Leitsatz
V ZR 83/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:190620UVZR83
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:190620UVZR83.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 83/18 Verkündet am: 19. Juni 2020 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AEG §§ 6, 11, 23; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2 a) Die Übertragung des bahnnotwendigen Eisenbahnvermögens auf die DB AG und später auf die DB Netz AG im Rahmen des Eisenbahnneuordnungsge- setzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) hat nicht dazu geführt, dass das bahnnotwendige Eisenbahnvermögen „freies“ zivilrechtliches Ver- mögen der DB AG bzw. der DB Netz AG geworden ist. Vielmehr setzen sich die aus den früheren Widmungen folgenden Beschränkungen unverändert fort. Sie lasten als Inhaltsbeschränkungen auf dem bahnnotwendigen Ver- mögen und gehen deshalb auch durch einen Erwerb der Grundstücke, auf denen sich Eisenbahninfrastruktur befindet, nicht verloren, sondern binden den Erwerber. b) Eine Unternehmensgenehmigung zum Betrieb der öffentlichen Eisenbahnin- frastruktur nach § 6 Abs. 1 AEG vermittelt dem Inhaber zwar nach § 6 Abs. 6 AEG nicht schon als solche ein Recht auf Zugang zu der Eisenbahninfra- struktur. Der Inhaber einer solchen Genehmigung kann aber in entsprechen- der Anwendung von § 11 AEG von demjenigen, der das Grundstück erwor- ben hat, ohne dass dem ein Verfahren nach dieser Vorschrift vorausging, die Unterbreitung eines Angebots zum Abschluss eines Kauf- oder Pachtver- trags über das Grundstück zwecks Betriebs der Eisenbahninfrastruktur zu - 2 - den in Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a der Vorschrift bestimmten Bedingun- gen verlangen. c) Verbunden mit dieser Aussicht auf Abschluss eines Kauf- oder Pachtvertrags vermittelt eine Unternehmensgenehmigung zum Betrieb einer Eisenbahn- strecke eine Rechtsposition, die durch Zuweisungs- und Ausschlussfunktion gekennzeichnet ist und die entsprechende Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB rechtfertigt. Der Inhaber der Genehmigung kann daher schon vor dem Abschluss des Kauf- oder Pachtvertrags verlangen, dass die Eisenbahninfra- struktur der Strecke, auf die sich die Genehmigung bezieht, weder entfernt noch beschädigt wird. BGH, Urteil vom 19. Juni 2020 - V ZR 83/18 - OLG Dresden LG Görlitz - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. März 2018 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage der Beklagten verurteilt worden ist, ein Betreten und eine vorübergehende Nutzung der im Tenor des genannten Urteils aufgeführten Grundstücke zwecks Besichtigung der Eisen-bahninfrastrukturanlagen zu unterlassen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage über die Berechtigung einerseits der Klägerin, die Gleisgrundstücke der Halle-Hettstedter-Eisenbahn für Eisenbahninfrastrukturdienstleistungen zu benutzen, und andererseits der Beklagten, Gleisanlagen dieser Bahnstrecke abzubauen und die Grundstücke einer anderweitigen Nutzung zuzuführen. Die Halle-Hettstedter-Eisenbahn wur- de aufgrund einer Genehmigungsurkunde vom 23. April 1895 am 31. Dezember 1896 eröffnet. Sie wurde später zunächst Teil der Reichsbahn und danach Teil des Netzes der DB Netz AG. In der Vergangenheit wurden Teile der Gleisanla- gen, Weichen, Bahnübergänge, Signalanlagen usw. demontiert. Das Eisen- bahn-Bundesamt stellte auf Antrag der DB Netz AG zwei kleine Streckenab- schnitte von Zwecken des Eisenbahnverkehrs frei, über die die Parteien nicht streiten. In den Jahren von 1998 bis 2003 genehmigte das Eisenbahn- Bundesamt der DB Netz AG mehrfach die Stilllegung von Teilen der Strecke. Ein durchlaufendes Streckenband besteht nicht mehr. Der Klägerin wurde durch die zuständige oberste Landesbehörde am 19. September 2008 eine Genehmigung zum Betreiben der öffentlichen Eisen- bahninfrastruktur zwischen Halle (Saale)-Nietleben (Bahn-km 3,6) und Hettstedt (Bahn-km 44,6) einschließlich der im räumlichen Umfang befindlichen Eisen- bahninfrastruktur erteilt. Die Genehmigung erging unbeschadet der privaten Rechte Dritter und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Klägerin zivilrechtlich nicht mehr zu dem Betrieb der Eisenbahninfrastruktur be- rechtigt sein sollte. Mit Kaufvertrag vom 12. Januar 2010 erwarb die E. GmbH, die auf die Beklagte verschmolzen wurde, von der DB Netz AG die Grundstücke, auf de- 1 2 3 - 5 - nen sich die Teilabschnitte Dölauer Heide bis Dölau (Bahn-km 4,860 bis 8,240), Lieskau bis Nauendorf (Bahn-km 8,240 bis 19,860) und Rottelsdorf bis Hett- stedt (Bahn-km 23,870 bis 42,97) befinden. Die Beklagte möchte die auf den verkauften Grundstücken befindlichen Eisenbahnanlagen verwerten und die Grundstücke umnutzen. Anträge der DB Services Immobilien GmbH an das Eisenbahn-Bundesamt sowie der Beklagten an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt auf Freistellung der Grundstücke von Bahnbetriebszwecken gemäß § 23 AEG hatten keinen Erfolg. Nachdem die E. GmbH bereits nach Abschluss des Kaufvertrages mit Vorbereitungen für den Rückbau von Teilen der Eisenbahninfrastruktur begon- nen hatte, begann die Beklagte im September 2014 zwischen Bahn-km 39 und 41 mit dem Abbruch der Gleisanlagen, was die Klägerin durch eine einstweilige Verfügung untersagen ließ. Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung der Ent- fernung von Gleisanlagen auf den im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücken in Anspruch. Widerklagend - soweit hier noch von Interesse - begehrt die Beklagte die Verurteilung der Klägerin auf Unterlassung der Inbe- sitznahme und Nutzung der Eisenbahngrundstücke und der Überlassung dieser Grundstücke an den Verein „F. e.V.