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Leitsatz

3 StR 214/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:010920B3STR214
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:010920B3STR214.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 214/20 vom 1. September 2020 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– StPO § 395 Abs. 1, JGG § 80 Abs. 3 Die Befugnis, sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzu- schließen, entfällt nicht dadurch, dass der Nebenkläger in der Hauptverhand- lung die Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) oder die strafrechtliche Verantwortlichkeit (§ 3 JGG) des Angeklagten in Zweifel ziehende Anträge stellt und letztlich des- sen Freispruch erstrebt. BGH, Beschluss vom 1. September 2020 - 3 StR 214/20 - LG Koblenz in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2020 beschlos- sen: 1. Der Anschluss der Nebenkläger ist weiterhin berechtigt; der anderslautende Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 31. Januar 2020 ist gegenstandslos. 2. Die Sache wird an das Landgericht zur Veranlassung der notwendigen Zustellungen zurückgegeben. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich der Angeklagte und die Nebenkläger mit ihren Revisionen. Eine Entscheidung des Senats über die Rechtsmittel ist derzeit nicht möglich, da den Nebenklägern das Urteil und die Revisionsschrift des Angeklagten bislang nicht zugestellt worden sind. 1. Dem Angeklagten liegt zur Last, im Alter von 14 Jahren versucht zu haben, seine schlafenden Pflegeeltern zu erstechen, und sie dabei erheblich verletzt zu haben. Diese haben bereits vor der Anklageerhebung erklärt, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen. Daraufhin hat das Landgericht sie im Eröffnungsbeschluss als anschlussberechtigt angesehen. Nachdem die Nebenkläger in der Hauptverhandlung eine Vielzahl von Anträgen gestellt hat- ten, die neben den Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB insbesondere die Fra- ge der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten nach § 3 JGG zum 1 2 - 3 - Gegenstand hatten, hat die Strafkammer den Beschluss über die Zulassung der Nebenklage aufgehoben und die Nebenkläger am folgenden Verfahren nicht mehr beteiligt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Nebenkläger er- kennbar das Ziel verfolgten, einen Freispruch des Angeklagten zu erreichen, und es in einem solchen Fall auch für den in § 395 Abs. 1 bis 3 StPO genann- ten Personenkreis an einer Anschlussbefugnis fehle. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Nebenkläger, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, hat das Oberlandesgericht als prozessual überholt und eine eigene Entscheidung als nicht veranlasst angesehen. 2. Die Anschlussberechtigung der Nebenkläger besteht weiter fort. a) Der Senat hat die Anschlussberechtigung der Nebenkläger ohne Bindung an bisherige Entscheidungen als Verfahrensvoraussetzung für das Rechtsmittelverfahren zu prüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1995 - 2 StR 470/95, BGHSt 41, 288, 289 mwN; vom 3. Dezember 2019 - 2 StR 155/19, NStZ-RR 2020, 91; BT-Drucks. 10/5305 S. 13). b) Die Berechtigung zur Nebenklage ist nach den gegebenen Umständen gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 JGG eröffnet. Die Befugnis, sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen, entfällt nicht dadurch, dass die Nebenkläger in der Hauptverhandlung die Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) und die strafrechtliche Verantwortlichkeit (§ 3 JGG) des Angeklagten in Zweifel ziehende Anträge stellen und letztlich dessen Freispruch erstreben. aa) Der Gesetzeswortlaut sieht in § 80 Abs. 3 Satz 1 JGG