Urteil
2 Ks - 3 Js 9407/12
LG Limburg 2. Schwurgerichtskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLIMBU:2022:0322.2KS3JS9407.12.00
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Tenor
Der Angeklagte ist schuldig wegen Mordes und wegen versuchten Mordes und wegen Sich-Bereiterklärens zu einem Mord.
Der Angeklagte wird unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Gießen vom 03.01.2017 (Az. 5 Ks 403 Js 16861/16) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.
Die Schuld wiegt besonders schwer.
Die Sicherungsverwahrung wird angeordnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 1 Var. 2, 22, 23, 25 Abs. 1 Alt. 2, 30 Abs. 1, Abs. 2 Var. 1, 53, 54 Abs. 1 S. 1, 55 Abs. 1, 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 57b, 66 Abs. 3 S. 2 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist schuldig wegen Mordes und wegen versuchten Mordes und wegen Sich-Bereiterklärens zu einem Mord. Der Angeklagte wird unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Gießen vom 03.01.2017 (Az. 5 Ks 403 Js 16861/16) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die Schuld wiegt besonders schwer. Die Sicherungsverwahrung wird angeordnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 1 Var. 2, 22, 23, 25 Abs. 1 Alt. 2, 30 Abs. 1, Abs. 2 Var. 1, 53, 54 Abs. 1 S. 1, 55 Abs. 1, 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 57b, 66 Abs. 3 S. 2 StGB I. Zur Person 1. Lebenslauf … 2. Vorstrafen Der Angeklagte ist strafrechtlich in Erscheinung getreten: a) Durch Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 02.09.1987 (Az. 51 Ls 6 Js 79570/87), rechtskräftig seit dem 27.04.1989, wurde der Angeklagte wegen Vergewaltigung und Nötigung, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Es wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das Landgericht Gießen stellte mit Urteil vom 15.09.1988 den Sachverhalt im Berufungsverfahren wie folgt fest: … Mit Beschluss des Landgerichts Marburg vom 13.05.1992 wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt und die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zunächst nicht zur Bewährung ausgesetzt. Am 19.11.1992 wurde die Strafvollstreckung im Gnadenwege vorläufig eingestellt und der Angeklagte aus dem Strafvollzug entlassen. Die Vollstreckung des Strafrestes wurde mit Beschluss des Landgerichts Marburg vom 06.07.1995 zur Bewährung ausgesetzt und der Strafrest schließlich mit Wirkung zum 31.08.2001 erlassen. In dem von dem Angeklagten betriebenen Wiederaufnahmeverfahren wurde mit Urteil des Landgerichts Fulda vom 30.09.1998 das Urteil des Landgerichts Gießen vom 15.09.1988 insoweit aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden war. b) Durch Urteil des Landgerichts Paderborn vom 29.04.2008 (Az. 1 KLs 310 Js 28/07 AK 72/07), rechtskräftig seit dem 07.05.2008, wurde der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zu Grunde: … Mit Beschluss vom 09.08.2013 wurde die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. c) Durch Urteil des Landgerichts Gießen vom 03.01.2017 (Az. 5 Ks – 403 Js 16861/16), rechtskräftig seit dem 05.07.2018, wurde der Angeklagte wegen Sich-Bereiterklärens zu einem Mord zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zu Grunde: … Mit Urteil vom 04.07.2018 (Az. 2 StR 245/17, NJW 2019, 449) verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Angeklagten gegen das vorstehende landgerichtliche Urteil. 3. Untersuchungshaft und Strafhaft Der Angeklagte wurde in dem Verfahren, welches zu der oben bereits dargestellten Verurteilung durch das Landgericht Gießen am 03.01.2017 führte, am 29.04.2016 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Gießen vom selben Tag seitdem in Untersuchungshaft. Seit dem 05.07.2018 wird gegen den Angeklagten die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Gießen vollstreckt. Haftende ist auf den 28.04.2023 notiert. Der Zweidrittelzeitpunkt war am 27.12.2020 erreicht. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gießen hat eine bedingte Entlassung zum Zweidrittelzeitpunkt abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das OLG Frankfurt a. M. mit Beschluss vom 18.12.2020 verworfen. Vollzugsöffnende Maßnahmen hat die JVA …, in der sich der Angeklagte aktuell befindet, bislang nicht angeordnet. Zur Begründung ist ausgeführt worden, der Angeklagte werde vor dem Hintergrund seiner biografischen Anamnese und der bislang fehlenden Tataufbereitung als ungeeignet angesehen. Es fehle an besonderen Umständen, die die Annahme begründeten, dass eine Missbrauchsgefahr im Rahmen vollzugsöffnender Maßnahmen nicht gegeben sei. Am 22.02.2018 hat das Amtsgericht Nürnberg (Az. 59 Gs – 105 Js 675/17) einen Haftbefehl wegen des Tatverdachts des versuchten Mordes gegen den Angeklagten erlassen. Am 11.09.2020 hat die Kammer nach Verbindung der drei ursprünglich separat von den Staatsanwaltschaften Limburg (Az. 3 Js 9407/12), Nürnberg-Fürth (Az. 105 Js 675/17) und Bremen (zunächst Az. 250 UJs 11084/16 und nach Übernahme durch die Staatsanwaltschaft Limburg Az. 3 Js 18002/19) geführten Ermittlungsverfahren einen Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen. II. Zur Sache 1. Tatvorgeschichte Der Angeklagte entwickelte seit der Jugendzeit einen sexuellen Sadismus als schwere andere seelische Abartigkeit, der nach DSM-IV-TR (diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen) unter 302.84 eingeordnet wird und in der ICD-10 (Internationale Klassifikation psychischer Störungen in der 10. Version der Weltgesundheitsorganisation) in die Gruppe der sadomasochistischen Störung nach F 65.5 fällt. Der Angeklagte bevorzugt seitdem sexuelle Aktivitäten, bei denen er dem Sexualpartner Schmerzen oder eine sonstige Erniedrigung zufügt, oder sie fesselt. Besonderen Lustgewinn verschafft ihm das Fesseln junger Frauen. Masochistische Tendenzen hat er demgegenüber keine. Diese Entwicklung nahm über mehrere Jahrzehnte einen progredienten Verlauf. Er setzte seine sexuellen Phantasien vielfach mit Prostituierten um, wobei er diese meistens nicht in besonderen „Sado-Maso-Studios“ aufsuchte, sondern auf dem sogenannten Straßenstrich. Hierbei überschritt er schon bald die vereinbarte Vorgehensweise. Er stellte Hinrichtungsszenarien nach und gerierte sich als jüngstes Gericht. Es kam dazu, dass Frauen in Todesangst gerieten, da er ihnen gegen ihren Willen im hilflosen und zum Teil gefesselten Zustand durch Zuziehen der Galgenschlinge die Atmung erschwerte oder die Möglichkeit zur Atmung komplett abschnitt. Das Ausüben von Macht bis zur Todesangst führte bei dem Angeklagten zu einer starken sexuellen Erregung. Der Angeklagte begann spätestens im Jahr 2007, gezielt Frauen im Internet zu kontaktieren, die selbstmordgefährdet waren. Hierfür bewegte er sich auf sog. „Suizid-Seiten“ und in entsprechenden Foren. Gezielt versuchte er, Frauen für seine ihn erregenden „Erhängungsszenarien“ zu gewinnen. Ein Interesse am sexuellen „Rollenspiel“ legte er jedoch meist nicht offen, sondern gerierte sich als medizinisch oder auch psychologisch vorgebildeter Helfer und Ratgeber. In diesem Zusammenhang kam es nach einem gegen den Willen der Frau fortgesetzten Erhängungsszenario am 29.04.2008 zu der oben bereits genannten Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung durch das Landgericht Paderborn. Der Angeklagte setzte die Suche nach suizidalen Frauen im Internet und die von ihm als „Spiele“ bezeichneten Erhängungsszenarien gleichwohl fort. 2. Tatgeschehen a) Tat 1: Geschehen vom 24.04.2012-06.05.2012 aa) Situation der Geschädigten P. (geborene H.) Seit dem Jahr 2010 wurde die im Jahr 1986 geborene Geschädigte P. (geborene H.), die sich dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen hat, nach vorangegangener Heroinabhängigkeit mit Methadon substituiert. Weiter lag bei der Geschädigten jedenfalls seit Anfang 2012 eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD 10: F 60.31) vor. Im Rahmen einer Behandlung nach § 35 BtMG in der Facheinrichtung Ludwigsbad in ... geriet die Geschädigte in eine Lebenskrise. Sie verliebte sich unglücklich in einen Mitpatienten. Zugleich sah sie sich daran gehindert, bei ihrer Mutter unterzukommen, da sie Angst vor deren gewalttätigem Lebensgefährten hatte. Hinzu kam eine anstehende Inhaftierung. In dieser Krisensituation unternahm die Geschädigte einen Suizidversuch mit Tabletten. Sie wurde deshalb am 23.04.2012 notfallmäßig in das Krankenhaus … eingeliefert und befand sich vom 24.04.2012 bis zum 05.05.2012 in Behandlung in der …-Klinik für Psychiatrie. Dort zeigten sich bei ihr impulsive Durchbrüche und depressive Verstimmungen mit gegen sich selbst gerichteter Wut. Die Geschädigte befand sich in einer verzweifelten Phase voller Stimmungsschwankungen und erwog einen weiteren Suizidversuch, wollte jedoch zugleich nicht sterben, sondern ein geregeltes Leben führen. In ihrer Ratlosigkeit wandte sie sich nicht an das Klinikpersonal. Am 28.04.2012 gegen 19.00 Uhr meldete sie sich über den Laptop eines Mitpatienten in einem Suizidchat (psycho-chat.mainchat.de) an. bb) Tatablauf In diesem Chat nahm der Angeklagte, der unter dem Namen „Bernd“ auftrat, Kontakt zu der Geschädigten P. auf und fragte diese, ob sie sterben wolle, was die Zeugin mit „Ja“ beantwortete. Im weiteren Chatverlauf übergab die Geschädigte dem Angeklagte die Patiententelefonnummer der Psychiatrie und es kam in der Folgezeit zu regelmäßigen Telefonkontakten, die gewöhnlich etwa zweimal täglich stattfanden, sowie zu Schriftverkehr über die E-Mail-Adressen … und …. In den Gesprächen gab die Geschädigte dem Angeklagten zu verstehen, dass sie auf jeden Fall sterben, aber hierbei keine Schmerzen erleiden wolle. Aufgrund dessen schlug der Angeklagte, der diesen Umstand zum Ausleben seiner sexuell motivierten Tötungsphantasien nutzen wollte, zunächst drei verschiedene Todesarten vor, wobei er mit ihr noch vor dem Tod den Geschlechtsverkehr durchführen wollte. Dabei erkannte er, dass die Geschädigte sich in einer labilen psychischen Verfassung befand. Dies nutzte er aus, indem er das Thema Suizid von sich aus immer wieder ansprach, um die Geschädigte in diese Richtung zu drängen. So schlug er vor, er könne der Geschädigten entweder Tabletten geben und sie anschließend mit einem Strick aufhängen oder sie in den Wald bringen, nackt ausziehen, ihre Hände auf dem Rücken fesseln und dann töten. Auch könne er sie kopfüber aufhängen und ihr die Kehle durchschneiden. Zu einem späteren Zeitpunkt bot der Angeklagte der Geschädigten zudem eine weitere Tötungsalternative in der Form an, dass er ihr beim „Hardcore-Sex“ das Genick brechen könne. Die Geschädigte entschied, dass sie die erste schmerzlose Variante mit den Tabletten und dem Aufhängen bevorzuge, und teilte dies dem Angeklagten auch mit. Der Angeklagte und die Geschädigte verabredeten, dass diese zur Umsetzung des Vorhabens am 06.05.2012 nach … fahren sollte, um dort vom Angeklagten abgeholt zu werden. Hierzu suchte der Angeschuldigte ihr am Telefon zunächst mehrere Bahnverbindungen heraus. Schließlich buchte er für sie am 06.05.2012 eine Mitfahrgelegenheit nach …. Dort wollte er die Geschädigte abholen und anschließend auf die besprochene Art nach vorherigem Geschlechtsverkehr töten. Sein Ziel war es, sich durch die Tötung sexuelle Befriedigung zu verschaffen. Nach ihrer Entlassung aus der Psychiatrie am 05.05.2012 begab sich die Geschädigte zunächst nach … zu ihrer Mutter, der Zeugin J., von wo aus sie am 06.05.2012 die Reise zu dem Angeschuldigten antreten wollte, damit dieser die Tötung vollziehe. Sie war hierzu fest entschlossen. Dabei war sie aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht in der Lage, sich Suizidimpulsen zu widersetzen. Sie befand sich in einer präsuizidalen Verfassung. Trotz vorhandenen Überlebenswillens erschien ihr der Suizid als einziger Ausweg. Angesichts des Leidensdrucks war ihr eine freie, realitätsgerechte Entscheidung über Handlungsalternativen nicht mehr möglich. Sie hatte das Gefühl, dass sie der Angeklagte „um den Finger habe“. Zur Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten hatte die Geschädigte ihm die Mobilfunknummer ihrer Mutter, der Zeugin J., übermittelt. An diesem Sonntagnachmittag rief der Angeklagte die Geschädigte auf dem Handy der Zeugin J. an, die das Gespräch an ihre Tochter übergab. Diese forderte ihre Mutter auf, das Zimmer zu verlassen. Irritiert von diesem Verhalten sprach die Zeugin J. die Geschädigte darauf an, dass etwas nicht stimme. Die Geschädigte brach in Tränen aus und offenbarte ihre Absprache mit dem Angeklagten zu ihrer Tötung. Die Zeugin J. verhinderte eine Abreise. Die von ihr informierte Polizei verbrachte die Geschädigte noch am 06.05.2012 in das Zentrum für Psychiatrie Südwürttemberg in …, wo sie bis zum 21.05.2012 verblieb. Der Angeklagte rief an dem Sonntag noch mehrfach mit unterdrückter Nummer auf dem Handy der Zeugin J. an. Die Zeugin offenbarte ihm auf seine Nachfragen nicht, wo sich die Geschädigte befindet. Der Angeklagte trug ihr daraufhin auf, der Geschädigten auszurichten, dass der Strick schon bereitliege. In den folgenden zwei bis drei Wochen rief der Angeklagte jeden Abend zwischen 22 und 23 Uhr auf dem Handy der Zeugin J. an und verlangte nach der Geschädigten. Die Anrufe endeten, als die Zeugin schließlich nicht mehr das Telefon abnahm. Der Emailaccount … wurde am 28.05.2012 gelöscht. In der anschließenden Strafhaft in der JVA … unternahm die Geschädigte am 05.07.2012 einen weiteren Suizidversuch, indem sie Rasierklingen verschluckte. b) Tat 2: Geschehen in der Nacht vom 08. auf den 09.11.2015 aa) Anmeldung im Forum Hoffnungsschimmer Im Juli 2015 meldete sich der Angeklagte als Heimu7766 (zum Teil mit einer anderen an den Namen angehängten Ziffernfolge) als User der Internetseite www.Hoffnungsschimmer-forum.de (im Folgenden Hoffnungsschimmer-Forum) an. Hierbei handelte es sich um ein sog. Selbsthilfeforum, in dem sich Menschen getrennt in verschiedene Themenbereiche über ihre Sorgen, Ängste und Krankheiten austauschen können. Insbesondere findet sich dort auch ein Themenbereich „Suizid“. Der Angeklagte wollte die Internetseite und die dortigen Kontakte zur sexuellen Befriedigung nutzen. Er ging davon aus, dass die – möglicherweise suizidgefährdeten – weiblichen Nutzer besonders leicht manipulierbar seien und er sie zu – über bloße Rollenspiele hinausgehende – echten Tötungsszenarien werde überreden können. Die von ihm anvisierten „Selbsttötungen“ seiner Opfer sollten seiner sexuellen Befriedigung dienen. Hierbei kam er in Kontakt zu mehreren Frauen, die aufgrund ihrer psychischen Situation leicht manipulierbar waren. Dies nutzte der Angeklagte aus, indem er ihnen „Hilfe“ anbot. Ihm gelang es unter dem Vorwand der „Hilfe zum schmerzlosen Aus-dem-Leben-Scheiden“ sowie dem Vorwand, seine Kommunikationspartnerinnen durch eine Art Gesprächstherapie über ihre Selbstmordgedanken vor dem Selbstmord zu bewahren, Vertrauen aufzubauen und Selbst- wie Fremdtötungsszenarien zu thematisieren, ohne sein sexuelles Interesse seinen Gesprächspartnerinnen gegenüber offen zu legen. Er beabsichtigte, in dem Forum Nutzerinnen zu finden, die sich im Zustand der eingeschränkten Willensbildung nach seiner Anleitung und in seiner zumindest akustischen Anwesenheit bis zum Todeseintritt erhängten oder sich von ihm erhängen lassen würden, was ihm – über ein bloßes Erhängungsrollenspiel hinausgehenden – besonderen Lustgewinn versprach. bb) Situation der Geschädigten W. Die im Jahr 1992 geborene Geschädigte W., die sich dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen hat, studierte seit 2012 in … und lebte im dortigen Studentenwohnheim. Im Jahr 2014 erlebte sie einen Beinaheunfall, als sie mit ihrer Mutter und deren Lebensgefährten auf der Autobahn mit dem Auto unterwegs war. In der Folge litt sie an ständig wiederkehrenden Bildern dieses Beinaheunfalls. Deshalb suchte sie zum einen psychologische Hilfe bei der Beratungsstelle der Universität und zum anderen Rat im Internet. Im Januar 2015 meldete sie sich auf dem Hoffnungsschimmer-Forum an, um sich mit Menschen auszutauschen, die Ähnliches erlebt hatten. Dort beschrieb sie den Beinaheunfall und ihre Ängste. Auf ihre Posts erhielt sie ermutigende Zuschriften. Über Facebook lernte sie einen D. kennen, mit dem sie sich in der Folgezeit regelmäßig und intensiv telefonisch austauschte. Ihr Zustand verschlechterte sich im Laufe des Jahres 2015 zusehends. Sie verfiel in Antriebsarmut und nahm im Sommersemester kaum noch Kurse wahr. In ihr reifte die Erkenntnis, dass sie ihr Studium nicht beenden würde, da der Beruf des Lehrers ihr für sie nicht geeignet erschien. Ihr fehlte eine Zukunftsperspektive. Abends intensivierte sich häufig ihre Angst und sie erlebte die Bilder des Beinaheunfalls dann besonders stark. In diesen Situationen kamen ihr beginnend im Spätsommer 2015 Suizidgedanken. Sie litt an einer mittelschweren depressiven Episode. Sie nahm deshalb ab Anfang November Opipramol, ein leichtes Beruhigungsmittel, ein. Zu dieser Zeit brach der für die Geschädigte stützende Telefonkontakt mit D. ab, da dieser eine Haftstrafe antreten musste. Die Geschädigte achtete stets darauf, nicht zu intensiv über Suizid und die Möglichkeiten, sich umzubringen nachzudenken, weil sie Angst hatte, ihre Gedanken dann auch in die Tat umzusetzen. cc) Tatablauf Am 01.11.2015 kontaktierte der Angeklagte unter dem Nutzernamen Heimu erstmals über das Hoffnungsschimmer-Forum die Geschädigte W.. Er schrieb sie an und bat ihr Hilfe an. Verschwiegenheit sicherte er zu. Hierauf antwortete die Geschädigte zunächst nicht. Einige Tage darauf schrieb der Angeklagte die Geschädigte erneut an und fragte sie, ob sie telefonieren wolle. Die Geschädigte hatte gerade den stützenden Telefonkontakt zu ihrem Vertrauten D. verloren und erhoffte sich von dem Angeklagten Unterstützung. Da sie den Angeklagten nicht kannte und daher skeptisch war, wollte sie nur schreiben. Der Angeklagte schlug daraufhin Skype oder mainchat.de vor. Über letztere Seite begann noch am selben Tag ein längerer Chatverkehr. Der Angeklagte wollte sogleich wissen, wie es der Geschädigten gehe und wie hoch ihr Suiziddruck auf einer Skala von 1-10 sei. In den nächsten Tagen folgten mehrere Chats zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten. In deren Verlauf stellte der Angeklagte immer wieder die Frage, wie es der Geschädigten gehe und wie hoch ihr Druck sei. Auch erwähnte er, dass es jedem selbst zustehe, zu entscheiden, ob er sich umbringe. Auch bot er der Geschädigten an, dies für sie durchzuführen, wenn sie das selbst nicht könnte. Am 08.11.2015 ging es der Geschädigten W. sehr schlecht. Bereits unmittelbar nach dem Aufwachen kamen ihr Suizidgedanken. Diese waren nicht konkret. In der Nacht vom 08.11.2015 auf den 09.11.2015 kam ein weiterer Chat zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten zustande. Dieser begann gegen 20.00 Uhr. Erneut erhoffte sich die Geschädigte Unterstützung und Beistand. Der Angeklagte regte an, dass sie über ihre Gefühle schreiben solle. Auch wiederholte er die Frage, wie hoch ihr Druck sei. Diese immer wieder vom Angeklagten wiederholten Fragen setzten der Geschädigten zu. Als sie zur Beruhigung das Medikament Opipramol einnehmen wollte, riet der Angeklagte ihr davon ab mit der Begründung, dass dadurch ihre Gefühle schwächer würden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt fasste der Angeklagte den Entschluss, die Geschädigte in dieser Nacht zu manipulieren und dazu zu bringen, sich zu erhängen. Hierdurch wollte er unter Ausleben seines sexuellen Sadismus sexuelle Befriedigung erlangen. Um sein Ziel zu erreichen führte er mit der Geschädigten Gedankenexperimente durch. So fragte er sie, ob sie auch mal die Straße überquere, ohne vorher nach dem Verkehr zu schauen. Weiter sprach er verschiedene Suizidmethoden an. So thematisierte er das Springen von einem Hochhaus oder das Werfen vor einen Zug. Diese Methoden beschrieb er jedoch als unsicher, da man diese überleben könne. Weiter fragte er die Geschädigte, welches ihre bevorzugte Suizidart sei. Auch fragte er, wenn es eine Methode gäbe, die kurz und schmerzlos sei, ob sie das dann machen würde. Schließlich schlug er ihr das Erhängen als verlässliche Suizidmethode vor. Die Geschädigte fühlte sich durch das ständige Aufgreifen des Themas Suizid zunehmend emotional belastet und ihr Denken hierauf fixiert. Sie wollte darüber gar nicht sprechen aus Angst, dass sie sich dann etwas antun könnte. Als sie im Laufe des Gesprächs erwähnte, gerne mit ihrem Therapeuten über ihre Suizidgedanken sprechen zu wollen, riet ihr der Angeklagte davon ab, da sie dann nur in die „Klapse“ käme. Im Laufe der Gespräche fragte der Angeklagte die Geschädigte mehrmals, ob sie eine Kamera hätte. Diese verneinte und fragte den Angeklagten, warum er das wissen wolle. Eine Antwort erhielt sie nicht. Sie verlegten gegen 1.30 Uhr den Chat schließlich von mainchat.de auf Skype, worüber sie telefonierten. Die Geschädigte fühlte sich mittlerweile so schlecht, dass sie immer weiter reden wollte. Schließlich forderte der Angeklagte die Geschädigte auf, einen stabilen Gürtel zu holen. Zunächst widersetzte sich die Geschädigte diesem