“ Nach Rechtshängigkeit der Klage hat die Beklagte ein etwa 300m langes Teil- stück der Strecke (Bahn-km 10,960 bis Bahn-km 11,250) an F. J. veräußert, der mit Bescheid des Landkreises Saalekreis vom 17. Oktober 2016 die Genehmigung zum Rückbau der Gleisanlagen auf diesem Streckenab- schnitt erteilt worden ist. 4 5 6 - 6 - Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge- wiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Teil- urteil die Klage abgewiesen und die Klägerin unter teilweiser Bescheidung der Widerklage verurteilt, es zu unterlassen, die Eisenbahngrundstücke selbst oder durch Beauftragte zu betreten, zu befahren, zu verändern oder anderweitig zu gebrauchen, zu nutzen oder anderweitig den Besitz und die Nutzung auszu- üben, insbesondere dem Verein der F. e.V., dessen Mitgliedern oder sonstigen Vereinsförderern die Nutzung der Grundstücke zu gewähren und sich einer ent- sprechenden Überlassungsbefugnis zu berühmen. Mit der von dem Senat zu- gelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, möchte die Klägerin weiterhin die Stattgabe der Klage und die Abweisung der Widerklage erreichen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Sie könne sich weder auf Eigentum noch auf Besitz an der Eisenbahninfrastruktur berufen. Auch ein quasi-negatorischer Un- terlassungsanspruch analog § 1004 BGB komme ihr nicht zu. Weder die Wid- mung der Strecke zu Zwecken des Eisenbahnverkehrs noch die Unterneh- mensgenehmigung - sei es allein oder in der Gesamtschau - vermittelten der Klägerin ein Abwehrrecht. Allerdings sei die Bahnstrecke auf Grund der Ge- nehmigungsurkunde von 1895 und der nachfolgenden Eröffnung des Bahnbe- triebs, jedenfalls aber aus dem Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung, 7 - 7 - für Zwecke des öffentlichen Bahnverkehrs gewidmet worden. Diese Widmung wirke in der Weise fort, dass nach dem jeweiligen Überleitungsrecht der Fach- planungsvorbehalt auch für die Altstrecke gelte, weshalb die Rechtswirkungen der Widmung denen eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 75 VwVfG ent- sprächen. Die öffentlich-rechtliche Zweckbindung der betroffenen Grundstücke zur ausschließlichen Nutzung für Eisenbahnbetriebszwecke überlagere als öf- fentlich-rechtliche Last auf dem Grundstück die zivilrechtlichen Rechte des Grundstückseigentümers. Die Widmung berechtige aber nicht zum Gemeingebrauch, sondern nur zu der Erbringung öffentlicher Eisenbahnverkehrsleistungen und zu dem Be- trieb von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen nach Maßgabe des Allgemeinen Eisenbahngesetzes. Die zivilrechtliche Berechtigung zur Inanspruchnahme der für die Eisenbahninfrastruktureinrichtung erforderlichen Flächen müsse der Vorhabenträger entweder von den Eigentümern rechtsgeschäftlich erwerben oder notfalls durch Enteignung erlangen. Die Unternehmensgenehmigung erlaube der Klägerin nicht die Abwehr von Einwirkungen auf die Eisenbahninfrastruktur. Ihrem Inhaber vermittele sie zwar eine Exklusivberechtigung zu dem Betrieb der Infrastruktur. Zivilrechtliche Zugriffsrechte folgten hieraus aber nicht, weil die zivilrechtliche Nutzungsbe- rechtigung des Antragstellers gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 AEG keine Genehmi- gungsvoraussetzung sei. Die Unternehmensgenehmigung sei nicht mit einer Sondernutzungserlaubnis an einer - im Privateigentum stehenden - zum Ge- meingebrauch gewidmeten Sache vergleichbar, weil hier nicht die kraft Geset- zes befugte Behörde dem Begünstigten unmittelbar eine Nutzungsbefugnis an der Sache zu einem bestimmten Zweck einräume. Etwas Anderes folge auch nicht aus der Pflicht zur Aufnahme und Aufrechterhaltung des Betriebs der Ei- 8 9 - 8 - senbahninfrastruktur. Nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG setze die Betriebspflicht die zivilrechtliche Nutzungsbefugnis voraus. Der mit der Widerklage verfolgte Unterlassungsanspruch der Beklagten sei hingegen im zuerkannten Umfang aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB begrün- det. Die Beklagte könne als Eigentümerin der betreffenden Grundstücke deren Nutzung durch die Klägerin oder durch Dritte untersagen. Eine Duldungspflicht der Beklagten bestehe nicht, weil die Unternehmensgenehmigung der Klägerin keine zivilrechtlichen Zugriffsrechte einräume. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand. Die Revision ist begründet, soweit sich die Klägerin gegen die Abweisung der Klage wendet. Dagegen bleibt das Rechtsmittel im Wesentlichen ohne Erfolg, soweit die Klä- gerin mit ihm ihre Verurteilung auf Grund der Widerklage angreift. 1. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht verneinen. Nach dem für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt kann die Klägerin in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB verlangen, dass die Beklagte keine Abbruch- oder Rück- baumaßnahmen vornimmt, solange die Grundstücke mit der Eisenbahninfra- struktur, die die Klägerin öffentlich-rechtlich betreiben darf, für Zwecke des Ei- senbahnverkehrs gewidmet sind. 10 11 12 - 9 - a) Wenn sein Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt zu werden droht, kann der Eigentü- mer von dem Störer nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB die Unterlassung der Be- einträchtigung verlangen. Diese Vorschrift gilt kraft gesetzlicher Verweisung auch für beschränkte dingliche Rechte an einem Grundstück, die mit dessen Besitz verbunden sind (vgl. z.B. §§ 1027, 1065 BGB; § 11 Abs. 1 Satz 1 Erb- bauRG). Solche Rechte stehen der Klägerin an den Grundstücken der Beklag- ten zwar nicht zu. b) Das Berufungsgericht geht aber zutreffend davon aus, dass der An- wendungsbereich der Vorschrift des § 1004 Abs. 1 BGB nicht auf die Beein- trächtigung des Eigentums oder beschränkter dinglicher Rechte an Grundstü- cken beschränkt ist, der negatorische Schutz vielmehr auch sämtlichen absolu- ten Rechten zuerkannt und darüber hinaus auf alle deliktsrechtlich geschützten Rechtsgüter ausgedehnt wird (vgl. Senat, Urteil vom 13. März 1998 - V ZR 190/97, NJW 1998, 2058, 2059 f.). Hierzu gehören nur absolute, gegenüber jedermann wirkende (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 