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Leitsatz

XIII ZB 5/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:121119BXIIIZB5
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:121119BXIIIZB5.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 5/19 vom 12. November 2019 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 62 Abs. 3 Satz 3 Hat es der Betroffene aufgrund seines Verhaltens in der Sicherungshaft zu vertreten, dass eine Abschiebung nicht durchgeführt werden konnte, kann die Haft jedenfalls ab diesem Zeitpunkt für die erneute Organisation einer Abschiebung über einen Gesamtzeitraum von drei Monaten hinaus aufrecht- erhalten werden, auch wenn in der ursprünglichen Haftanordnung mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG eine über drei Monate hinausgehende Haft nicht hätte angeordnet werden dürfen. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19 - LG Paderborn AG Paderborn - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff und die Richterinnen Dr. Hohoff, Dr. Picker sowie Dr. Linder beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 16. August 2017 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Pader- born vom 6. Oktober 2017 den Betroffenen im Zeitraum vom 16. August bis zum 5. Oktober 2017 in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Köln aufer- legt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste im De- zember 2015 in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid 1 - 3 - vom 26. Januar 2017 bestandskräftig abgewiesen, wobei ein Einreise- und Auf- enthaltsverbot für die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung be- stimmt wurde. Zugleich wurde ihm eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt und die Abschiebung nach Marokko angedroht. Der Betroffene reiste nicht aus. Er sprach erst am 20. April 2017 wieder bei der Ausländerbehörde vor. Dem dabei zur Besprechung der Ausreisemodalitäten bestimmten Termin am 27. April 2017 blieb er unentschuldigt fern. Gegen den Betroffenen wurden während seines Aufenthalts zwei staats- anwaltliche Ermittlungsverfahren wegen Diebstahlsdelikten eingeleitet, wobei gegen ihn in einem Fall ein Strafbefehl erging. Die Staatsanwaltschaft hat in beiden Verfahren ihr Einvernehmen mit der Abschiebung erklärt. Aufgrund einer Anordnung der vorläufigen Freiheitsentziehung durch das Amtsgericht Krefeld vom 9. Mai 2017 wurde der Betroffene am 11. Mai 2017 an seiner Wohnanschrift festgenommen. Mit Beschluss vom 11. Mai 2017 ordnete das Amtsgericht gegen den Betroffenen Abschiebungshaft bis zum 16. August 2017 an. Seine Beschwerde wurde vom Landgericht mit Beschluss vom 24. Juli 2017 zurückgewiesen. Ein Flug zur Abschiebung war für den 15. August 2017 gebucht. Am glei- chen Tag stellte der Betroffene einen Asylfolgeantrag, zu dem er ein ärztliches Attest vom April 2017 vorlegte. Obwohl dieser Folgeantrag noch am 15. August 2017 als unzulässig abgewiesen wurde, verzögerte sich die Abfahrt zum Flug- haften Frankfurt um fast eine Stunde, so dass der Flug nicht mehr erreicht wer- den konnte. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 16. August 2017 die Verlängerung der Abschiebungshaft bis zum 11. Oktober 2017 angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Be- 2 3 4 5 - 4 - troffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 6. Oktober 2017 zurückgewie- sen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene, der am 9. Oktober 2017 nach Marokko abgeschoben worden ist, die Feststellung erreichen, dass er durch die Anordnung der Haftverlängerung für die Zeit vom 16. August bis zum 9. Oktober 2017 in seinen Rechten verletzt worden ist. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts lagen die Voraussetzungen für die Anordnung der Haftverlängerung vor. Der Haftverlängerungsantrag sei for- mell nicht zu beanstanden. Er enthalte insbesondere hinreichende Angaben zur Identität und Ausreisepflicht des Betroffen sowie zur Erforderlichkeit und Dauer der Freiheitsentziehung. Der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig. Der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF in Verbindung mit § 2 Abs. 14 Nr. 4 und 5 AufenthG aF liege vor. Zudem sei der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG aF erfüllt, weil sich der Betroffene in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen habe, indem er Abschiebungen am 18. und 28. September 2017 durch seinen Widerstand verhindert habe. Die Anordnung von Verlängerungshaft bis zum 11. Oktober 2017 sei verhältnismäßig, weil nach Scheitern der Abschiebung am 15. August 2017 ein neuer Flug mit Sicherheits- begleitung habe gebucht werden müssen, für den ein zeitlicher Vorlauf von acht Wochen erforderlich gewesen sei. III. 6 7 - 5 - Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde hat für den Zeitraum vom 16. August bis zum 5. Oktober 2017 Erfolg. Für die Haftverlängerung fehlte es an einem zulässigen Haftantrag der beteiligten Behörde. Dieser Mangel ist erst durch die Entscheidung des Be- schwerdegerichts am 6. Oktober 2017 geheilt worden. 