt sich als stoffgleich dar. Der Angeklagte handelte rechtswidrig. Es ist zudem – wie unter Ziffer III. 3. dargestellt - nicht auszuschließen gewesen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war und er daher nur vermindert schuldfähig ist (§ 21 StGB). Soweit es im Fall zu Ziffer II. 2 f) nicht zu einer Vermögensverfügung der Frau T25 gekommen ist, ist mit dem unmittelbaren Ansetzen die Versuchsstrafbarkeit gegeben, gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 2 StGB. Ein strafbefreiender Rücktritt gemäß § 24 Abs. 1 StGB scheidet aus, da der Versuch durch das Erkennen der Täuschung durch Frau T25 gescheitert war. 4. Konkurrenzen Die einzelnen Taten stehen zueinander in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. V. Strafzumessung 1. Strafrahmenwahl Ausgangspunkt für die Strafzumessung bei dem Angeklagten war vorliegend § 263 Abs. 1 StGB. Für den vollendeten Betrug sieht § 263 Abs. 1 StGB einen Regelstrafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die Kammer hat jedoch einen besonders schweren Fall gemäß § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 1. Alt. StGB geprüft und bejaht. Der vorgesehene Strafrahmen sieht hierbei Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Der Angeklagte handelte wie festgestellt gewerbsmäßig. Er wollte sich durch die wiederholten Betrugstaten eine Einnahmequelle von einigem Gewicht verschaffen. Diese Einnahmen nutzte er zu Deckung seines Lebensbedarfes und insbesondere auch zur Finanzierung seiner Drogensucht. Die Kammer hat geprüft, im Ergebnis aber verneint, ob ausnahmsweise erhebliche Strafmilderungsgründe im Rahmen einer Gesamtwürdigung dafür sprechen, einen besonders schweren Fall zu verneinen. Dies ist denkbar, wenn in der Tat oder in der Person des Täters außergewöhnliche Umstände vorliegen, die sein Unrecht oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben und deshalb im Einzelfall die Anwendung des erschwerten Strafrahmens nicht angemessen erscheinen lassen. Solche außergewöhnliche Umstände hat die Kammer – auch im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung - nicht festgestellt. Für den Angeklagten spricht, dass er ein frühes vollständiges Geständnis abgegeben und damit signalisiert hat, dass er bereit ist für seine Taten die Verantwortung zu übernehmen. Der Angeklagte hat bereits am ersten Hauptverhandlungstag ein Geständnis abgegeben. Dieses hat er am zweiten Hauptverhandlungstag ergänzt und vertieft. Durch das Geständnis des Angeklagten ist es zu einer deutlichen Straffung des Verfahrens gekommen. Die Kammer hat auch die Lebenssituation des Angeklagten in den Blick genommen. Aufgrund des Konflikts mit seinem Vater und der bestehenden Schuldenlast bestand eine schwierige Ausgangslage für den Angeklagten. Dies spiegelt der Lebenslauf des Angeklagten wieder. So ist er bis Februar 2011 strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Ebenso hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass zum Tatzeitpunkt eine Suchtmittelabhängigkeit des Angeklagten besteht und in diesem Zusammenhang hat die Kammer insbesondere auch die Wirkung von Kokain berücksichtigt. Schließlich hat die Kammer zugunsten des Angeklagten in Ansatz gebracht, dass er durch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zusätzlich belastet ist und der Widerruf einer Bewährungsstrafe droht. Diesen Strafmilderungsgründen standen allerdings gewichtige Strafschärfungsgesichtspunkte gegenüber. So weist der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten eine Vielzahl von Vorverurteilungen auf. Dabei lagen im Wesentlichen Taten zugrunde, deren Vorgehensweise mit den im vorliegenden Verfahren festgestellten Taten nahezu identisch war. Auf die oben dargestellten Feststellungen zur Sache aus den Urteilen des