Entscheidung
AnwZ (Brfg) 59/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:200720BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:200720BANWZ.BRFG.59.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 59/18 vom 20. Juli 2020 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Richterin Grüneberg als Einzelrichterin am 20. Juli 2020 beschlossen: Das Berufungsverfahren wird eingestellt. Das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2018 ist gegen- standslos. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten aufer- legt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der seit Februar 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Beigeladene war bis zum 31. März 2017 bei der J. gGmbH (J. ) beschäftigt. Im Anschluss daran nahm er ab dem 1. April 2017 eine Tätigkeit bei der A. (A. ) auf. Für seine Tätigkeit bei der J. hatte die Beklagte den Beigeladenen mit Bescheid 1 - 3 - vom 11. Januar 2017 als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 21. Juli 2017 erstreckte sie diese Zulassung auf Antrag des Beigeladenen vom 13. März 2017 gegen die Stellungnahme der Klägerin gemäß § 46b Abs. 3 BRAO auf seine neue Tätigkeit bei der A. . Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage der Klägerin auf Aufhebung des Erstreckungsbescheids vom 21. Juli 2017 abgewiesen, wogegen die Klägerin Berufung eingelegt hat. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 20. Dezember 2019 den Zulassungsbescheid vom 11. Januar 2017 mit Wirkung für die Vergangenheit und Zukunft zurückgenommen und den Erstreckungsbescheid vom 21. Juli 2017 in eine (Erst-)Zulassung des Beigela- denen als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit bei der A. umgedeutet. Unter dem 12. Februar 2020 hat sie mitgeteilt, dass möglicherweise auch die Zulassung des Beigeladenen für seine Tätigkeit bei der A. zurückzunehmen sei. Eine ergänzende Sachverhaltsaufklärung habe ergeben, dass der Beigela- dene bei der A. ihm unterstellte Mitarbeiter habe, die Verwaltungsakte erlas- sen, so dass eine hoheitliche Tätigkeit des Beigeladenen gegeben sein könne. Dies bedürfe jedoch noch eingehender Prüfung. Mit weiterem Schriftsatz vom 15. Mai 2020 hat sie mitgeteilt, dass sie gegen den Beigeladenen ein Verfahren zur Rücknahme des Bescheids vom 21. Juli 2017 eingeleitet und ihm rechtli- ches Gehör bis zum 8. Juni 2020 gewährt habe, sowie schließlich mit Schrift- satz vom 19. Juni 2020, dass der Beigeladene auf seine Zulassung als Syndi- kusrechtsanwalt verzichtet und sie den Bescheid vom 21. Juli 2017 deswegen mit inzwischen rechtskräftigem Bescheid vom 29. Mai 2020 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen habe. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. 2 - 4 - II. Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt er- klärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Verfahren einzustellen und entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO zur Klarstellung auszusprechen, dass das angefochtene Urteil wirkungslos gewor- den ist. Für die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO zu tref- fende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 3 VwGO die Bericht- erstatterin zuständig. Über die Kosten des Rechtsstreits ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten unter Berück- sichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422 und vom 15. Februar 2009 - IX ZB 36/08, juris Rn. 3; BVerwG, NVwZ 2017, 1207 Rn. 7 mwN). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist derjenige kurz vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (vgl. Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/ von Albedyll, VwGO, 7. Aufl., § 161 Rn. 18; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 161 Rn. 83 mwN), d.h. hier der Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft des Widerrufsbescheids der Beklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 - AnwZ (B) 2/03, juris Rn. 4). Danach hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Berufung der Klägerin nach dem zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand erfolgreich gewesen wäre. 3 4 5 - 5 - Das folgt allerdings nicht schon daraus, dass bei Erlass des Erstre- ckungsbescheids am 21. Juli 2017 die formalen Voraussetzungen des § 46b Abs. 3 BRAO nicht erfüllt waren, weil es infolge der Rücknahme der Zulassung vom 11. Januar 2017 an einer gemäß § 46b Abs. 3 BRAO erstreckbaren (Erst-)Zulassung des Beigeladenen fehlte und darüber hinaus der Erlass eines Erstreckungsbescheids - wie der Senat nach dem Urteil des Anwaltsgerichts- hofs entschieden hat (Urteil vom 30. März 2020 - AnwZ (Brfg) 49/19, NJW 2020, 2190) - bei einem Arbeitgeberwechsel auch bei durchgehender Er- füllung der Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 46a, 46 Abs. 2 bis 5 BRAO nicht zulässig ist. Denn die Berufung der Klägerin hätte trotz dieser formellen Unzulässigkeit im Ergebnis keinen Erfolg gehabt, wenn die Beklagte den Erstreckungsbescheid am 20. Dezember 2019 wirksam gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 47 VwVfG in eine (Erst-)Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt gemäß § 46a BRAO für seine Tätigkeit bei der A. um- gedeutet hätte. Das ist jedoch nach dem zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand nicht der Fall. Danach ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Beigelade- nen bei der A. die Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechts- anwalt nach § 46a Abs. 1 BRAO nicht erfüllt. Das gilt unabhängig von den zwischen den Parteien streitigen Fragen, ob die dortige Tätigkeit des Beigela- denen anwaltlich geprägt (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 46 Abs. 3 BRAO) und er nur in Rechtsangelegenheiten seiner Arbeitgeberin tätig ist (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 46 Abs. 3 BRAO). Dies hätte insbesondere im Hinblick auf die in der Tätigkeitsbeschreibung des Beigeladenen angegebene interne Informations- und Fortbildungstätigkeit (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 2. April 2019 - AnwZ (Brfg) 83/18, juris Rn. 7; Urteil vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 63/17, ZIP 2019 Rn. 17; Beschluss vom 6. Februar 2020 6 7 - 6 - - AnwZ (Brfg) 64/19, juris Rn. 12) und seine Information von Kunden der A. und deren Rechtsanwälten weiterer Sachaufklärung bedurft. Unabhängig davon steht seiner Zulassung als Syndikusrechtsanwalt jedenfalls der Zulassungsver- sagungsgrund des § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 7 Nr. 8 BRAO entgegen, da nach dem gegebenen Sach- und Streitstand davon auszugehen ist, dass er bei der A. am Erlass hoheitlicher Maßnahmen mit Entscheidungsbefugnis betei- ligt ist (vgl. Senat, Urteil vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 38/18, NJW 2019, 3644 Rn. 13 mwN; Urteil vom 3. Februar 2020 - AnwZ (Brfg) 36/18, juris Rn. 11). Nach den Angaben in seiner Tätigkeitsbeschreibung leitet der Beigela- dene das Team Heranziehung. In dieser Funktion erstellt er u.a. Verfügungen und Arbeitsmittel für die Mitarbeiter des Teams und sichtet Vorgänge, um Fehl- entscheidungen in den von den Mitarbeitern bearbeiteten Fällen vorzubeugen. Nach den Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 12. Februar 2020 sind dem Beigeladenen dabei auch Mitarbeiter unterstellt, die Verwaltungsakte, mit- hin hoheitliche Maßnahmen, erlassen. Da der Beigeladene nach seiner Tätig- keitsbeschreibung als Teamleiter und Vorgesetzter jede einzelne Entscheidung der ihm unterstellten Mitarbeiter durch Verfügungen oder durch allgemeine oder spezielle Weisungen beeinflussen kann, hat er umgekehrt auch die von ihnen getroffenen Entscheidungen in seiner Eigenschaft als Vorgesetzter zu verant- worten. Er wird damit unabhängig hoheitlich tätig, ob er die jeweiligen Verwal- tungsakte selbst entwirft und/oder unterzeichnet (vgl. Senat, Urteil vom 3. Februar 2020 - AnwZ (Brfg) 36/18, juris Rn. 15). Anhaltspunkte, die Anlass zu einer anderen Beurteilung geben könnten, liegen nicht vor und wurden auch von der Beklagten im Zuge ihrer ergänzenden Sachaufklärung nicht dargetan. Vielmehr zeigt ihre Einleitung eines Rücknahmeverfahrens, dass sie offenbar 8 - 7 - zuletzt auch selbst von der Rechtswidrigkeit der (umgedeuteten) Zulassung ausgegangen ist. III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Grüneberg Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 29.06.2018 - 1 AGH 62/17 - 9