187/10, BGHZ 192, 204 Rn. 23) Rechtspositionen, die wie die in § 823 Abs. 1 BGB ge- nannten Rechte und Rechtsgüter durch Zuweisungs- und Ausschlussfunktion gekennzeichnet sind (vgl. MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl., § 823 Rn. 267; Staudin- ger/Hager, BGB [2017], § 823 Rn. B 124). Eine solche Rechtsposition hat der Senat etwa für eine Badekonzession angenommen, die ihrem Inhaber ein über den Gemeingebrauch hinausgehendes und diesen ausschließendes Son- dernutzungsrecht an einem bestimmten Strandabschnitt vermittelt (vgl. Senat, Urteil vom 31. Mai 1965 - V ZR 10/63, BGHZ 44, 27, 33 f.). Im Anschluss an diese Entscheidung wird in Rechtsprechung und Literatur allgemein die durch Vertrag oder Verwaltungsakt begründete Sondernutzungsbefugnis als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB eingeordnet (vgl. OLG Bamberg, NZM 13 14 - 10 - 1999, 1004, 1005; LG Berlin, Magazindienst 2006, 1399, 1401; Urteil vom 29. November 2007 - 5 O 162/07, juris Rn. 24; LG Köln, Urteil vom 25. Juli 2007 - 14 O 257/07, juris Rn. 14; AG Schwerte, Urteil vom 25. Januar 2016 - 2 C 9/16, juris Rn. 23; BeckOK BGB/Fritzsche [1.5.2020], § 903 Rn. 51; MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl., § 823 Rn. 272 und 315; RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., § 823 Rn. 32a). c) Eine vergleichbare Rechtsposition steht der Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu. Die ihr erteilte Unternehmensgenehmi- gung vom 19. September 2008 zum Betrieb der öffentlichen Eisenbahninfra- struktur nach § 6 Abs. 1 AEG vermittelt ihr zwar nach § 6 Abs. 6 AEG nicht schon als solche ein Recht auf Zugang zu der Eisenbahninfrastruktur. Der In- haber einer solchen Genehmigung kann aber in entsprechender Anwendung von § 11 AEG von demjenigen, der das Grundstück erworben hat, ohne dass dem ein Verfahren nach dieser Vorschrift vorausging, die Unterbreitung eines Angebots zum Abschluss eines Kauf- oder Pachtvertrags über das Grundstück zwecks Betriebs der Eisenbahninfrastruktur zu den in Absatz 1 Satz 3 und Ab- satz 1a der Vorschrift bestimmten Bedingungen verlangen und dieses Angebot, ggf. nach Verhandlungen, annehmen. aa) Auszugehen ist davon, dass die Übertragung des bahnnotwendigen Eisenbahnvermögens auf die DB AG und später auf die DB Netz AG, die im Rahmen des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) nach Maßgabe von §§ 20, 21 BEZNG mit Wirkung zum 1. Januar 1994 erfolgt ist, nicht dazu geführt hat, dass das bahnnotwendige Eisenbahn- vermögen „freies“ zivilrechtliches Vermögen der DB AG bzw. der DB Netz AG geworden ist. Vielmehr setzen sich die aus den früheren Widmungen folgenden Beschränkungen unverändert fort. Sie lasten als Inhaltsbeschränkungen auf 15 16 - 11 - dem bahnnotwendigen Vermögen und gehen deshalb auch durch einen Erwerb der Grundstücke, auf denen sich Eisenbahninfrastruktur befindet, nicht verloren, sondern binden den Erwerber, auch wenn er von der Widmung keine Kenntnis hat. (1) Die Grundstücke, auf denen sich die Eisenbahnstrecke befindet, die die Beklagte abbauen möchte, sind im Zusammenhang mit der Errichtung der Eisenbahnstrecke für Bahnbetriebszwecke gewidmet worden. Das Eisenbahn- recht sieht zwar, anders als z.B. das Straßenrecht (vgl. etwa § 2 FStrG), keine ausdifferenzierten Vorschriften für die Widmung von Eisenbahnvermögen für Bahnbetriebszwecke vor. Die Widmung erfolgte vielmehr durch die Errichtung der Eisenbahnstrecken und die Aufnahme des Betriebs der Eisenbahninfra- struktur auf den genehmigten Trassen, mithin durch tatsächliche Indienstnahme der Grundstücke für Bahnbetriebszwecke. Deshalb kann bei Strecken, die län- ger in Betrieb gewesen sind, regelmäßig von einer Widmung für Bahnbetriebs- zwecke ausgegangen werden (vgl. BVerwGE 99, 166, 169; BVerwG, NVwZ-RR 1999, 720; Urteile vom 23. Oktober 2002 - 9 A 12L.02, juris Rn. 40 und vom 23. Oktober 2002 - 9 A 22L.01, juris Rn. 53). So liegt es auch hier. Die Grund- stücke, auf denen sich die Eisenbahnstrecke befindet, sind der DB AG durch oder aufgrund von §§ 20, 21 BEZNG als bahnnotwendiges, also als zum Bahn- betrieb erforderliches Vermögen übertragen worden. Die Widmung der Strecke für Bahnbetriebszwecke stellt die Beklagte auch nicht in Abrede. (2) Die aus der Widmung folgenden inhaltlichen Beschränkungen des Eigentums an dem bahnnotwendigen Eisenbahnvermögen sind nicht mit dem Erlass des erwähnten Eisenbahnneuordnungsgesetzes von 1993 entfallen. (a) Als Teil dieses Gesetzes hat der Gesetzgeber zwar auch das DB- Gründungsgesetz erlassen, aufgrund dessen die DB AG als eine Aktiengesell- 17 18 19 - 12 - schaft gegründet worden ist. Durch die Übertragung an diese (privatrechtliche) Aktiengesellschaft ist das bahnnotwendige Eisenbahnvermögen formal aus dem Kreis der öffentlichen Sachen ausgeschieden. (b) Dadurch ist die aus der Widmung des bahnnotwendigen Eisenbahn- vermögens für Bahnbetriebszwecke folgende Zweckbindung dieses Vermögens zur Verwendung für Bahnbetriebszwecke aber nicht entfallen. Die Länder ha- ben im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens Bedenken gegen eine umfas- sende Privatisierung der Bundeseisenbahnen und gegen eine vorrangig von Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten geprägte Nutzung und Verwendung der Ei- senbahninfrastruktur erhoben (vgl. BT-Drucks. 