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Entscheidung

6 StR 104/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:020720B6STR104
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:020720B6STR104.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 104/20 vom 2. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Magdeburg vom 9. Dezember 2019 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mona- ten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte ist der Stief- und Adoptivvater der am 18. September 2005 geborenen Nebenklägerin. Nachdem ihre Mutter sich von ihm getrennt hatte, bezog der Angeklagte im Oktober 2015 eine eigene Wohnung. Die Ne- benklägerin und ihre jüngere Halbschwester, die ein leibliches Kind des Ange- klagten ist, blieben bei ihrer Mutter. 1 2 3 - 3 - Seit Januar 2016 hütete der Angeklagte die Kinder in Abwesenheit ihrer Mutter insgesamt dreizehnmal im Rahmen von Übernachtungen entweder in seiner Wohnung oder im Haus der Mutter. Als der Angeklagte die beiden Kinder letztmalig vom 3. bis 4. März 2017 in deren Zuhause betreute, erwachte die Nebenklägerin nachts in ihrem Bett. Sie bemerkte, dass der Angeklagte dicht hinter ihr lag, und spürte seinen Penis in ihrer Scheide, was ihr Schmerzen be- reitete. Der Angeklagte fasste mit einer Hand an ihre Brust und hielt sie mit der anderen Hand derart fest, dass sie sich weder bewegen noch wehren konnte. Schließlich ejakulierte er, nachdem er sie umgedreht hatte, auf ihren unbeklei- deten Bauch. Anschließend erhob sich der Angeklagte und wischte mit einem Papiertuch den Bauch der Geschädigten ab. Dann verließ er wortlos das Kin- derzimmer. Die Geschädigte säuberte die Bettdecke von weiterem Ejakulat und wechselte die Bettwäsche. 2. Die zugelassene Anklage hat dem Angeklagten insgesamt 13 Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern vorgeworfen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat die Jugendkammer in der Hauptverhandlung die Verfol- gung der ersten zwölf angeklagten Taten nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, „weil sich diese nicht hinreichend sicher individualisieren und/oder zeitlich den Anklagezeitpunkten zuordnen ließen“. Dessen ungeachtet hat die Jugendkam- mer einen weiteren Fall konkret festgestellt, in dem der Angeklagte ebenfalls mit seinem Penis in den Scheidenvorhof der Nebenklägerin eindrang. Dieser ist nicht Gegenstand der Verurteilung. 3. Die sachverständig beratene Jugendkammer stützt die Verurteilung des die Tat bestreitenden Angeklagten im Wesentlichen auf die von ihr als glaubhaft bewertete Aussage der Nebenklägerin. Die Analyse der Aussage im Hinblick auf Realkennzeichen habe ein hohes Maß an Erlebnisfundiertheit des 4 5 6 - 4 - durch die Geschädigte geschilderten Sachverhaltes ergeben. Auf Mehrbelas- tungen habe sie verzichtet. Ihre Angaben zum Kerngeschehen seien als über- einstimmend zu werten. Zwar hätten sich auch einige Widersprüche in ihren Angaben bei ihren verschiedenen Befragungen ergeben; hierbei handele es sich jedoch um begründ- und erwartbare Inkonstanzen. 4. Die landgerichtliche Beweiswürdigung (§ 261 StPO) hält in der hier vorliegenden Aussage-gegen-Aussage-Konstellation auch eingedenk des ein- geschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2015 – 5 StR 79/15 mwN) sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. a) Der Bewertung der Aussage der Nebenklägerin als bezüglich des Kerngeschehens konstant liegt ein auf die beiden festgestellten Vorfälle vereng- ter Blick zugrunde. Nicht hinreichend berücksichtigt ist dabei, dass die Neben- klägerin in der Hauptverhandlung, in der sie – wie in früheren Vernehmungen – zunächst noch sechzig Fälle des sexuellen Missbrauchs durch den Angeklagten behauptet hatte, erstmals bekundet hat, es sei auch zu Oralverkehr gekommen; „entweder das eine (Vaginalverkehr) oder das andere (Oralverkehr) sei ge- schehen“. Die Sachverständige, der die Jugendkammer folgt, hat hierin eine Aussageerweiterung gesehen, die nicht gegen eine Konstanz der Aussage spreche. Sie hat sich dabei auf gedächtnispsychologische Erkenntnisse beru- fen, wonach Details von tatsächlich erlebten Ereignissen nicht zu jedem Abfra- gezeitpunkt abrufbar seien. Diese Erklärung ist nicht nachvollziehbar. Die Behauptung mehrfachen Oralverkehrs betrifft nicht lediglich ein „Detail“ ei- nes Geschehens, sondern den Kern des subjektiven Missbrauchserlebens der Nebenklägerin. Es erscheint nicht lebensnah, dass sie den abwechselnd mit 7 8 - 5 - dem von ihr geschilderten vaginalen Missbrauch erduldeten Oralverkehr bei ihrer polizeilichen Vernehmung und in den Explorationsgesprächen lediglich „vergessen“ haben könnte. b) Zudem begegnet die Prüfung möglicher Falschaussagemotive im an- gefochtenen Urteil sachlich-rechtlichen Bedenken. Die Jugendkammer folgt auch insoweit der Sachverständigen, die keine Motive für eine absichtliche Falschbezichtigung des Angeklagten durch die Ge- schädigte habe finden können. Diese Beurteilung knüpft an die Offenbarung des Missbrauchsvorwurfs der Nebenklägerin im Rahmen eines näher geschil- derten Streits mit ihrer Mutter an. Es sei unwahrscheinlich, dass der Bericht des sexuellen Missbrauchs durch den Stiefvater, „der eine Vielzahl von glaubhaften Merkmalen enthalte, in einer derart emotionalen Verfassung der Zeugin von ihr erfunden worden sei“. Dabei lassen die Sachverständige und ihr folgend die Jugendkammer außer Acht, dass die Nebenklägerin ihrer Mutter bei dieser Ge- legenheit gerade keine Einzelheiten des festgestellten letzten Missbrauchsge- schehens schilderte (UA S. 10 und 12). 5. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei- dung. Die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens eines anderen Sach- verständigen wird naheliegen. Der Senat weist darauf hin, dass die Genese der Aussage der Neben- klägerin einer eingehenderen Darlegung als bisher bedarf. Dabei wird auch auf 9 10 11 12 - 6 - die von ihr bekundeten Erstangaben gegenüber Freundinnen sowie ihre Aussa- gen hinsichtlich der weiteren eingestellten Tatvorwürfe einzugehen sein. Sander Schneider Feilcke Tiemann Fritsche Vorinstanz: Magdeburg, LG, 09.12.2019 - 839 Js 76173/17 22 KLs 7/19