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Entscheidung

4 StR 503/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:140720B4STR503
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:140720B4STR503.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 503/19 vom 14. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2020 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juni 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Mit Beschluss vom 10. Juni 2020 hat der Senat auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Juli 2018 im Einzie- hungsausspruch geändert und die weiter gehende Revision des Verurteilten verworfen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsätzen des Verteidigers vom 9. und 10. Juli 2020 erhobene Anhörungsrüge. Der zulässige Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg. Eine Verletzung rechtli- chen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tat- sachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Die Verfahrensrüge, mit welcher der Verur- teilte unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten mehrere Verstöße ge- gen § 244 Abs. 6 Satz 3 bis 5 StPO geltend gemacht hat, ist ‒ wie aus der Formulierung „soweit“ unter dem Gliederungspunkt 1. a) der ergänzenden An- merkung zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ersichtlich ‒ le- diglich hinsichtlich einer Beanstandung als unzulässig und im Übrigen entspre- 1 2 - 3 - chend den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbun- desanwalts als unbegründet verworfen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Gericke in KK-StPO, 8. Aufl., § 356a Rn. 14 mwN). Quentin Bender Bartel Sturm Rommel Vorinstanz: Essen, LG, 06.07.2018 ‒ 305 Js 330/16 56 KLs 11/17 6 Ss 117/19 3