12/5014 S. 17 f., 12/5015 S. 11 und 12/6269 S. 56, 139; BVerfGE 147, 50 Rn. 4 und 262 ff.; BVerwGE 129, 381 Rn. 24 f.). Diesen Bedenken hat der Gesetzgeber durch die Schaffung einer Infrastrukturgewährleistungsverantwortung des Bundes in Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG und die Regelung in § 11 AEG Rechnung getragen, die später durch den heutigen § 23 AEG ergänzt wurde. Der Betrieb der Eisenbahninfrastrukturein- richtungen wurde zwar formal in private Hand gegeben. Ein In- frastrukturunternehmen sollte aber zu deren Betrieb verpflichtet sein. Deshalb ist der DB AG durch und aufgrund von §§ 20, 21 BEZNG auch nicht das ge- samte, sondern nur das bahnnotwendige Eisenbahnvermögen übertragen wor- den (vgl. BVerfGE 129, 356, 358). (c) Nach der Konzeption des Allgemeinen Eisenbahngesetzes soll die Zweckbindung des bahnnotwendigen Eisenbahnvermögens nicht durch tat- sächliche Betriebsaufgabe und Verkauf der Grundstücke entfallen. Die Bindung soll nur in einem zweistufig angelegten Verwaltungsverfahren aufgehoben wer- den können. Gedankliche Grundlage dieser Regelungen ist der Fortbestand der aus der Widmung folgenden Zweckbindung als inhaltliche Beschränkung des 20 21 - 13 - der DB AG im Rahmen der Bahnreform von 1993 übertragenen Eigentums an den Gegenständen des bahnnotwendigen Eisenbahnvermögens (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - 3 StR 312/10, BGHSt 56, 97 Rn. 11 f. und BVerwGE 102, 269, 271 f. und 129, 281 Rn. 24 f.). (3) Daran hat die höchstrichterliche Rechtsprechung auch nach der Neu- fassung der Vorschrift des § 23 AEG durch das Gesetz vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138 - 3. AEG-Novelle 2005) festgehalten, die die behördliche Ent- scheidung über die Entlassung aus der Zweckbindung näher ausgestaltet (vgl. BVerwG, N&R 2014, 245 Rn. 13). Das entspricht zugleich der überwiegenden Meinung in der Instanzrechtsprechung und Literatur (LG Köln, Urteil vom 25. Juli 2007 - 14 O 257/07, juris Rn. 15; LG Bonn, NVwZ-RR 2009, 93, 94; OVG Koblenz, NJOZ 2014, 734, 738; VG Köln, Urteil vom 26. Januar 2007 - 18 K 1195/06, juris Rn. 24; Kramer, AEG, § 23 Rn. 2 ff.; Geiger in Eiding/Hofmann- Hoeppel, FormB-VerwR, 2. Aufl., § 30 Rn. 59; aA: BeckAEG-Komm/Hermes, 2. Aufl., § 23 Rn. 8; Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, VwVfG, 9. Aufl., § 35 Rn. 326; Schmitt, UPR 2005, 427, 429; offen VGH München, GewArch 2014, 44 Rn. 21; BeckAEG-Komm/Gerstner, 2. Aufl., § 14 Rn. 50; BeckAEG-Komm/Vallendar, 2. Aufl., § 18 Rn. 38). Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung hat der Senat nicht. Die Regelung in dem heutigen § 23 AEG fügt sich in das beschrie- bene Regelungskonzept des Gesetzgebers ein. Nicht nur die Stilllegung von Eisenbahninfrastruktur, sondern auch die Entlassung der Grundstücke, auf de- nen sie sich befindet, aus der Zweckbindung soll nicht von der - regelmäßig nur den Grundsätzen unternehmerischen Handelns folgenden - Entscheidung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens abhängen, sondern von der - an dem in § 23 Abs. 1 AEG konkretisierten Interesse der Allgemeinheit auszurichtenden - Entscheidung der zuständigen Eisenbahnbehörde. 22 - 14 - (4) Auf Grund der Bestimmung für Bahnbetriebszwecke und der daraus folgenden inhaltlichen Beschränkungen des Eigentums können die Grundstü- cke, auf denen sich eine Eisenbahnstrecke befindet, nur durch eine förmliche Entwidmung bzw. durch eine Freistellung von Bahnbetriebszwecken gemäß § 23 Abs. 1 AEG entlassen werden. Hier hat das Berufungsgericht zwar Ent- widmungen kleinerer Streckenteile festgestellt. Nicht festgestellt ist aber, dass die Grundstücke, auf denen die Beklagte die Entfernung von Anlagen der Ei- senbahninfrastruktur unterlassen soll, förmlich entwidmet oder gemäß § 23 Abs. 1 AEG von Bahnbetriebszwecken freigestellt worden sind. Aus den Feststellun- gen des Berufungsgerichts folgt auch nicht zwangsläufig, dass die Halle- Hettstedter-Eisenbahn ihre Eigenschaft als Eisenbahnstrecke verloren hat. Denn für deren Fortbestand genügt es, wenn sie eine zwischen zwei Punkten bestehende, von A nach B führende Verkehrsverbindung aus einem oder meh- reren Gleisen geblieben ist (vgl. BVerwG, NVwZ 2009, 189 Rn. 6; BVerwGE 155, 218 Rn. 17). Für das Revisionsverfahren ist deshalb zu unterstellen, dass die aus der Widmung folgenden Beschränkungen des Eigentums an diesen Grundstücken nach wie vor für alle Flächen bestehen, über die die Parteien streiten, und dass die Eisenbahninfrastruktur auf diesen Grundstücken weiter- hin eine Verkehrsverbindung im beschriebenen Sinne ist. bb) Das angesprochene zweistufige Verwaltungsverfahren, mit dem der verfassungsmäßige Auftrag des Bundes zur Gewährleistung von Eisenbahninf- rastruktur nach der Konzeption des Gesetzgebers umgesetzt und sichergestellt werden soll, ist in den §§ 11, 23 AEG geregelt. (1) Diese Vorschriften setzen das oben (Rn. 21) beschriebene zentrale Anliegen des Gesetzgebers um, zwischen der Stilllegung einer Eisenbahninfra- strukturanlage und der Entwidmung der Grundstücke zu unterscheiden, auf de- 23 24 25 - 15 - nen sich diese Anlage befindet. Ausgangspunkt der Regelungen ist § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG, wonach das Eisenbahninfrastrukturunternehmen aufgrund der ihm erteilten Unternehmensgenehmigung nicht nur die exklusive Berechtigung, sondern auch die Pflicht hat, die Eisenbahninfrastruktur zu betreiben, auf die sich die Genehmigung bezieht. Dieser Betriebspflicht soll sich das Eisen- bahninfrastrukturunternehmen nicht dadurch entledigen können, dass es den Betrieb aufgibt, wenn dies aus seiner unternehmerischen Sicht angezeigt ist. Vielmehr bedarf es für die Aufgabe des Betriebs der Eisenbahninfrastruktur der Genehmigung der zuständigen Eisenbahnbehörde. Diese hat bei der Erteilung der Genehmigung auch andere Gesichtspunkte als die unternehmerischen Be- weggründe des Eisenbahninfrastrukturunternehmens zu berücksichtigen. Vor allem aber darf die Genehmigung erst erteilt werden, wenn das in § 11 Abs. 1a AEG näher festgelegte Interessenbekundungsverfahren durchgeführt worden ist. Die Genehmigung, den Betrieb der Eisenbahninfrastrukturanlage aufzuge- ben, führt für sich genommen allerdings nur zur Befreiung von der Betriebs- pflicht, aber nicht zum Erlöschen der Widmung der Grundstücke, auf denen sich die Anlage befindet, zu Bahnbetriebszwecken. Diese entfällt erst mit der Frei- stellung von Bahnbetriebszwecken im Verfahren nach § 23 AEG. Diese Frei- stellung darf nur bewilligt