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Entscheidung

IV ZR 408/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:290323BIVZR408
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:290323BIVZR408.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 408/22 vom 29. März 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Götz und Rust am 29. März 2023 beschlossen: Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 21. März 2023 wird der Wert des Streitge- genstands für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 15. März 2023 auf bis 350.000 € festgesetzt. Gründe: Mit Senatsbeschluss vom 15. März 2023 ist der Beklagte des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde unter Auferlegung der Kos- ten für verlustig erklärt und der Streitwert auf 182.355,67 € festgesetzt worden. Auf die als Gegenvorstellung zu wertende Bitte der Prozessbe- vollmächtigten des Beklagten um Überprüfung der Streitwertfestsetzung, welche innerhalb der analog geltenden Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegt wurde und auch im Übrigen zulässig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2019 - IV ZR 178/18, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - VIII ZR 91/20, juris Rn. 2), war die Streitwertfestset- zung wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern. 1 - 3 - 1. Gemäß § 47 Abs. 3 GKG ist Streitwert im Verfahren über die Be- schwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels der für das Rechts- mittelverfahren maßgebende Wert. Nach dem hiernach heranzuziehenden § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG ist die Beschwer maßgebend, wenn das Verfah- ren endet, ohne dass der Rechtsmittelführer - wie hier - einen Antrag oder eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung eingereicht hat. Abzustellen ist dabei allein auf die formelle Beschwer, die sich danach richtet, in wel- chem Umfang die Vorinstanz von den Anträgen des Rechtsmittelführers - hier des zweitinstanzlich unterlegenen Beklagten - abgewichen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - IV ZR 184/20, juris Rn. 2 m.w.N.). 2. Danach ist der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdever- fahren auf die Gebührenstufe bis 350.000 € festzusetzen. a) Der Wert des erfolgreichen Klageantrages beläuft sich auf 182.355,67 €. b) Der bezifferte Widerklageantrag, mit dem Rentenzahlungen für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis 30. November 2018 verlangt werden, hat einen Wert von 30.000 €. c) Der auf die Zahlung von Rente ab dem 1. Dezember 2018 gerich- tete Widerklageantrag ist mit insgesamt 107.500 € anzusetzen. Dabei sind die bereits vor Einreichung der Widerklage am 29. Dezember 2018 fällig gewordenen Beträge, gleich ob sie beziffert sind oder - wie hier - nicht, streitwerterhöhend zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 - IV ZR 7/20, juris Rn. 2); diese Rückstände betragen vorliegend 2.500 €. Der auf die Zahlung künftiger Rente gerichtete Teil des Antrages ist nach § 9 ZPO mit 105.000 € zu bewerten (2.500 € x 12 x 3,5). 2 3 4 5 6 - 4 - d) Der auf Beitragsfreistellung ab dem 1. Dezember 2017 gerichtete Widerklageantrag beträgt insgesamt 11.596,20 €. Die insoweit zu berück- sichtigenden Rückstände bei Einreichung der Widerklage sind mit 2.740,92 € anzusetzen (210,84 € x 13). Der auf künftige Beitragsfreistel- lung gerichtete Teil des Antrages ist nach § 9 ZPO mit 8.855,28 € zu be- werten (210,84 € x 12 x 3,5). Da es sich um einen negativen Feststellungs- ausspruch handelt, ist kein Abschlag vorzunehmen (vgl. Senats beschluss vom 8. Juli 2020 - IV ZR 7/20, juris Rn. 6). e) Die mit der Widerklage zudem geltend gemachten Rechtsverfol- gungskosten sind als Nebenforderung bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 - IV ZR 7/20, juris Rn. 4). Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Bußmann Dr. Götz Rust Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.01.2020 - 9 O 292/18 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.11.2022 - I-13 U 17/21 - 7 8