Entscheidung
XIII ZB 67/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:230620BXIIIZB67
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:230620BXIIIZB67.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 67/19 vom 23. Juni 2020 in der Überstellungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richterin Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Tolkmitt und die Richterin Dr. Linder beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 14. Januar 2019 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf vom 5. November 2018 den Betroffenen in der Zeit vom 20. November bis zum 27. November 2018 in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Regierung von Niederbayern auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. - 3 - Gründe: I. Der Betroffene, ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste am 8. Februar 2018 in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 12. April 2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Asylantrag als unzu- lässig ab, weil der Betroffene bereits einen Asylantrag in Italien gestellt habe. Zugleich wurde die Überstellung des Betroffenen nach Italien angeordnet. Nachdem ein Überstellungsversuch am 12. Oktober 2018 scheiterte, weil der Betroffene in der ihm zugeteilten Unterkunft nicht auffindbar war, ordnete das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde am 5. November 2018 Überstellungshaft für die Dauer von bis zu sechs Wochen an. Gegen diesen Beschluss legte der Betroffene Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 26. November 2018 beantragte die beteiligte Behör- de, die Haft aufzuheben, weil nach einer Mitteilung des Bundesamts vom sel- ben Tage keine Überstellung nach dem Dublin-Verfahren erfolgen könne, da dem Betroffenen bereits internationaler Schutz in Italien gewährt worden sei. Das Landgericht hob daraufhin am 27. November 2018 die Haftanordnung des Amtsgerichts auf. Noch am selben Tag wurde der Betroffene aus der Haft ent- lassen. Am 14. Januar 2019 wies das Landgericht die Beschwerde des Betroffe- nen zurück. Mit der dagegen gerichteten Rechtsbeschwerde begehrt der Be- troffene die Feststellung, dass er durch die Haftanordnung des Amtsgerichts in der Zeit vom 20. bis zum 27. November 2018 in seinen Rechten verletzt worden sei. II. Die nach der Haftentlassung mit dem Feststellungsantrag zulässi- ge Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1 2 3 4 5 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Durchführung des Rücküberstellungsverfahrens nach der Dublin-III-Verordnung sei zulässig ge- wesen. Der Betroffene habe in seiner Anhörung vor dem Bundesamt angege- ben, von Italien nach Deutschland gereist zu sein und während der gesamten Zeit in Italien keine Papiere gehabt zu haben. Daraus ergebe sich zusammen mit dem im Bescheid des Bundesamts vom 12. April 2018 festgestellten Vorlie- gen von EURODAC-Treffern ohne jeden vernünftigen Zweifel, dass der Be- troffene Italien vor Abschluss eines Asylverfahrens verlassen habe. Auch bei seiner Erstbefragung am 14. März 2018 habe er angegeben, in Italien von der Polizei kontrolliert worden zu sein und dort einen Asylantrag gestellt zu haben, der abgelehnt worden sei. Dass dem Betroffenen in Italien unter dem Aliasna- men A. B. (geboren 9. Juli 1995) Flüchtlingsschutz gewährt worden sei, sei der beteiligten Behörde erst am 26. November 2018 bekannt geworden. Die Haftentlassung sei daraufhin sofort eingeleitet worden. Falschangaben oder das Verschweigen maßgeblicher Tatsachen durch den Betroffenen könnten der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die Angaben zur Haftdauer im Haftantrag genügten den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung schon des- halb nicht stand, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlt. a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zuläs- sig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dür- 6 7 8 - 5 - fen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte an- sprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 57/18, juris Rn. 5; Beschluss vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, juris Rn. 8 mwN). b) Diesen Anforderungen wird der Haftantrag nicht gerecht. Im Antrag wird ausgeführt, die Abschiebung könne bis spätestens 17. Dezember 2018 vollzogen werden, mithin innerhalb von sechs Wochen. Ein neuer Schubauftrag werde umgehend erteilt; da die antragstellende Behörde eine hohe Zahl von Stornierungen habe, sei davon auszugehen, dass ein stor- nierter Überstellungstermin genutzt werden könne. Der mit der Überstellung verbundene Aufwand, insbesondere die zweiwöchige Anmeldefrist des Be- troffenen in Italien und die Organisation einer Luftüberstellung durch die Polizei, rechtfertigten die Dauer der Haft. Damit liegt keine ausreichende Begründung für eine Haftdauer von sechs Wochen vor. Für die Abschiebung des Betroffenen war keine Sicherheitsbeglei- tung vorgesehen. Aufgrund der Ausführungen der beteiligten Behörde ist nicht nachvollziehbar, wieso dann trotz der nur zweiwöchigen Anmeldefrist und der Annahme, einen stornierten Überstellungstermin nutzen zu können, für die Organisation der Luftüberstellung des Betroffenen nach Italien sechs Wochen erforderlich sein sollten. 9 10 11 - 6 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Meier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff Tolkmitt Linder Vorinstanzen: AG Deggendorf, Entscheidung vom 05.11.2018 - 408 XIV 726/18 B - LG Deggendorf, Entscheidung vom 14.01.2019 - 12 T 147/18 - 12