Ansinnen. Doch dem Angeklagten gelang es, ihren Willen zu brechen, indem er immer wieder alles Negative aus ihrem Leben hervorhob, bis sie sich fügte. Weiter forderte er sie auf, sich den Gürtel um den Hals zu legen. Die Geschädigte lehnte dies zunächst ab. Er redete ihr zu, dass da nichts dabei sei. Da brach die Geschädigte in Tränen aus. Der Angeklagte tröstete sie und nahm sie „virtuell in den Arm“. Seinen Anweisungen gemäß holte sie ihren IKEA-Holzstuhl und stellte diesen in den Türrahmen. Dazu wechselten sie die Kommunikation von Skype auf das Handy, da das Kabel des Headsets der Geschädigten nicht bis zur Tür reichte, der Angeklagte aber bei dem Vorgang des Erhängens akustisch zugegen sein wollte. Nach Anweisung des Angeklagten maß die Geschädigte mit einem Lineal die erforderliche Länge des Gürtels ab. An der abgemessenen Stelle fertigte sie einen Knoten, damit der Gürtel in die Tür eingeklemmt werden konnte, ohne herauszurutschen, wenn sie sich damit erhängen würde. Dann forderte der Angeklagte die Geschädigte auf, sich auszuziehen. Dies lehnte sie zunächst ab, ließ sich jedoch auch in diesem Punkt überreden. Der Angeklagte betonte erneut alles Schlechte in ihrem Leben, bis sie nachgab. Die Geschädigte behielt lediglich ihre Unterhose an, ohne dies zu sagen, da sie meinte, der Angeklagte könne das schließlich nicht sehen. Die Geschädigte geriet infolge der Beeinflussung des Angeklagten durch das Hervorheben negativer Aspekte ihres Lebens und des Fragens nach ihrer Stimmung und ihrem Suiziddruck schließlich in eine psychische Lage, in der sie nur noch eingeschränkt in der Lage war, ihre eigenen Interessen durchzusetzen. Sie befand sich aufgrund der depressiven Episode und aufgrund ihrer persönlichkeitsbedingt unsicheren und beeinflussbaren Grundstruktur in einem tranceähnlichen Zustand. Den Forderungen des Angeklagten konnte sie keinen eigenen Willen entgegensetzen. Nach Anweisung des Angeklagten stellte sich die Geschädigte auf den Stuhl, klemmte den Gürtel in der Tür ein und legte sich die mit dem anderen Ende gebildete Schlinge um den Hals. Der Angeklagte war über das scheinbare Gelingen seines Plans sexuell bereits sehr erregt. Aus seiner Sicht näherte sich das Geschehen plangemäß dem Höhepunkt, dem Erhängen. Er erkannte, dass die Geschädigte nicht mehr in der Lage war, seinen Befehlen zu widerstehen. Seine Frage, ob sie noch einmal beten wolle, verneinte die Geschädigte. Er sagte, dass sie nur noch einen Schritt nach vorne gehen müsse. Er fragte sie, ob sie springen würde, wenn er ihr dies befehle. Sie antwortete, dass sie nicht wisse, was sie machen würde. Darauf entgegnete er, dass alles vorbei sei, wenn sie das mache. Als er mit stark erregter, ansteigender Stimme fragte, ob sie es nicht a u c h wolle, wurde die Geschädigte aus ihrem tranceähnlichen Zustand gerissen. Sie erkannte schlagartig die Gefährlichkeit der Situation, wie sie auf dem nicht allzu stabilen IKEA-Stuhl mit der Schlinge um den Hals stand, ohne Möglichkeit, sich festzuhalten, falls dieser umfiele. Sie teilte dem Angeklagten mit, dass sie wieder runter wolle. Der Angeklagte war enttäuscht. Er erkannte, dass der „Bann“ gebrochen war und die Geschädigte nunmehr seinem Einfluss bis auf weiteres entzogen war und seinen Befehlen nicht mehr Folge leisten würde. Der Angeklagte meinte nur noch: „Okay, komm wieder runter.“ Die Geschädigte beendete daraufhin gegen 4.00 Uhr am 09.11.2015 das Telefonat. Als die Geschädigte den Angeklagten bei späteren Gesprächen deswegen zur Rede stellte, wiegelte dieser ab, dass schließlich nichts passiert sei. Er habe sie nur abschrecken wollen. Ihrem Therapeuten solle sie sich nicht anvertrauen, da dieser sie in eine Einrichtung einweisen würde. In der Folgezeit kam es noch ab und zu zu Telefonaten. Dabei begann der Angeklagte erneut, die Geschädigte nach ihrem Suiziddruck zu fragen. Um sich dem zu entziehen, blockierte die Geschädigte schließlich die Nummer des Angeklagten, sodass es zu keinen weiteren Kontakten mehr kam. In der Folgezeit befand sich die Geschädigte noch etwa zweieinhalb Jahre in psychologischer Behandlung angesichts des vorstehenden Erlebnisses. Verschiedene Umstände wie bestimmte Lichtverhältnisse in ihrer Wohnung erinnerten sie fortwährend an die Tat. Vor dem Schlafengehen hegte sie die – von ihr selbst als irrational erkannte – Sorge, dass sie jemand umbringen würde. In Alpträumen trachteten Unbekannte ihr immer wieder nach dem Leben. T-Shirts mit engem Hals bereiten ihr Probleme, weil sie sie an den Gürtel um ihren Hals erinnern. Sie hat sich eine Luftmatratze gekauft, auf der sie häufig schläft, weil ihr das Bett zu hoch ist und sie sich auf dem Boden sicherer fühlt. Sie hat eine Traumatherapeutin, in deren Behandlungsraum sie nicht gern auf den etwas wackeligen Stühlen sitzt, sondern lieber auf dem Boden. Ihre Ängste haben sie in ihrer Berufsausbildung beeinträchtigt, in der sie teils nicht mehr voll belastbar ist. c) Tat 3: Geschehen am 16.02.2016 aa) Situation der Geschädigten K. Die im Jahr 1992 geborene Geschädigte K. arbeitete als Altenpflegerin. Jedenfalls ab dem Jahr 2015 litt sie an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung. Des Weiteren litt sie im Dezember 2015 an einer depressiven Episode. Vom 19.10.2015 bis zum 01.12.2015 befand sich die Geschädigte auf der allgemeinen psychiatrischen Station der … Klinik Dr. …. Dort gab sie an, ihr Leben seit Wochen als sinnlos wahrzunehmen, Lebensüberdruss-Gedanken zu haben, viel zu grübeln, seit Wochen unter Stimmungsschwankungen zu leiden, sich selbst zu verletzen, einen gesteigerten Appetit zu haben und Doxepin einzunehmen. Diagnostiziert wurden eine schwere depressive Episode und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Mangels akuter Eigen- oder Fremdgefährdung wurde die Geschädigte schließlich am 01.12.2015 entlassen. In dieser Zeit begann die Geschädigte, sich über Internetforen und -chats intensiv über ihre Erkrankung und ihre Symptome auszutauschen. Ferner wollte sie sich freiwillig ab März 2016 in stationäre Behandlung in die …-Klinik begeben. bb) Tatablauf Der erste Kontakt zwischen dem Angeklagten (in den folgenden Chats abgekürzt: A) und der Geschädigten K. (in den folgenden Chats abgekürzt: K) kam am 31.01.2016 über das Hoffnungsschimmer-Forum zustande. Ab 12.58 Uhr verlegten der Angeklagte und die Geschädigte den Chat auf Skype, wo der Angeklagte unter dem Spitznamen ... auftrat, um sich der Aufsicht durch die Mitarbeiter des Hoffnungsschimmer-Forums zu entziehen. Der Angeklagte wollte eruieren, ob die Geschädigte sich unter seiner Anleitung selbst erhängen würde. Sein Ziel war es, seinen sexuellen Sadismus auszuleben und durch das Beiwohnen bei dem Erhängen geschlechtliche Befriedigung zu erreichen. So fragte er direkt zu Beginn der Kommunikation die Geschädigte nach Suizidgedanken und dem Suiziddruck und fragte ihre Suizidbereitschaft ab, sollte es eine schnelle und schmerzlose Möglichkeit geben. Dabei war er darauf bedacht, keine Spuren zu hinterlassen, weshalb er die Geschädigte fragte, ob sie die Protokollierung ausgeschaltet habe. Seine Gesprächsführung war dadurch gekennzeichnet, dass er der Geschädigten wechselnd positiv zusprach und ihr Negatives vorhielt, um sie zu destabilisieren. Er versuchte, ihre Gedanken auf ein Erhängen zu fixieren, indem er ihr dieses als schnelle, unkomplizierte Möglichkeit anpries. Von anderen Suizidvarianten als dem Erhängen versuchte er sie abzubringen, indem er diese Varianten als unsicher oder unangenehm darstellte. Zugleich brachte er das Element des Spiels in die Kommunikation. Die Hervorhebungen in fetter Schrift im folgenden Chatverkehr sind durch die Kammer erfolgt: K: Ja ist richtig! Hallo A: Aha wie geht es dir gerade? K: ja es geht danke A: wie alt bist du denn eigentlich K: 23, darf ich auch wissen wie alt du bist A: 34 A: was ist mit den Suizidgedanken gerade K: wie kommst du auf das Forum A: kannst ehrlich sein nun ja hatte mal stare Suizidgedanken im Moment nichtmher K: Naja.... Sind da und im Moment bin ich so das ich sage, dass ich es irgendwann machen werde A: wer wei wann sie wiederkommen sowas kannst du natürlich im Forum net schreiben sonst schicken sie dir die Polizei aber ich bin verschwiegen woher kommst du denn K: Ja jch weiß Darum schreibe ich das nicht so öffentlich Aus … A: lebst du alleine K: Nein A: mit wem zusammen K: Mit meinem freund A: weiß der davon wie es um dich steht K: nicht so kras s Klar kennt er vieles. Aber ich weiß nicht wie akut das ist der würde mich in eine Klinik bringen A: und wo ist der jetzt dein freund K: Hier Warum A: liest der mit K: Nein…. A: was müste sich denn ändern das du leben willst K: Das weiß ich nicht Mein ganzes Leben Es muss einfach dieser ganze Druck weg sein Diese ganz Anspannung A: wie ghochist der Druck gerade hast du schon suizidversuche unternommen K: Was sind Suizidversuche. Ich stand schon 2 mal auf unserer Fensterbank und wollte springen. Ich habe schon häufig Tabletten genommen und tue das immer mal wieder. Und ich habe mir schon an den Pulsadern geschnitten sind das für Dich Versuche? Der Druck 70-80% A: ja schon versuche udn wie willst du es denn tun wenn du es tust K: Tabletten Alkohol und Zug A: udn wenn es ne möglichkeit gäbe sich perfekt schnell und schmerzlos ins jenseits zu befördern was dann wäre es dann soweit zuhause in denem Zimmer K: ? Hast du waS? Oder was soll das heißen A: will nur wissen was dann wäre wie teif du unten bist ob du sie nutzen würdes diese gelgenheit K: Also ehrlich gesagt. Ja ich denke in den richtigen Moment ja ! A: willst du lieber alleine gehen oder eventuell mit jemandem zusammen K: Also gestern Abend hätte ich es wohl gemacht Alleine! A: und was war gestern abend sowas ist natürlich nur durchführbar wenn man sllein daheim und ungestört ist K: Jch weiß nicht ich stand schon auf und mein erster Gedanken war Suizid. Und dann hat mir jemand noch erzählt das er jemand kennt der ein Versuch hatte und das hat mich extrem getriggert Ja das weiß ich Aber ich muss es ja nicht zu Hause tun A: steigt der druck gerade K: Ich kann auch woanders Tabletten ein werfen mit Flasche Wodka runter und dann zur nächste Zug Klar steigt der Ich denke das ist normal A: denkst du bitte an den Zugführer K: Ja A: der damit eventuell niemals klarkommen wird K: ich muss ja nicht vor den Zug springen denke die Hochspannungsleitung gibt dir auch den Rest! A: he udn wenn nicht dann liegst im Wachkoma jahrelang willst du das K: dann muss es eine totes sichere Methode sein Naja… So ist das Wie bist du von dieses Gedanken weggekommen? A: stimmt es soll doch perfekt funzren wie groß bsit du denn und wie schwer ich war in heilungsgottesdiensten vier mal und dann ist das weg gegangen hast du aus Sicherheitsgründen die Protokollierung ausgeschalten eigentlich nciht das dein Freund das zufällig mal lesen tut schreib mir doch mal was du gerade denkst udn fühlst so ausführlich wie möglich K: was ich gerade denke. Teilweise ziemlich krasse Fragen. Und weiß ehrlich gesagt noch nicht worauf das hinsausen soll. Gefühle. Keine Ahnung nicht einschätzbar. Bisschen gefühlskalt A: wie groß bsit du K: Warum ? A: naja Methode K: 165 A: gewicht K: Sry sage ich nicht A: Ach komm wegtn der dosierung schon behalte es für mich ok ich schwöre es habe selber Übergewicht K: also ehrlich gesagt ich bin auch aus dem klinischen Bereich ich denke das das schon reichen wird Ich glaub nicht das ein Mensch bei 200 Tabletten. Schlaf Kombi und antidepressiver nicht ausrejcht A: was arbeitest du denn K: Ich bin examinierte Pflegerin A: naja die meisten tabs haben Übelkeitserreger beigemischt K: Ja aber kein Insulin?!? Insulin. Einmal kurz Zeit wirkendes und dann Langzeitwirkungen A: naja kein angenehmer Tod K: Ab in den Po und dann ist es nicht mal nachweißbar Ja das habe ich auch schon gehört A: bin auch jemand mit med Erfahrung K: Aber ich denke man fällt schnell ins Koma A: das chon K: Was machst du? A: aber zuerst solltest du alles versuchen dien Leben auf die reihe zu bekommen REA's im ehrenamt […] A: nein selbst wen ich wüßte dass du idch tot machen willst würde keine Polizei schicken weil ich deine Entscheidung respektiere du allein bestimmst über dein Leben […] A: hast du was gegen religion oder bist du offen dafür dein wile ist das was fürmich zählt K: Ich habe nichts dagegen. Ich glaube an Gott und bete auch A: dan schick ich dir etz mal nen linlk K: Oky… A: von dem pastor in dessen heilungsgottesdiensten ich meien depris los geworden bin […] K: was denkst du über Leute die einen Suizid begehen A: Also K: Rückschlüsse? A: jeder bestimmt über sein Leben selber wen jemand nimmer will hab ich Verständnis es sollte nur sein freier Wille sein zu gehen K: Aber wenn jemand eigentlich Hilfe will dann hilfst du? Ja das denke ich auch! A: eben ich sehe wir denken gleich darüber K: Ja stimmt A: ich verstehe dich so gut. vllt. gelingt es dir mir gegenüber ganz offen zu sein irgendwann ohne dass du dich öffnen kannst wird dir keier helfen können […] K: Der Suizid Druck ? A: Ja K: Nein der ist gestern Abend und heute morgen am stärksten gewesen A: und warum K: war heute Morgen kurz davor aufzustehen um 6:00 Uhr dann naja... Weiß ich nicht A: und dann kansnt du dir mal was vorstellen K: Ja A: nur in der phantasie K: Oky A: du bist lebensunfähig für viele eine Belastung ach für deinen freund K: du meinst gerade,wenn ich es nicht schaffe und im Wachkoma liege A: taugt nicht viel bis nichts wert nein gerade jetzt denk mal wie scheiße du bist einfach nur darüber nach K: keine Ahnung. Willst du echt dass ich umbringen Dann mach nur weiter A: nein K: Fehlt gerade nicht mehr viel […] K: und ehrlich gesagt. Kn ich gerade total am Boden. Ja zockrn A: um dein Leben K: um mein scheiß Leben, Ja!! A: würde die todesstrafe vollzogen wenn du verleirst K: Ja gut A: wie sehr reiezt es ddich K: so sehr das ich es annehmen würde A: würdest du es auch dann so machen wie du angewiesen wist schritt schritt bis es vorbei ist K: ? Oder ich mache es auf meine Weise A: nein so wie es gesagt würde wen du verlierst K: Ok A: ok udn es wäre egal wie so wie es bestimmt wird K: Wäre ich tot? A: müsßtest dju es dann tun wenn du es tust wie es bestimmt wird ? K: Würde ich sterben wenn ich verliere? Schnell? A: ja K: Oky Ohne andere darein zu ziehen ? A: wie sehr reizt es dich K: Ich würde es annehmen. Bringst du mich um? A: naja wu würdest schritt für chritt gehorchen was du tun sollst und es so machen bist du tot bist K: dann ist es ja langsam? Was brauche ich? A: wieso fragst du ob ich dich umbringen tue? würdest du gern dass es wer tut für dicch? K: sag mir einfach was ich brauche ja […] K: ich habe Tabletten genommen A: wie viele K: 20 mg Diazepam und 100 mg atosil 8 Tabletten A: das ist zu viel K: das meine ich mit kurz Schluss Reaktionen. Das ist das was ich meine A: ruf den notarzt biite K: Was nein niemals Du hast mir was gesagt warum? A: du solst den notarzt rufen K: Und dann A: du bsit wunder voll ich will das du lebst ok […] A: ich muss mich daruzf verlassen können dass du nix machst bevor ich es erlaube so als letzte instanz ok aus gründen deiner Sicherheit […] Der Chat endete am 31.01.2016 um 22.31 Uhr. Am 01.02.2016 erfolgte ab 10.19 Uhr der nächste Chat bis 10.54 Uhr. Noch am selben Tag chatteten der Angeklagte und die Geschädigte ab 16.49 Uhr erneut: A: denkst du bitte langsam mal darüber nach wie scheiße du bist aber mach keinen mist ok halten den druck aus K: Ja genau wieder aushalten Nein mache ich nicht! Ich bin nicht scheiße! A: und sehen was dann für gefühle kommen K: Jeder der mich scheiße findet ist es selber Keine! Ich bestimme mein Leben A: und deswegen sollst dich runterziehen dmait irgendwann gefühle kommen über die wir dann reden müssen K: Ich bin gefühllos Ich habe keine Gefühle! Kalt wie ein sein […] Um 20.20 Uhr setzten sie den Chat fort. Gegen 20.48 Uhr entspann sich folgendes Gespräch: K: Weist du machst mich manchmal mehr fertig als das du hilfst Ich weiß nicht woran der Sinn ist A: naja K: Das wenn du mir schreibst wie scheiße ich bin und ich mich ritze A: erkenst du es nicht K: Nein besse das diese Gedanken nicht quälen A: ich erfahre so immer mehr über dich hast du jetzt sui druck K: und was bringt dir das? A: ich weiß gern was ddu denkt was du empfindst damit ich gedanken analysieren kann […] A: hat du suiziddruck K: Ja Planung A: wie meisnt du das K: ich überlege schon wie Und gleich wieder 150 sollten reichen oder? […] K: vielleicht 2 renstan 20 mg. 150 mg atosil und dann 200 mg Doxepin und 20 mg Diazepam. Ja reizt mich gerade das zu nehmen. Warum auch nicht. Bin ich was wert nein A: nein höre auf K: Bin ich nocht A: doch bist du K: Nein K: jetz hlre auf damit K: Keiner würde was merken mein Freund würde denke ich schlafe A: höre auf mit en tableten K: Was du hast mich gefragt was ich tun würde Das würde ich tun A: aber du tut es nicht ok K: Aber hey. Noch sitze ch hier A: und wen du hängen solltest was dann ? […] A: wenn du es nackt machen tust dann würdest absamnd nehmen K: Zack rein und runter und es ist vorbei Was jetzt geht‘s aber los! Nackt sry aber spinnst du A: ne weißdt das kostet su viel überwindund g und das bringt keiner so leicht […] Am 02.02.2016 ab 23.48 Uhr entspann sich folgender Chat: K: Ah Oky das geht ja noch A: wie ist mit deine suizidgedanken K: geht A: sind die weniger K: Habe dir oben ja geschrieben das ich mich alleine fühle und wenn ich mich so fühle naja dann schon Gedanken Wohin hatte ich die Augen zu und dachte schlafen ist schön. Genauso schön müsste auch der tot sein oder?!?! A: sie schlimm sin diese gedanken jo denke mal so stelle ich mir den auch vor K: Also vor Ca einer Stunde hätte ich gesagt ich spiele. Aber im Moment gehtas_ Keine Ahnung war bisschen im Internet unterwegs habe versucht mich ab zu lenken A: was meinst du mit ich spiele K: Na du hast gesagt spielen. Roulette?!? A: axo und wen du verlierst hängst K: Würde mich nicht erhängen. Ich bleibe bei tabletten. In dem Fall der fälle Egal was du denkst Oder sagst A: da kostet ha kein überwindung das bringt jeder ja K: Ja und ?!? Macht mich das jetzt dadurch schlechter Genau weil es einfach ist A: strick reizt mehr weil dan ist wirklich sense K: Und dann nehme ich die einfache Variante A: dann izz es aus K: Dann nehme ich eher zug Sry. Strick und Pistole ist was für Männer A: mh auch für frauen K: Das ist deine Meinung. A: Joooo hab man kranke seite geseen wo frauen gehängt werden ging echt fix K: Ich glaube so schnell geht das nicht A: doch blzt schnell K: Und ein schöner tot und schneller tot ist für mich was anderes Hm... A: du sollst ja leben und net sterben Nach täglichen Chats an den folgenden Tagen kam es am 11.02.2016 um 21.44 Uhr zu folgendem Chat: K: Hatte heute Mega streit A: mit wem warum K: Du Sry. Aber bin gerade nicht in der Lage darüber zu schreiben. Mein Haustier ist gerade gestorben A: oh je was kann ich für dich tun dich mal lieb tröstend drücken. K: Ja danke, muss ich gerade erst mal verdauen A: suizidgedanken dabei was war es für ein tier […] Am 14.02.2016 gegen 23.32 Uhr entspann sich folgender Chat: K: ich träume in letzter Zeit viel über den Suizid A: und wie machst du es in diesen träumen K: Ich springen vor einen Zug. Bin aber nicht tot. Komme in eine Klinik und versuche es mit Pulsader. Dann ldt der Traum zu Ende Ich sehe dunkeln Geister Jedenfalls rede ich mir das ein … A: und wie geht es dir wen du dran denkst K: Bin durch einander. Weiß es nicht ein zu schätzen A: wen du es nicht selber machen müsstest es ne stelle gäbe wo man sich human töten lassen kann was dann würdest du da hingehen K: ich denke manchmal schon. Kann man es nicht selber machen. Wenn es schmerzlos geht Warum nicht… A: reizt dich der gedanke das es getan wird und du dir um nix mehr gedanken machen must […] Am 15.02.2016 kam es gegen 10.13 Uhr zu folgendem Austausch: A: wohin will mit dir reden über die gefühle ok nicht dass du scheiß machst wen du etz zu mir fahren würdes dass wäre gut K: Ich mache nichts. Ich habe gerade keine Gefühle A: wo bist du jetzt K: Ich bin draußen Auf einer Wiese A: wi9lst du sterben sag K: Ich weiß nicht was ich will A: fühlst du dich unnütz und wertlos können wir audio komm unizieren [Eintrag: Verpasster Anruf] […] A: die wahrheit willst du sterben K: ich weißßß essssss nicht!!!!!!!!!! A: ehrlich K: Ich will gerade einfach nur alleine sein und nach denken […] Nach einer Unterbrechung begann die Geschädigte am 15.02.2016 um 23.18 Uhr einen neuen Chat, der sich bis zum Folgetag erstreckte. In dessen Verlauf gelang es dem Angeklagten durch manipulative Aufforderungen, dass sich die Geschädigte, obwohl sie dies anfänglich zurückgewiesen hatte, in ihrer Wohnung in der … straße … in … einen Gürtel um den Hals legte, um sich zum Druckabbau zu strangulieren. Im Verlauf dieser sich bis zum 16.02.2016 erstreckenden Chats sprach der Angeklagte wiederholt unterschiedliche Suizidmethoden an und versuchte, bei der Geschädigten einen Suizidwunsch zu wecken, indem er sie immer wieder erinnerte, wie schlecht es ihr gehe. Er bedrängte sie, seine konkreten Anweisungen umzusetzen. Sein Ziel war es, die Geschädigte so weit gefügig zu machen, dass sie sich nach seiner Anleitung selbst erhängen würde. Durch