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Entscheidung

XIII ZB 50/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:140720BXIIIZB50
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:140720BXIIIZB50.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 50/19 vom 14. Juli 2020 in der Überstellungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Tolkmitt und die Richterin Dr. Linder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 17. September 2018 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste am 14. August 2017 über Österreich nach Deutschland ein. Seinen Asylantrag vom 17. August 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (fortan: Bundesamt) mit Bescheid vom 14. September 2017 unter Anordnung seiner Ab- schiebung nach Österreich als unzulässig ab. Dieser Bescheid ist nach Rück- nahme der zunächst erhobenen Klage bestandskräftig. Mit Schreiben vom 12. September 2017 erklärten sich die österreichischen Behörden zur Über- nahme des Betroffenen bereit. Versuche am 24. Januar, 26. April und 25. Juni 2018, den Betroffenen nach Österreich zu überstellen, scheiterten daran, dass der Betroffene in der Landesunterkunft nicht auffindbar war. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 12. Juli 2018 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung seiner Überstellung nach Österreich bis zum 27. Juli 2018 angeordnet. Während des Beschwerdeverfah- rens ist der Betroffene am 25. Juli 2018 aus der Haft entlassen worden, da die 1 2 - 3 - Vorabunterrichtung der österreichischen Behörden infolge eines technischen Versagens bei der Umstellung der digitalen Kommunikation zwischen den Mit- gliedstaaten des Schengen-Systems unterblieben war und die für den 26. Juli 2018 geplante Überstellung des Betroffenen nach Österreich bis dahin nicht mehr organisiert werden konnte. Die mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sicherungshaft fortgesetzte Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Rechtsbe- schwerde möchte dieser weiterhin die Feststellung erreichen. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts war die Haftanordnung des Amtsgerichts rechtmäßig. Der Betroffene sei nach der Zurückweisung seines Asylantrags vollziehbar ausreisepflichtig gewesen. Daran habe der Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO nichts ge- ändert, da sich diese Frist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert habe; der Betroffene sei flüchtig gewesen. Der Ausreise- pflicht habe auch nicht entgegengestanden, dass der zur Fahndung ausgeschrie- bene Betroffene am 11. Juli 2018 bei einem Ladendiebstahl festgenommen wor- den sei. Es handele sich bei diesem Ladendiebstahl nämlich um eine begleitende Straftat nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt. Das Einver- nehmen der Staatsanwaltschaft sei deshalb nach § 72 Abs. 4 Sätze 4 und 5 AufenthG nicht erforderlich gewesen. Bei dem Betroffenen habe auch der konkrete Anhaltspunkt für (erhebliche) Fluchtgefahr im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO nach § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG vorgelegen. Eine sonstige konkrete Vorbereitungshandlung von vergleichbarem Gewicht, die nicht durch Anwendung unmittelbaren Zwang überwunden werden könne, im Sinne dieser Vorschrift liege auch vor, wenn sich der Ausländer in der Einrichtung verstecke, um sich der bevorstehenden Abschiebungsanordnung zu entziehen. 3 4 - 4 - 2. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. a) Der Haftanordnung hat ein zulässiger Haftantrag zugrunde ge- legen. aa) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anfor- derungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zur Erfor- derlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführun- gen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen. Sind diese Anfor- derungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet wer- den (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2017 - V ZB 128/16, FGPrax 2017, 185 Rn. 6, mwN, vom 25. Januar 2018 - V ZB 107/17, Asylmagazin 2018, 224 Rn. 3, vom 4. Juli 2019 - V ZB 173/18, juris Rn. 5, und vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8). bb) Mit diesen Anforderungen steht der Haftantrag der beteiligten Be- hörde in Einklang. Entgegen der Ansicht des Betroffenen genügen die Ausfüh- rungen zur Durchführbarkeit der Überstellung des Betroffenen nach Österreich den in § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG bestimmten Anforderungen. (1) Die beteiligte Behörde musste sich in dem Haftantrag nicht mit der Frage befassen, ob aus Anlass der Festnahme des Betroffenen am 11. Juli 2018 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. (a) Das ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung des Beschwer- degerichts nicht daraus, dass ein Ladendiebstahl eine Straftat mit geringem Un- 5 6 7 8 9 10 - 5 - rechtsgehalt ist und deshalb das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nicht