Amtsgerichts N1 vom 14.10.2016, 10.10.2017, 05.12.2017 und 19.02.2019 wird Bezug genommen. Die gegen ihn ausgeurteilten Freiheitsstrafen haben den Angeklagten nicht davon abhalten können, erneut Straftaten gleicher Art und Begehungsweise zu begehen. Insbesondere in Bezug auf die Begehungsweise war auffällig, dass der Angeklagte von Beginn an verschiedene Internetplattformen, wobei er hierzu bereits seit 2016 die Internetseite G1 nutzte, für seine Betrugstaten verwendet hat. Von Beginn der Betrugstaten an fällt ebenso auf, dass der Angeklagte bei den Taten technische gefragte Geräte, wie Handys oder Spielkonsolen anbot. Zudem bot er bereits seit dem Jahr 2017 Tickets für aktuelle Konzerte an. Diese Gegenstände sind auch solche die er bei den hier festgestellten Taten angeboten hat. Auch Haftstrafen haben den Angeklagten nicht hinreichend beeindrucken können. Deutlich markant springt die sehr hohe Rückfallgeschwindigkeit ins Auge, was ebenfalls gegen den Angeklagten spricht. Die letzte Berufungsverurteilung des Landgerichts F2 datiert auf den 25.06.2019, bereits weniger als eine Woche später, am 01.07.2019, kam es erneut zu einer gleichgelagerten Tat und das, obwohl durch das Berufungsurteil des Landgerichts F2 vom 25.06.2019 eine von zwei Gesamtstrafen zur Bewährung ausgesetzt worden war. Das Verhalten des Angeklagten, der die ihm eröffnete Chance nicht ergriffen hat, verdeutlicht, dass er offensichtlich durch eine ausgeurteilte Bewährungsstrafe nicht hinreichend beeindruckt werden kann. In Ansehung dessen führen die angeführten Strafmilderungsgründe auch in ihrer Gesamtheit nicht dazu, dass der Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB unangemessen hart erscheinen würde. Den Strafmilderungsgründen konnte nach Auffassung der Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung ausreichend Rechnung getragen werden. Die Kammer hat im Übrigen auch berücksichtigt, dass in der Person des Angeklagten ein vertypter Milderungsgrund vorlag. Auch insoweit führte dies in der Gesamtheit nicht dazu, dass vom Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB abzuweichen war. Aufgrund des Zustandes der nicht auszuschließenden verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat liegt der vertypte Milderungsgrund des § 21 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB vor. Allerdings ist nach Auffassung der Kammer bei gesamtschauender Betrachtung auch im Zusammenspiel mit den geschilderten allgemeinen Milderungsgründen dieser nicht gewichtig genug, um die strafschärfenden Umstände derart abzuschwächen, dass nicht von einem besonders schweren Fall auszugehen wäre. Auch insoweit wirken sich maßgeblich die schnelle Rückfallgeschwindigkeit und die Anzahl der einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten aus. In Ansehung dieser Umstände erachtete es die Kammer für tat- und schuldangemessen, den vertypten Milderungsgrund erst im Rahmen des § 49 StGB zu berücksichtigen. Ebenso hat die Kammer berücksichtigt, dass die Tat zu Ziffer II. 2 f) im Versuchsstadium verblieben ist und daher der vertypte Milderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB vorliegt. Auch insoweit ist unter Betrachtung, dass in diesem Fall zwei vertypte Milderungsgründe vorliegen nach Auffassung der Kammer bei gesamtschauender Betrachtung auch im Zusammenspiel mit den geschilderten allgemeinen Milderungsgründen dieser Umstand nicht gewichtig genug, dass nicht von einem besonders schweren Fall auszugehen wäre. Die Kammer erachtet es für tat- und schuldangemessen den vertypten Milderungsgrund erst im Rahmen des § 49 StGB zu berücksichtigen. Dementsprechend hat die Kammer ausgehend von dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten die Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen. Bei der Tat zu Ziffer II. 2 f) hat die Kammer zudem eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen. Die Kammer hat hierbei beachtet, dass nach § 23 Abs. 2 StGB der Versuch milder bestraft werden kann. Ob eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist, ist nach einer Gesamtwürdigung der Tatumstände zu bestimmen. Die Kammer hat hier die oben ausgeführten Umstände erneut gewürdigt. Hierbei hat die Kammer insbesondere auch die versuchsbezogenen Umstände berücksichtigt. 