werden, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestim- mung nicht mehr zu erwarten ist. (2) Die wesentliche Grundlage beider Entscheidungen der Eisenbahnbe- hörde - sowohl der Entscheidung über die Entlassung aus der Betriebspflicht gemäß § 11 AEG als auch der Entscheidung über die Freistellung von Bahnbe- triebszwecken gemäß § 23 AEG - ist das angesprochene Interessenbekun- dungsverfahren. Dieses soll das Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das den Betrieb einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung aufgeben will, durch die öffentli- 26 - 16 - che Bekanntgabe seiner Absicht einleiten und vor der Entlassung aus der Be- triebspflicht nach Möglichkeit, ggf. nach entsprechenden Verhandlungen, zu einem positiven Ergebnis führen, nämlich der Übergabe der Infrastruktureinrich- tungen durch Verkauf oder Verpachtung an einen anderen Interessenten. Nur wenn sich keine Interessenten melden oder wenn die Verhandlungen trotz Übernahmeangebots zu in diesem Bereich üblichen Bedingungen erfolglos ge- blieben sind, soll die Befreiung von der Betriebspflicht ohne Übernahme des Betriebs der Eisenbahnstruktur durch ein anderes berechtigtes Unternehmen, im Ergebnis also die Stilllegung, genehmigt werden dürfen. Das Ergebnis des Interessebekundungsverfahrens ist die wesentliche Grundlage für die danach ggf. anstehende Entlassung der Grundstücke aus der Zweckbindung in dem Freistellungstellungsverfahren nach § 23 AEG. Dieses Verfahren stellt sicher, dass eine bahnfremde Nutzung erst dann möglich ist, wenn die öffentlichen Be- lange, die für eine Nutzung gemäß der ursprünglichen Zweckbestimmung spre- chen, mit Zeitablauf ihr Gewicht nahezu vollständig eingebüßt haben (BVerwG, N&R 2014, 245 Rn. 13). Für diese Einschätzung bietet das Ergebnis des Inte- ressenbekundungsverfahrens eine verlässliche, marktnahe Grundlage. cc) Dieses der Erfüllung des verfassungsmäßigen Auftrags des Bundes zur Gewährleistung von Eisenbahnstruktur dienende Konzept würde unterlau- fen, wenn ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder ein sonstiger Grund- stückseigentümer - wie die DB Netz AG hier - die Grundstücke mit der Eisen- bahninfrastruktur ohne weitere Folgen an Dritte veräußern könnte, die die Infra- struktur nicht betreiben wollen (sog. kalte oder schwarze Stilllegung). Auf diese Weise würde nämlich der Wettbewerb der interessierten Akteure um den Be- trieb der Eisenbahninfrastruktur ausgeschaltet. Der Erwerber der Grundstücke wäre zum Betrieb der Eisenbahninfrastruktur mangels Unternehmensgenehmi- gung weder berechtigt noch verpflichtet. Er hätte aus diesem Grund auch keine 27 - 17 - Veranlassung, das Interessenbekundungsverfahren durchzuführen. Dieses soll aber gerade sicherstellen, dass Eisenbahninfrastruktur erst und nur dann aus der Zweckbindung entlassen wird, wenn sich auf Dauer niemand findet, der sie betreiben möchte, und ein Verkehrsbedürfnis tatsächlich nicht mehr besteht. Die Möglichkeit, die Vorschriften über das Interessenbekundungsverfahren durch einen Verkauf von Grundstücken mit Eisenbahninfrastruktur zu umgehen, liefe dem Plan des Gesetzgebers in einem zentralen Punkt zuwider. Sie ist eine planwidrige Regelungslücke, die geschlossen werden muss. dd) Der dargestellten Konzeption des Gesetzes entspricht es, die plan- widrige Lücke mittels einer entsprechenden Anwendung der Regelungen über das Interessebekundungsverfahren in § 11 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 und Abs. 1a AEG auf den Erwerber von nicht entwidmeten Grundstücken mit Eisenbahninf- rastruktur zu schließen. (1) Dieses Vorgehen ist möglich, weil Grundstücke und andere Gegen- stände des bahnnotwendigen Eisenbahnvermögens nur mit den aus ihrer Wid- mung zu Bahnbetriebszwecken folgenden inhaltlichen Beschränkungen erwor- ben werden können. Der Erwerber wird von diesen Beschränkungen erst und nur dadurch frei, dass die Freistellung von Bahnbetriebszwecken im Verfahren nach § 23 Abs. 1 AEG festgestellt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt muss er hin- nehmen, dass die erworbenen Grundstücke mit einem Interessebekundungs- verfahren (wieder) einer ihrer Zweckbindung entsprechenden Nutzung zuge- führt werden, indem die darauf befindliche Eisenbahninfrastruktur wieder be- trieben wird. (2) Bei der entsprechenden Anwendung der Regelungen über das Inte- ressenbekundungsverfahren in § 11 Abs. 1 Sätze 3 bis 5, Abs. 1a AEG auf den 28 29 30 - 18 - Erwerber nicht entwidmeter Grundstücke mit Eisenbahninfrastruktur kann da- nach zu unterscheiden sein, ob das veräußernde Eisenbahninfrastrukturunter- nehmen im Zeitpunkt der Veräußerung noch betriebspflichtig oder bereits im Verfahren nach § 11 AEG von der Betriebspflicht freigestellt war. Im ersten Fall müsste das Interessebekundungsverfahren in Gänze nachgeholt werden. Im zweiten Fall hat es dagegen bereits stattgefunden, sodass es „nur“ um die Be- rücksichtigung eines später entstandenen Interesses an dem Betrieb der Ei- senbahninfrastruktur auf dem nach wie vor für Eisenbahnzwecke gewidmeten Grundstück geht. Die Einzelheiten der entsprechenden Anwendung der Vor- schriften über das Interessenbekundungsverfahren müssen hier nicht geklärt werden. (3) Hier hat ein Interessebekundungsverfahren zwar noch nicht stattge- funden. Es gibt in der Person der Klägerin aber ein Unternehmen, das über eine Unternehmensgenehmigung zum Betrieb der Strecke verfügt und aufgrund dessen die exklusive Berechtigung (und auch die Pflicht) zum Betrieb der Ei- senbahninfrastruktur auf den Grundstücken der Beklagten hat. In einem sol- chen Fall bedeutet die entsprechende Anwendung der Vorschriften über das Interessenbekundungsverfahren, dass zum einen die Klägerin als Inhaberin einer Unternehmensgenehmigung zum Betrieb der Eisenbahninfrastruktur auf den Grundstücken der Beklagten von dieser jederzeit die Unterbreitung eines den Anforderungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 