Entscheidung
5 StR 161/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:230620B5STR161
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:230620B5STR161.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 161/20 vom 23. Juni 2020 in der Strafsache gegen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Taten sind auch unter Berücksichtigung der vom Senat geteilten (vgl. Beschlüsse vom 6. Februar 2020 – 5 ARs 1/20; vom 3. März 2020 – 5 StR 595/19) Rechtsauffassung des 1. Strafsenats zum Verjährungsbeginn bei § 266a Abs. 1 StGB (vgl. Anfragebeschluss vom 13. November 2019 – 1 StR 58/19) nicht verjährt. Danach beginnt die Verjährung jeder Tat mit dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunktes für den jeweiligen Beitragsmonat (§ 23 Abs. 1 SGB IV). Berger Mosbacher Köhler Resch von Häfen