2. Strafzumessung im Einzelnen Zur Festlegung der konkreten Einzelstrafen waren gemäß § 46 StGB die jeweilige Schuld des Angeklagten sowie die Wirkung, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten ist, zu berücksichtigen. Dabei war eine Gesamtbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit vorzunehmen (vgl. Fischer a.a.O. § 46 Rn. 14). Die Kammer ist bei der konkreten Strafzumessung von dem geminderten Strafrahmen ausgegangen und hat sich bei der Zumessung von den unter Ziffer V. 1. genannten Erwägungen leiten lassen. Insoweit wird auf diese Bezug genommen. Unter nochmaliger Abwägung dieser Umstände hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet. Für die Taten mit: Schäden ab einschließlich 300,00 Euro: 1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe (Fälle: 2., 9., 16. und 22. der Anklageschrift) Schäden ab einschließlich 100,00 Euro bis 300,00 Euro: 1 Jahr Freiheitsstrafe (Fälle: 1., 3., 5., 6., 8., 10., 14., 17.,19., und 21. der Anklageschrift) Schäden bis 100,00 Euro: Freiheitsstrafe von 9 Monaten (Fälle: 12. und 15. Tat im Versuchsstadium: Freiheitsstrafe von 7 Monaten (Fall 7. der Anklageschrift) 3. Gesamtstrafe Gemäß § 54 Abs. 1 StGB war aus den jeweils gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (Tat mit Schäden ab 300,00 Euro) eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe war unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Gesichtspunkte zu berücksichtigen, dass zwischen den vom Angeklagten begangenen Taten ein enger zeitlicher Zusammenhang bestand. Zwar wurden die verschiedenen Taten durch individuelle Täuschungshandlungen begangen, es lag aber eine im Wesentlichen gleichartige Ausführungsart vor. Zudem sprach die geständige Einlassung des Angeklagten für ihn. Auf der anderen Seite kommt neben der deutlich gewordenen kriminellen Energie auch die hohe Rückfallgeschwindigkeit und die Anzahl der einschlägigen Vorstrafen ein entsprechendes Gewicht zu. Insgesamt erscheint angesichts dieser Umstände die maßvolle Erhöhung der höchsten Einzelstrafe angemessen. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten als tat- und schuldangemessen anzusehen. VI. Maßregel der Besserung und Sicherung Die Kammer hat gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Kammer sachverständig beraten durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie D5 bejaht die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Beim Angeklagten besteht der Hang Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren. Für einen Hang ist nach ständiger Rechtsprechung eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des § 64 StGB ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Eine soziale Gefährdung oder soziale Gefährlichkeit kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Betroffene Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt werden, sondern insbesondere auch bei Beschaffungskriminalität (vgl. BGH, Beschluss vom 16.06.2020, Az. 1 StR 155/20). Der Sachverständige, der den Angeklagten untersucht und sich auch in der Hauptverhandlung ein umfassendes Bild von dem Angeklagten gemacht hat, ist aufgrund der von ihm festgestellten Befundtatsachen zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Angeklagten eine psychische Abhängigkeit und aufgrund dessen ein Hang