AEG entsprechenden Angebots wahlweise zum Kauf oder zur Pacht der Grundstücke mit der Eisenbahninfra- struktur verlangen und zum anderen die Beklagte als Erwerberin der Klägerin jederzeit unter Auslösung der Frist von drei Monaten nach § 11 Abs. 1a Satz 3 AEG mitteilen kann, dass sie die Stilllegung der Eisenbahninfrastruktur beab- sichtigt. Das Angebot zu den in diesem Bereich üblichen Bedingungen, das die Beklagte ihr auf Verlangen zu unterbreiten hat, kann die Klägerin nach § 147 31 - 19 - Abs. 2 BGB bis zu dem Zeitpunkt annehmen, in welchem die Beklagte als Er- werberin noch nicht entwidmeter, bahnnotwendiger Grundstücke mit Eisen- bahninfrastruktur den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen er- warten darf. Diese Frist entspricht dem Zeitraum von drei Monaten, in dem die Beklagte in entsprechender Anwendung von § 11 Abs. 1a Satz 3 AEG die Auf- forderung der Klägerin zur Unterbreitung eines Angebots erwarten darf. ee) Die Rechtsstellung der Klägerin erschöpft sich damit nicht in der ihr erteilten Unternehmensgenehmigung zum Betrieb der Eisenbahninfrastruktur auf den Grundstücken der Beklagten. Sie verfügt vielmehr aufgrund ihres ge- setzlichen Anspruchs auf ein Angebot zum Verkauf oder zur Verpachtung der Grundstücke zu den üblichen Bedingungen über eine gesicherte Aussicht auf den zivilrechtlichen Zugriff auf die Grundstücke, auf denen sich die Eisen- bahninfrastruktur befindet. Verbunden mit einer solchen Aussicht vermittelt eine Unternehmensgenehmigung zum Betrieb einer Eisenbahnstrecke eine Rechts- position, die durch Zuweisungs- und Ausschlussfunktion gekennzeichnet ist und die entsprechende Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB rechtfertigt. Der Inhaber einer Unternehmensgenehmigung kann daher schon vor dem Abschluss des Kauf- oder Pachtvertrags verlangen, dass die Eisenbahninfrastruktur der Stre- cke, auf die sich seine Genehmigung bezieht, weder entfernt noch beschädigt wird. ff) Bei der entsprechenden Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB auf die geschützte Rechtsposition der Klägerin ist allerdings zu berücksichtigen, dass sie zum einen nur so lange besteht, wie die Klägerin ein Angebot der Beklagten zur Übernahme der Eisenbahninfrastruktur durch Kauf oder Pacht der Grund- stücke, auf denen sie sich befindet, annehmen kann. Zum anderen darf die Klägerin vor Abschluss eines Kauf- oder Pachtvertrags nach § 1004 Abs. 1 32 33 - 20 - BGB zwar verhindern, dass die auf den Grundstücken der Beklagten befindliche Eisenbahnstruktur entfernt, zerstört oder beschädigt wird. Eine exklusive Nut- zungsbefugnis an der Infrastruktur, die sie mithilfe des Unterlassungsanspruchs aus § 1004 BGB verteidigen könnte, steht ihr aber erst zu, nachdem sie zusätz- lich zu der Unternehmensgenehmigung die zivilrechtliche Nutzungsbefugnis hinsichtlich der Grundstücke erlangt, also mit der Beklagten einen Kauf- oder Pachtvertrag geschlossen hat. d) Dem möglichen Unterlassungsanspruch der Klägerin stünde der Ein- wand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) nicht entgegen. aa) Im Ausgangspunkt geht das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon aus, dass die Ausübung eines Rechts als Vorwand für die Erreichung unlauterer Zwecke missbräuchlich und nach § 242 BGB unzulässig ist. Es ist weiter nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht einen solchen Fall dann annehmen will, wenn ein Unternehmen die durch die Stellung als öffentli- ches Eisenbahninfrastrukturunternehmen erlangte Rechtsposition für Zwecke ausnutzt, die in keinem Zusammenhang mit dem Eisenbahnverkehr stehen. bb) So liegt es hier nach den bisher getroffenen Feststellungen aber nicht. Es ist nicht erkennbar, dass der mit der Klage verfolgte Erhalt der vor- handenen Eisenbahninfrastruktur nicht Zwecken des Eisenbahnverkehrs dient. (1) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG sind Betreiber von Schienenwegen zum Betrieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet. Betreiber eines Schie- nenwegs ist jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das für den Bau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instandhaltung und die Erneuerung der Eisen- bahnanlagen, einschließlich Verkehrsmanagement, Zugsteuerung, Zugsiche- 34 35 36 37 - 21 - rung und Signalgebung zuständig ist, mit Ausnahme der Schienenwege in Ser- viceeinrichtungen (§ 2 Abs. 7 AEG). Die in § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG angeordne- te Pflicht, die Eisenbahninfrastruktur zu betreiben, dient dem öffentlichen Inte- resse an dem Erhalt der Eisenbahninfrastruktur (vgl. BT-Drucks. 18/8334 S. 254). An der aus der Unternehmensgenehmigung zum Betrieb einer Eisen- bahnstrecke folgenden Betriebspflicht änderte es nichts, wenn die Strecke zu- vor gemäß § 11 Abs. 1 Sätze 2 bis 5, Abs. 1a bis 5 AEG stillgelegt worden sein sollte. Mit der Erteilung der Unternehmensgenehmigung und der Übernahme der Strecke entsteht die Betriebspflicht nämlich neu (BVerwG, NVwZ 2019, 1683 Rn. 20). Das gilt erst recht, wenn - wie teilweise hier - die Strecke, für de- ren Betrieb ein anderes Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine Genehmigung erhalten hat, ohne Einhaltung des in § 11 AEG vorgeschriebenen Verfahrens „auf kaltem Wege“ stillgelegt worden ist. (2) Nach dem für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sach- verhalt handelt es sich bei der Klägerin um ein öffentliches Eisenbahninfrastruk- turunternehmen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AEG; als solches ist sie zur Unterhaltung und Instandsetzung der Eisenbahninfrastruktur verpflichtet (vgl. BVerwGE 129, 381 Rn. 12 u. 23). Mit ihrem Unterlassungsantrag stellt sie sicher, dass sie die ihr gesetzlich obliegende Pflicht zum Betrieb der Schienen- wege erfüllen kann. Da sie mit ihrer Klage ein gesetzliches Gebot befolgt, ver- folgt sie auch dann keine unlauteren Zwecke, wenn sie mit ihrem Betrieb in ers- ter Linie die Belange des Vereins F. e.V. fördern will. Zudem hätten an der Nutzung der Eisenbahnstrecke interessierte andere Eisenbahnverkehrsunternehmen nach § 10 Abs. 1 und 2 ERegG einen gesetzlichen Anspruch auf Zugang zu den Eisenbahnanlagen zu angemesse- nen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Über die in die- 38 - 22 - sem Zusammenhang von der Beklagten erhobene Verfahrensrüge muss daher nicht entschieden werden. (3) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Klägerin ihrer Betriebspflicht bisher genügt hat. Dies zu überwachen, ist allein Aufgabe der zuständigen Aufsichts- behörde, die durch § 6g Abs. 4 AEG ermächtigt wird zu prüfen, ob eine erteilte Genehmigung zu widerrufen ist (vgl. BT-Drucks. 