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Entscheidung

III ZB 22/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:250620BIIIZB22
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:250620BIIIZB22.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 22/20 vom 25. Juni 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg - 2. Zivilkammer - vom 10. Dezember 2019 - 24 T 455/19 - wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe: I. Mit Beschluss vom 18. November 2019 hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen, die Antragsgegnerin im Wege der einstwei- ligen Verfügung zu verpflichten, trotz Kündigung des zwischen den Parteien ursprünglich bestehenden Pflegevertrags weiterhin Pflege- und Versorgungs- leistungen zu erbringen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des An- tragstellers hat das Landgericht mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 zurück- gewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat das Landgericht die Sache dem Bayerischen Obersten Landesgericht unter Hinweis auf Art. 11 Abs. 1 BayAGGVG i.V.m. § 8 Abs. 1 EGGVG zur Entscheidung vorgelegt. Die- 1 - 3 - ses hat die Sache mit Beschluss vom 4. Mai 2020 an das Landgericht zurück- gegeben, weil keine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts gemäß § 8 Abs. 1 EGGVG, Art. 11 Abs. 1 BayAGGVG bestehe. Gemäß § 133 GVG sei in Zivilsachen der Bundesgerichtshof für die Verhandlung und Ent- scheidung über Rechtsbeschwerden zuständig. Dies gelte auch für die Verwer- fung eines unzulässigen Rechtsmittels. Da der Rechtsstreit Dienstvertragsrecht und damit ausschließlich eine bundesgesetzlich geregelte Materie betreffe, schließe § 8 Abs. 2 EGGVG die Kompetenzübertragung auf ein oberstes Lan- desgericht aus. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Der Bundesgerichtshof ist, wie das Bayerische Oberste Landesgericht zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 133 GVG i.V.m. § 577 Abs. 1 ZPO für die Verwerfung der unzulässigen Rechtsbeschwerde zuständig. Die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden. Nach dieser Vorschrift findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung ei- nes Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, die Revision nicht statt. Wird - wie hier - durch Beschluss entschieden, gilt die Begrenzung des Instanzenzugs gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Rechtsbeschwerde entsprechend (Senat, Beschlüsse vom 28. Mai 2014 – III ZB 22/14, juris Rn. 6; vom 11. September 2014 - III ZB 45/14, BeckRS 2014, 18101 Rn. 3 und vom 2 3 4 - 4 - 10. September 2015 - III ZA 33/15, juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 27. Feb- ruar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 ff und vom 22. Oktober 2019 - I ZB 75/19, juris Rn. 3). Herrmann Remmert Reiter Kessen Herr Vorinstanzen: AG Straubing, Entscheidung vom 18.11.2019 - 2 C 844/19 - LG Regensburg, Entscheidung vom 10.12.2019 - 24 T 455/19 -