besteht Kokain im Übermaß zu sich zu nehmen. Die Kammer schließt sich dem Gutachten des Sachverständigen D5 im vollen Umfang an und macht sich die Ausführungen des Sachverständigen zu Eigen. Es sind keine Umstände erkennbar, die die sich hieraus abzuleitende Indizwirkung für das Vorliegen eines Hanges aufheben. Die Kammer hat dabei insbesondere in den Blick genommen, dass der Angeklagte wie unter Ziffer II 1. festgestellt die Taten auch aus dem Grund beging, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Die hier verübten Taten stellen sich somit nach Auffassung der Kammer als Taten der Beschaffungskriminalität dar. Die Kammer hat hierbei darüber hinaus beachtet, dass es sich nicht nur um eine einmalige Begehung einer Straftat zur Beschaffung von Finanzmitteln für den Drogenkonsum handelt, denn der Angeklagte hat zum wiederholten Male einschlägig Straftaten nach einem gleichen Muster begangen, wobei auch bereits bei vorangegangenen Verurteilungen die Betäubungsmittelabhängigkeit als Grund für die Straffälligkeit festgehalten wurde. Die festgestellten Taten sind aus diesen Gründen auch auf den Hang des Angeklagten zurückzuführen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist hierfür ausreichend, dass der Hang – neben anderen Umständen – dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte die Tat begangen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16.09.2008, Az. 4 StR 316/08 und vom 30.09.2003, Az. 4 StR 382/03). Wie dargestellt hat der Angeklagte das Geld benötigt, um seinen Lebensunterhalt und auch den Drogenkonsum zu finanzieren. Es war daher auch die Abhängigkeit von Kokain, die zur Begehung der Taten führte. Dass es bei dem Angeklagten – soweit ersichtlich – nicht zu einer körperlichen Entzugssymptomatik gekommen ist, spricht nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht gegen das Vorliegen eines Hangs, sondern hängt mit den spezifischen Wirkungen des konsumierten Kokains zusammen. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Gefahr der Begehung weiterer, erheblicher und rechtswidriger Taten des Angeklagten zur Finanzierung seines Drogenkonsums infolge seines Hanges besteht. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass die Begehung weiterer Straftaten mit der Abstinenzfähigkeit des Angeklagten zusammenhängt. Sollte es dem Angeklagten gelingen dauerhaft abstinent zu bleiben, würde dies gegen eine bestehende Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten sprechen. Bei einem Rückfall sei jedoch mit weiteren Straftaten zu rechnen. Denn der Angeklagte habe sich bereits in der Vergangenheit immer gleich verhalten, wenn er Betäubungsmittel konsumiert habe. Eine Rückfälligkeit des Angeklagten sei im Zeitpunkt der Hauptverhandlung auch zu erwarten. Dieser sei bislang immer wieder rückfällig geworden, trotz Phasen in denen er abstinent gelebt habe. Der Angeklagte habe noch nicht gelernt mit Frustration und Konflikten umzugehen. In diesen Situationen sei damit zu rechnen, dass es zu einem erneuten Rückfall des Angeklagten komme. Insbesondere sei hier auch zu beachten, dass die Schuldensituation des Angeklagten nach wie vor bestehe und mit vom Angeklagten als stressig empfundenen Situationen zu rechnen sei. Insoweit gelänge es dem Angeklagten nur in einem entsprechenden Setting, wie dem offenen Vollzug, abstinent zu bleiben. Die Kammer schließt sich auch insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an. Der Sachverständige hat die von ihm gestellte Gefahrenprognose bezogen auf die individuelle Situation des Angeklagten ausgerichtet. Dies hat die Kammer überzeugt. Die Kammer hat hierbei in ihrer Wertung den langjährigen Drogenkonsum des Angeklagten eingestellt und berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits über mehrere Jahre hinweg