Entscheidung
1 StR 192/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:210720U1STR192
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:210720U1STR192.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 192/20 vom 21. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juli 2020, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, der Richter am Bundesgerichtshof Bellay, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bär und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff, Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger – in der Verhandlung –, Justizangestellte – in der Verhandlung –, Justizhauptsekretärin – bei der Verkündung – als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge- richts Traunstein vom 16. Dezember 2019 wird verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten ent- standenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht weder angeord- net noch vorbehalten. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Nichtan- ordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gestützten Revision mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1 2 3 - 4 - 1. Nach den – auf Grund der Beschränkung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft – rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte am 11. November 2018 nach § 64 StGB im I. Klinikum in W. untergebracht. Kurz vor 21.00 Uhr ging der Geschädigte H. P. die Treppe der Station in Richtung des Gartens hinunter und traf im Türbereich auf den Angeklagten, wobei der Geschädigte laut rülpste. Der An- geklagte fragte, warum er ihm ins Gesicht rülpsen müsse. Es entwickelte sich eine verbale Auseinandersetzung, im Rahmen derer der Geschädigte gegen- über dem dunkelhäutigen Angeklagten u.a. sinngemäß äußerte „Du Bimbo, geh doch zurück in den Busch“. Der Zeuge T. griff schlichtend in das Streitgespräch ein. Der Geschä- digte und der Zeuge T. gingen in den Garten und stritten weiter, während sich der Angeklagte zunächst in das Innere des Hauses begab. Der Angeklagte kam nach drei bis vier Minuten in den Garten, trat seitlich versetzt auf den Ge- schädigten zu und versetzte diesem einen wuchtigen Faustschlag in das Ge- sicht im Bereich der Nasenwurzel, wodurch dieser blutend zu Boden sank und benommen war. Der Geschädigte erlitt mehrere Frakturen u.a. im Bereich der Stirnhöhle, des Orbitadachs und des Orbitabodens und musste stationär be- handelt und operiert werden. 2. Das Landgericht hat eine Sicherungsverwahrung des Angeklagten nach § 66 Abs. 1 StGB abgelehnt. Es geht davon aus, dass zwar die formellen Voraussetzungen zur Anordnung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 StGB gegeben sind, weil der Angeklagte wegen zweier vorsätzlicher Taten gegen die körperliche Unversehrtheit mit Freiheitsstrafen von einem Jahr im Jahr 2014 sowie von drei Jahren im Jahr 2016 vorgeahndet ist, die materiellen Vorausset- 4 5 6 - 5 - zungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB aber fehlen. Die Strafkammer war nicht davon überzeugt, dass bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB besteht. II. Die wirksam auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung be- schränkte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. Die erhobene Sachrüge deckt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten des Ange- klagten auf. Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. a) Ohne Rechtsfehler geht das Landgericht dabei zunächst davon aus, dass beim Angeklagten die formellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 StGB auf Grund der bisherigen Vorahndungen des Angeklagten vorliegen. b) Soweit das Landgericht nach umfassender Gesamtwürdigung das Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB zu erhebli- chen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, verneint, ist dies revisionsrechtlich eben- falls nicht zu beanstanden. aa) Der Rechtsbegriff des Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB bezeichnet einen eingeschliffenen inneren Zustand, der den Täter immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Ein Hang liegt bei demjenigen vor, der dauerhaft zur Begehung von Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gele- genheit dazu bietet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 – 4 StR 578/18 7 8 9 10 11 - 6 - Rn. 15; Beschlüsse vom 25. September 2018 – 4 StR 192/18 Rn. 9 und vom 24. Mai 2017 – 1 StR 598/16 Rn. 21, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 15; Urteil vom 8. Juli 2005 – 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 195 f. mwN). Hangtäter ist auch derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanrei- zen nicht zu widerstehen vermag. Das Vorliegen eines solchen Hangs im Sinne eines gegenwärtigen Zustands ist vom Tatgericht auf der Grundlage einer um- fassenden Vergangenheitsbetrachtung in eigener Verantwortung wertend fest- zustellen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 – 4 StR 578/18 Rn. 16; Beschlüsse vom 9. Januar 2019 – 5 StR 476/18 Rn. 5 und vom 24. Mai 2017 – 1 StR 598/16 Rn. 22, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 15; Urteile vom 26. April 2017 – 5 StR 572/16 Rn. 9 und vom 6. Mai 2014 – 3 StR 382/13 Rn. 3; Be- schluss vom 25. Mai 2011 – 4 StR 87/11 Rn. 6). bb) Gemessen hieran halten die Ausführungen des Landgerichts, mit de- nen das Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB verneint wurde, rechtlicher Überprüfung stand und weisen keinen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf. Das sachverständig beratene Landgericht geht nach umfassender Ge- samtwürdigung zutreffend davon aus, dass die verfahrensgegenständliche Tat erheblich von dem Tatgeschehen bei den früheren Verurteilungen abweicht, bei denen immer berauschende Mittel eine Rolle gespielt und zur Tat geführt ha- ben. Die verfahrensgegenständliche Tat wurde ohne Einfluss von berauschen- den Mitteln und unmittelbar im Zusammenhang mit einer tatsächlichen Beleidi- gung und Provokation durch den Geschädigten begangen. Der Geschädigte selbst war nach den Feststellungen des Landgerichts auch bei den anderen Mitinsassen der Entziehungsanstalt bekannt dafür, dass er Streit suchte und provozierte. Die Würdigung des Landgerichts, dass beim Angeklagten im Blick auf die verfahrensgegenständliche Tat deshalb kein eingeschliffenes Verhal- 12 13 - 7 - tensmuster erkennbar wird, ist daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Hinzu kommt zusätzlich, dass die Tat im Rahmen einer Unterbringung in Be- treuungseinrichtungen verübt wurde und dieser Umstand bei der Gesamtwürdi- gung auch besonders in den Blick zu nehmen ist, denn innerhalb einer Einrich- tung begangene Taten können nicht mit solchen außerhalb gleichgesetzt wer- den, wenn die Taten – wie hier in besonderem Maße durch die vorausgegan- gene Provokation und Beleidigung durch einen Mitpatienten – ihre Ursache (auch) in der durch die Unterbringung für den Betreffenden bestehenden be- sonderen Situation haben (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 – 1 StR 604/19 Rn. 12). Raum Bellay Fischer Bär Hohoff Vorinstanz: Traunstein, LG, 16.12.2019 - 201 Js 40230/18 2 KLs