das fernmündliche Beiwohnen der durch ihn veranlassten Selbsttötung erwartete er sich sexuelle Befriedigung. Der Chatverkehr lautet: K: Hallo… A: hey wie geht es gerade jetzt K: weiß ich ehrlich gesagt nicht A: bsit du wieder total unten K: Wenn ich es nur wüsste A: würdest du es gern beenden diese leere K: Du fragst immer ob ich an Suizid denken. Das ist doch njcht alles A: naja aber änert sich stets und läßt rückschlüsse auf das Befinden schon zu K: Nein mein Gefühl der Leere und des alleine Seins ändert sich nie A: und wrum net K: keine Ahnung A: du wohnst mit deinem freund zusammen K: Weil ich es nicht zu lassen kann Ja wohne ich A: was kansnt du net zulassen K: Die Gefühle. Die Schwäche A: was enau mesnt du damit K: Wie was meine ich Ich kann nichts zu lassen Ich bin kalt Und will alleine sein A: gra aber was sagt dei Freund dazu leidet er nicht darunter K: Bestimmt Also kann ich ihm ja auch das Leid nehmen A: in dem du dich tötest K: Ja vllt A: liebst du ihn K: Ja A: dann solltest du den net so leiden lassen oder das ist schlecht von dir K: Ich will Tabletten nehmen A: wofür um dich tot zu machen sag K: Weiß ich nicht. Ich will einfach welche nehmen A: da läßt bleiben aber ok das sit kein lösung K: Weiß ich gerade noch nicht… Was machst du? A: nimmliebe ne gürtel das fände ich gut ich schreibe mit dir wieso. K: Frage nur A: Hast du ne ledergürtel? K: Ich hänge nicht! A: wieso net kleiner Feigling du lach hol schon das ding her was machst du gerade überlegst du was du tun sollst halloha K: Was A: wie was den gürtel sollst holen endlich K: Es ist sowieso alles egal A: dann hole den etz endlich K: Ja alles egal. Du willst nicht verstehen. Das geht nicht. A: ich verstehe dich gut K: Nein A: doch K: Keiner versteht mich A: ich schon K: Alles egal Du hast es geschafft daraus zu kommen Ich schaffe es nicht A: hol endlich den gürtel K: ich bin schwach A: oki K: Nein zu spät A: wieso ichhab dir gesagt ich hol dich da raus K: Wie denn A: also fang an zu vertrauen in dem endlich net rumzicken sondern vertrauen tust K: Meine Gedanken korrigieren mich Ich zicke nicht rum! Kontrollieren mich A: hol den gürtel was daran verstehst du nicht K: Und dann was soll ich machen Sag Vllt habe ich den hoer Und was soll der jetzt A: hat du oder hat du net K: Ja A: was denkst du wen du dne in der hand hälst K: nichts A: udn weißt dass der ein perfektes tötugsgerät ist reizt dich das nun K: Ist er nicht Nein A: ist der aber echt schnell sicher endgültig perfekt dafür. K: Aha Reizt noch nicht Mich A: aer langsam fäbgt es an oder? K: Nein A: du sagst alles wäe egal K: Ja stimmt A: wäre es dann nit egal dich zu erhängen sag K: Nein Ich erhänge mich nicht A: also dann ist ncith alles egal K: Ach das willst du wissen A: ja darf ich dir ne verchalf machen wenn du sterben wilslt du net also bleibst am leben mh solebst du ewig K: Und du denkst darauf lasse ich mich ein. Du müsstest selbst wissen wenn man sterben will ist das egal. Ich musste dieses Versprechen schon mal einer Psychologin geben A: ja aber du du nicht an den Strick willst ist es dir nicht egal K: Und auch wenn ich weiterreagieren mir selber schade soll ich sie kontaktieren denkst du echt das tue ich? A: da gebietet die fairness aber K: Was Was ist schon fair ? A: da man sich an vereinbarungen hält so hab ich da immer gehalten K: Ja und ich halte mich nicht dran. Genau das ist ja das Problem selbst wenn ich es wollen würde Es würde nicht gehen A: dann bsit du schlecht was das anbelangt wie sollen wir da wer vrertrauen schenken K: Keiner genau das ist es ja Und wieder das was ich sage das du es nicht verstehst Keiner versteht mich A: du ich muss jetz aber in es bett und wen ich jetz noch nete verstehe dann chon bald K: Ich auch Bis dann A: ja schlaf gut K: Ich fahre morgen zur Brücke A: bye ujndwann K: Gute Nacht A: hje warte mch keine scheiß ok und wen du zu rBrücke willst K: Du wolltest Ehrlichkeit A: dann komm ich mit K: ich bin ehrlich A: und wir reden auf en weg ok über deine gedanken und gefühle oki abe gesprungen wird nicht K: Gute Nacht A: heichhab dich liet springen tust dunet ok gut nfht und nicht allein auf die bnbrücke morgen ok bye Nach Unterbrechung setzte sich der Chat wie folgt fort: A: hallo bissu da K: Ja A: wie geht es di wo bsit du gerade K: DNke gut und selbst Zu Hause bin ich A: wolltest du nedt jetzt zur Brücke sag K: Ja stimmt wollte ich. Gehe hin wenn es dunkel ist A: fahre jetzt hin wiem du es gesagt hast gestern abend K: Weist du ich habe ganz genau im Kopf wie ich es machen möchte. Und dafür würden einfach noch ein paar Sachen fehlen. Und A: wer hat gesagt dass du es tun sollst niemand will das du sollst nur zur brücke fahren sie dir ansehen K: Naja,… Wieß nicht genau was das alles bringen soll Ich liege abends in meinem Bett und kann nicht schlafen, weil ich mir diese Bilder im Kopf habe. Wie ich es tun will. Wo ich es tun soll Keine Ahnung Die Gedanken bestimmen mein Leben Und mit hängen. Ich habe gestern darüber nachgedacht. Ein Seil kaufen und zur Brücke fahren. Und da hängen nicht springen Brauche ich mir nicht ansehen War das schon paar mal um alles zu analysieren Du hast gesagt ich soll mich öffnen. Soll ich dir im moment meinem aktuellen Plan sagen … A: ja mein schatz von der drücke springen mit dem strick um den hals kommt gut da bricht das genick sofort gehenkt wird eine dreckige verbrecherin. K: Ich mache die Therapie. Weil das alle wollen. vllt. ich auch. Keine Ahnung Dann werde ich langsam wieder ins Arbeitsleben einsteigen. Allerdings nie ganz zurückkehren. Ich besorgen mir alles was ich brauche. Tabletten Alkohol. Dann geht‘s zur Brücke erst mal ordentlich betrinkinken denn das ist irgendwie leichter. Dann Tabletten nehmen und ab zur Brücke. So fad hat sich in meinem Gedanken fest gesetzt Und diese Gedanken habe ich kmme und immer wieder Da steht nichts dazwischen A: desist aber blöd ich fahre jetzt sofrt zun brücke solltest denken ohne wen und aber und dann da hin fahren jetzt sofort nicht merh denken drüber nach einfach los jetzt zur Brücle ok na prickelet es schätzchen sag ehrlich was hast du an schätzchen sag wsas schreib was K: Was willst du hören Ich habe immer noch meinen eigenen Kopf A: du du bist dau stur K: Und lasse mir da auch nicht sagen wie und wann was zu tun habe Ja genau hast du gut erkannt A: genau das ist dein problem K: Ich glaube du unterschätzt mich Ja?? A: mh K: Bestimmt kann sein. Will ich nicht abstreiten A: besoners macht es eine Therapie unmöglich du willst ne THerapie in der du bestimmen willst wie aufen K: Weist du eine Therapie verlangt aber nicht von mir das ich das tue was hart ist A: ees zu laufen hat K: Ich glaube kaum das jemand zu mir sagt. Packe jetzt alle deine Tabletten aus Nein das stimmt nicht A: natürlich wird man versuchen dich zu provozieren wie ich das gerade tue K: Aber ich kenne mich schon. Ja vllt habe ich schiss. Aber genau deswegen weil wenn ich an dieser Brücke stehe ich nicht weiß ob ich springen würde. Genau aus diesem Grunde fahre ich da nicht hin. Weil ich diesen Moment abschalte Und das Risiko sehr Hock wäre Du sagst das du glaubst das ich nicht springe. Was ist wenn doch. Was ist wenn ich genau diesen einen Schritt weiter gehe A: du hast dich willentlich unter kontrolle K: Du sagst selber ich will leben. Und das ist was dran! Aber ich diesen Momenten hängt mein Leben am Faden. Was ist wenn der Faden reist A: und wen du jetzt den gürtel holen sollst hängst dich ja auch net gelich jetzt daehim K: Genau weil Gürtel nicht reizt wenn du zu mir sagst Tabletten dann tue ich das... Und habe es schon. Weil ich damit nicht umgehen kann. Du willst Gefühle. Ich bin sauer. Habe vllt Angst. A: ist es nicht egal wie wenn du es verdeinst K: ? Wieso verdienen A: sauer auf wen auf mich K: Auf alles. Darauf das du mir sagen willst was ich tun soll A: mh genau und das wird eintherapeut auch tun in der thera dir sagen was du tun sollst und wenn du das nicht kannst brauchst du erst gar keine therapie anfangen ok K: Gut dann fange ich keine an A: trotzköpfchen du fängst eine an aber läßt die experten mal machen und tust was dir geraten wird in der thera damit das ganze aussicht auf erfolg hat wilslt du gesudn werden in der seele oder recht haben sag K: Keien Ahnung Beides Und ich will kein Recht haben n Ich will mir nun nicht sagen lassen was ich zu tun habe. Das haben schon eine lange Zeit mit mir machen lassen. A: Ja und das must du wieder lenen geradeein der therapie wie geht es dir jetzt mag mal telen mit dir machst du voice an K: Ahhhh Du machst mich verrückt Irgendwie hast du techt Aber will das nicht Sry A: du bsit stur wei ein panzer merkst du das nicht man spricht in der therapie von gefühlspnzerung den must aufbrechen und dir raten lassen K: Ja und das habe ich mir jahrelang antrainiert A: mit sowas macht man sich ganz schon unbliebt aber oder K: Nein A: doch K: Ich bin ja immer nett und lieb. Und zeige nach außen nur nicht so viel Warum soll ich mich damit unbeliebt machen A: jemand der sich niemals was sagen lässt ist nen kotzbrocken basta K: Ich lasse mir ja was sagen Kommt niedrig an von wem A: musste ich auch lernen in der thera K: und ich denke ich nein ich tue so als wenn ich mir was sagen lasse A: und mein gott ja ich war noch schlimmer als du K: ich bin kein kotzbrocken. Sag sowas nicht über mich! Wie lange bist du noch hier on? Müsste kurz Off […] Dem Angeklagten wurde bewusst, dass er die Geschädigte nicht wie von ihm vorgestellt zu einem bewussten Erhängen würde dirigieren können. Zugleich erkannte er, dass sein manipulatives Einwirken zu einem hohen psychischen Druck geführt hatte, den die Geschädigte durch Ritzen ihrer Arme mindern wollte. Der Angeklagte änderte daher seinen Plan dahin, mit dem Leben der Geschädigten „zu spielen“. Dazu brachte er sie davon ab, sich wie in der Vergangenheit häufig geschehen zu ritzen, um sie zu veranlassen, sich mit ihrem Körpergewicht in eine Gürtelschlaufe zu hängen, um den psychischen Druck abzubauen. Dazu erklärte er ihr, dass sie den gewünschten Druckabbau mit einem Gürtel erreichen könne, wobei ihre Füße auf dem Boden bleiben sollten. Dass eine derartige Kompression des Halses mit einem Gürtel und der Zugwirkung des eigenen Körpergewichtes lebensgefährlich ist, verschwieg er der Geschädigten, um diese über die Gefährlichkeit zu täuschen. Ihm war bewusst, dass hierbei die Zeit bis zum Eintritt einer Bewusstlosigkeit schwer einzuschätzen ist und es angesichts der psychischen Verfassung der Geschädigten vom Zufall abhängt, ob diese die Strangulation rechtzeitig lösen würde. Dieses Glückspiel mit dem Leben der Geschädigten, das ihm gleichgültig war, erregte ihn sexuell. Die Geschädigte war auf Grund einer Borderline-Persönlichkeitsstörung und infolge der Einwirkung des Angeklagten in einen seelischen Zustand der Einengung ihres Handlungsrepertoires geraten. Die hohe Gefahr einer solchen Strangulation erkannte sie nicht. Erfahrungen mit Strangulationen hatte sie nicht. Zu einer hinreichenden Risikobeurteilung und -abwägung war sie nicht in der Lage. Sie glaubte dem Angeklagten, dass die beschriebene Strangulation mit den Füßen auf dem Boden ungefährlich wäre. All dies war dem Angeklagten bewusst. Der Chat setzte sich wie folgt fort: S: hast du jetzt druck svvv druck sag K: Ich wollt mich so ritzen Habe aber nicht A: gut geacmht gibt nur häßliche narben muss net sein K: Ja toll A: aber erhöhe jetzt den ritz druck K: Es hätte aber geholfen A: ak und dann machen wir den anders weg hatt ich dir mal den link zu predigten gegeben K: Von dem Pastor? A: ja K: Ja hast du mal A: mach den Druck mal hoch jetzt ok K: Was noch höher dann tue ich es gleich A: ok voice an ok telen jetzt bitte K: Mein Freund ruft gleich an A: Wie lange telt ihr dann K: keine Ahnung kurz müssen das mit den Hunden Regel. Ich weiß aber nicht genau wann er anruft A: und danach telen den druck wegmachen min gürtel keine angst K: Mit Gürtel A: jaaaa net sterben ok nur druck wegmachen ohne narben K: Druck ist hoch Sehr hoch A: ok schön K: Für mich nicht!!! A: mit was bist du on K: Handy A: okay K: Warum? A : willst du ih nwegmachen den druck min gürtel füße bleiben auf dem boden ok K: Ja A: sobald wir telen könne sag ich dir es schritt für schritt ok damit du ruhe hast dabei K: Und dann soll ich das am Telefon machen? Was niemals A: was niemals einach nur der anleitung folgen schritt für chritt ok K: naia am Telefon das zu machen was du dann sagst A: wo ist das problem druck wegmachen kein sex oder so wo du denkst du hin telst du mit freund jetzt ????? nicht ritzen bitte bescheid d a sagen wenn freund auflegte K: Ja habe getelt. Hä was wegen Sex habe ich was gesagt Ich kann das nicht A: nein vo sowas K: Was hä das habe ich dich nie gedacht Gesagt A: bin anständikg ok ge ran ok Der Angeklagte wollte die Geschädigte im Rahmen eines Skype-Telefonats im Einzelnen zu der Strangulation anleiten, da er dem Vorgang fernmündlich beiwohnen wollte. Zu einer Sprachverbindung kam es während des daraufhin begonnenen Telefonats jedoch nicht. Der Angeklagte hörte lediglich ein Rauschen und konnte mit der Geschädigten telefonisch nicht kommunizieren. Seine unterdessen unternommenen Kontaktversuche per Textnachricht über Skype blieben unbeantwortet. Statt sich auf eine weitere Kommunikation mit dem Angeklagten einzulassen, suchte die Geschädigte, entsprechend der Anregung des Angeklagten durch Strangulation Druck abzubauen. Suizid wollte sie nicht begehen. Dazu bildete sie mit dem Gürtel eine Schlinge, die sie sich um den Hals legte, klemmte das Ende des Gürtels in die Wohnzimmertür ein und legte sich mit ihrem Körpergewicht in die Schlinge. Sie verschätzte sich zeitlich, fiel in die Bewusstlosigkeit und war handlungsunfähig. Nach wenigen Minuten trat der Tod ein. Am 16.02.2016 um 16.09 Uhr schrieb der Angeklagte noch: A: ok du magst nicht merh antworten In den folgenden Tagen versuchte der Angeklagte noch mehrfach, die Geschädigte über Skype zu kontaktieren. So schrieb die Mutter der Geschädigten, die Zeugin L.-K., die sich dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen hat, über den Account der Geschädigten K.: K ist tot ich bin die Mutter und würde gerne wissen wer ihr die Anleitung für ihren selbstmord gegeben hat Hierauf und auf die weiteren Kontaktversuche der Mutter reagierte der Angeklagte nicht mehr. 3. Nachtatgeschehen Am 18.03.2016, also etwa einen Monat nach dem Versterben der Geschädigten K., nahm der Angeklagte in dem Forum Hoffnungsschimmer Kontakt mit einer weiteren suizidgefährdeten Frau, der Geschädigten R., auf. Wegen des weiteren Geschehens wird auf die Feststellungen des Landgerichts Gießen verwiesen, die bereits oben im Rahmen der Vorstrafen dargestellt worden sind (siehe oben I. 2. c). III. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zur Person Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung, den glaubhaften Angaben des psychiatrischen Sachverständigen Dr. G. und den glaubhaften Angaben der Ehefrau des Angeklagten, der Zeugin S., sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden, namentlich dem Bundeszentralregisterauszug, den unter I. aufgeführten Entscheidungen zu seinen Vorstrafen und dem Vollstreckungsblatt. 2. Feststellungen zur Sache a) Einlassung zur Sache Der Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren zur Sache eingelassen: So hat er anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung am 31.07.2012 gegenüber dem in der Hauptverhandlung einvernommenen Zeugen KHK K. geäußert, dass er Kontakt zu einer weiblichen Person gehabt habe, die sich J. H. genannt habe. Er habe mit dieser sowohl telefonisch als auch über das Internet Kontakt gehabt. Allerdings sei das Ganze von ihm nur ein Scherz gewesen. Er habe nur dummes Zeug geredet. Bei der am 02.08.2021 durchgeführten polizeilichen Vernehmung wiederholte er gemäß der Aussage des Zeugen KHK K. diese Angaben und ergänzte, zu keinem Zeitpunkt vorgehabt zu haben, sich oder andere umzubringen. Weitere Angaben verweigerte er. Zu dem Tatvorwurf betreffend das Geschehen in der Nacht vom 08. auf den 09.11.2015 hat er sich im Ermittlungsverfahren nicht eingelassen. Zu dem Tatvorwurf betreffend das Geschehen am 16.02.2016 hat er sich im Ermittlungsverfahren ebenfalls nicht eingelassen. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte eine vorgefertigte Erklärung mit folgendem Inhalt verlesen: I. Zunächst möchte ich klarstellen, dass in den Medien und seitens der Staatsanwaltschaft ein falsches Bild von mir skizziert wurde. Man stellt mich als Jemanden dar, der im Internet labile Frauen sucht, um diese zu töten. Das ist natürlich falsch. Ich kann dabei verstehen, dass man meine Person kritisch betrachtet. Die Praktiken, die ich über Jahrzehnte gelebt habe, stoßen bei vielen Menschen auf Unverständnis. Ich hoffe, mit dieser Erklärung Ihnen Allen Klarheit verschaffen zu können. 1.) Zunächst sollten Sie wissen, dass ich selber seit langer Zeit an Depressionen leide. Das hat ungefähr angefangen, als ich 20 Jahre alt war. Ich war deswegen auch in ärztlicher Behandlung. U.a. habe ich von J.L. in … ärztliche Unterstützung erhalten. Bis heute bin ich in der JVA … deswegen in ärztlicher Behandlung. Aber auch mein christlicher Glaube hat mir Kraft geschenkt. Besonders die Heilungsgottesdienste von A. H., den ich oft in … besucht hatte, haben wir sehr geholfen. Kurz vor der Geburt meiner Tochter hatte ich selbst starke Suizidgedanken. Als ich in diesem Zeitraum wegen einer unstillbaren Epistaxis stationär behandelt werden musste, hatte ich Nahtoderfahrungen. Ich drohte deswegen zu sterben und bekam Todesangst. Ich weiß, dass es komisch klingt: einerseits drang in mit der Wunsch sterben zu wollen, andererseits hatte ich panische Angst davor, als ich im Krankenhaus um mein Leben rang. In diesem Moment verstand ich, dass ich nicht sterben wollte und war von den Suizidgedanken geheilt. Diese Angst um mein eigenes Leben öffnete mir die Augen. Ich wollte meine Tochter aufwachsen sehen. Dennoch blieben die Depressionen. Oft lag ich antriebslos im Bett und konnte nicht aufstehen. Meine kleine Tochter wollte mit mir spielen, doch ich konnte nicht. Ich schaffte nicht einmal das. Ich erklärte ihr, dass ich an der Traurigkeits-Krankheit leide und sie sich deswegen keine Gedanken machen sollte. Es sei nicht ihr Fehler, das habe ich ihr oft erklärt. Ich bin ein Mensch, der gerne anderen hilft. Das wurde mir auch schon von Freunden berichtet. Auch habe ich mich für fremde Frauen teilweise aufgeopfert und viel Kraft in sie investiert, obwohl ich keinen Grund dafür hatte. Für Außenstehende mag das merkwürdig klingen. Ich gebe aber auch zu, dass mich sog. Hinrichtungs-Spiele immer fasziniert haben. Bereits seit meinem 20. Lebensjahr habe ich das verfolgt, oft mit Prostituierten. Diese habe ich auf dem Straßenstrich oder in Wohnungs-Bordellen kennengelernt. Maximal war ich zweimal im Monat bei den Prostituierten, eher seltener. Manchmal in drei Monaten nur ein einziges Mal. Mir ging es dabei nie um Geschlechtsverkehr. Dieser war stets meiner damaligen Ehefrau vorbehalten. Es waren so Praktiken, wie es M.P. in ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben hatte. Zu ihr werde ich später noch mehr berichten. Meine Ehefrau, von der ich mittlerweile geschieden bin, wusste davon. Sie hat das toleriert; ausgelebt haben wir das miteinander aber nicht. Es war immer so, dass die Frauen entweder ungefesselt waren oder nur so lose die Hände gefesselt hatten, dass sie sich selbst hätten befreien können. Die Schlinge war nur lose um den Hals gelegt. Der Strick lose um den Ast. Es hätte nichts passieren sollen oder können. Das war mir immer wichtig. Natürlich hatte das einen sexuellen Kontext, das will ich gar nicht in Abrede stellen. Das Alles hat aber die Runde gemacht. Ich war deswegen in der Szene bekannt und viele mochten mich nicht. Insbesondere der Polizei hat das gar nicht gefallen; es kam zu verschiedenen Maßnahmen, auch wurde ich dauernd kontrolliert. Es wurden Platzverweise ausgestellt und Aufenthaltsverbotsverfügungen gegen mich verhängt. 2.) Irgendwann — den genauen Zeitpunkt kann ich nicht sagen — habe ich in sog. Suizid-Foren und Chats zu fremden Frauen Kontakt aufgenommen. Einerseits haben mich diese Hinrichtungs-Spiele und Suizid-Szenarien fasziniert, andererseits aber ging es mir auch darum zu helfen. Ich dachte mir, wenn die Frauen diese Nahtod-Erfahrungen machen und diese Todesangst verspüren, dann könnte es ihnen helfen. Sie sollten den Wert den Lebens wieder schätzen lernen. Ich hatte ja ähnliche Erfahrungen gesammelt. Ich habe dann auch X. S. kennengelernt. Sie hat das in ihrer Zeugenaussage ja auch sehr gut beschrieben. Ihr ging es nach unserem Spielchen besser und sie hatte eine zeitlang auch nicht mehr diese schlimmen Gedanken. Ich möchte nochmal betonen, dass es mir immer darum ging, die Grenzen der Frauen zu respektieren. X. hat ja klargestellt, dass das bei ihr so war. Ich habe aber auch erkannt, dass sie noch weitere Hilfe benötigt hat. Sie litt unter starken Depressionen. Ich habe ihr verschiedene Therapieplätze besorgt und sie sogar kostenlos bei uns wohnen lassen. Auch sie wurde von J. L. ärztlich behandelt, den ich ihr empfohlen hattet. Nachdem sie ihren Freund kennengelernt hatte, ist sie bei uns ausgezogen. Der Kontakt ist dann loser geworden, war aber bis zu meiner Inhaftierung immer noch sehr gut. Sie hat das sehr gut beschrieben: ich habe wirklich viel für sie getan und mich für sie aufgeopfert. Ich habe das aber gerne für sie getan. 