1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforde- rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zur Er- forderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur notwendi- gen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Aus- führungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen. Leerfor- meln und Textbausteine genügen nicht. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2017 - V ZB 128/16, FGPrax 2017, 185 Rn. 6 mwN, vom 25. Januar 2018 - V ZB 107/17, Asylmagazin 2018, 224 Rn. 3 und vom 4. Juli 2019 - V ZB 173/18, juris Rn. 5). 2. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen zur erforderlichen Dauer der Haft in dem Antrag nicht. a) Die Durchführbarkeit der Abschiebung muss mit konkretem Bezug auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, dargelegt werden. Anzugeben ist dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzun- 8 9 10 - 6 - gen dies abhängt und ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen (st. Rspr., vgl. BGH, Asylmagazin 2018, 224 Rn. 3; Beschluss vom 4. Juli 2019 - V ZB 173/18, juris Rn. 7). b) Die Haftverlängerung um acht Wochen hat die beteiligte Behörde im Haftantrag vom 16. August 2017 allein mit einer Auskunft der Zentralstelle für Flugabschiebungen begründet, wonach die erteilte Flugbuchung mit einer Vor- laufzeit von acht Wochen erfolgen könne, da nach dem vom Betroffenen ge- zeigten Verhalten ein Flug mit Sicherheitsbegleitung gebucht werden solle. Die in den Antrag auf Haftverlängerung weiter eingefügten Ausführungen aus dem ursprünglichen Haftantrag der Ausländerbehörde Krefeld vom 10. Mai 2017 be- gründen dagegen nur die ursprüngliche Haftanordnung vom 11. Mai bis 16. August 2017. Insbesondere war dort für die Beschaffung eines Passersatz- papiers ein Zeitraum bis zum 5. Juli 2017 angesetzt. Nachdem das erforderliche Dokument aus Marokko am 14. Juli eingegangen war, konnte dieser Zeitauf- wand für die Haftverlängerung keine Rolle mehr spielen. Für die auf den Ein- gang des Passersatzes folgende Flugbuchung wurden im ursprünglichen Haftantrag nur sechs Wochen und nicht wie im Verlängerungsantrag acht Wo- chen Vorlaufzeit veranschlagt. c) Diese Begründung ist unzureichend. In einem Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft ist zwar eine nähere Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwands in aller Regel dann nicht geboten, wenn sich die Behörde auf eine Auskunft der zuständigen Stelle beruft, wonach dieser Zeitraum bis zu sechs Wochen beträgt. Ist ein län- gerer Zeitraum für die Organisation der Rückführung des Betroffenen erforder- lich, bedarf es aber einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung, die dies nachvollziehbar erklärt und Ausführungen etwa zur Art des Fluges, Bu- chungslage der in Betracht kommenden Fluggesellschaften, Anzahl der Be- 11 12 - 7 - gleitpersonen und zur Personalsituation enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11; Beschluss vom 4. Juli 2019 - V ZB 173/18, juris Rn. 8). Daran fehlt es hier. 3. Dieser Mangel ist aufgrund der zusätzlichen Angaben der beteiligten Behörde im Schriftsatz vom 2. Oktober 2017 und der erforderlichen Anhörung des Betroffenen mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 6. Oktober 2017 geheilt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2016 - V ZB 24/14, juris Rn. 8 f.; Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384, Rn. 21 bis 24). a) Die beteiligte Behörde hat ihren Vortrag mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2017 ergänzt. Danach sei nach Scheitern der Abschiebung am 15. August 2018 umgehend die Flugbuchung mit Sicherheitsbegleitung einge- leitet worden. Mit Schreiben vom 1. September 2017 habe die ZFA Bielefeld Flugdaten für den 11. September 2017 mit Sicherheitsbegleitung bestätigt. Da die Fluggesellschaft kurzfristig Plätze gestrichen habe, sei eine Umbuchung auf den 18. September 2017 erforderlich geworden. Aufgrund sich selbst zugefüg- ter Schnittverletzungen des Betroffenen und der Befürchtung, er könne eine Rasierklinge verschluckt haben, habe die Rückführungsmaßnahme am 18. September 2017 abgebrochen werden müssen. Eine weitere, für den 28. September 2017 geplante Abschiebung sei gescheitert, weil der Betroffene bereits bei seiner Abholung Griffe des Bestecks geschluckt gehabt