ebenso wie in § 395 Abs. 1 StPO als Voraussetzung für die Befugnis zum Anschluss als Ne- benkläger lediglich vor, durch eine dem jeweiligen Straftatenkatalog unterfallen- de rechtswidrige Tat - gegebenenfalls mit besonderer Opferbetroffenheit (§ 80 3 4 5 6 - 4 - Abs. 3 Satz 1 JGG aE) - verletzt zu sein. Dass der Nebenkläger darüber hinaus ein bestimmtes Ziel erstreben muss oder eine zunächst berechtige Nebenklage je nach Verfahrensziel unzulässig wird, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu ent- nehmen. bb) Der systematische Zusammenhang ergibt nichts anderes. Nach § 397 StPO stehen Nebenklägern bestimmte Verfahrensrechte zu. Eine Begrenzung dieser Rechte mit Blick auf den verfolgten Zweck ist nicht normiert. Soweit die Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers nach § 400 StPO eingeschränkt ist (vgl. dazu BT-Drucks. 10/5305 S. 15), handelt es sich um konkret gefasste Sonderregelungen. Aus diesen einen Rückschluss auf die grundlegende Nebenklagebefugnis zu ziehen, ist nicht möglich. Vielmehr sind die Berechtigungen zum Anschluss und zur Einlegung von Rechtsmitteln ge- trennt zu betrachten, so dass etwa einerseits ein Nebenkläger zuzulassen, an- dererseits aber seine Revision als unzulässig zu verwerfen sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - 4 StR 503/19, juris Rn. 2 f.). Im Übrigen ist selbst in einem Fall, in dem ein Nebenkläger einen Freispruch des Angeklagten hinnimmt, eine zulässige Rechtsmitteleinlegung möglich, wenn diese auf eine auch dem Schutz des Nebenklägers dienende Unterbringung in einem psychiat- rischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB abzielt (s. BGH, Urteil vom 7. Juni 1995 - 2 StR 206/95, NStZ 1995, 609, 610). Ferner kommt den Formulierungen, dass sich der "Nebenkläger" der öffentlichen Klage "anschließen" kann, angesichts der diesem eigenständig ge- währten Verfahrensrechte im hier zu beurteilenden Zusammenhang ebenfalls keine entscheidende Bedeutung zu. Eine Verpflichtung des Nebenklägers, die Anklage zu vertreten und daran etwa noch ungeachtet der Erkenntnisse der Hauptverhandlung festzuhalten, ergibt sich daraus nicht (vgl. etwa zu einem 7 8 9 - 5 - zulässigen Antrag auf Freispruch OLG Schleswig, Beschluss vom 2. August 1999 - 2 Ws 239/99 u.a., NStZ-RR 2000, 270, 272). Stattdessen bietet seine selbständige Stellung ihm die Möglichkeit, auf eine sachgerechte Ausübung der dem Gericht von Amts wegen obliegenden Amtsaufklärungspflicht hinzuwirken (s. BT-Drucks. 10/5305 S. 14; zur Interessenwahrnehmung im Falle eines Frei- spruchs BGH, Urteil vom 7. Juni 1995 - 2 StR 206/95, NStZ 1995, 609, 610). Die Änderungen der Regelungen zur Nebenklage durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) haben dazu geführt, dass die frühere Vorstellung von der im Nebenklageverfahren "doppelt besetzten Anklagerolle" aufgegeben wurde und nicht mehr maßgeblich ist, dass die Nebenklage ihrem Wesen nach auf die Bestrafung des Täters abziele (s. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2001 - 1 StR 268/01, BGHSt 47, 202, 205; zur historischen Ent- wicklung auch Altenhain, JZ 2001, 791, 795 f.). cc) Der Zweck der Nebenklage spricht gleichfalls nicht für deren Be- schränkung. Der Nebenkläger soll eine umfassende, in erster Linie dem Ver- letztenschutz dienende Beteiligungsbefugnis im gesamten Verfahren mit der Möglichkeit erhalten, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen, durch Erklärungen, Fragen, Anträge und gegebenenfalls Rechtsmittel auf das Verfahrensergeb- nis einzuwirken (BT-Drucks. 10/5305 S. 11), seine Sicht der Tat und der er- littenen Verletzungen einzubringen und seine Interessen aktiv zu vertreten (BT-Drucks. 