3.) Zu M. P. hatte ich ein ähnliches Verhältnis. Es hat mich stark getroffen, als ich im Rahmen dieses Verfahrens erfahren hatte, dass sie verstorben ist. Ich habe sie auf dem Straßenstrich kennengelernt. Wir haben diese Hinrichtungs-Spiele wirklich sehr oft gemacht. Für sie war das in Ordnung und sie wusste, dass sie mir vertrauen konnte. Wir haben uns näher kennengelernt und ich habe erfahren, dass sie unter Depressionen litt. Nächtelang haben wir miteinander geredet, bis es ihr wieder besser ging. Ich beschloss dann, ihr zu helfen. Ich habe ihr einen Therapieplatz im Klinikum … besorgt. X. hatte ja dort sehr gute Erfahrungen gemacht, deswegen habe ich ihr das empfohlen. Ich habe sie zum Therapieantritt gefahren. Ich habe sie dort auch besucht; ich musste mich dort als Besucher eintragen lassen, die Unterlagen dürften sicher noch vorhanden sein. Bitte überprüfen Sie das. Wir haben auch gemeinsame Ausflüge gemacht. Sind spazieren gegangen. Ein Vorfall bleibt mir bis heute in Erinnerung: wir wollten gemeinsam zum Feldberg. M. meinte, sie bräuchte noch verschiedene Hygiene-Artikel, wir haben deswegen bei einem Edeka-Markt gehalten. Ich meine es war ein Edeka-… am Fuße des der …. Ich hatte ihr 20,00 Euro gegeben, weil ich wusste, dass sie knapp bei Kasse war. Das war für mich keine große Sache. Ich blieb dann im Auto und wartete draußen auf sie. Als sie auch nach längerer Zeit nicht zurückkehrte und ein Polizeiwagen eintraf, ahnte ich Schlimmes. Sie hatte einen Ladendiebstahl begangen. Mich ärgert es bis heute, dass ich nicht mit ihr in den Laden gegangen bin, weil das dann sicherlich nicht passiert wäre. Letztlich führte es dazu, dass ihr Bewährung widerrufen wurde und sie in Gefängnis musste. Ich hatte auf den Marktleiter und den Kaufhausdetektiv eingeredet und dort mehrfach angerufen, die mögen die Anzeige zurückziehen; das hat leider nicht geklappt. Ihr ist Hausverbot erteilt worden und die Anzeige blieb. Die Namen dieser Personen kenne ich leider nicht mehr, aber sicherlich dürfte das aufzuklären sein, sollten Sie mir nicht glauben. M. hat daraufhin die Therapie abgebrochen. Wir hatten nächtelang miteinander geredet und ich wollte sie überreden, weiter zu machen. Sie ließ sich aber nicht umstimmen. Mit ihrem Gefängnisaufenthalt ist dann der Kontakt abgebrochen. II. Mir ist es besonders wichtig, dass ich zunächst zu dem Vorfall mit K. K. Stellung beziehen darf. Ich mochte sie wirklich sehr. Es entsetzt mich, wenn man mir vorwirft, ich hätte sie ermordet. Wir haben in dem kurzen Zeitraum, in welchem wir Kontakt hatten, viel miteinander gechattet. Es gab aber auch Telefonate und Gespräche über Skype. Sie hat mir viel von sich und ihrer Familie erzählt. Im Grunde dasselbe, wie dem Herrn S.. Mich wundert es, wenn ich erfahre, dass das nicht alles stimmen soll. Ich hatte von ihr den Eindruck, dass sie ihren Vater vergöttert hat und sein Tod sie sehr mitgenommen hat. Ich wollte ihr auch helfen. Ich habe ihr Links zu den Anti-Depressions-Predigten von A. H. geschickt, auch habe ich sie nach … eingeladen, dass wir dort gemeinsam hingehen können. Auch habe ich sie ermutigt, eine Therapie zu machen. Ich habe ihr auch einen Link zum Klinikum … geschickt. X. und M. haben ja dort gute Erfahrungen gemacht. Sie hat sich dann für eine Therapie in der Nähe von … entschieden. Sie hatte mir geschrieben, dass sie eine Überdosis Tabletten zu sich nehmen wolle; ich drohte ihr mit dem Notarzt und Polizei; auch forderte ich sie auf, die Tabletten im Klo runterzuspülen, damit sie sich Nichts antut. Das hat sie dann auch getan. In unseren Chats sieht man ja auch, dass wir „Würfel-Spiele" gespielt haben. Sollte ich nach dreimaligen Würfeln eine höhere Augenzahl als sie erreichen, dürfte ich über ihren Tod bestimmen. Ich habe sie virtuell zuerst würfeln lassen. Ich selbst habe gar nicht gewürfelt und im Ergebnis einfach eine niedrigere Zahl genannt, um sie gewinnen zu lassen. Die Spannung habe ich bis zum Schluss aufrecht erhalten. Nachdem sie ja zuerst die gewürfelte Zahl genannt hatte, war es einfach für mich sie zu unterbieten. Ich musste sie auch in der dritten / letzten Runde führen lassen, sonst hätte sie durch das Würfeln einer „1" verlieren können. In eine solche Situation wollte ich uns nicht bringen. Wir ging es darum später zu besprechen, was sie dabei empfunden und gedacht hat. Wäre es mir darum gegangen sie zu manipulieren oder töten zu wollen, hätte ich doch beim Würfel-Spiel gewonnen. Das macht keinen Sinn, was man mir vorwirft. Mir ging es in dieser Situation darum, dass sie Todesangst bekommen sollte und den Wert des Lebens erkennen sollte. Warum sollte ich ihr Links zum Klinikum ... und den Predigten von A. H. schicken, wenn ich sie töten wollte. Mir ging es darum, ihr lebensbejahend Mut zu machen. Wenn man schon die Chats verliest, dann sollte man auch die Videos anschauen, die ich K. geschickt habe. Dann sieht man, welche Botschaft ich an sie senden wollte. Es handelt sich um berühmte Predigten, die dauerhaft im Internet abrufbar sind. Zu unserem letzen Skype-Telefonat, wo ich ihr detailliert Anweisungen zum Suizid gegeben haben soll, muss ich sagen, dass zwischen uns gar kein Telefonat zustande gekommen ist. Ich hatte sie über Skype angerufen und es kam auch eine Verbindung zustande. Sie hatte aber nicht mit mir gesprochen. Ich habe nur ein Rauschen wahrgenommen. Ich habe während dieser Verbindung im Chat geschrieben, dass sie etwas sagen solle und sie mit einem „hallo" zu einer Reaktion versucht zu bewegen. Ich dachte sie verarscht mich und wollte aus Trotz offline gehen und drohte ihr die Freundschaft zu kündigen. Man sieht im Chat doch, dass ich vergeblich versucht habe mit ihr zu kommunizieren und davon ausging, sie würde leben. Ich habe mir dann auch angefangen Sorgen zu machen. Nachdem ich die Verbindung beendet hatte, habe ich noch zwei weitere Male versucht sie anzurufen. Da war sie wahrscheinlich schon tot. Auch die nächsten Tage habe ich sie im Chat angeschrieben. Ich hatte gar keine Ahnung, dass sie sich das Leben genommen hatte. Ich dachte, sie wäre aus irgendeinem Grund sauer auf mich. Als mir ihre Mutter geschrieben hatte, dachte ich zunächst K. würde mich verarschen. Ich fand das total daneben und wollte auch nichts mehr von ihr hören. Als ich später dann Anfang April erfahren habe, dass sie sich das Leben genommen hatte, war ich tagelang niedergeschmettert und habe geweint. Meine Ex-Frau hat mich getröstet und mir versichert, dass das nicht meine Schuld wäre. Sie kann das ohne Weiteres bezeugen. Der Vorwurf aus der Anklageschrift ist einfach absurd: Es ging von vornherein darum, sie vom Ritzen wegzubekommen. Von Töten oder Sterben war vor dem letzten „Gespräch" nie die Rede. Das sieht man auch am Chatverlauf. K. hatte mir gegenüber mehrmals betont, dass sie selbst darüber entscheiden und bestimmen wollte; sie wollte in dem Moment allein sein und hatte ihren eigenen Kopf. Das steht auch in den Chats. Es kam auch nie ein letztes Gespräch über Skype zustande; man sieht doch an meinen Chatnachrichten, dass ich vergeblich von ihr eine Antwort einfordere und gar nicht realisiere, was dort tatsächlich passiert ist. Wenn ich sie über Skype in den Suizid treibe, dann rufe ich sie doch nicht an den darauffolgenden Tagen noch an. Es gab kein „letztes Gespräch" zwischen uns. Zu den Vorwürfen wegen L. W. möchte ich mich wie folgt äußern: Es ist richtig, dass wir miteinander gechattet und auch telefoniert haben. Auch sie habe ich über das Hoffnungsschimmer-Forum kennengelernt. Auch sie berichtete mir von ihren Suizid-Gedanken. Freilich wollte ich auch ihr helfen, indem ich ihr Todesangst einjage und sie somit an den Wert des Lebens erinnere. Nachdem wir eine zeitlang miteinander kommuniziert hatten, kam es dann zu dem Abend, der Gegenstand der Anklage ist. Sie erzählte mir, dass sie Oprimamol nehme. Man kann dem Beipackzettel entnehmen, dass Müdigkeit und Schläfrigkeit Nebenwirkungen sind. Sie erzählte mir auch, dass dies bei ihr der Fall wäre. Sie müssen wissen, dass es in dem Verfahren Landgericht Paderborn zu einem Vorfall mit der Frau M. kam, als sie während des „Spielchens" ihr Bewusstsein verlor. Deswegen bin ich vorsichtig geworden und möchte, dass die Frauen bei diesen Schein-Hinrichtungen frei vom Einfluss von irgendwelchen Medikamenten sind, damit keine Unfälle passieren können. Ich habe deshalb Frau W. davon abgehalten, zu diesem Zeitpunkt ihre Medikamente zu nehmen. Ich möchte an dieser Stelle nochmal betonen, dass ich Frau M. nach dem Zwischenfall geholfen habe und alles in Gang gesetzt habe, um ihr zu helfen. Wäre ich ein Mörder, hätte ich sie damals ohne Weiteres sterben lassen können. Aber das passt natürlich nicht zu mir. Ich hatte mit Frau W. abgesprochen, dass sie nichts ohne mein Einverständnis machen dürfe. Das war absolute Bedingung, damit wir dieses „Spielchen" machen. Sie dürfe von dem Stuhl nur springen, wenn ich es ihr sage. Freilich hatte ich nie vor, ihr diesen Befehl zu geben. In meinem Gespräch mit ihr hatte ich den Eindruck, dass selbst wenn ich ihr diesen Befehl gegeben hätte, sie dem nicht gefolgt wäre. Ich hatte sie auch aufgefordert sich nackt auszuziehen. Ich weiß noch, dass es damals deswegen Streit gab, sie wollte das nicht. Ich bestand aber darauf; nur so konnte ich auch sicherstellen, dass sie sich nicht meinen Anweisungen widersetzt und vom Stuhl springt, ohne den Befehl zu erhalten. Ich habe sicherlich eine etwas ruppigeren Umgangston bei ihr an den Tag gelegt und ihr Befehle gegeben. Sie erzählte mir, dass sie nackt sei, sodass wir mit dem „Spielchen" fortfahren konnten. Ich erklärte ihr, wie sie den Gürtel um den Hals binden und in die Türe einhängen sollte. Sie bestätigte mir gegenüber die Ausführung dieser Schritte und erzählte mir, dass sie nunmehr mit dem Gürtel um den Hals auf dem Stuhl stand. Unser Gespräch dauerte dann auch nicht mehr lange. Ich fragte sie, was sie fühle, ob sie Suizidgedanlen hätte und sie wirklich sterben wolle; dies freilich in der Hoffnung, dass bei ihr Todesangst eintreten werde und sie von ihren Suizidgedanken loskomme. Dieser gewünschte Effekt trat auch ein und sie erklärte mir panisch, dass sie nicht mehr weitermachen wolle. Ich habe ihr dann befohlen, dass sie vom Stuhl wieder absteigen solle, da sie ihre Lektion gelernt hatte. Sie kam dem dann zügig nach; so hat sie es mir zumindest erzählt. Obwohl ich sie wieder auf den Stuhl hätte zurückbeordern können, habe ich davon abgesehen. Sie tat mir leid, denn sie wirkte in unserem Gespräch sehr aufgelöst. Ich hatte zu keinem Zeitpunkt den Eindruck, dass sie in einer Art Trance wäre oder neben sich stehen würde. Ich ging fest davon aus, dass sie noch Herrin ihrer Sinne war. Ich habe ihr dann noch erklärt, dass man daran sieht, dass sie eigentlich nicht sterben wolle und habe ihr gut zugeredet. Sie stand aber total neben sich. Ich habe ihr von der Großfamilie E. eV erzählt und ihr diese Einrichtung als Hilfe empfohlen. Frau W. hat in ihrer Zeugenaussage ja von einem Bauernhof erzählt, von dem ich gesprochen haben soll. Ich bin mir sicher, dass sie damit sie damit diese Einrichtung gemeint hat. Abschließend muss ich nochmal klarstellen, dass ich zu keinem Zeitpunkt wollte, dass ihr etwas passiert. Das Gegenteil ist der Fall. Es ist richtig, dass ich sie nach einer Kamera gefragt hatte. Dies nicht zu meiner Belustigung, sondern weil ich sichergehen wollte, dass ihr nichts passiert und ich so mehr Kontrolle über die Situation gehabt hätte. Ich hatte auch zu keinem Zeitpunkt gewusst, dass sie auf einem klapprigen Ikea-Stuhl stand. Hätte ich gewusst, dass sie keinen sicheren Stuhl verwendet, hätte ich das „Spielchen" sicherlich nicht so mit ihr gespielt. IV. Zu dem Vorwurf wegen Frau J. H. möchte ich mich wie folgt äußern: Auch sie habe ich über das Internet kennengelernt. Wir haben hauptsächlich miteinander telefoniert, es gab zwischen uns nicht wirklich viele Chats oder Emails. Sie fragte mich wiederholt nach einem Treffen, bei welchem ich sie beim Suizid unterstützen sollte. Es ist richtig, dass ich ihr verschiedene Tötungsmöglichkeiten aufgezeigt habe. Dabei habe ich freilich auch besonders martialische Methoden — wie etwas beim Sex das Genick brechen — gesagt, da ich ihr Angst machen wollte. Zu einem Treffen ist es zu keinem Zeitpunkt gekommen. Wir hatten weder einen Treffpunkt noch einen Zeitpunkt miteinander ausgemacht. Auch war zwischen uns keine „besondere Methode" vereinbart. Ich hatte sie auf das Handy ihrer Mutter angerufen, mit ihr hatte ich auch Telefonate. Ich habe schnell verstanden, dass sie ihre Tochter beschützt und sie deswegen mir gegenüber erzählt, sie wäre nicht erreichbar. Nachdem ihre Mutter wiederholt abgeblockt hatte, war mir klar, dass ich an J. nicht mehr rankomme. Es ist auch richtig, dass ich ihrer Mutter erzählt habe, dass ich bereits einen Strick für ihre Tochter gekauft hätte. Das war freilich erfunden. Mir ging es darum, ihrer Mutter Angst zu machen, damit sie auf ihre Tochter noch mehr aufpasst. Hätte ich J. H. tatsächlich töten wollen, so hätte ich ihrer Mutter sicherlich nicht von dem Strick erzählt, weil dann doch klar war, dass sie ihre Tochter nicht allein rauslassen würde. Wäre es jemals zu einem Treffen zwischen uns gekommen, dann wäre das sicherlich so wie mit Frau X. S. abgelaufen. Zu keinem Zeitpunkt hätte ich ihr etwas angetan. V. Sollten Sie noch Fragen an mich haben, so stellen Sie diese gerne an mich. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich diese nur schriftlich nach Rücksprache mit meinen Verteidigern beantworten werde. Es wird hier leider kein Wort-Protokoll geführt, weswegen ich Angst habe, dass eventuell etwas falsch wahrgenommen wird. Nur wer schreibt, der bleibt. Dann gibt es auch keine Missverständnisse. Es geht hier einfach um zu viel, da möchte ich keine unnötigen Risiken eingehen. Der Angeklagte ist in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden, dass in der schriftlichen Befragung zur Sache keine ausreichende Art der Erklärung zu sehen ist. Zu einer mündlichen Befragung hat sich der Angeklagte nicht bereit erklärt. b) Würdigung Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Tatvorgeschichte und das Nachtatgeschehen so ereigneten und der Angeklagte die Taten mit den beschriebenen Folgen für die Geschädigten so beging, wie es in den getroffenen Feststellungen unter II. im Einzelnen dargelegt ist. Die Einlassung des Angeklagten ist widerlegt, soweit sie den Feststellungen nicht entspricht. aa) Tat 1: Geschehen vom 24.04.2012-06.05.2012 Dass der Angeklagte der Geschädigten P. (geborene H.) Tabletten verabreichen und diese anschließend zur Erlangung eigener sexueller Befriedigung aufhängen wollte, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. (1) Verbrechen So drängte der Angeklagte die Geschädigte H. im Verlauf von Chats über psycho-chat.mainchat.de, per Email sowie in diversen Telefonaten, sich von ihm töten zu lassen. (aa) Angaben der Geschädigten Das ergibt sich zunächst aus den Angaben der Geschädigten. Die Geschädigte P. hat angegeben, im April 2012 in Therapie in … gewesen zu sein. Dort habe sie sich selbst entlassen, weil die Beziehung zu einem P. B. dort, der krankhaft eifersüchtig gewesen sei, zu viel für sie geworden sei. In … habe sie dann einen Suizidversuch mit Tabletten unternommen. Ihr sei allerdings schlecht geworden, weshalb sie sich mit einem Taxi ins Krankenhaus habe fahren lassen. Von dort sei sie am 24.04.2012 in die Psychiatrie in … eingewiesen worden. Dort habe sie einen Mitpatienten namens P. kennen gelernt, der sie seinen Laptop habe nutzen lassen. Da sie weiterhin habe sterben wollen, habe sie sich über den Laptop in einem Suizidchat angemeldet. Sie habe jemanden gesucht, der mit ihr Suizid begehe. Sie sei von einem Bernd angeschrieben worden, der sie gefragt habe, ob sie sterben wolle. Sie habe dies bejaht. Sie habe ihm die Patiententelefonnummer der Klinik gegeben und in der Folge habe dieser Bernd sie etwa zweimal täglich angerufen. Im Verlauf der Gespräche habe sie ihren Entschluss bekräftigt, auf jeden Fall sterben zu wollen, wobei sie jedoch keine Schmerzen habe erleiden wollen. Der Bernd habe ihr drei Todesarten vorgeschlagen. Möglich sei zunächst, dass er ihr Tabletten gebe und sie anschließend mit einem Strick aufhänge. Weiter könne er sie in einen Wald bringen, nackt ausziehen, ihr die Hände auf dem Rücken fesseln und der Rest ginge ganz schnell. Näher präzisiert habe er dies nicht. Zuletzt habe er vorgeschlagen, sie kopfüber irgendwo aufzuhängen und ihr dann die Kehle durchzuschneiden. Sie habe gesagt, dass sie die erste Variante mit den Tabletten und dem Aufhängen vorziehe, da sie keine Schmerzen wolle. Der Bernd habe noch gesagt, dass er vor ihrem Tod mit ihr Geschlechtsverkehr haben wolle, damit sie sehe, dass sie noch gebraucht und geliebt werde. Er habe immer wieder am Telefon gesagt: „Oh J., meine J., ich liebe dich!“ Sie habe ihn gefragt, ob das Ganze bei ihm in der Wohnung stattfinden würde, was er energisch verneint habe. Das sei ihr komisch vorgekommen und sie habe sich gefragt, ob er auch sich selbst umbringen wolle. Letztlich sei ihr dies jedoch gleichgültig gewesen. Sie habe nur sterben wollen. Zu seinen eigenen Hintergründen habe Bernd nur einmal auf Nachfrage erzählt, dass er Arbeit habe und einsam sei. Von einer Familie habe er nichts berichtet. Ihre Kommunikation habe sich aber auch praktisch nur um das Thema gedreht, dass sie habe sterben wollen. Einmal habe er ihr auch vorgeschlagen, sie könne sich nach seinen Anweisungen selbst mit einem Gürtel in ihrem Bad erhängen. Das habe sie jedoch gleich abgelehnt, da sie sich das nicht zugetraut habe. Sie hätte das alleine nicht geschafft. Auf seine Frage, ob sie noch einen letzten Wunsch hätte, habe sie gesagt, dass sie vielleicht noch ein Eis essen wolle. Er habe gesagt, dass er den Strick schon gekauft habe und man weitere Einzelheiten bei dem Treffen besprechen könne. Er meinte, dass es keine Chance mehr gebe, dass sie wegkomme, wenn sie bei ihm sei. Sie habe auch nicht gewollt, dass er sie gehen lasse, wenn sie ihre Meinung plötzlich geändert hätte und nicht mehr hätte sterben wollen. Bernd habe ihr zugesagt, die Tat in jedem Fall umzusetzen. Das mit dem Geschlechtsverkehr habe er nochmals angesprochen. Er habe sie im Laufe der Gespräche wiederholt gefragt, ob sie sich schon aufs Sterben freue. Es würde nicht mehr lange bis zu ihrem Treffen dauern und sie würde dann von ihm getötet. Bei ihrem Treffen werde sie ihre letzte Zeit bis zu ihrem Tod noch genießen und etwas Spaß haben. Daneben sei die Kommunikation auch per Email gelaufen. Sie habe dem Bernd ihre Email-Adresse gegeben. Seine Adresse habe gelautet auf etwas mit „…“ und „…“. Im Weiteren hätten sie sich darüber ausgetauscht, wie sie zu ihm kommen könne. Er habe gesagt, in … zu wohnen, ohne ihr die genaue Adresse zu nennen. Am Telefon habe er ihr verschiedene Bahnverbindungen genannt. Er habe die Idee gehabt, dass sie sich eine Mitfahrgelegenheit suchen könne. Sie hätten schließlich abgesprochen, dass sie mit dem Zug nach … fahre, sie ihm noch mitteile, wie sie aussehe und er sie dort abhole. Am 05.05.2012 sei sie aus der Psychiatrie entlassen worden. Sie sei entschlossen gewesen, am nächsten Tag den Bernd in … aufzusuchen, wo er sie habe abholen sollen, um ihrem Leben ein Ende zu machen. Sie sei froh gewesen, dass sie dies nicht würde selbst machen müssen. Die Mitfahrgelegenheit habe er da für sie gebucht gehabt. Zunächst sei sie nach Hause zu ihrer Mutter, der Zeugin J., gefahren, um noch einige Sachen zu holen. Sie habe da keinen Sinn mehr in ihrem Leben gesehen. Dort habe sie der Bernd auf dem Festnetzanschluss angerufen, den sie diesem mitgeteilt hätte. Ihre Mutter habe das Gespräch mitbekommen und es sei zum Streit zwischen ihr und ihrer Mutter gekommen. Dabei habe sie ihrer Mutter gesagt, dass ohnehin alles egal sei und dass sie einen gefunden habe, der sie umbringen würde. Darauf habe ihre Mutter die Polizei benachrichtigt, die sie in die Klinik in … eingeliefert habe, wo sie bis zum 21.05.2012 aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses verblieben sei. Daran sei ihre Fahrt nach … gescheitert. Andernfalls wäre sie nämlich gefahren. Sie habe dies zwar einerseits nicht gewollt. Doch habe sie der Bernd so „um den Finger gehabt“. Sie habe keinen Ausweg gewusst. Anschließend sei sie direkt in die JVA … und dann JVA … verlegt worden. In der JVA … habe sie einen Suizidversuch mit Rasierklingen unternommen. Kontakt zu Bernd habe sie in der Klinik und der anschließenden Haft nicht mehr aufnehmen können. Seine aktuelle Email-Adresse kenne sie nicht. Seine Telefonnummer habe er ihr nie gegeben. Die Anrufe seien immer von ihm ausgegangen. Seit dem Vorfall mit den Rasierklingen habe sie keine Suizidversuche mehr unternommen. Es stimme zwar, dass sie bei der Drogenberatung im Jahr 2013 einmal von einem Suizidversuch mit Tabletten auf einer Brücke berichtet habe, doch habe das nicht gestimmt. Sie habe damals zu Hause rausgewollt. Ihr sei die Decke auf den Kopf gefallen. Sie habe unter Leute gewollt und wieder in die ihr bekannte Klinik. Denn sie habe Angst gehabt, dass sie wieder etwas Dummes mache, sollte sie nicht eingewiesen werden. Ihre strafrechtlichen Vorbelastungen rührten aus ihrer Drogensucht her. Es habe sich um Beschaffungskriminalität gehandelt. Seit 2011 nehme sie kein Heroin mehr und nach 2012 sei sie auch nicht mehr mit Methadon substituiert worden. Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Sie hat detailliert und erkennbar erlebnisbasiert die Kontakte mit dem Kommunikationspartner „Bernd“ geschildert. Sie vermochte die Gespräche mit „Bernd“ in ihre damalige Lebenssituation einzuordnen. Zwar ist in der Hauptverhandlung erkennbar geworden, dass die Geschädigte P. den Angeklagten für die Tat verantwortlich macht, ihn also für den „Bernd“ hält, mit dem sie kommunizierte. Ihre Angaben haben hierdurch jedoch keine inhaltliche Veränderung erfahren. Bereits im Jahr 2012 tätigte sie entsprechende Angaben gegenüber dem Vernehmungsbeamten KHK K. im Ermittlungsverfahren. Darüber hinaus schilderte sie die geplante Tat direkt am 06.05.2012 übereinstimmend mit ihren Angaben in der Hauptverhandlung ihrer Mutter, der Zeugin J. (dazu im Folgenden). Überdies unterlag die Geschädigte P. weder zum Zeitpunkt der Tat noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung kognitiven Einschränkungen, die ihre Wahrnehmungs- oder Aussagefähigkeit beeinträchtigten [siehe dazu eingehend unten (4)]. (bb) Emails Die Angaben der Geschädigten werden zunächst durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Emails gestützt. Aus der in der Hauptverhandlung verlesenen Email von ….de vom 28.04.2012 um 18.25 Uhr ist der Zeitpunkt der Anmeldung der Geschädigten im Psychochat ersichtlich. Der Inhalt lautet auszugsweise: „Willkommen beim Psycho-Chat! Um nun die Registrierung als neuer User fortzusetzen, klicken Sie bitte auf den folgenden Link: […]“ Der Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen Email von ….de vom 28.04.2012 um 19.18 Uhr lautet auszugsweise: „Willkommen beim Suizid-Chat! Um nun die Registrierung als neuer User fortzusetzen, klicken Sie bitte auf den folgenden Link: […]“ Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Ausdrucks von http://psycho-chat.mainchat.de/ vom 30.05.2012 ist der Zweck des Chats wie folgt beschrieben: Ein Chat kann den Gang zu Arzt und Therapeut nicht ersetzen, er soll eine Plattform bilden um sich mit Gleichgesinnten und Leidensgenossen auszutauschen. Manches kann triggern und irritieren, dann ist der Chat zumindest zeitweise zu meiden. Ein Chat ist kein Ersatz für reale soziale Kontakte! Aus den weiteren in der Hauptverhandlung verlesenen Emails ist ersichtlich, dass die Geschädigte P. über die Email-Adresse ….de und ihr Gesprächspartner „Bernd“ über die Email-Adresse ….de kommunizierten. Die Emails von letzterer Adresse enthalten im Absender neben der Email-Adresse zudem den Zusatz „…“. Die Kommunikation stellt sich wie folgt dar: Am 02.05.2021 um 13.53 Uhr schrieb Bernd an die Geschädigte: Mail bekommen ? Am 02.05.2021 um 14.08 Uhr schrieb die Geschädigte an Bernd: ja hi hab sie gekriegt.Rufst ddu mich um halb 3 an???. J. Am 02.05.2021 um 14.32 Uhr schrieb Bernd an die Geschädigte: ok melde mich halb drei lösche bitte alle mails von mir dann die gelöschten noch einmal Am 02.05.2021 um 15.23 Uhr schrieb die Geschädigte an Bernd: warte noch immer auf deinen Anruf der eigentlich hätte um halb 3 stattfinden sollte.um halb 4?? Am 02.05.2021 um 19.47 Uhr schrieb Bernd an die Geschädigte: musste leider dringend weg tut mir leid melde mich gegen 20,15 Uhr heute Am 02.05.2021 um 21.17 Uhr schrieb die Geschädigte an Bernd: hi du rufst bitte nochmal um 21uhr 45 an?? Bitte du ich halte mein Wort. Am 03.05.2021 um 4.52 Uhr schrieb Bernd an die Geschädigte: Hat nicht geklappt gestern war mit dem auto untwegsund habe über stunden in einem stau gestanden melde mich heute vormittag gegen 10 Am 03.05.2021 um 13.18 Uhr schrieb die Geschädigte an Bernd: meldest du dich bitte gegen 13 h30.Das mit dem Bild das ih dir schicken sollte das hat leider nun doch nicht funktionirt aber bin net hässlich sondern hübsch Ehrenwort!!!. Am 04.05.2021 um 21.00 Uhr schrieb Bernd an die Geschädigte: Ich hoffe ja sehr dass du morgen herkommst schätzchen Am 04.05.2021 um 22.10 Uhr schrieb Bernd an die Geschädigte: was ist los ich krieg dich auf der nummer deiner mutter nicht Am 05.05.2021 um 9.12 Uhr schrieb die Geschädigte an Bernd: Du i Fahr jetzt Heim i geh unterwegs ins netcaffe oder kannst mich bis > spätestens halb zehn also halbe Std in der Psychiatrie anrufen i komm aufjedenfall dieses werk zu dir Am 05.05.2021 um 18.02 Uhr schrieb Bernd an die Geschädigte: Hallo wo steckst du ich bin jetzt daheim Am 05.05.2021 um 18.05 Uhr schrieb Bernd an die Geschädigte: schreib hier die nummer von dem anderen handy ich freu mich auf dich Am 05.05.2021 um 18.16 Uhr schrieb Bernd an die Geschädigte: hallo wo steckst du bist du schon unterwegs um so besser Am 06.05.2021 um 6.21 Uhr schrieb Bernd an die Geschädigte: >Hallo maus heute ist dein großer Tag, ich will dich sehen es fahren wieder einige ab … in meine gegend . zum Beispiel nach … und … da kannst du dich nähe der Abfahrt … west im dortigen spielcasino internet kaffe aufhalten ist nahe der Abfahrt siehst du schon von weiten, manche Fahrten müssen über das Buchungssystem gebucht werden sofern es nach … . … … … geht wäre das auch interessant dann müßtest du am Rasthof … ajn der A … aussteigen Am 06.05.2021 um 20.48 Uhr schrieb Bernd an die Geschädigte: Leider erreiche ich dich nicht telefonisch nun ja wenn du deine Mails nciht liest und auch nicht ereichbar bist ist das problematisch Am 07.05.2021 um 21.38 Uhr schrieb Bernd an die Geschädigte: Da ich keine Antwort von Dir erhalten habe gehe ich davon aus dass du mich nicht mehr kennenlernen willst ich wünsche Dir für die Zukunft alles Gute Gruß Bernd Am 11.05.2021 um 3.54 Uhr schrieb Bernd an die Geschädigte: warum antwortest du mir nicht wo steckst du wollten wir uns nicht mal treffen wenn du wieder in … bist Der Kontaktabbruch seitens der Geschädigten ab dem 06.05.2012, wie er sich in den Emails widerspiegelt, stimmt mit der Einweisung der Geschädigten in die psychiatrische Klinik am 06.05.2012 überein. Auch im Übrigen steht der Verlauf der Email-Kommunikation im Einklang mit der Aussage der Geschädigten und belegt insbesondere das geplante Treffen. (cc) Angaben der Zeugin J. Die Aussage der Geschädigten ist konstant, wie die glaubhaften Angaben der Zeugin J., der Mutter der Geschädigten P., zeigen. Die Zeugin J. hat angegeben, die Geschädigte sei früher drogenabhängig gewesen. Sie habe sich zur Therapie in … befunden. Wegen Streit mit ihrem Freund sei sie dort jedoch rausgeworfen worden. Anschließend habe sie sich Tabletten gekauft und genommen, um sich umzubringen. Das habe jedoch nicht funktioniert und sie sei deshalb schließlich in die Psychiatrie in … gekommen. Am 05.05.2012 sei sie aus der Therapieeinrichtung entlassen worden. Sie habe das Wochenende noch bei ihr verbringen sollen, bevor sie am 07.05.2012 eine sechsmonatige Haftstrafe in der JVA … wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Beleidigung habe verbüßen sollen. Am Samstag, den 05.05.2012 sei die Geschädigte wie vereinbart bei ihr eingetroffen. Der Geschädigten sei es sehr schlecht gegangen. Sie sei nicht ansprechbar gewesen und wie weggetreten. Sie habe nur geheult. Am Sonntag habe die Geschädigte Methadon genommen und sei danach immer aggressiver geworden. Sie habe gesagt, nichts wert zu sein und nicht mehr zu wollen. Sie wolle so leben wie andere Mädchen auch, doch sei sie hässlich und finde keinen Partner, weshalb sie keinen Sinn mehr in ihrem Leben sehe. Nachmittags habe ein Mann auf ihrem Handy, dem der Zeugin, angerufen und habe die Geschädigte sprechen wollen. Sie habe das Gespräch an die Geschädigte weitergegeben, die sie aggressiv aufgefordert habe, das Zimmer zu verlassen. So habe sie auch reagiert, wenn sie, die Zeugin, zwischendrin einmal in das Zimmer gesehen habe. Als sie die Geschädigte schließlich darauf angesprochen habe, dass etwas nicht stimme, sei die Geschädigte in einen Weinkrampf verfallen und habe ihr die Geschichte mit dem Mann am Telefon anvertraut. Sie habe erzählt, diesen in einem Internet-Suizid-Chat kennengelernt zu haben und dass man sich zusammen umbringen wolle. Der Mann habe ihr verschiedene Möglichkeiten genannt, sich umzubringen. Er habe sie vergewaltigen und ihr dabei das Genick brechen wollen oder sie an den Füßen aufhängen und ihr den Hals durchschneiden oder sie an einer Brücke aufhängen. Auf ihre Nachfrage, ob der Suizid in der Wohnung dieses Mannes stattfinden solle, habe die Geschädigte das verneint. Denn wenn die Polizei käme, gebe das Ärger. Im Laufe des Gesprächs habe die Geschädigte auch erzählt, dass ihr der Mann Mitfahrgelegenheiten für eine Fahrt nach ... rausgesucht habe. Danach sei sie, die Zeugin, völlig fertig gewesen. Die Geschädigte habe wiederholt betont, nicht mehr zu können und nun zu diesem Mann zu fahren. Sie habe angesichts dessen keinen Ausweg mehr gesehen und die Polizei angerufen. Diese habe die Geschädigte nach … in die Psychiatrie gebracht. Der ihr unbekannte Mann habe an dem Sonntag noch mehrfach mit unterdrückter Nummer auf ihrem Handy angerufen. Auf Nachfrage habe er sich als Bernd zu erkennen gegeben. Seinen Fragen, wo die Geschädigte denn sei, sei sie mit Ausflüchten begegnet. Schließlich habe ihr Bernd aufgetragen, der Geschädigten auszurichten, dass der Strick schon bereitliege. In den folgenden zwei bis drei Wochen habe Bernd jeden Abend zwischen 22 und 23 Uhr auf ihrem Handy angerufen und nach der Geschädigten verlangt. Zunächst habe sie ihm Ausreden genannt und sei dann gar nicht mehr ans Telefon gegangen. Schließlich seien keine Anrufe mehr erfolgt. Nach zwei Wochen sei die Geschädigte dort entlassen worden und habe ihre Haftstrafe angetreten. Aktuell nehme die Geschädigte kein Heroin mehr und werde auch nicht mehr mit Methadon substituiert. Die Tat belaste die Geschädigte noch heute. Die Ladung zur Hauptverhandlung habe alles wieder bei ihr hochgebracht. Die Angaben der Zeugin J. sind glaubhaft. Sie berichtete detailliert und nachvollziehbar. Die Schilderung des Sonntags, den 06.05.2021, war von emotionalem Erleben getragen. So brachte sie ihre Verzweiflung über den damaligen Zustand der Geschädigten zum Ausdruck, dass sie selbst auch in Tränen ausgebrochen sei und sich schließlich nicht anders zu helfen wusste, als die Polizei zu benachrichtigen und ihre Tochter einweisen zu lassen. Dadurch wird auch die Einlassung des Angeklagten widerlegt, in der dieser angegeben hat, weder ein Treffpunkt noch eine „besondere Methode“ seien verabredet gewesen. Die vom Angeklagten hierzu gegebene Begründung überzeugt nicht. Dieser hat sich dahin eingelassen, hätte er die Geschädigte P. tatsächlich töten wollen, so hätte er ihrer Mutter sicherlich nicht von dem Strick erzählt, weil dann doch klar gewesen wäre, dass sie ihre Tochter nicht allein rauslassen würde. Der unter verdeckter Nummer anrufende Angeklagte hat sich zum einen sicher gefühlt. Zum anderen durchschaute der Angeklagte die Ausflüchte der Zeugin J. und reagierte mit einer provokanten Bemerkung. (dd) Angaben des Vernehmungsbeamten Die Angaben der Geschädigten P. und der Zeugin J. sind konstant. Der Vernehmungsbeamte, der Zeuge KHK K., hat glaubhaft die Angaben der Geschädigten gemäß dem Vernehmungsprotokoll vom 12.07.2012 aus dem Ermittlungsverfahren bestätigt. Er habe die Geschädigte in der JVA … vernommen. Psychische Auffälligkeiten seien ihm nicht erinnerlich. Solche hätte er notiert, hätten sie vorgelegen. Die Geschädigte habe frei berichtet. Die Vernehmung habe er auf Tonträger aufgezeichnet. Anschließend habe er noch am selben Tag die Mutter der Geschädigten, die Zeugin J., vernommen, wobei diese die Angaben gemäß dem Vernehmungsprotokoll vom 12.07.2012 getätigt habe. Auch dort habe er die Angaben auf Band diktiert. Die Aussage der Geschädigten P. ist konstant. So schilderte sie sowohl gegenüber dem Vernehmungsbeamten KOK K. als auch in der Hauptverhandlung wesentliche Teile ihrer Kontakte mit der Person Bernd mit denselben Details wie gegenüber ihrer Mutter. Der Zeugin J. erzählte sie ebenfalls, dass mit Bernd verschiedene Tötungsvarianten durchgesprochen worden seien, die sich um das Erhängen oder Aufhängen drehten. Auch gab sie an, dass das Ganze nicht in der Wohnung von Bernd stattfinden sollte. Zuletzt erwähnte sie gegenüber ihrer Mutter ebenfalls, dass Bernd ihr verschiedene Mitfahrgelegenheiten nach ... rausgesucht hat. (ee) Angaben der Betreuerin B. Der Kern der Angaben der Geschädigten P. wird durch die Aussage der Zeugin B. gestützt. Diese hat angegeben, seit 2010 die Betreuerin der Geschädigten P. zu sein. Sie sei umfassend bestellt, u. a. für die Aufgabenkreise der Gesundheitsfürsorge, vermögensrechtliche Angelegenheiten und Wohnungsangelegenheiten. Anlass ihrer Bestellung sei gewesen, dass die Geschädigte damals obdachlos gewesen sei und psychisch erkrankt gewesen sei. In den ersten etwa drei Jahren der Betreuung habe sie die Geschädigte als Borderlineerkrankte eingeschätzt, wie sie im Buche stehe. Sie habe damals zwei Gesichter gehabt. Einerseits sei sie völlig durchgeknallt und hibbelig gewesen und andererseits total am Boden. Sie sei haltlos gewesen. Sie wisse, dass die Geschädigte im Jahr 2012 verschiedentlich in Kliniken gewesen sei. Sie habe sie da nicht persönlich gesehen, jedoch mit ihr telefoniert, als sie in der Klinik in ... gewesen sei. In der Vergangenheit habe es zwei Suizidversuche gegeben, von denen sie sicher wisse. Einmal den Vorfall in der Klinik, als die Geschädigte Tabletten genommen habe und einmal den Vorfall in der JVA, als die Geschädigte Rasierklingen geschluckt habe. Gerüchteweise habe es noch einen dritten Versuch gegeben mit Tabletten, bei dem die Geschädigte von einer Brücke habe springen wollen. Davon habe sie, die Betreuerin, allerdings nur informell von einer Mitarbeiterin der Drogenberatung gehört. Vom hiesigen Tatvorwurf habe sie durch die Polizei erfahren. Die Geschädigte habe ihr anlässlich der Ladung zur hiesigen Hauptverhandlung in groben Zügen den Anlass erklärt. Diese habe gesagt, der Bernd habe ihr damals eine Fahrt nach ... organisiert. Sie hätten sich zum gemeinsamen Suizid treffen wollen. Es sei vereinbart gewesen, dass sie dabei keine Schmerzen hätte erleiden sollen. Vorher hätten sie Sex haben wollen. Mittlerweile habe sich die Geschädigte stabilisiert. Sie habe geheiratet und lebe mit ihrem Mann in einer eigenen Wohnung. Sie werde alle vier bis sechs Wochen ambulant von einem Psychiater betreut. Sie sei mit Medikamenten aus ihrer Sicht gut eingestellt. Die Angaben der Zeugin B. sind glaubhaft. Zum einen deckt sich ihre Schilderung des Krankheitsverlaufes mit den vom Sachverständigen ausgewerteten Krankenunterlagen [siehe dazu unten (4)], wenn auch die Zeugin nachvollziehbarerweise nicht mehr die Daten der einzelnen Klinikaufenthalte wiederzugeben vermochte. Zum anderen hat sie die ihr von der Geschädigten mitgeteilte knappe Darstellung der Ereignisse um den 06.05.2012 herum im Einklang mit den Angaben der Geschädigten in der Hauptverhandlung als auch im Ermittlungsverfahren geschildert. (ff) Identifikation Es war auch der Angeklagte, der die vorbeschriebene Kommunikation mit der Geschädigten führte. Zunächst hat der Angeklagte selbst bereits im Ermittlungsverfahren eingeräumt, mit einer Person namens J. H. Kontakt gehabt zu haben. Die Geschädigte P. hieß früher H.. Darüber hinaus hat er auch in der Hauptverhandlung angegeben, die Geschädigte H. über das Internet kennengelernt zu haben und mit ihr hauptsächlich telefoniert, mitunter auch per Chat oder Email kommuniziert zu haben. Gestützt wird dies durch die glaubhaften Angaben der Zeuginnen KHK’in K. und E. sowie durch den Umstand, dass sich die Tatschilderung der Geschädigten P. in ein Muster anderer vergleichbarer Fälle einfügt. Im Einzelnen: Die Zeugin KHK’in K. hat sich zur Identifikation des Angeklagten geäußert. So hat sie angegeben, im April 2016 hätten die Ermittlungen begonnen, nachdem Herr K. von RTL mitgeteilt habe, dass die Geschädigte aus dem Gießener Verfahren, Frau R., auf dem Weg nach … sei, um „Heimu“ zu treffen. Dies habe schließlich zu der Verurteilung durch das Landgericht Gießen im Jahr 2017 geführt. Zur Funktionsweise des Hoffnungsschimmer-Forums, über das auch die Geschädigte W. Kontakt zum Angeklagten gehabt habe, könne sie sagen, dass man sich dort mit Email-Adresse und Nicknamen anmelde. Die Kommunikation in dem Forum sei öffentlich dergestalt, dass die Forumsleitung Einblick nehmen könne. Zweck sei, sich über psychische Probleme auszutauschen. Der Angeklagte sei dort als Heimu 7766 aufgetreten und sei mit der Emailadresse ….de angemeldet gewesen. Aus den von der Zeugin E. übermittelten Daten wisse sie, dass insgesamt 65 Personen mit Heimu über das Forum in Kontakt gestanden hätten. Darunter befänden sich die Geschädigten R. und K. sowie zwei Accounts von RTL. Um die restlichen 61 zu ermitteln, habe man diese über die Emailadressen bzw. das Forum kontaktiert. 17 hätten sich zurückgemeldet, die überwiegend mitteilten, den Kontakt zu Heimu schnell abgebrochen zu haben, da dieser sie penetrant zum Suizid gedrängt habe. Die Geschädigte W. habe sich über die Polizei in … gemeldet. Aus einer Abfrage der IP-Adresse des Nutzers Heimu sei der Angeklagte ermittelt worden. Ihm seien denn auch die Usernamen „isch“, „isch_Seifert“, „Isch“, „Seifert“ und „salesman220“ für Skype bzw. mainchat.de zuzuordnen. Die Kommunikation sei mit allen Kontakten ähnlich abgelaufen. Insbesondere habe der Angeklagte unter obigen Nutzernamen immer wieder nach dem Druck auf einer Skala von 1-10 gesprochen. In Übereinstimmung hiermit hat die Zeugin E., die damals leitende Mitarbeiterin des Hoffnungsschimmer-Forums, angegeben, zur Registrierung in dem Forum seien die Angabe von Emailadresse und Nickname erforderlich gewesen. Die Kommunikation der Nutzer über die Seite sei für die Leitung einsehbar, was die Nutzer aus den AGB wüssten. Heimu sei seit dem 19.07.2015 bei dem Hoffnungsschimmer-Forum angemeldet gewesen. Über die Geschädigte R. aus dem Gießener Verfahren sei man auf Heimu aufmerksam geworden. Man habe dann feststellen können, dass dessen Kommunikation mit anderen Mitgliedern regelmäßig so verlaufen sei, dass er Treffen vorgeschlagen habe, eine Kommunikation außerhalb des Forums angeregt habe, Fragen nach der Suizidalität und dem Druck gestellt habe und immer wieder zum Suizidwunsch nachgefragt habe. Die Tatschilderung der Geschädigten P. wird auch dadurch gestützt, dass sie sich in ein Muster anderer vergleichbarer Fälle einfügt. So sind zunächst die bereits dargestellten Vorstrafen des Angeklagten zu betrachten, die wesentliche Parallelen zu dem vorliegenden Fall aufweisen: Der Verurteilung des Amtsgerichts Gießen aus dem Jahr 1987 lag ein Sachverhalt zugrunde, der zahlreiche Parallelen zu dem vorliegenden aufweist. Die dort abgeurteilte Tat vom 02./03.05.1987 zeichnete sich durch ein sehr ähnliches Szenario aus. Tatort war auch dort ein Waldstück, in dem das Tatopfer weitab von anderen Menschen abgesondert war. Der Angeklagte fesselte auch dort der Geschädigten die Hände auf dem Rücken mit dem Unterschied jedoch, dass er dies unter Anwendung von Gewalt tat. Anschließend fingierte er ein Erhängungsszenario, indem er der dortigen Geschädigten ein zu einer Schlinge gebundenes Abschleppseil um den Hals legte und das andere Ende über einen Ast warf. Während er die Geschädigte mit einem Arm in der Luft hielt, zog er mit der anderen das Seil so straff, dass die Geschädigte Druck am Hals verspürte. Dazu äußerte er, dass das Genick kaputtgehe, wenn er sie fallen lasse, das sei kurz und schmerzlos. Auch forderte er die dortige Geschädigte auf, ein Plädoyer zu ihrer Verteidigung zu halten. Vor ihr befriedigte er sich selbst. Der dortige Tatablauf zeichnet sich durch ein sehr ähnliches Szenario aus wie die vorliegende Tat. In beiden Fällen ging es dem Angeklagten um ein Erhängungsszenario, bei dem er der Richter über Leben und Tod sein wollte. Die ihm aufgrund der Fesselung vollständig ausgelieferten Geschädigten, erregten ihn sexuell. Auch stellte er jeweils das Erhängen als schmerzlos dar. Vergleichbare Parallelen zeigen sich zwischen der vorliegenden Tat und derjenigen, die durch das Landgericht Paderborn im Jahr 2008 abgeurteilt wurde. Dort überredete der Angeklagte die dortige, an einer Borderline-Störung leidende Geschädigte zu einer Erhängungssimulation. Er hatte diese in einem Internetchatroom kennen gelernt. Die Geschädigte gab dem Angeklagten ihre Handynummer, wohingegen der Angeklagte seine Nummer für sich behielt. Die Tat fand im Unterschied zu dem vorangegangenen Fall in der Wohnung der Geschädigten und nicht im Wald statt. Verabredet wurde die Simulation einer Hinrichtung durch Erhängen, wobei das „Urteil“ nicht vollstreckt werden sollte. Auch dort fesselte er