18/8334 S. 253). Im Übrigen folgt aus einem eventuellen Verstoß gegen die Betriebspflicht schon deshalb keine Einrede der Beklagten, weil diese Pflicht nicht der Beklagten gegenüber besteht. e) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lässt sich ein Anspruch der Klägerin auch hinsichtlich des an F. J. veräußerten Strecken- abschnitts (Bahn-km 10,960 bis 11,250) nicht verneinen. Diese Veräußerung hat nämlich nach § 265 Abs. 2 Satz 1, § 266 ZPO auf den Prozess keinen Ein- fluss, solange die Erwerberin den Rechtsstreit nicht als Hauptpartei übernimmt. aa) Die genannten Vorschriften sind allerdings, wovon das Berufungsge- richt zutreffend ausgeht, in einem Rechtsstreit über einen Anspruch auf Unter- lassung einer Störung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB nicht anwendbar, wenn die Einwirkung auf das geschützte Recht auf einer Handlung beruht, die mit der Nutzung oder dem Zustand des Grundstücks nicht in Verbindung steht. Sie set- zen vielmehr voraus, dass die zu unterlassende Einwirkung die Folge einer be- stimmten Nutzung oder eines das Recht beeinträchtigenden Zustands des 39 40 41 - 23 - Grundstücks ist (vgl. Senat, Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 222/06, BGHZ 175, 253 Rn. 8). bb) Diese zuletzt genannte Voraussetzung liegt hier aber vor. Äußerer Anlass für die Klage waren zwar die von der Beklagten veranlassten Arbeiten zur Entfernung von Teilen der auf den Grundstücken befindlichen Eisenbahninf- rastruktur. Die von der Klägerin geltend gemachte Störung ihres Rechts auf Übernahme des Betriebs der auf den Grundstücken der Beklagten befindlichen Eisenbahninfrastruktur liegt aber nicht in der rein tatsächlichen Entfernung von Teilen der Infrastruktur. Denn eine solche Maßnahme könnte auch bei deren ordnungsgemäßem Betrieb erforderlich sein, etwa um die Betriebssicherheit der Schienenanlagen nach altersbedingtem Verschleiß wiederherzustellen. Zu einer Störung des von der Klägerin geltend gemachten Übernahmerechts führt die Entfernung von Teilen der Gleisanlagen hier vielmehr deshalb, weil sie Aus- druck der von der Beklagten in Anspruch genommenen Befugnis ist, mit den auf ihren Grundstücken befindlichen Gleisanlagen nach Belieben verfahren zu kön- nen (vgl. § 903 BGB). Damit streiten die Parteien im Kern über den rechtlichen Zustand der Grundstücke der Beklagten, nämlich darüber, ob die Beklagte an diesen Grundstücken „freies“ oder durch die Bindung für Zwecke des Bahnbe- triebs inhaltlich beschränktes Eigentum erworben hat und ob die Klägerin auf- grund ihres Rechts zur Übernahme der Eisenbahninfrastruktur berechtigt ist, deren Erhalt auf den Grundstücken der Beklagten zu verteidigen. Auch das ist ein mit dem Zustand des Grundstücks verbundener Rechtsstreit. 2. Die Angriffe der Klägerin gegen ihre auf die Widerklage erfolgte Verur- teilung, die Nutzung der Grundstücke der Beklagten zu unterlassen, sind dage- gen im Wesentlichen unbegründet. 42 43 - 24 - a) Zugunsten der Klägerin ist für das Revisionsverfahren zwar zu unter- stellen, dass ihr ein Recht auf Übernahme des Betriebs der Eisenbahninfra- struktur auf den Grundstücken der Beklagten zusteht. Dieses Übernahmerecht gibt der Klägerin aber nur die Befugnis, in entsprechender Anwendung von § 11 AEG von der Beklagten in dem oben (Rn. 31) aufgezeigten Zeitraum die Unter- breitung eines Angebots zum Kauf oder zur Pacht der Grundstücke mit der Ei- senbahninfrastruktur zu verlangen und in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB, den Abbruch der Eisenbahninfrastruktur auf den Grundstü- cken zu verhindern. Ein Recht, die Grundstücke der Beklagten uneingeschränkt zum Betrieb der Eisenbahninfrastruktur zu nutzen und in diesem Rahmen Drit- ten zur Nutzung zu überlassen, steht der Klägerin dagegen erst zu, wenn sie ein Angebot der Beklagten zur Übernahme der Eisenbahninfrastruktur ange- nommen hat. Vor diesem Zeitpunkt ist die Klägerin im Grundsatz weder zu ei- ner entsprechenden Benutzung der Grundstücke noch dazu berechtigt, deren Benutzung Dritten zu überlassen und sich entsprechender Rechte gegenüber Dritten zu berühmen. b) Zu beanstanden ist die Verurteilung der Klägerin allerdings insoweit, als ihr auch untersagt worden ist, die im Tenor des Berufungsurteils aufgeführ- ten Grundstücke zur Besichtigung der Eisenbahninfrastrukturanlagen zu betre- ten und zu diesem Zweck vorübergehend zu nutzen (z.B. durch eine Kontroll- fahrt auf den Schienen). Der Klägerin kann nach dem für das Revisionsverfah- ren zu Grunde zu legenden Sachverhalt ein Anspruch auf Besichtigung der Ei- senbahninfrastrukturanlagen auf den Grundstücken der Beklagten zustehen. aa) Der von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündli- chen Verhandlung vor dem Senat angesprochene § 22b AEG scheidet aller- dings als Grundlage eines solchen Besichtigungsanspruchs aus. Diese am 13. 