16/3640 S. 54). In welcher Weise der (etwaig) Verletzte seine Be- lange am besten geschützt sieht, unterliegt infolge seiner Stellung als ein mit selbständigen Rechten ausgestatteter Prozessbeteiligter (BT-Drucks. 10/5305 S. 14) regelmäßig seiner eigenen Einschätzung. dd) Die Gesetzesbegründung gibt ebenso keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber über die gesetzlich normierten Merkmale des § 395 Abs. 1 StPO oder § 80 Abs. 3 JGG weitere ungeschriebene Anforderungen für die Be- 10 11 - 6 - gründung der Nebenklagebefugnis stellen wollte. Vielmehr gehen die Geset- zesmaterialien ausdrücklich davon aus, § 395 Abs. 1 StPO bezeichne "diejeni- gen Fälle, in denen ein Verletzter ohne zusätzliche Voraussetzungen zum An- schluß als Nebenkläger berechtigt ist" (BT-Drucks. 10/5305 S. 12; zu § 80 JGG BT-Drucks. 16/3640 S. 54; zu den Voraussetzungen der Anschlussbefugnis all- gemein BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - 4 StR 126/11, juris Rn. 3 mwN). ee) Insgesamt besteht die Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger demnach unabhängig davon fort, ob die Nebenkläger einen Freispruch des An- geklagten wegen fehlender Reife oder Schuldfähigkeit zum Ziel haben (anders dagegen im Allgemeinen - zumeist ohne tiefergehende Erörterung - Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 395 Rn. 1; KK/Walther, StPO, 8. Aufl., § 396 Rn. 5; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., Vorbemerkungen Vor § 395 Rn. 2; MüKo- StPO/Valerius, § 395 Rn. 39; SSW-StPO/Schöch, 4. Aufl., § 396 Rn. 6; KMR/ Kulhanek, StPO, 88. EL, § 395 Rn. 16; demgegenüber SK-StPO/Velten, 4. Aufl., § 395 Rn. 17 f.; Altenhain, JZ 2001, 791 ff.; Daimagüler, Der Verletzte im Strafverfahren, 2016, Rn. 232; ohne Festlegung Eisenberg/Kölbel, JGG, 21. Aufl., § 80 Rn. 16c). Dieses Ergebnis steht mit der bisherigen Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs in Einklang, der beispielsweise in einem Fall, in dem die Nebenklägerin die Aufhebung eines Urteils zugunsten des aus ihrer Sicht zu Unrecht verurteilten Angeklagten beantragte, die Revision zwar als unzulässig ansah, ihr aber nicht zugleich die Anschlussbefugnis absprach (s. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1990 - 4 StR 247/90, BGHSt 37, 136 f.). Letztlich bedarf keiner abschließenden Erörterung, ob vor dem aufge- zeigten Hintergrund die Ansicht zutrifft, die Anschlussbefugnis fehle in solchen Fällen, in denen sich Nebenkläger bereits zum Zeitpunkt der Anschlusserklä- rung nicht durch den Angeklagten verletzt glauben (so OLG Schleswig, Be- schluss vom 2. August 1999 - 2 Ws 239/99 u.a., NStZ-RR 2000, 270 ff.; vgl. 12 13 - 7 - auch OLG Rostock, Beschluss vom 26. März 2012 - I Ws 77/12, NStZ 2013, 126 f.; kritisch jeweils Altenhain, JZ 2001, 791, 797 ff.; Bock, JR 2013, 428 f.; Noack, ZIS 2014, 189 ff.); denn eine solche Verfahrenskonstellation liegt er- sichtlich nicht vor. 3. Aus den dargelegten Gründen bestand die Anschlussbefugnis unun- terbrochen fort, so dass es der gesonderten Zulassung im Revisionsverfahren nicht bedarf. Da dem anderslautenden, lediglich deklaratorischen Beschluss des Landgerichts vom 31. Januar 2020 keine Bedeutung zukommt, war dieser klarstellend als gegenstandslos zu erklären. Weil die Strafkammer den Neben- klägern weder die Revisionsschrift des Angeklagten (§ 347 Abs. 1 Satz 1 StPO) noch - trotz der eigenen Revisionseinlegung - das Urteil (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO) zugestellt hat, ist die Sache zur entsprechenden Nachholung zurückzu- geben. Schäfer Spaniol Ri'inBGH Wimmer befindet sich im Urlaub und ist deshalb ge- hindert zu unterschreiben. Schäfer Hoch Anstötz Vorinstanz: Koblenz, LG, 31.01.2020 - 2070 Js 50135/19 9 KLs 14