das durch ähnliche Straftaten erlangte Geld zum illegalen Erwerb von Kokain verwandt hat. Zudem hat die Kammer auch in den Blick genommen, dass der Angeklagte nach einer durchaus erfolgreichen Therapie in der T erneut rückfällig in Bezug auf den Konsum von Betäubungsmitteln geworden ist und er hiernach erneut Straftaten nach einer nahezu identischen Begehungsweise begangen hat, um diesen Konsum zu finanzieren. Es besteht zur Überzeugung der Kammer die begründete Aussicht den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder zumindest über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren (BVerfG, Beschluss vom 16.03.1994 – Az. 2 BvL 3/90) und ihn dadurch von der Begehung weiterer, erheblicher, rechtswidriger, auf seinen Hang zurückgehender Taten abzuhalten. Diese Prognoseentscheidung hat die Kammer auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung des Ist-Zustandes des Angeklagten getroffen. Diesbezüglich hat der Sachverständige ausgeführt, dass eine positive Prognose vorliegend gegeben sei. Zwar würde der Angeklagte eine Maßregel nach § 64 StGB zunächst belastend empfinden, da er aus dem offenen Vollzug abgelöst werden und einige Freiheiten einbüßen würde. Aus diesen Gründen habe der Angeklagte ihm gegenüber Bedenken gegenüber der Maßregel geäußert. Die Eigenmotivation sei zwar von großer Bedeutung, eine solche könne aber durch die Behandlung geweckt werden. Auch insoweit schließt sich die Kammer dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen an und macht sich die Ausführungen zu Eigen. Die Kammer kommt demnach zu dem Ergebnis, dass eine positive Prognose für den Erfolg der Therapiemaßnahme zu stellen ist. Die Kammer hat hierbei die gegen eine Erfolgsaussicht sprechenden Umstände in den Blick genommen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte ein Wiederholungstäter ist, sich die Opfer willkürlich ausgesucht und keinen Schulabschluss hat. Demgegenüber konnten aber erhebliche positive Umstände festgestellt werden. So spricht zugunsten des Angeklagten, dass dieser keine Gewaltstraftaten begangen hat und er über einen sozialen Empfangsraum in Form der Familie verfügt. Insbesondere die Ursprungsfamilie hat einen als stabilisierend zu bewertenden Einfluss auf den Angeklagten. Zudem hat die Kammer ebenfalls berücksichtigt, dass der Angeklagte auch ohne Schulabschluss einen Berufsabschluss absolviert hat und bereits seit einer gewissen Zeit abstinent lebt. Insgesamt überwiegen nach Überzeugung der Kammer die positiven Aspekte, so dass eine positive Prognose zu stellen ist. Der Angeklagte hat der Kammer gegenüber eine Therapie nach § 64 StGB nicht grundsätzlich abgelehnt, auch wenn er diese aufgrund seiner derzeitigen Situation als nicht zielführend ansieht und einer Therapiemaßnahme gemäß § 64 StGB aus diesem Grunde skeptisch gegenüber steht. Die Kammer ist danach der Überzeugung, dass die Eigenmotivation im Rahmen der Behandlung geweckt werden kann. Die Kammer hat dabei beachtet, dass der Angeklagte die Therapie in der T als positiv wahrgenommen hat, obwohl er zu Beginn eine gewisse Eingewöhnungszeit gebraucht hat. Ebenso hat die Kammer in ihre Entscheidung eingestellt, dass es nach der Therapie in der T zu einem Rückfall des Angeklagten kam. Aus den Berichten der T ergibt sich jedoch, dass die therapeutischen Einwirkungsmöglichkeiten nicht im vollen Umfang ausgeschöpft worden sind. Die Kammer ist unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände, insbesondere des bisherigen Lebenswegs des Angeklagten, seiner Lebensbedingungen, des persönlichen Umfelds sowie der von ihm begangenen Taten von einer konkreten positiven Therapieprognose überzeugt. Die Auferlegung der Maßregel ist verhältnismäßig, § 62 StGB. Sollte der Angeklagte betäubungsmittelabhängig bleiben, besteht