44 45 46 - 25 - März 2020 in Kraft getretene Vorschrift, die mit dem Gesetz zur weiteren Be- schleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 433) in das Allgemeine Eisenbahngesetz einge- fügt worden ist, wäre zwar mangels abweichender Überleitungsvorschriften grundsätzlich auch in laufenden Gerichtsverfahren anwendbar. Sie betrifft aber nicht die Befugnisse von Unternehmen, die über eine Genehmigung zum Be- trieb einer Eisenbahnstrecke verfügen, gegenüber den Eigentümern der Grund- stücke, auf denen sich die Eisenbahnstrecke befindet. Sie regelt vielmehr in Anlehnung an § 11 WaStrG und ebenso wie die gleichzeitig erlassene neue Vorschrift in § 3a FStrG die Verpflichtung der Anrainer von Eisenbahngrundstü- cken, die vorübergehende Inanspruchnahme ihrer Grundstücke zur Vornahme von Instandhaltungsmaßnahmen an Grundstücken mit Eisenbahninfrastruktur zu dulden (vgl. BT-Drucks. 19/15626 S. 10 f.). Diese den nachbarrechtlichen Verpflichtungen von Anrainern entsprechende Vorschrift lässt sich nach ihrer Konzeption und ihrem Inhalt nicht auf das Verhältnis eines Unternehmens mit einer Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahnstrecke zu dem Eigentümer der Grundstücke übertragen, auf denen sich die Eisenbahnstrecke befindet. bb) Der Klägerin kann aber nach § 809 BGB ein Anspruch auf Gestat- tung der Besichtigung der Eisenbahninfrastruktureinrichtungen auf den Grund- stücken der Beklagten zustehen. Nach dieser Vorschrift kann, wer in Ansehung der Sache gegen deren Besitzer einen Anspruch hat oder wer sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, von dem Besitzer die Gestattung der Besichti- gung verlangen, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grund für ihn von Interesse ist. Diese Voraussetzungen können im Verhältnis der Klägerin zu der Beklagten gegeben sein. Die Beklagte ist nicht nur Eigentümerin, sondern 47 48 - 26 - auch Besitzerin der Grundstücke, auf denen sich die Eisenbahninfrastruktur befindet, um deren Beseitigung die Parteien streiten. Aufgrund des zu unterstel- lenden Fortbestands der eisenbahnrechtlichen Zweckbindung der Grundstücke der Beklagten kann die Klägerin von der Beklagten die Unterbreitung eines An- gebots zur Übernahme des Betriebs der Eisenbahninfrastruktur auf den Grund- stücken der Beklagten verlangen (oben Rn. 31). Nach (fristgerechter) Annahme eines solchen Angebots (dazu oben Rn. 32) hätte sie Anspruch auf Verschaf- fung des Besitzes an der Eisenbahninfrastruktur. Zugleich kann sie schon jetzt verlangen, dass nachteilige Veränderungen der Infrastruktur unterlassen wer- den. Daraus ergibt sich ihr Interesse, diese schon vor der Entscheidung über die Annahme des Angebots zu besichtigen. III. Der Rechtsstreit ist hinsichtlich des überwiegenden Teils der auf die Wi- derklage der Beklagten erfolgten Verurteilung der Klägerin zur Unterlassung zur Entscheidung reif. Insoweit ist die Revision nach § 563 Abs. 3 ZPO zurückzu- weisen. Nicht zur Entscheidung reif ist die Sache hinsichtlich der Klage und hin- sichtlich der Widerklage, soweit die Klägerin auch dazu verurteilt worden ist, eine Besichtigung der Eisenbahninfrastruktur zu unterlassen. In diesem Umfang ist das Berufungsurteil nach § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu- verweisen. Dazu weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Für den (Fort-)Bestand des Unterlassungsanspruchs der Klägerin kommt es nach dem bisherigen Sachstand darauf an, ob die Grundstücke der Beklagten insgesamt oder einzeln aus der eisenbahnrechtlichen Zweckbindung entlassen worden sind. Die nach Inkrafttreten des Eisenbahnneuordnungsge- 49 50 - 27 - setzes erfolgten Stilllegungen gemäß § 11 AEG stellen den Unterlassungsan- spruch dagegen nicht in Frage. Eine Stilllegung lässt nämlich „nur“ die Be- triebspflicht entfallen, ändert aber an der eisenbahnrechtlichen Zweckbindung der Eisenbahngrundstücke der Beklagten nichts (vgl. BVerwG, N&R 2014, 245 Rn. 12 f.). 2. Die Anforderungen an eine Entlassung bahnnotwendigen Eisenbahn- vermögens aus der Zweckbindung („Entwidmung“) hängen davon ab, ob diese vor oder nach dem Inkrafttreten der heutigen Fassung des § 23 AEG am 30. April 2005 erfolgt sein sollen. a) Vor diesem Zeitpunkt verlor eine Betriebsanlage der Eisenbahn ihre eisenbahnrechtliche Zweckbestimmung nach der Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts durch einen eindeutigen Hoheitsakt, der für jedermann kla- re Verhältnisse darüber schafft, ob und welche Flächen künftig wieder für ande- re Nutzungen offenstehen. Eine solche förmliche Entwidmung konnte auch durch eine baurechtlich genehmigte jahrzehntelange bahnfremde Nutzung im Grundsatz nicht ersetzt werden (vgl. BVerwG, NVwZ 1990, 462, 463). Zwar kann die bestehende Fachplanung einer Fläche als Bahnanlage infolge der tat- sächlichen Entwicklung funktionslos und damit rechtlich obsolet werden; inso- weit sind aber strenge Anforderungen zu stellen (BVerwGE 81, 111, 117 f.; 99, 166, 169 f.; BVerwG, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 12 S. 42 und Urteil vom 12. April 2000 - 11 A 23L.98, juris Rn. 44). Der Hinweis der Beklagten darauf, dass schon seit Jahrzehnten ein durchgängiges Streckenband nicht mehr be- stehe, reicht deshalb nicht aus. Wesentliches Merkmal einer Eisenbahnstrecke ist ihre Verkehrsfunktion, nämlich die Verbindung zweier Orte mittels Eisenbahn durch einen Schienenweg (BVerwG, NVwZ 2009, 189 Rn. 6; 2019, 69 Rn. 30). 51 52 - 28 - Diese Funktion verliert eine Eisenbahnstrecke nicht schon dadurch, dass das Streckenband nicht mehr durchgängig besteht. b) Seit dem 30. April 2005 erfolgt die Entlassung von bahnnotwendigem Eisenbahnvermögen aus der eisenbahnrechtlichen Zweckbestimmung durch eine Freistellung von Bahnbetriebszwecken unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 AEG durch die für die Planfeststellung zuständige Behörde. Die Freistellungsentscheidung beseitigt nicht nur die Rechtswirkungen einer etwai- gen Planfeststellung, sondern auch die Wirkungen einer Widmung (vgl. BVerwG, N&R 2014, 245 Rn. 13). Stresemann Schmidt-Räntsch Kaze- le Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: LG Görlitz, Entscheidung vom 09.03.2017 - 1 O 316/14 (2) - OLG Dresden, Entscheidung vom 12.03.2018 - 10 U 570/17 - 53