der Geschädigten die Hände auf dem Rücken und nutzte ein Abschleppseil als Strick. In Wesentlichen Details ähnelt die vorliegende Tat derjenigen aus dem April 2016, die das Landgericht Gießen Anfang 2017 aburteilte. Dort schlug der Angeklagte ebenfalls als Tötungsvariante einen Genickbruch unter Betäubung mit Tabletten vor. Die dortige Geschädigte R. sollte ihn in … mit der Bahn aufsuchen. Dazu hatte er ihr auch dort eine Zugverbindung von … aus, wo sich die dortige Geschädigte aufhielt, herausgesucht. Er wollte sie am Bahnhof in … mit seinem Auto abholen und in ein Waldstück fahren. Dort hätte sie sich nackt ausziehen sollen. Anschließend hätte er ihr die Hände auf dem Rücken verbunden. Die Strangulation hätte mit einem Gürtel an einem Galgen stattfinden sollen. Über den Zeitpunkt ihres Erhängens hätte der Angeklagte entschieden. Vorher hatte er ihr noch einen guten Orgasmus verschaffen wollen. Alle wesentlichen Tatmodalitäten jener Tat entsprechen denen der vorliegend abzuurteilenden. Der einzige auffällige Unterschied besteht darin, dass der Angeklagte in dem vom LG Gießen abgeurteilten Fall der dortigen Geschädigten seine Handynummer offenbarte. Da aber in beiden Fällen die Tatplanung einschließlich der Anreise der Geschädigten, einem Waldstück als Tatort und dem Ablauf der Tötung sich in den wesentlichen Details gleichen, bestehen keine durchgreifenden Zweifel, dass der Angeklagte auch vorliegend der Kommunikationspartner war. Hinzu kommen weitere wesensgleiche, nicht abgeurteilte Vorfälle, die die Zeugen S. und POK K. geschildert haben: Die Zeugin S. hat bekundet, Anfang 2012 häufig an Suizid gedacht zu haben. Auf sorgenchat.de habe sie den Angeklagten, genannt Bruno, kennen gelernt. Etwa einen Monat habe sie mit ihm über ihre Suizidgedanken gechattet. Sie habe sich bei ihm „auskotzen“ können. Für sie sei es da nur um Suizid gegangen. Sie habe nicht weiterleben wollen. Später habe er sie davon abbringen wollen. Zwar habe er auch mal gesagt, dass er ihr beim Suizid helfen würde, das habe sie jedoch nicht geglaubt. Sie habe gedacht, er sage das nur, damit sie nicht den Kontakt mit ihm abbreche. Schließlich hätten sie auch telefoniert. Sie hätten sich mehrere Male spontan getroffen. Beim ersten Mal habe er sie in … am Bahnhof abgeholt. Es sei angedacht gewesen, dass er ihr beim Suizid helfe. Er habe sie im Wald mit einem Seil an einem Baum erhängen sollen. Sexuelles sei nicht abgesprochen gewesen. Sie seien dann auch zu zweit in den Wald gefahren. Sie gehe davon aus, dass der Angeklagte die notwendigen Utensilien in seinem Wagen dabei gehabt habe. Er habe sie aufgefordert, sich auszuziehen, da es doch egal sei, wenn sie sterbe. Das habe sie aus Scham abgelehnt und sei in Tränen ausgebrochen. Er habe sie in den Arm genommen und ihr gesagt, dass sie doch noch leben wolle und zu ihrem Onkel nach … gefahren. Ein Rollenspiel habe es nicht gegeben. Später habe er sie zu sich nach Hause mitgenommen und ihr seine Frau und Tochter vorgestellt. Sie habe dann sogar etwa ein Jahr bei dem Angeklagten gelebt. Sie sei in die Familie integriert gewesen und habe eine enge Beziehung zu der Tochter des Angeklagten aufgebaut. Für diese sei sie eine Art ältere Schwester gewesen. Irgendwann habe sie sich jedoch mit der Ehefrau des Angeklagten nicht mehr verstanden und sei ausgezogen. Mittlerweile bestehe kein Kontakt mehr. Schließlich habe er ihr einmal eine psychiatrische Klinik in … genannt und sie angehalten, sich dort anzumelden. Das habe sie getan und er habe sie dort hingefahren. Insgesamt habe er ihr sehr geholfen. Er habe gesagt, dass er sich berufen fühle zu helfen und dass er das auch schon in der Vergangenheit gemacht habe. Sie habe ihn als eine Art Ersatzvater gesehen. Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Sie vermochte detailreich ihre Beziehung zu dem Angeklagten zu berichten. Ihre Schilderung hebt sich einerseits in ihrer teils positiven Beschreibung des Angeklagten von denen anderer Zeuginnen ab, zeigt andererseits indes auch Parallelen in der Darstellung des Erhängungsszenarios mit einem Strick im Wald. Weitere Parallelen zeigen sich in der in der Hauptverhandlung verlesenen Email von „A. K.“ mit der Emailadresse ….de vom 10.01.2010 um 14.37 Uhr an die Zeugin S.. Diese hat folgenden Inhalt: „Ja, ich bin heut veil am PC weil ich arbeite ja damit. Schreib mir doch mal deine handy nummer dann rufe ich dich mal an. Wieviel Möbel hast du denn. VIlt fällt mir dazu was ein . Un der Arge würdeich echt dampf machen dass du zwar in der wohnung wohnst deine Möbel aber noch in der alten sind du die dringend bracuchst und die Kohle für den Transport locker machen sollen. Wie geht es dir denn jetzt im moment gerade ? Psychsich meine ich . Lass uns doch mal telen. Ich habe nen kleinen Autoanhänger 2,20m lang 1,53m breit mit 1,60 Innenhöhe da kriegt man schon was dauf evtl. Und wir haben ne Sped in der Familie mit vielen LKW vllt läßt sich da was drehen . Gruß a." Diese Email deutet auf den Angeklagten hin. Abgesehen davon, dass erneut eine GMX-Adresse verwendet wurde, spricht der Absender „A. K.“ von einer Spedition in seiner Familie, was an den Chatverkehr mit der Geschädigten R. erinnert, in dem er erwähnte, in einer Spedition zu arbeiten (Verfahren des LG Gießen; siehe oben I. 2. c). Hinzu kommt die aus den bereits geschilderten Vorfällen bekannte Frage nach der aktuellen psychischen Verfassung, die unvermittelt und ohne konkret erkennbaren Anlass in die Kommunikation eingeflochten wird. Der Zeuge POK K. hat bekundet, der Angeklagte sei polizeilich auf dem illegalen Straßenstrich in ... am 24.09.2013 gegen 22.30 Uhr beobachtet worden. Grund sei gewesen, dass er als Sexualstraftäter bekannt gewesen sei. Erst 2012 sei ein Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Mordes zur Befriedigung des Geschlechtstriebes geführt worden. Die mittlerweile verstorbene Frau P. habe auf dem Straßenstrich als Gelegenheitsprostituierte gearbeitet. Der Angeklagte und Frau P. seien aufgefallen, als sie im Bahnhofsviertel zum …-Casino gegangen seien und anschließend in das … Casino. Schließlich seien beide zum Fahrzeug des Angeklagten in der …straße gegangen. Als sie dort angekommen seien, habe er, der Zeuge, beide angesprochen und eine Personenkontrolle durchgeführt. Frau P. sei, ohne die Vergangenheit des Angeklagten ausdrücklich anzusprechen, vermittelt worden, dass es nicht ratsam sei, mit dem Angeklagten, wie von dieser geäußert, mitzufahren. Frau P. sei daraufhin zu ihnen ins Auto gestiegen unter dem Vorwand, dass sie zur Polizei mitmüsse. Der Angeklagte habe dies mit einem Murren akzeptiert. Auf dem Weg in der Polizeistreife zu ihrer Wohnung habe Frau P. von sich aus angegeben, dass sie den Angeklagten seit zwei Jahren kenne und dieser auf „abartige Sachen“ stehe. So habe er sie vor zwei Jahren im Bahnhofsgebiet kennen gelernt und mit ihr gegen Geld ein sexuelles Rollenspiel vereinbart. Man sei außerhalb der Stadt … in ein abgelegenes Waldgebiet gefahren. Dort habe sie sich ausziehen sollen und der Angeklagte habe sie mit den Händen berührt und sie dann mit beiden Händen mittels von ihm mitgebrachten Handfesseln auf dem Rücken gefesselt. Gewalt habe er nicht angewendet. Hintergrund des Rollenspiels sei es gewesen, dass der Angeklagte sich als Richter verstanden habe und er Frau P. in spielerischer Weise zum Tod durch Erhängen verurteilt habe. Dies habe ihn sexuell erregt. Sie habe sich in der Folge auf einen Eimer gestellt. Dieser sei unter einem hervorstehenden Ast platziert und um diesen Ast wiederum ein Seil mit einer Schlinge gelegt worden. Sie habe Angst bekommen und es sei ihr gelungen, sich aus der Handfessel zu befreien. Der Angeklagte habe sie nicht gehindert. Nach diesem Abbruch habe er sie in der Folgezeit immer wieder zu kontaktieren versucht, was sie jedoch ignoriert habe. Weiter habe Frau P. erklärt, dass es auch an diesem Tag wieder um ein solches Szenario gegangen sei. Sie hätten verabredet dies in ihrer Wohnung durchzuführen. Dabei habe sich der Angeklagte jedoch vorbehalten, erneut ein Waldgebiet aufzusuchen, sollte die Wohnung nicht seinen Vorstellungen entsprechen. Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Die Schilderung weist zahlreiche Parallelen zu den anderen bekannten Fällen auf. Auch ging es wieder um ein Erhängungsszenario, das vorzugsweise in einem Waldgebiet ausgeführt werden sollte. (gg) Motivlage und Schuldfähigkeit Der Angeklagte wirkte wie beschrieben im Laufe der elektronischen und telefonischen Kommunikation auf die Geschädigte P. ein, um im Rahmen der verabredeten Erhängung geschlechtliche Befriedigung zu erlangen. Dass bei dem Angeklagten ein sexueller Sadismus vorliegt und auch zum Zeitpunkt der Taten bereits vorlag, er aber gleichwohl zu keinem Zeitpunkt in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist, hat die Kammer in eigener Würdigung unter Berücksichtigung der Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. G. festgestellt. So hat der Sachverständige Dr. G., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, forensische Psychiatrie, der bereits das psychiatrische Sachverständigengutachten in dem Verfahren vor dem Landgericht Gießen in den Jahren 2016/2017 erstattet hatte, seine dort geäußerte Einschätzung vorliegend bestätigt gesehen. Er hat angegeben, sein Gutachten auf Basis seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung, der Kenntnis der Verfahrensakten sowie einer psychiatrischen Exploration des Angeklagten in insgesamt sechs Sitzungen im Zeitraum vom 13.06.2016 bis zum 17.12.2016 mit einer Gesamtdauer von etwa achteinhalb Stunden zu erstatten. Diese Exploration hätte noch im Zuge des Verfahrens vor dem Landgericht Gießen stattgefunden. In dem vorliegenden Verfahren habe sich der Angeklagte einer erneuten Exploration verweigert. Unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklung des Angeklagten hat der Sachverständige Dr. G. ausgeführt, am 11.07.1988 habe anlässlich des Verfahrens der Staatsanwaltschaft Gießen zum Aktenzeichen 6 Js 79570/87, der Sachverständige Dr. med. N., PKH …, ein Sachverständigengutachten über den Angeklagten erstattet. Es sei dem Angeklagten dort Vergewaltigung und sexuelle Nötigung in der Nacht vom 02.05. zum 03.05.1987 vorgeworfen worden, wobei er die existenziellen Ängste einer gegen ihren Willen zu diversen Praktiken gezwungenen Frau alleine zum Zwecke der Befriedigung sexueller Bedürfnisse habe dienen lassen. Erstinstanzlich habe man noch recht pauschal angenommen, der Angeklagte habe unter einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit gelitten, da er unter einer krankhaft seelischen Störung, die auf einer sexuellen Fehlentwicklung beruhe, leide. Hierdurch sei die Einsichtsfähigkeit „erheblich vermindert“ worden. Letztlich habe dann der Sachverständige Dr. N. erst in der Berufungsinstanz ein Gutachten erstattet. In der dort festgestellten Biografie sei beschrieben worden, dass sich der Angeklagte häufig unzutreffend als werdender Arzt und seinen Vater als Medizinprofessor beschrieben habe, obwohl sein Vater Bundesbahnobersekretär gewesen sei und er selbst auch kein werdender Arzt. Im Übrigen sei die Biografie so erfasst worden, wie sie der Angeklagte auch hier mitgeteilt habe. Der dortige Sachverständige Dr. N. habe angenommen, dass der Angeklagte in der frühkindlichen Entwicklung gestört worden sei durch allgemeine Vernachlässigung und Liebesentzug seitens der Mutter und durch Prügel und sonstige Bestrafungen seitens des Vaters. Dadurch sei das Lustgefühl und Luststreben an solche Erlebnisse fixiert worden. Der Angeklagte habe sich damals vom 06.06. bis zum 16.06.1988 in stationärer psychiatrischer Beobachtung befunden. Der Sachverständige Dr. N. habe die Frage der Einsichtsfähigkeit im Berufungsverfahren so eingeschätzt, dass in dem. Verlauf der Szene während der Exekution für Sekunden oder Sekundenbruchteile eine psychische Ausnahmesituation stattgefunden hätte, bei der eine extreme Spannung und Gefühlsstauung vorhanden gewesen sei, die die Handlungsfreiheit des Angeklagten eingeschränkt habe und seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, erheblich vermindert habe. Letztlich sei er zu demselben Ergebnis gekommen, wie das Amtsgericht zuvor ohne gutachterlichen Beistand. Er habe damals dem Gericht vorgeschlagen, von verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB auszugehen. Der Angeklagte habe für seine sexuelle Deviation eine Reihe von Ritualen beschrieben, die das Geschehen zu einer gut trainierten, eingeübten Dramaturgie entwickeln ließen. Der Sachverständige Dr. N. habe aus früheren Gerichtsakten Beweis- oder Anknüpfungspunkte dafür gesehen, dass die Deviation des Angeklagten schon seit mehreren Jahren existiere und dass eine gewisse Progredienz stattgefunden habe. Wiederholungsgefahr sei damals nicht ausgeschlossen worden. Der Sachverständige habe damals angenommen, dass die Wiederholungsgefahr nur so lange existieren werde, so lange keine geeignete Therapie stattgefunden habe. Allerdings habe er weder einen Leidensdruck noch eine Therapiemotivation bei dem Angeklagten gesehen, obwohl er als Sachverständiger die Therapie in einer langjährigen Psychotherapie als notwendig angesehen habe. Damals habe der Sachverständige Dr. N. die notwendige Therapie zeitlich als „jahrelang“ definiert. Der Dipl. Psychologe B. K. habe damals am 15.07.1988 ein Psychologisches Zusatzgutachten erstellt. Außer in seinem Sexualverhalten habe sich der Angeklagte als normalen Menschen beschrieben. Er habe eine übersteigerte Sexualität, zwei- bis dreimaliger Geschlechtsverkehr pro Woche reiche ihm nicht aus. Er komme schneller zum Orgasmus, wenn die Partnerin gefesselt sei. Er brauche diese Art des Vorspiels jedoch nicht, um überhaupt einen Orgasmus zu bekommen. Gewalt lehne er in diesem Zusammenhang ab, da das immer mit der Partnerin vorher vereinbart wäre. Es bestehe kein genuiner Leidensdruck. Der Psychologe K. habe die vorgetragenen Wünsche des Angeklagten nach einer Therapie so eingeordnet, dass diese vor dem Hintergrund der Hoffnung stünden, dadurch ein milderes Urteil oder sogar Haftverschonung zu bekommen. Es sei dort ein Intelligenzquotient von 91 festgestellt worden, was einer leicht unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit gleichkomme. In diesem Test habe sich der Angeklagte als eher gefügig, aggressionsunfähig, geduldig mit Unterordnungstendenz beschrieben. Hinsichtlich seiner Grundstimmung sei er eher depressiv, häufig bedrückt und stark zur Selbstreflexion neigend. In seiner sozialen Kompetenz erlebt er sich als fantasiebegabt und als jemand, der sich mit anderen messen könne. Er könne viel Liebe geben und in Beziehungen zuverlässig sein. Der Psychologe Dipl. Psych. K. habe weiter beschrieben, dass sich der Angeklagte mit dieser Selbsteinschätzung nach dessen Eindruck in völlig unkritischer Weise maßlos überschätzt habe. Diagnostisch habe der Psychologe eine neurotische Persönlichkeitsentwicklung mit einer perversen, sadistisch gefärbten Sexualität beschrieben. Die perverse Sexualität sei von dem Angeklagten aber nicht als problematisch erlebt worden. Der Sachverständige Dr. G. hat weiter ausgeführt, dass er auch das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. C. vom 11.11.1991 für seine Begutachtung herangezogen habe. Dieses Gutachten sei von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg für die Frage eingeholt worden, ob die Unterbringung für erledigt erklärt werde. Hintergrund der Erstellung des Gutachtens sei die Frage gewesen, ob die Therapie an der Gemeingefährlichkeit des Angeklagten und damaligen Verurteilten etwas ändern könne. Man sei wohl zunächst davon ausgegangen, der Angeklagte werde sich zur Mitarbeit in seiner Therapie bereitfinden und er könne mit psychotherapeutischer Hilfe einen Beitrag zur Verminderung seiner Gemeingefährlichkeit leisten: Zweifel an der psychiatrischen Grundlage der Unterbringungsanordnung seien deshalb zurückgestellt worden. Ab Sommer 1990 sei dann in der Klinik schon wieder festgestellt worden, dass der Angeklagte mit keinem der verschiedensten therapeutischen Ansätze zu erreichen gewesen sei. Der Sachverständige Prof. Dr. C. sei dann in dem Gutachten zu dem Schluss gekommen, dass die Fähigkeiten des Angeklagten, seine Taten entsprechend seinem Wissen, dass sie unrecht seien, zu unterlassen, mit Sicherheit nicht erheblich vermindert gewesen sei. Die schwere psychische Abnormität des Verurteilten führe nicht zu einer Einschränkung seiner Willens- und Handlungsfähigkeit. Es läge zwar eine schwere seelische Abartigkeit vor, die aber die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht berühre. Es sei mit Sicherheit auszuschließen, dass es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, auch nur in Sekunden oder Sekundenbruchteilen, gekommen sei. Der Sachverständige Prof. Dr. C. habe ausgeführt, dass die Handlungen des Angeklagten nicht ich-dyston gewesen seien (in rauschhafter Ich-Fremdheit), die Taten seien im Gegenteil ich-synton erlebt worden. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte weitere Straftaten begehen werde, sei damals als hoch angesetzt worden. Die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten sei als sexueller Sadismus diagnostiziert worden und bliebe auch 1991 weiter bestehen. Der Angeklagte habe weder Reue über das seinem Opfer zugefügte Leid empfunden, noch habe er das Bedürfnis empfunden, an seiner Perversion etwas zu ändern. Der Sachverständige Prof. Dr. C. habe damals die Krankenakte der Klinik für forensische Psychiatrie … eingesehen und festgestellt, dass der Angeklagte dort unmittelbar angegeben habe, es bestünde keine Therapienotwendigkeit. Weiter habe er angegeben, er habe in dem Vorgutachten bei Dr. N. und dem Psychologen etwas dick aufgetragen. In mehreren Zusammenhängen habe er da die Unwahrheit gesagt, auch bei der testpsychologischen Untersuchung habe er seine Intelligenz nach unten manipuliert. Er habe die Angst der Frau in der damals verfahrensgegenständlichen Tat ausgenutzt, sie hätte wohl alles gemacht, was er gewollt habe. Diese Angst der Frau habe ihn besonders angeregt. Er habe sich niemals handlungsunfähig gefühlt. Es sei im Zuge dessen auch ein IQ von 114 gemessen worden; ein gänzlich anderes Ergebnis als in dem Zusatzgutachten von Dr. N.. Der Sachverständige Prof. Dr. C. habe weiter ausgeführt, dass er eine sekundenlange oder einen Bruchteil einer Sekunde andauernde erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei einem sich über Stunden hinziehenden Tatablauf für nicht nachvollziehbar halte. Der Angeklagte leide vielmehr an einer ich-syntonen-Ausprägungsform der sadistischen Perversion, die außerordentlich schwer zu behandeln sei. Nur sehr selten stehe eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit auch nur in Diskussionen. Schließlich hat der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. G. auch das am 13.11.2007 von dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. H. S. aus … erstattete gerichtspsychiatrische Gutachten über den Angeklagten ausgewertet. Es sei dem Angeklagten damals vorgeworfen worden, dass er der Zeugin D. M., die unter einer Borderline-Störung gelitten habe, eine Schlinge um den Hals gelegt habe und die Schlinge so lange zugezogen habe, bis die Zeugin bewusstlos geworden sei. Der Sachverständige Dr. S. sei in seinem Gutachten zu der diagnostischen Einschätzung gelangt, dass keine umschriebene Persönlichkeitsstörung vorliege. Er habe die narzisstische Seite diskutiert und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass noch keine narzisstische Persönlichkeitsstörung vorgelegen habe. Es habe in der Kindheit des Angeklagten erhebliche Defizite gegeben, die narzisstische Komponente werde im weiteren Entwicklungsverlauf sexualisiert und stelle eine perverse Plombe dar, die die Persönlichkeit stabilisiere. Insgesamt sei er zu einer Akzentuierung der Persönlichkeit gekommen. Er habe aber die Voraussetzungen für die Diagnose einer Störung der Sexualpräferenz im Sinne eines sexuellen Sadomasochismus als gegeben angesehen. Er sei zu dem Schluss gekommen, dass diese Störung keine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit und schon gar keine der Einsichtsfähigkeit mit sich bringe. Letztlich hat der Sachverständige Dr. G. zu den Vorbegutachtungen noch hinzugefügt, dass in verschiedenen Stellungnahmen der Klinik … anlässlich der von dem Landgericht Gießen angeordneten Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus das Ergebnis mitgeteilt worden sei, dass nach wie vor von einer Gefährlichkeit auszugehen sei und dass der Angeklagte nicht psychotherapeutisch behandelbar sei. Der Sachverständige Dr. G. ist bei der Begutachtung des Angeklagten hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Taten zu dem Ergebnis gekommen, dass es keine Hinweise für eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis oder für eine hirnorganischeBeeinträchtigung gebe. Die Intelligenz des Angeklagten sei eher überdurchschnittlich. Zwar sei sie im psychologischen Zusatzgutachten durch den Sachverständigen Dr. N. damals mit einem IQ von nur 91 beurteilt worden. Im Nachhinein habe der Angeklagte jedoch selbst davon gesprochen, dass er das Gutachten und auch die Testdiagnostik manipuliert habe, um zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit und einer milderen Strafe beziehungsweise sogar zur Haftverschonung zu kommen. In einer späteren Intelligenzdiagnostik durch den Sachverständigen Dr. S. sei dieser auch zu einem IQ von 114 gekommen, der einer leicht überdurchschnittlichen Intelligenz entspreche und nach dem klinischen Eindruck des Sachverständigen Dr. G. auch deutlich eher der Realität entspreche als der erste. Ohnehin sei mit beiden Werten das Eingangskriterium eines Schwachsinns auszuschließen. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung scheide ebenso aus. Nach dem Eindruck des Sachverständigen Dr. G. ist von einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen, ohne dass das Vollbild einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung nach den beiden psychiatrischen Manualen ICD-10 und DSM-V vorliegt. Es sei des Weiteren die in den Vorgutachten und in … festgestellte Diagnose eines sexuellen Sadismus zu bestätigen. Entsprechend habe bereits der Sachverständige Dr. S. eine sadomasochistische Störung festgestellt und dabei auf ICD-10 (Internationale Klassifikation psychischer Störungen in der 10. Version der Weltgesundheitsorganisation) rekurriert. Dort seien die beiden Pole dieser Ausrichtung gemeinsam in einer Diagnose zusammengefasst, weil man davon ausgehe, dass sie dieselbe Ursache hätten und ferner berücksichtige, dass es viele Betroffene gebe, bei denen zwischen den beiden Polen hin und her gewechselt werde und nicht nur ausschließlich masochistische oder ausschließlich sadistische Impulse zum Tragen kämen. Innerhalb dieser Diagnose vermochte der Sachverständige Dr. G. nach Kenntnis der einschlägigen wissenschaftlichen Literatur allerdings durchaus zu differenzieren. Er meine, dass die Vermischung der beiden Pole nicht zu einer einheitlichen Diagnose führe, sondern dem diagnostischen und statistischen Manual psychischer Störung zu folgen sei, in dem diese beiden Diagnosen der sadistischen und der masochistischen Störung getrennt zu betrachten seien. Dies sei vor allen Dingen dann wichtig, wenn es, wie hier, kein Wechseln zwischen beiden Polen gebe und wenn ausschließlich sadistische Störungen und Fantasien eine Rolle spielten. Insofern schreibe er die Diagnose eines sexuellen Sadismus in eigener Einschätzung fort. Der Sachverständige hat hierzu weiter ausgeführt, im ICD-10 seien Masochismus und Sadismus in einer Diagnose zusammengefasst, dem sexuellen Sadomasochismus (F65.5). Definiert sei dieser so, dass sexuelle Aktivitäten mit Zufügung von Schmerzen, Erniedrigung oder Fesseln bevorzugt würden. Wenn die betreffende Person diese Art der Stimulation gerne erleide, handele es sich um Masochismus, wenn sie sie jemand anderem zufüge, um Sadismus. Oft empfinde die betreffende Person sowohl bei masochistischen als auch bei sadistischen Aktivitäten sexuelle Erregung. Gering ausgeprägte sadomasochistische Stimulationen kämen zur Steigerung einer normalen Sexualität häufig vor. Diese diagnostische Kategorie solle daher nur verwendet werden, wenn die sadomasochistische Betätigung die hauptsächliche Quelle der Erregung oder für die sexuelle Befriedigung unerlässlich sei. Die sexuell sadistische Störung sei nach DSM-5 (diagnostische und statistisches Manual psychischer Störungen) folgendermaßen definiert: - Über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten wiederkehrende intensive sexuelle Erregung aufgrund des physischen oder psychischen Leidens einer anderen Person. Die Erregung äußert sich in Fantasien, dranghaften Bedürfnissen oder Verhaltensweisen. - Die Person hat das sexuell dranghafte Bedürfnis mit einer nicht einwilligenden Person ausgelebt, oder die sexuell dranghaften Bedürfnisse oder Fantasien verursachen in klinisch bedeutsamer Weise Leiden oder Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass im Verlauf der Biografie des Angeklagten keine masochistischen Tendenzen auffielen, wohl aber sadistische. Der Angeklagte habe selbst sadistische Fantasien geschildert, die er als „Spiele“ beschrieben habe. Allerdings müsse man sich insbesondere bereits im Hinblick auf die Vorgutachten die Frage stellen, inwieweit der Angeklagte nur sehr wortgewaltig die Harmlosigkeit der „Spiele“ darstelle. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte selbst zugegeben habe, die Vorgutachten manipuliert zu haben. Deswegen müsse man sich auch die Frage stellen, inwieweit die Schilderung des Angeklagten von seinen sadistischen Fantasien glaubhaft sei. Hier sei für ihn auch auffällig gewesen, dass sich der Angeklagte auch in der Exploration hinsichtlich der Vordelikte auch auf Fragen nicht habe äußern wollen. Ein sexueller Sadismus seiaber in jedem Fall festzustellen. Der Angeklagte habe schon seit dem frühen Erwachsenenalter und damit über 30 Jahre intensive sexuell erregende Fantasien, sexuell dranghafte Bedürfnisse oder Verhaltensweisen, wie er sie selbst beschreibe und wie sie auch in den Vorverurteilungen zum Ausdruck kämen. Diese enthielten auch reale Handlungen, in denen das psychische oder physische Leiden einschließlich Demütigung des Opfers für die Person, nämlich für den Angeklagten, sexuell erregend sei. Dies sei bereits in den Vorverurteilungen zu erkennen, bei denen beschrieben worden sei, dass die Opfer (Todes-) angst erlitten hätten. Der Angeklagte habe schließlich onaniert, dies sei für ihn offensichtlich sexuell erregend gewesen. Es sei nach DSM auch die zweite Voraussetzung erfüllt, denn der Angeklagte habe das sexuell dranghafte Bedürfnis schon mit mehr als einer nicht einwilligenden Person ausgelebt, wie ebenfalls an den Vorverurteilungen erkennbar sei. Auch nach ICD-10 seien die Voraussetzungen erfüllt. Aus den Vorverurteilungen sei bereits erkennbar, dass der Angeklagte sexuelle Aktivitäten mit Zufügung von Schmerzen und Erniedrigung und Fesseln bevorzuge. Er habe dort Frauen aufgehängt, wie dies auch im hier verfahrensgegenständlichen Vorwurf beinhaltet sei. Hierdurch habe er sexuelle Erregung empfunden. Die Diagnose des sexuellen Sadismus sei fortzuschreiben, auch wenn der Angeklagte zwischenzeitlich angab, dass er früher sexuelle Erregung empfunden habe und dann nur noch eine nicht näher beschriebene „sonstige“ Erregung. Der Angeklagte habe lediglich angegeben, dass er sich an dem Gefühl der Macht erfreue, ohne dies näher zu definieren. Letztlich habe er dies etwas verharmlost und mitgeteilt, „die Spiele“ seien eine Freude, die er sich gönne, wenn er zu Hause Stress habe. Hinsichtlich des Vorwurfs aus dem Verfahren des Landgerichts Gießen aus den Jahren 2016/2017 habe der Angeklagte mitgeteilt, dass ihm die Macht über Tote nichts nütze. Die Frage, ob er Macht über Leben und Tod haben wolle, sei demgegenüber vom Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. G. nicht beantwortet worden. Unterstelle er, der Sachverständige, es hypothetisch als wahr, dass der Angeklagte mit der Geschädigten K. aus … den in die Hauptverhandlung eingeführten Chat und Kommunikationsverlauf geführt habe, dann spreche diese Anknüpfungstatsache deutlich dafür, dass sich der Angeklagte gerade an der Macht über Leben und Tod und an der Macht über das Sterben ergötze. Letztlich sei die Macht über Leben und Tod ja die größtmögliche Macht, die einMensch haben könne. Deshalb sei eine entsprechende Progredienzentwicklung auch konsequent. Die Einlassung des Angeklagten, dass die Angst seiner Opfer für ihn keine Rolle spiele und er nur an einvernehmlichen Spielen interessiert sei, könne in diesem Fall nicht zutreffen. Sie passe nicht zu dem bei ihm sicher festgestellten Krankheitsbild des sexuellen Sadismus. Sie passe weiter nicht zu der früheren Verurteilung, bei dem die Prostituierte Todesangst über mehrere Stunden geschildert habe und das Gericht damals dieser Prostituierten geglaubt und den Sachverhalt entsprechend festgestellt habe. Letztlich fände auch die Angabe des Angeklagten, dass depressive Frauen aus Suizidforen häufig masochistische Tendenzen hätten, in psychiatrischer Hinsicht keine Stütze. Gemeinsam sei wohl den krankheitsbedingt eher manipulierbaren Frauen auf den Suizidforen lediglich, dass sie leichter beeinflussbar seien und nicht, dass sie masochistische Tendenzen hätten. Es sei auch der erforderliche Schweregrad der anderen seelischen Abartigkeit erreicht. Dies sei schon dadurch zu erkennen, dass der Angeklagte nicht nur innerfamiliär, sondern auch in strafrechtlicher Relevanz immer wieder in Konflikte geraten sei. Weiter handele es sich auch um einen sehr langen Zeitraum. Letztlich seien auch bereits Erhängungsszenarien tatsächlich durchgeführt worden, was für die besondere Schwere spreche. Weiter seien bei dem Angeklagten deutlich manipulative Tendenzen festzustellen. Er sei immer bemüht, sich selbst gut darzustellen und habe mit Nachdruck geäußert, keine Tötungsabsicht gehabt zu haben. Letztlich könne er, der Sachverständige, aber nicht sicher sagen, ob diese Äußerung tatsächlich manipulativ gewesen sei. Möglicherweise könnte der Angeklagte auch selbst sehr ambivalent sein. Es sei für ihn, den Sachverständigen, nicht deutlich erkennbar, inwieweit er nur die Ambivalenzen seiner Chat-Partnerinnen, die häufig Borderliner gewesen seien, mitmache oder selbst ambivalent sei. Insoweit sei es auch bemerkenswert, dass der Angeklagte in den Chatverläufen mit seinen Chat-Partnerinnen manchmal einen Heilungsgottesdienst in … anbiete und wenig später davon spreche, dass die Opfer „am Galgen zappeln“. Dies könne einerseits der Fall sein, weil sich der Angeklagte auf die Ambivalenz seiner Opfer mit manipulativen Hintergedanken eingelassen habe. Es könne weiter der Fall sein, weil er selbst hin- und hergerissen sei. Es könne aber auch der Fall sein, dass ein Zuweisen der Opfer entweder an einen Heilungsgottesdienst oder an den Galgen gerade mit der Ausübung der größtmöglichen Macht, nämlich der Macht über Leben und Tod, zusammenhänge. Seiner Einschätzung nach seien zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Taten weder die Einsichtsfähigkeit noch die Fähigkeit des Angeklagten, nach dieser Einsicht zu handeln, aufgehoben oder eingeschränkt gewesen. Es bestehe bei dem Angeklagten eine andere seelische Abartigkeit i. S. d. § 20 Alt. 4 StGB. Auch sei, wie bereits erörtert, das Schwerekriterium erfüllt. Allerdings sei während der hier anklagegegenständlichen drei mehrtägigen Handlungen zur Planung, Besprechung und Vorbereitung von Erhängungsszenarien die Steuerungsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen, eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit käme erst recht nicht in Betracht. So habe sich die Kommunikation mit den Geschädigten P., W. und K. jeweils über einen längeren Zeitraum abgespielt, in dessen Verlauf der Angeklagte auf die Geschädigten eingewirkt habe. Bei dem Angeklagten sei es nicht zu einer suchtartigen Entgleisung gekommen. Solche Entgleisungen führten dazu, dass das ganze Leben von der Vorstellung eines erneuten Durchführens des perversen Rituals bestimmt sei. Das Leben müsse zudem mit immer häufigeren Vollzügen bei einer Zunahme des Raffinements gestaltet werden, was quasi zwanghaft ablaufe. Ein solches Phänomen könne bei einer Perversion zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit führen. Nach einer Untersuchung an der Abteilung für forensische Psychiatrie des Saarlandes in Homburg sei das Phänomen nur in weniger als fünf Prozent aller dort untersuchten Fälle mit einer Perversion zu verzeichnen gewesen, sei insoweit sehr selten, was sich auch mit der eigenen Einschätzung des Sachverständigen decke. Dies sei aber bei dem Angeklagten sicher auszuschließen. Zwar habe die Entwicklung des sexuellen Sadismus einen progredienten Verlauf angenommen. Sie sei von der einvernehmlichen Ausübung mit Prostituierten über gefährliche Erhängungsszenarien verlaufen. Letztlich habe der Angeklagte seit einer gewissen Zeit auch suizidgefährdete Frauen gesucht, die zum Teil mit schweren Borderlinestörungen hochambivalent gewesen seien. Hierbei sei erkennbar gewesen, dass die Kommunikation über Medien begonnen habe, während es den Angeklagten stärker gereizt habe, die von ihm so bezeichneten Spiele gemeinsam mit der anderen Person zu vollziehen. Anders als bei den Personen mit suchtartiger Entgleisung sei diese Entwicklung beim Angeklagten aber sehr langsam - über mehrere Jahrzehnte - verlaufen. Es sei bei dem Angeklagten auch keinesfalls das ganze Leben von der Vorstellung über die Durchführung der Rituale bestimmt. Er habe eine Familie mit seiner Ehefrau und einer Tochter gegründet und sei zumindest – eingeschränkt aufgrund der vorzeitigen Berentung – bis zu seiner Inhaftierung beruflich tätig gewesen. Weiter sei er auch anderen Freizeitbeschäftigungen nachgegangen. Gegen eine suchtartige Entgleisung im Sinne einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit spreche auch, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Vorwürfen um ein mehrtägige Geschehen gehandelt habe, das der Angeklagte planmäßig vorgenommen habe. Dem Angeklagten sei es trotz seiner Perversion uneingeschränkt möglich gewesen, die Kommunikation mit den drei Geschädigten und das Vorhaben insgesamt von vorneherein zu unterlassen. Ebenso habe er sich insoweit steuern können, dass er das entsprechende Vorhaben nach begonnener Kommunikation hätte abbrechen können. Die Kammer schließt sich der Bewertung des forensisch erfahrenen Sachverständigen, der von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, sowohl hinsichtlich der psychiatrischen Diagnose als auch der Einschätzung zu Einsichts- und Steuerungsfähigkeit an. Der Sachverständige hat die Erkenntnisse der Hauptverhandlung zutreffend zugrunde gelegt. Seine Ausführungen sind widerspruchsfrei und sehr gut nachvollziehbar. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte das Unrecht der Taten voll einzusehen und nach seiner Einsicht zu handeln vermochte. Das Unrecht der Taten war ihm bereits durch die vorangegangenen Verurteilungen aus den Jahren 1987 und 2008 vor Augen geführt worden. Die Tatbegehungen waren in allen drei vorliegend abzuurteilenden Fällen planvoll und zielgerichtet. Über einen Zeitraum von jeweils mehreren Tagen schuf er eine Vertrauensbasis zu den Geschädigten P., W. und K., um diese zu manipulieren und zur Teilnahme an seinem Erhängungsszenario zu bewegen. Die Kammer ist danach davon überzeugt, dass der Angeklagte durch das mit der Geschädigten P. verabredete Erhängen geschlechtliche Befriedigung erlangen wollte. Es ging ihm nicht, wie von ihm in seiner Einlassung ausgeführt darum, die Geschädigte P. von einem Suizid abzuschrecken und ihr Angst zu machen. Bereits in der Vergangenheit hat der Angeklagte wie seiner Vorstrafen zeigen in mehreren Fällen Erhängungsszenarien zur eigenen sexuell Erregung in die Tat umgesetzt. Zwar zeigte sich der Angeklagte gegenüber seinen Tatopfern mitunter ambivalent. So redete er diesen auch gut zu. Mit der Zeugin S. verabredete er ein Treffen, in dessen Verlauf der Angeklagte die Zeugin S. in einem Wald mit einem Seil an einem Baum erhängen sollte, wozu es indes nicht kam, als die Zeugin in Tränen ausbrach, als er sie aufforderte sich auszuziehen. In der Folgezeit ließ der Angeklagte die Zeugin für etwa ein Jahr in seinem Haushalt wohnen. Ebenfalls unterstützend verhielt sich der Angeklagte gegenüber Frau P., der er einen Therapieplatz vermittelte, zum Therapieantritt begleitete und besuchte. Dies zeigt ein ambivalentes Verhältnis gegenüber Frauen und begründet keine Zweifel daran, dass der Angeklagte gegenüber den Geschädigten P., W. und K. seinen Sadismus auslebte. Die Kammer ist aufgrund der Vorstrafen des Angeklagten und der diesen zugrundeliegenden Sachverhalten davon überzeugt, dass es dem Angeklagten vorliegend nicht darum ging, der Geschädigten P. zu helfen und sie lediglich zu erschrecken, sondern darum diese zu erhängen. Die vorliegende Tat weist – wie oben bereits ausgeführt – wesentliche Parallelen zu den Sachverhalten auf, die den Verurteilungen durch das Amtsgericht Gießen aus dem Jahr 1987, des Landgerichts Paderborn aus dem Jahr 2008 und des Landgerichts Gießen aus dem Jahr 2017 zugrunde lagen. Der Angeklagte wollte das mit der Geschädigten P. verabredete Tatgeschehen beherrschen, was Teil der Erregung für ihn war. (2) Tatherrschaft Schließlich sollte nach dem Tatplan dem Angeklagten die letztendlich zu treffende Entscheidung über den Tod der Geschädigten obliegen. Er sollte sie fesseln und dann erhängen. Die Geschädigte sollte sich demnach in die Hände des Angeklagten begeben. (3) Bereiterklären Die danach bereits in ihren wesentlichen Einzelheiten geplante Tatbegehung hatte der Angeklagte der Geschädigten verbindlich zugesagt. Es lag eine motivationale Selbstbindung des Angeklagten gegenüber der Geschädigten vor. Sofern der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, weder ein Treffpunkt noch eine „besondere Methode“ sei verabredet gewesen, so ist dies wie oben bereits dargelegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. (4) Psychische Situation der Geschädigten P. Die Feststellungen zur psychischen Verfassung der Geschädigten P. unmittelbar vor und während der Tat beruhen auf den Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. B., Arzt für Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie, forensische Psychiatrie, Verkehrsmedizin. Dieser hat ausgeführt, sein Gutachten auf Basis der Verfahrensakten, der Krankenunterlagen der Geschädigten, einer etwa dreistündigen psychiatrischen Untersuchung der Geschädigten und seiner Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen betreffend die Tat zum Nachteil der Geschädigten P. zu erstatten. Zur Krankengeschichte der Geschädigten lasse sich sagen, dass diese nach früherem Drogenkonsum, namentlich Heroin, seit Oktober 2010 mit Methadon substituiert worden sei. Vom 26.01.2012 bis zum 30.01.2012 habe sie sich in der Abteilung für Suchtkranke des Zentrums für Psychiatrie Südwürttemberg in … befunden. Dort seien ein Abhängigkeitssyndrom durch multiplen Substanzgebrauch (ICD 10: F 19.2) und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD 10: F 60.31) diagnostiziert worden. Im Rahmen einer Behandlung nach § 35 BtMG in der Facheinrichtung … in ... habe die Geschädigte einen Selbstmordversuch mit Tabletten unternommen und sei deswegen am 23.04.2012 notfallmäßig in das Krankenhaus … aufgenommen worden. Grund sei ihren Angaben zufolge gewesen, dass sie unglücklich in einen Mitpatienten verliebt gewesen sei, dass sie gedacht habe, nicht bei ihrer Mutter Zuflucht suchen zu können, da sie Angst vor deren gewalttätigen Lebensgefährten gehabt habe und dass sie sich vor einer anstehenden Haftstrafe gefürchtet habe. Vom 24.04.2012 bis zum 05.05.2012 habe sich eine Behandlung in der …-Klinik für Psychiatrie angeschlossen. Dort seien eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD 10: F 60.31), eine Polytoxikomanie bei laufender Methadonsubstitution, Bulimie und Hepatitis C diagnostiziert und impulsive Durchbrüche und depressive Verstimmungen mit gegen sich gerichteter Wut beobachtet worden. Vom 06.05.2012 bis zum 21.05.2012 habe sich die Geschädigte aufgrund einer Einweisung durch die Polizei im Zentrum für Psychiatrie … in … befunden. Vom 22.05.2012 bis 19.12.2012 habe die Geschädigte eine Haftstrafe in der JVA … verbüßt. Zu dem Verlauf sei zu sagen, dass die Geschädigte mit Polamidon substituiert worden sei. Am 05.07.2012 habe sie in Suizidabsicht Rasierklingen geschluckt, weshalb sie für die Zeit vom 05.07.2012 bis zum 09.07.2012 in das … Spital in … verlegt worden sei. In den Jahren 2014 und 2015 hätten noch ambulante und stationäre Behandlungen mit der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD10: F 20.0) und wegen einem psychotischen Zustandsbild mit Stimmenhören, Unruhe und Anspannungszuständen stattgefunden. Zur Situation, in der die Geschädigte mit dem Angeklagten in Kontakt gekommen sei, habe diese berichtet, sich nach dem vorangegangenen Suizidversuch mit Tabletten in einer verzweifelten Phase voller Stimmungsschwankungen befunden zu haben. Sie habe zwar einen weiteren Suizidversuch in Betracht gezogen, sich eigentlich aber gar nicht umbringen, sondern ein geregeltes Leben führen wollen. Dabei habe sie in der Klinik nicht um Hilfe bitten können. In ihrer Ratlosigkeit habe sie an einem Chat teilgenommen, in dem sie den Angeklagten kennengelernt habe. Sie habe das Gefühl gehabt, er verstehe sie. Er sei lieb und einfühlsam gewesen. Auf seine Frage, ob sie sterben wolle, habe sie mit ja geantwortet. Er habe dann auf sie eingeredet, bis sie das Gefühl gehabt habe, das Einzige, was ihr helfe, sei zu sterben. Er habe ihr verschiedene Vorschläge gemacht, wie sie ihrem Leben ein Ende setzen könne. Etwa dass er ihr Tabletten gebe und sie erhänge oder sie beim Sex erwürge. Schließlich habe sie sich seinem Drängen nicht mehr widersetzen können und habe sich entschlossen, zu ihm zu fahren. Er habe ihr eine Mitfahrgelegenheit organisiert. Als sie zu Hause bei ihrer Mutter gewesen sei und den Plan offenbart habe, habe diese die Polizei gerufen, sodass sie in die Klinik in … eingewiesen worden sei. Zur psychiatrischen Diagnostik