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Entscheidung

V ZR 178/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:080720BVZR178
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:080720BVZR178.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 178/19 vom 8. Juli 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt- Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die von dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers für diesen gestellten Anträge vom 1. Juli 2020 auf Bei- ordnung eines Notanwalts und Verlängerung der Schriftsatzfrist werden zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläger ist Revisionsbeklagter. Auf die Revision der Beklagten hat er - vertreten durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt - er- widert. Mit Zustimmung beider Parteien hat der Senat gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO beschlossen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Zu- gleich hat er die Frist zur Einreichung von Schriftsätzen auf den 1. Juli 2020 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2020 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten unter Niederlegung des Mandats weisungsgemäß beantragt, die Schriftsatzfrist zu verlängern und den Verkündungstermin zu verlegen, weil der Kläger sich anderweitig vertreten lassen wolle. Diesen Antrag hat die Vorsit- zende zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2020 beantragt der Kläger nunmehr die Beiordnung eines Notanwalts nebst angemessener Fristverlänge- rung. 1 - 3 - II. 1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist zurück- zuweisen. a) Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet wer- den, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestel- lung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (Senat, Beschluss vom 12. März 2014 - V ZR 253/13, juris Rn. 1; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 9 mwN). Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Mandatsbeendigung jedenfalls dann durch die Partei zu vertreten, wenn diese auf schriftsätzlichen Ausführungen besteht, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts offen- kundig ohne Bedeutung sind. Dann könnte ein bei dem Bundesgerichtshof zu- gelassener Rechtsanwalt nämlich sogleich seine Entpflichtung aus wichtigem Grund (§ 48 Abs. 2 BRAO) verlangen, weil ihm die Aufnahme evident unerheb- licher Ausführungen nicht zuzumuten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZR 292/14, juris Rn. 5). b) Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Gegenstand des Revisi- onsverfahrens sind der von dem Kläger geltend gemachte Rückzahlungsan- spruch und der Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Titel. Insoweit hat der Kläger in zweiter Instanz obsiegt; dagegen wendet sich die Beklagte mit der Revision. Die von dem Kläger genannten Gesichtspunkte, die er über die be- 2 3 4 - 4 - reits vorliegende Revisionserwiderung hinaus durch einen bei dem Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt vortragen lassen möchte, sind offenkun- dig nicht entscheidungserheblich. Soweit der Kläger zu dem auf das Verfahren vor dem Amtsgericht München (Az. 484 C 6794/13 WEG) bezogenen Teil sei- nes Rückzahlungsanspruchs ergänzend Stellung nehmen möchte, hat der Se- nat seine darauf bezogenen Ausführungen geprüft; diese sind rechtlich teils unerheblich, teils unzutreffend, weshalb sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Recht geweigert hat, einen entsprechenden Schriftsatz zu verfas- sen. Eine (hilfsweise) Berücksichtigung der durch das Berufungsgericht ver- neinten Schadensersatzansprüche kommt nicht in Betracht. Erst recht scheidet die Einbeziehung weiterer Ansprüche aus, die Gegenstand anderer Gerichts- verfahren sind. Die behaupteten Verfahrensmängel, deren Klärung der Kläger erreichen möchte (vgl. dazu bereits Senat, Beschluss vom 4. April 2019 - V ZB 108/18, MDR 2019, 757 f.), betreffen nicht das vorliegende Verfahren. - 5 - 2. Infolgedessen besteht auch kein Grund für eine Verlängerung der Schriftsatzfrist. Eine Verlegung des Verkündungstermins kommt nicht in Be- tracht, weil es an einem erheblichen Grund i.S.v. § 227 ZPO fehlt. Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 25.01.2018 - 484 C 9773/14 WEG - LG München I, Entscheidung vom 26.06.2019 - 1 S 2812/18 WEG - 5