die Gefahr, dass er den Anlasstaten vergleichbare Straftaten begehen wird. Aus diesen Gründen hat die Kammer auch von der Möglichkeit abgesehen, trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 64 StGB von einer Unterbringung abzusehen. Insbesondere hat die Kammer berücksichtigt, dass ein Absehen von der Anordnung der Maßregel nur in Ausnahmefällen erfolgen kann. Sachliche Kriterien zur Annahme eines derartigen Ausnahmefalles sind vorliegend, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Lebensweges des Angeklagten und der Entwicklung seiner Abhängigkeit, nicht ersichtlich. Die Kammer hat dem Gutachten des Sachverständigen D5 folgend keinen Vorwegvollzug angeordnet. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen ist bei dem Angeklagten mit einer Therapiedauer von mindestens zwei Jahren zu rechnen. So spräche für diese Dauer der Therapie insbesondere, dass der Angeklagte kurz nach der Therapie in der T erneut rückfällig geworden sei. Der Angeklagte habe folglich nur in dem Setting der Therapieeinrichtung abstinent bleiben können. Bei dem Lebensweg des Angeklagten und insbesondere der lange bestehenden Sucht sei eine Therapiedauer von mindestens zwei Jahren erforderlich. Den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen folgend hat die Kammer keinen Vorwegvollzug angeordnet. Denn gemäß § 67 Abs. 2 S. 2 StGB soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Nach Satz 3 dieses Absatzes ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung gemäß § 67 Abs. 5 S. 1 StGB eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist (vgl. BGH Beschluss vom 15.11.2007 – Az. 3 StR 390/07). Unter Berücksichtigung der ausgeurteilten zeitigen Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ist bei einer voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren ein Vorwegvollzug nicht erforderlich, da nach der voraussichtlichen Therapiedauer und unter Berücksichtigung der Zeit der Untersuchungshaft eine Aussetzung nach der Hälfte der Freiheitsstrafe möglich ist. VII. Einziehung von Taterträgen Die Kammer hat zudem die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 Abs. 1, 73c StGB in Höhe von 2.757,90 Euro angeordnet. Nach § 73 Abs. 1 StGB ist zwingend jeder Vermögenswert einzuziehen, den der Täter „durch“ oder „für“ eine rechtswidrige Tat „erlangt“ hat. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tat bleiben im Rahmen des § 73 Abs. 1 StGB außer Betracht. Das in § 73 Abs. 1 StGB verankerte „Bruttoprinzip“ stellt damit ein Abzugsverbot für Aufwendungen des Täters dar (vgl. Köhler, NStZ 2017, 502). Ist die Einziehung des erlangten Gegenstandes nicht möglich, so ist nach § 73c Satz 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrages auszusprechen, der dem Wert des Erlangten entspricht. Das Erlangte entspricht hier einem Betrag von 2.757,90 Euro, da der Angeklagte das Geld für seinen Lebensstil – insbesondere seine Drogensucht - verausgabt hat. Dieser Betrag ergibt sich aus der Addition der von den Geschädigten gezahlten Beträge, wobei die Kammer berücksichtigt hat, dass der Geschädigte T23 den gezahlten Betrag von 165,00 Euro durch Q10 zurückerhalten hat und dieser Betrag somit nicht mehr im Vermögen vom Angeklagten enthalten ist. Des Weiteren hat die Kammer berücksichtigt, dass es im Fall zu Ziffer 7 nicht zu einer Vermögensverfügung durch die Zeugin T25 gekommen ist. Insgesamt hat der Angeklagte demnach folgende Beträge erlangt: Ziffer der Anklageschrift Geschädigte/r Betrag in Euro 1. P1 180,00 2. T24 300,00 3. N12 111,60 5. E7 100,00 6. H8 122,50 8. S10 150,00 9. C9 300,00 12. T9 85,00 14. N13 204,00 15. I3 85,00 16. K7 350,00 17. H9 230,00 19. I4 100,00 21. I5 104,80 22. C10 335,00 Gesamt: 2.757,90 VIII. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.