er- forderlich gewesen wäre. Denn das wäre nach § 72 Abs. 4 Satz 4 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden, hier noch maßgeblichen Fassung (fortan: aF) nur der Fall gewesen, wenn es sich hierbei um eine "begleitende Straftat" gehandelt hätte. Das wäre seinerzeit nur der Fall gewesen, wenn zwischen der Straftat mit geringem Unrechtsgehalt nach § 72 Abs. 4 Satz 5 AufenthG aF und einer Straftat nach § 95 AufenthG ein inhaltlicher Zusammenhang bestanden hätte (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 179/15, InfAuslR 2018, 415 Rn. 10, 13). Dieser fehlte hier. (b) Die beteiligte Behörde musste sich aber deshalb in ihrem Haftan- trag nicht mit dem Ladendiebstahl des Betroffenen befassen, weil das erforderli- che Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 AufenthG aF nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Vollstreckungs- voraussetzung ist, die bei Anordnung der Sicherungshaft vorliegen müsste, son- dern ein mögliches Vollstreckungshindernis. Zu einem Vollstreckungshindernis und dementsprechend auch zu einem erforderlichen Einvernehmen der Staats- anwaltschaft muss sich die beteiligte Behörde nur äußern, wenn es sich aus dem Haftantrag selbst oder aus Einwänden des Betroffenen ergibt. Sie muss dabei auch nur ausführen, ob mit der Erteilung des Einvernehmens rechtzeitig vor der Überstellung zu rechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, InfAuslR 2020, 242 Rn. 12,19 f.). Die beteiligte Behörde hat den Ladendiebstahl in ihrem Haftantrag nicht erwähnt. Der Betroffene selbst hat ihn auch bei seiner persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht nicht ange- sprochen. (2) Die beteiligte Behörde musste entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht darauf eingehen, ob die von dem Bundesamt an- genommene Verlängerung der Überstellungsfrist eingetreten war. Hierüber 11 12 - 6 - haben nämlich nicht die Haftgerichte, sondern die Verwaltungsgerichte zu ent- scheiden. Die Haftgerichte haben lediglich zu prüfen, ob von Seiten des ersuch- ten Mitgliedstaats des Schengen-Systems - hier Österreich - Bedenken erhoben werden und wegen der erhobenen Bedenken unabhängig von ihrer sachlichen Berechtigung die Durchführbarkeit der Überstellung in den betreffenden Staat zweifelhaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, InfAuslR 2020, 283 Rn. 9, 13). Dafür war hier nichts ersichtlich. Die österreichi- schen Behörden haben sich von Anfang an zur Übernahme des Betroffenen be- reit erklärt. Nichts sprach dafür, dass sie das Verstreichen der Frist von sechs Monaten nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO zum Anlass nehmen würden, ihre Übernahmepflicht zu bestreiten und von ihrer Übernahmebereitschaft abzu- rücken. b) Entgegen der Auffassung des Betroffenen ist auch die Sachaufklä- rung (vgl. § 26 FamFG) des Haftgerichts und des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden. aa) Sie hatten keinen Anlass, der Frage nachzugehen, ob die österrei- chischen Behörden weiterhin zur Übernahme des Betroffenen bereit wären. Die österreichischen Behörden haben nämlich bei dem Telefonat mit den Mitarbei- tern des Bundesamts aus Anlass der unterbliebenen Vorabmitteilung lediglich erklärt, an dem verbliebenen Tag lasse sich die Überstellung des Betroffenen nicht mehr organisieren. Sie haben auch bei dieser Gelegenheit nicht erkennen lassen, dass sie von ihrer Übernahmebereitschaft abrücken würden. bb) Auch der Frage nach einer Verletzung des Beschleunigungsgebots mussten weder das Amtsgericht noch das Beschwerdegericht nachgehen. Greif- bare konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Unterbleiben der Vorabinformation der österreichischen Behörden, wie der Betroffene vermutet, vor dem 25. Juli 2018 bemerkt wurde und dies wiederum entweder eine frühere Kontakt- aufnahme mit den österreichischen Behörden oder eine frühere Entlassung des 13 14 15 - 7 - Betroffenen aus der Haft notwendig gemacht hätte, sind nicht ersichtlich und wer- den von dem Betroffenen auch nicht dargelegt. 3. Die Haftanordnung des Amtsgerichts ist auch im Übrigen nicht zu be- anstanden. Insbesondere stellt es nach der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs einen konkreten Anhaltspunkt für das Vorliegen erheblicher Fluchtge- fahr im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO nach § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG aF dar, wenn sich ein Ausländer vorübergehend verborgen hält, um eine ange- kündigte oder unangekündigte Abschiebung zu vereiteln (BGH, Beschlüsse vom 11. April 2019 - V ZB 105/18, juris Rn. 5, und vom 20. Mai 2020 - XIII ZB 71/19, juris Rn. 13). 4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abge- sehen. Meier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff Tolkmitt Linder Vorinstanzen: AG Neumünster, Entscheidung vom 12.07.2018 - 52 XIV 239 B - LG Kiel, Entscheidung vom 17.09.2018 - 3 T 185/18 - 16 17