habe und blutend und mit Krämpfen angetroffen worden sei. b) Damit hat die beteiligte Behörde die ursprüngliche, unzureichende An- gabe zur erforderlichen Dauer der Haft hinreichend präzisiert und den Antrag auf Haftverlängerung im erforderlichen Umfang ergänzt. Aufgrund des vom Be- troffenen eingeräumten Widerstands gegen die beiden Abschiebungsversuche 13 14 15 - 8 - am 18. und 28. September 2017 und der vorherigen, nicht von der beteiligten Behörde zu vertretenden Umbuchung des ersten dieser Flüge vom 11. auf den 18. September 2017 hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass eine Verlängerung der Abschiebungshaft bis zum 11. Oktober 2017 erfor- derlich war, um die Abschiebung des Betroffenen mit Sicherheitsbegleitung durch eine weitere Flugbuchung zu gewährleisten. c) Der Schriftsatz der Behörde vom 2. Oktober 2017 wurde der Verfah- rensbevollmächtigten des Betroffenen am 4. Oktober 2017, 12.00 Uhr, per Tele- fax vorab zur Kenntnisnahme übermittelt. Sie erklärte mit an diesem Tag um 17.05 Uhr beim Landgericht eingegangenem Telefax, den Anhörungstermin des Betroffenen am 5. Oktober 2017 nicht wahrzunehmen. Der Betroffene ist vom Beschwerdegericht im Termin am 5. Oktober 2019 zum ergänzenden Vortrag der Behörde angehört worden. 4. Die Haft durfte nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG auch für einen Zeit- raum, der eine Haftfdauer von drei Monaten übersteigt, aufrechterhalten wer- den. a) Frühere Haftzeiten sind in die Gesamtdauer der Sicherungshaft mit einzubeziehen, wenn diese auf die Durchsetzung derselben - auf einem einheit- lichen Sachverhalt beruhenden - Ausreisepflicht zurückgehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwischen den Haftabschnitten eine Zäsur eingetreten ist, etwa wenn zwischen den Haftzeiträumen eine Lücke von mehreren Jahren ent- standen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2012 - V ZB 46/11, juris Rn. 13 mwN). Danach ist die Haftzeit hier ab dem 11. Mai 2017 zu berechnen, so dass mit Ablauf des 11. August 2017 eine Haftzeit von drei Monaten erreicht war und die Sicherungshaft mit dem angefochtenen Beschluss für einen Zeit- raum, der eine Haftdauer von drei Monaten übersteigt, aufrechterhalten wurde. 16 17 18 - 9 - b) Auch wenn - wie hier - bereits mit dem die Haft anordnenden, rechts- kräftigen Beschluss eine drei Monate überschreitende Haftzeit bis zum 16. August 2017 festgelegt worden ist, ist in einem späteren Verfahren über die Verlängerung der Haft dennoch zu prüfen, ob eine über drei Monate hinausge- hende Haft aufrechterhalten werden durfte. Denn Entscheidungen über die An- ordnung der Haft sind nur der formellen, nicht der materiellen Rechtskraft fähig (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 129/08, InfAuslR 2010, 35 Rn. 19 mwN). c) Danach durfte die Haft für den hier nur noch interessierenden Zeit- raum ab der Beschwerdeentscheidung aufrechterhalten werden. aa) Nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ist die Sicherungshaft unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Zu vertreten hat der Ausländer nicht nur solche Umstände, die für die Be- hebung des Abschiebungshindernisses von Bedeutung sein können, sondern auch Gründe, die - von ihm zurechenbar veranlasst - dazu geführt haben, dass ein Hindernis für seine Abschiebung überhaupt erst entstanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - V ZB 54/17, InfAuslR 2018, 339 Rn. 5 mwN). bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war die Aufrechterhaltung der Haft für den Zeitraum ab der Beschwerdeentscheidung rechtmäßig. Denn der Betroffene hatte es aufgrund seines Verhaltens (Schnittverletzungen; mög- liches Verschlucken einer Rasierklinge; Verschlucken eines Besteckgriffs) zu vertreten, dass weder der Abschiebungsflug am 18. noch derjenige am 28. September 2017 durchgeführt werden konnten, so dass die Haft für die Or- ganisation eines erneuten Abschiebungsfluges verlängert werden musste. Da- bei ist unerheblich, dass in der ursprünglichen Haftanordnung vom 11. Mai 19 20 21 22 - 10 - 2017 mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 3 Auf- enthG eine über drei Monate hinausgehende Haft nicht hätte angeordnet wer- den dürfen. Denn zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung war ein Vertre- tenmüssen im Sinne dieser Vorschrift gegeben, so dass die Haft jedenfalls ab diesem Zeitpunkt für einen drei Monate überschreitenden Zeitraum aufrecht- erhalten werden durfte. 5. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Meier-Beck Kirchhoff Hohoff Picker Linder Vorinstanzen: AG Paderborn, Entscheidung vom 16.08.2017 - 11 XIV(B) 155/17 - LG Paderborn, Entscheidung vom 06.10.2017 - 5 T 266/17 - 23