könne er, der Sachverständige, sagen, dass eine hirnorganische Störung, eine Psychose aus dem affektiven Formenkreis, eine ausgeformte neurotische oder psychosomatische Störung, eine sexuelle Verhaltensstörung und eine Intelligenzminderung sicher auszuschließen seien. Die Geschädigte sei in der Wahrnehmungsfähigkeit unbeeinträchtigt. Sie sei uneingeschränkt aussagetüchtig. Auch fehlten, entgegen der Einschätzung in den früheren Krankenunterlagen hinreichende Anhaltspunkte für eine paranoide Schizophrenie. Es könnten höchstens psychosenahe Episoden vorgelegen haben. Positiv feststellen ließe sich bei der Geschädigten P. eine emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline-Typus (ICD 10: F 60.31). Über Jahre seien typische Zeichen dieser Persönlichkeitsstörung erkennbar, namentlich eine durchgängige emotionale Instabilität mit wiederkehrenden depressiven sowie aggressiv gereizten Verstimmungen, wiederholte Selbstverletzungen und Selbstmordversuche, eine Neigung zu intensiven, aber instabilen Beziehungen mit konsekutiven emotionalen Krisen und eine grundlegende Verunsicherung des Selbstbildes. Hinzu komme die frühere langjährige Heroinabhängigkeit, die bei dieser Art von Persönlichkeitsstörung häufig zu beobachten sei. Auch erscheine die Geschädigte noch heute impulsiv in ihrem Verhalten. Die psychische Verfassung der Geschädigten sei danach im Zeitraum des Kontakts zum Angeklagten vom 24.04.2012 bis zum 05.05.2012 durch die die emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline-Typus geprägt gewesen, die sich in dieser Zeit krisenhaft zugespitzt habe. Die Zuspitzung habe ihren Ursprung in der unglücklichen Verliebtheit mit dadurch ausgelöster depressiver Verstimmung, der dabei bestehenden Angst vor einem Rückfall in früheren Drogenkonsum, der – scheinbaren – Unmöglichkeit einer Flucht zur Mutter und dem anstehenden Antritt einer Haftstrafe. In dieser Lebenskrise sei die Geschädigte nicht in der Lage gewesen, sich Suizidimpulsen zu widersetzen. Sie habe sich in einer präsuizidalen Verfassung befunden, die durch einen inneren Kampf zwischen Selbstaufgabe und Überlebenswillen gekennzeichnet gewesen sei. Trotz vorhandenem Überlebenswillen sei der Suizid als einziger Ausweg erschienen. Angesichts des Leidensdrucks sei der Geschädigten eine freie, realitätsgerechte Entscheidung über Handlungsalternativen nicht mehr möglich gewesen. Sie sei in der Ambivalenz zwischen Leben und Tod gefangen gewesen. Erschwerend sei die bei der Geschädigten in der Vergangenheit bereits zu beobachtende eingeschränkte Impulskontrolle mit ungezügelter Wut gegen sich und andere hinzugekommen. Daher sei die Geschädigte krankheitsbedingt hilflos gewesen und habe den Aufforderungen, ihr Leben zu beenden, schutzlos gegenübergestanden. Die Kammer schließt sich der Bewertung des forensisch erfahrenen Sachverständigen, der von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, an. Der Sachverständige hat die Erkenntnisse der Hauptverhandlung zutreffend zugrunde gelegt. Seine Ausführungen sind widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Die Angaben der Geschädigten sind danach nicht aufgrund der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus in Zweifel zu ziehen. Ihre Angaben decken sich mit den Emails und den Angaben der übrigen Zeugen. Auch hat die Geschädigte – wie bereits ausgeführt – widerspruchsfreie und erlebnisnahe Angaben gemacht. Darüber hinaus zeigt sich in den vom Sachverständigen Prof. Dr. B. referierten Angaben der Geschädigten, dass diese auch über einen längeren Zeitraum hinweg durchgängig konstant sind sowohl betreffend ihre eigene Lebenssituation als auch den Kontakt zu dem Angeklagten. Des Weiteren lagen bei der Geschädigten P. weder zum Tatzeitpunkt noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung kognitive Einschränkungen vor, die ihre Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Aussagefähigkeit eingeschränkt hätten. Auch insofern stützt sich die Kammer auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B., der die Geschädigte als uneingeschränkt aussagetüchtig bewertet hat. Ihre Wahrnehmungsfähigkeit sei unbeeinträchtigt. bb) Tat 2: Geschehen in der Nacht vom 08. auf den 09.11.2015 Dass der Angeklagte zur eigenen geschlechtlichen Befriedigung die Geschädigte W. unter Ausnutzung ihrer angegriffenen psychischen Situation dazu bringen wollte, sich zu erhängen, was erst im letzten Moment scheiterte, als die Geschädigte ihre Eigeninitiative zurückerlangte, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. (1) Angaben der Geschädigten Das ergibt sich zunächst aus den Angaben der Geschädigten. Die Geschädigte W. hat angegeben, sich seit Spätsommer 2015 mit Suizidgedanken getragen zu haben. Seit November 2015 habe sie deshalb auch Medikamente genommen. Bereits zuvor sei sie angeschlagen gewesen infolge eines Verkehrsunfalls, den sie im Jahr 2014 erlebt habe. Im Januar 2015 habe sie sich deshalb in dem Internetforum namens „Hoffnungsschimmer-Forum.de“ angemeldet. Sie habe dort auf Hilfe gehofft und in Posts den Beinaheunfall und ihre Ängste beschrieben. Im November sei dort der Kontakt mit dem Nutzer Heimu zustande gekommen. Dieser habe sie angeschrieben und Hilfe angeboten. Er habe sich als Gesprächspartner angeboten und seine Verschwiegenheit zugesichert. Angesichts der vielen Rechtschreibfehler in seinen Nachrichten sei sie zunächst skeptisch gewesen und habe sich gefragt, was Heimu von ihr wolle. Einige Tage später habe Heimu sie erneut angeschrieben und gefragt, ob sie telefonieren wolle. Sie habe da jedoch nur mit ihm schreiben wollen, weil sie noch skeptisch gewesen sei. Er habe dafür Skype oder mainchat.de vorgeschlagen. Sie habe sich für letzteres entschieden. Noch am selben Tag hätten sie einander geschrieben. Er habe wissen wollen, wie es ihr gehe und wie hoch ihr Suiziddruck sei auf einer Skala von 1-10. Ein weiterer Chat über mainchat.de habe in der Nacht vom 08.11.2015 auf den 09.11.2015 stattgefunden. Dabei habe sie weder Alkohol, noch Medikamente oder Drogen genommen gehabt. Erneut habe Heimu sie angeregt, über ihre Gefühle zu schreiben. Auch habe er sie wieder gefragt, wie hoch ihr Druck sei. Als sie ihr Medikament Opipramol, ein leichtes Beruhigungsmittel, zur Beruhigung habe nehmen wollen, habe er ihr gesagt, dass sie das nicht tun solle, da dadurch ihre Gefühle schwächer würden. Dann habe er mit Gedankenexperimenten ihre Risikobereitschaft eruieren wollen. So habe er etwa gefragt, ob sie auch mal die Straße überquere, ohne vorher nach dem Verkehr zu schauen. Weiter habe er verschiedene Suizidmethoden angesprochen. So etwa das Springen von einem Hochhaus oder das Werfen vor einen Zug, wobei er das als unsicher beschrieben habe, da man überleben könne. Da sie damals eine ambivalente Einstellung zu einem eigenen Suizid gehabt habe, habe es sie verunsichert, als Heimu nach ihrer bevorzugten Suizidart gefragt habe. Konkret habe er gefragt, wenn es eine Methode gäbe, die kurz und schmerzlos sei, ob sie das dann machen würde. Bei einem Gespräch, das sie zeitlich nicht mehr näher einordnen könne, habe Heimu angesprochen, dass es jedem selbst zustehe zu entscheiden, ob er sich umbringe. Dabei habe er angeboten, es für sie durchzuführen, wenn sie selbst es nicht könnte. Schließlich habe Heimu ihr Erhängen als Suizidmethode vorgeschlagen. Sie selbst habe aus Angst, in Versuchung zu kommen, gar nicht so viel über Suizid reden wollen. Das sei jedoch immer wieder von ihm angesprochen worden. Dadurch sei das Thema bei ihr zunehmend präsent geworden. Als sie deshalb einmal angesprochen habe, dass sie gerne mit ihrem Therapeuten über die Suizidgedanken sprechen wolle, habe ihr Heimu abgeraten. Da käme sie nur in die Klapse. Im Laufe der Gespräche habe er sie auch gefragt, ob sie eine Kamera hätte. Dies habe sie verneint. Als er die mehrmals darauf zurückgekommen sei, habe sie ihn gefragt, warum er das wissen wolle. Eine Antwort habe sie nicht erhalten. Schließlich habe man über Skype ohne Videofunktion telefoniert. Ihr sei es aufgrund der vorangegangenen Kommunikation so schlecht gegangen, dass sie weiter habe reden wollen. Heimu habe hier den Nicknamen … gehabt und ein Segelflugzeug als Profilbild. Er habe sie aufgefordert, einen stabilen Gürtel zu holen. Das habe sie zunächst verweigert. Doch nach längerem Hin und Her habe er sie durch Vorhalt allen Negativen in ihrem Leben niedergerungen und sie habe doch einen Gürtel geholt. Sie habe auch sehen wollen, wie weit sie gehen würde. Er habe es geschafft, dass sie sich gefühlt habe wie durch den Wind. Als er sie aufgefordert habe, mit dem Gürtel eine Schlaufe zu bilden, indem sie diesen durch die Schnalle ziehe, ohne den Dorn einzustecken, und sich die Schlaufe anschließend um den Hals zu legen, habe sie das zunächst abgelehnt. Als er ihr zugeredet habe, dass da nichts dabei sei, sei sie in Tränen ausgebrochen. Da habe er sie dann getröstet und virtuell in den Arm genommen. Sie habe den Gürtel dann doch geholt und nach Anweisung von Heimu einen Stuhl in den Türrahmen gestellt. Sie wisse noch, dass sie dazu die Kommunikation von Skype auf ihr Handy verlegt habe, weil das Kabel ihres Headsets nicht so weit gereicht habe und er weiter habe dabei sein wollen. Weiter habe er sie aufgefordert, sich auszuziehen, was sie zunächst abgelehnt habe. Sie habe sich aber schließlich wieder überreden lassen. Er habe immer wieder das Schlechte in ihrem Leben betont, sodass sie seinen Anweisungen gefolgt sei. Die Unterhose habe sie jedoch anbehalten, ohne dies Heimu zu sagen, der sie ja nicht habe sehen können. Auf seine Anweisung hin habe sie sich auf den Stuhl gestellt und den Gürtel zwischen die Tür gesteckt und die Schlinge um den Hals gelegt. Ein Abbruchwort, bei dem man das Ganze sofort beendet hätte, hätten sie nicht vereinbart. Er habe sie gefragt, ob sie springen würde, wenn er ihr dies befehlen würde. Sie habe geantwortet, dass sie nicht wisse, was sie dann machen würde. Er habe gesagt, dass alles vorbei sei, wenn sie das mache. Er habe gefragt, ob sie es nicht auch wolle. Dabei sei seine Stimme stark nach oben gegangen. Das sei so unheimlich gewesen und habe sie wachgerüttelt. Sie habe es richtig mit der Angst zu tun bekommen auf dem klapprigen Ikea-Stuhl mit der Schlinge um den Hals. Da habe sie gesagt, dass sie wieder runter möchte, wozu Heimu enttäuscht klingend gesagt habe: „Okay, komm wieder runter.“ Er habe wohl erkannt, dass er nun keine Kontrolle mehr über sie habe. Sie habe das Telefonat dann zügig beendet, das Opipranol genommen und sich ins Bett gelegt. Insgesamt habe das Telefonat bis kurz vor vier Uhr gedauert. Rückblickend habe sie den Eindruck, dass das Ganze für Heimu eine sexuelle Komponente gehabt habe. Anders könne sie sich nicht erklären, warum er sie zu Beginn des Skype-Chats gefragt habe, ob sie über eine Webcam verfüge. Außerdem habe er von ihr verlangt, sich auszuziehen. Für sie selbst habe das alles keine sexuellen Implikationen gehabt. Insgesamt sei ihr das Vorgehen von Heimu sehr zielgerichtet vorgekommen, wie er auf sie eingeredet und ihr Befehle erteilt habe. Wieso sie seinen Aufforderungen dann schließlich stets nachgekommen sei, obwohl sie dies nicht gewollt habe, wisse sie nicht. Sie habe wohl irgendwann einfach nicht mehr gekonnt. Ihre Gedanken seien in jener Nacht so auf das Thema Suizid fixiert gewesen, dass sie nichts anderes mehr gesehen habe. Zu sich selbst habe Heimu in den späteren Chats und Gesprächen einige Details preisgegeben. So habe er erzählt, verheiratet zu sein und eine dreizehnjährige Tochter zu haben, die aber nicht gern zur Schule gehe, was die Mutter toleriere. Er, Heimu, versuche sie zu motivieren und habe sie zu Weihnachten einen Segelflugschein machen lassen wollen, wie er selbst einen habe, wenn sich seine Tochter in der Schule mehr anstrenge. Er, Heimu, sei Einsatzleiter bei der freiwilligen Feuerwehr und Rettungssanitäter. Er habe auch irgendwann im Laufe der Gespräche erwähnt, selbst früher an Depressionen gelitten zu haben, bis er einen Heilungsgottesdienst in … besucht habe. Er habe angeboten, sie dazu einmal mitzunehmen. Bei einem Gespräch am nächsten Tag habe sie Heimu wegen der Sache zur Rede gestellt, doch der habe abgewiegelt, dass ja nichts passiert sei. Er habe sie nur abschrecken wollen. Er habe ihr angeraten, das nicht ihrem Therapeuten anzuvertrauen, da der sie sonst in die Klapse stecken würde. In der Folgezeit sei es noch ab und zu zu Telefonaten gekommen, doch sei ihr Heimus Masche, sie mit den negativen Aspekten ihres Lebens zu konfrontieren und nach ihrem Suiziddruck zu fragen, auf die Nerven gegangen. Einmal habe er sie sogar wieder gefragt, ob sie sich auf einen Stuhl stellen würde. Dies habe sie entschieden abgelehnt, woraufhin er pampig geworden sei. Sie habe schließlich seine Nummer blockiert und seitdem keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Zu den Namen des Kontaktes könne sie sagen, dass er sich im Hoffnungsschimmerforum Heimu7766, im Chat Heimu und so auch mal Alexander genannt habe. Die Angaben der Geschädigten sind nachvollziehbar und erkennbar von eigenem Erleben getragen. Sie vermochte den Ablauf detailliert im Äußeren zu schildern und dem ihre jeweilige psychische Lage zuzuordnen. Dabei zeigte sie keinen Belastungseifer. Die Tat zeigte sie nicht direkt von sich aus an, sondern erst nachdem sie durch die Leitung des Hoffnungsschimmer-Forums, die Zeugin E., angeschrieben worden war. In ihrer Vernehmung machte die Geschädigte denn auch deutlich, wenn sie etwas nicht mehr sicher wusste, und kennzeichnete eigene Vermutungen als solche. Die Feststellungen zu den Tatfolgen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Geschädigten W., die sie ohne Übertreibungen authentisch geschildert hat. (2) Chatverlauf Die Angaben der Geschädigten W. finden eine Stütze in dem in der Hauptverhandlung verlesenen Chatverlauf. Die Geschädigte trat dort unter dem Spitznamen M. auf: Nachricht von: Heimu7766 Gesendet: Sonntag, 1. November 2015, 15:18 An: M. Betreff: bin gern für dich da wenn du wen zum reden brauchst schreib mir einfach bin verschwiegen Nachricht von: Heimu7766 Gesendet: Donnerstag, 5. November 2015, 09:07 An: M. Betreff: lust auf telen chatten oder sonst was ich bin gern für dich da Nachricht von: M. Gesendet: Donnerstag, 5. November 2015, 09:09 An: Heimu7766 Betreff: RE: lust auf telen hey telen nicht aber schreiben wär ok Nachricht von: M. Gesendet: Donnerstag, 5. November 2015, 09:19 An: Heimu7766 Betreff: RE: lust auf telen Heut geht nicht viel Nachricht von: Heimu7766 Gesendet: Donnerstag, 5. November 2015, 09:22 An: M. Betreff: sehen wir mal kopf hoch registrierst du dich bitte mal unter http://www.mainchat.de da wird nix mitgelesen da kan man ganz offen reden oder hast du skype zum schreiben Nachricht von: M. Gesendet: Donnerstag, 5. November 2015, 09:34 An: Heimu7766 Betreff: RE: sehen wir mal kopf hoch ok bin registriert Nachricht von: Heimu7766 Gesendet: Donnerstag, 5. November 2015, 14:27 An: M. Betreff: RE: RE: sehen wir mal kopf hoch kom wieder in den chat bin wieder da Nachricht von: Heimu7766 Gesendet: Donnerstag, 5. November 2015, 14:44 An: M. Betreff: wir kriegen das hin bist ne ganz liebe entschulddige dass ich schnell weg mußtemusst jemand von der bahn abholen Nachricht von: M. Gesendet: Donnerstag, 5. November 2015, 16:22 An: Heimu7766 Betreff: RE: wir kriegen das hin kein ding ich hab meinen therapeuten erreicht Nachricht von: Heimu7766 Gesendet: Donnerstag, 5. November 2015, 19:08 An: M. Betreff: RE: RE: wir kriegen das hin kommst du in den chat Nachricht von: M. Gesendet: Freitag, 6. November 2015, 08:18 An: Heimu7766 Betreff: RE[3]: wir kriegen das hin Aufwachen und wieder aus Verzweiflung kurz vorm heulen ans sterben denken is doch bescheuert! Nachricht von: M. Gesendet: Freitag, 6. November 2015, 20:47 An: Heimu7766 Betreff: Freund Bist du immernoch ein Freund? Nachricht von: Heimu7766 Gesendet: Samstag, 7. November 2015, 03:49 An: M. Betreff: RE: Freund natürlich bin ich noch ein freund wieso zweifest Du daran hatte nur spätdienst und war morgens beim arzt Nachricht von: M. Gesendet: Samstag, 7. November 2015, 09:05 An: Heimu7766 Betreff: RE: RE: Freund Wollt nur sicher gehen :) alles gut Nachricht von: Heimu7766 Gesendet: Samstag, 7. November 2015, 16:35 An: M. Betreff: RE[3]: Freund ich bin filr dich da wäre schön wenn du dei gefühle noch mehr rauslassen könntest Nachricht von: M. Gesendet: Samstag, 7. November 2015, 17:05 An: Heimu7766 Betreff: RE[4]: Freund ich hab letzte glaub ich seit langem endlich mal wirklich schlafen können. Fast 10 Stunden und ich bin so wach wie seit wochen nicht mehr. Jetz versuch ich was vernünftiges zu kochen und zu essen und hoff dass die Gedanken mich nich wieder überfallen Nachricht von: M. Gesendet: Samstag, 7. November 2015, 18:43 An: Heimu7766 Betreff: RE[4]: Freund jetzt hats mich wieder erwischt ich bin am Ende:( Nachricht von: Heimu7766 Gesendet: Sonntag, 8. November 2015, 03:39 An: M. Betreff: RE[5]: Freund hallo war auf ner geburtstagsfete hab es leider ers jetzt gelsen und heute mittag ist Familenfeier bis spät nachmittags dann könne wir reden ich melde mich sobald ich da bin im mainchat. da kannst du mir übrigens auch nachrichten hinterlassen Nachricht von: M. Gesendet: Sonntag, 8. November 2015, 18:12 An: Heimu7766 Betreff: RE[6]: Freund okay Nachricht von: Heimu7766 Gesendet: Sonntag, 8. November 2015, 19:28 An: M. Betreff: RE[7]: Freund habe dich gerade gesucht im mainchat leider bist du nicht on Nachricht von: M. Gesendet: Sonntag, 8. November 2015, 19:33 An: Heimu7766 Betreff: RE[8]: Freund ok bin jetz eingeloggt :) mach mir aber noch eben ne kleinigkeit zu essen Nachricht von: M. Gesendet: Sonntag, 8. November 2015, 19:53 An: Heimu7766 Betreff: RE[8]: Freund Also ich bin jetz da Der Chatverlauf bestätigt den von der Geschädigten angegebenen Beginn der Kommunikation mit Heimu am 01.11.2015, die Idee von Heimu, den Chat auf eine andere Platform zu verlegen, auf der niemand mitlesen kann und den Wechsel der Chatkommunikation am Abend des 08.11.2015 zu Skype ab dem 09.11.2015 um kurz nach ein Uhr nachts. Letzteres ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Skype-Chat, in dem die Geschädigte W. als L. und Heimu als isch auftraten: [09.11.2015 01:04:16] *** L. möchte Sie auf Skype hinzufügen Hallo isch, ich möchte Sie als Kontakt aufnehmen. *** [09.11.2015 01:04:41] *** isch hat Kontaktdetails mit L. ausgetauscht. *** [09.11.2015 01:04:51] isch: alb o wie gehts [09.11.2015 01:05:38] L.: hi [09.11.2015 01:05:47] isch: hat du ne cam [09.11.2015 01:05:51] isch: auch [09.11.2015 01:06:01] L.: nein hab ich dir schon geschriben [09.11.2015 01:06:10] L.: warum? [09.11.2015 01:06:13] isch: aber mico [09.11.2015 01:06:25] isch: und lautsprecher schon [09.11.2015 01:06:29] L.: klar [09.11.2015 01:06:44] L.: aberich brauch noch ein paar min [09.11.2015 01:09:21] isch: ok ich auch [09.11.2015 01:09:26] isch: dan telen wir skype [09.11.2015 01:09:38] isch: freumich auf dich [09.11.2015 01:09:45] isch: bis gleich [09.11.2015 01:27:28] L.: ich bin fertig [09.11.2015 01:31:08] isch: mom [09.11.2015 01:31:57] L.: ich höre [09.11.2015 01:32:40] L.: jas [09.11.2015 03:21:10] isch: hallo [09.11.2015 03:32:43] L.: ja [09.11.2015 03:55:33] *** Anruf von isch *** [09.11.2015 03:55:33] *** Anruf beendet (Dauer 2:24:12). *** [09.11.2015 04:27:35] isch: hb dich lieb [09.11.2015 04:27:47] isch: denk immer dran [09.11.2015 04:27:58] isch: wi rkregen das hin [09.11.2015 04:28:33] isch: und es ist auch nicht schlimm wenn du das semester nicht packst [09.11.2015 04:28:40] isch: wegen krankheit [09.11.2015 04:28:47] isch: dafürkannst du nichts [13.11.2015 23:47:24] isch: hey wie gehts [13.11.2015 23:52:09] L.: schwere frage ehrlich gesagt. im mom ganz ok nur was müde [13.11.2015 23:52:59] isch: na das ist doch gut bin acuh wieder aus den krankenhaus daheim un schau gerade nach nem anderen auto [13.11.2015 23:53:36] L.: ui [13.11.2015 23:53:51] isch: wieso ui [13.11.2015 23:53:54] L.: bei mir sind meine schilddrüsenwerte wieder in Ordnung. vor ein paar Monaten war das nich so da waren die weit drüber [13.11.2015 23:53:57] L.: ui wegen neuem Auto' [13.11.2015 23:54:21] L.: aber das war so cool: "und Sie haben wirklich nix für die Schilddrüse genommen?" "Nein :D" [13.11.2015 23:54:24] L.: "seltsam" [13.11.2015 23:54:52] isch: nimmst du nen algenextract bestes für schilddrüse wo gibt [13.11.2015 23:55:06] isch: naj ich will den stern auf der haube [13.11.2015 23:55:17] isch: wieder [13.11.2015 23:56:33] isch: und wie ist es mit den sui gedanken [14.11.2015 00:00:12] L.: sie sind da aber ich wills nich nochmal probieren genug davon. Aber trotzdem bleibt der wunsch dass das leid vorbei is auch wenn sich das am meisten durch wunsch dass ich tot bin oder sterbe zeigt. also wenn ich durch zufall sterben würde wärs mir egal. durch nen zufällgien Autounfall oder so was ich nich selbst beeinflusst hab. aber selber nein [14.11.2015 00:00:17] L.: kompliziert :/ [14.11.2015 00:00:29] L.: nich wundern ich bin halb noch am zocken nebenbei [14.11.2015 00:01:07] isch: nee muss etz sowieso ins bett gleich [14.11.2015 00:01:13] isch: mom n auto angucken [14.11.2015 00:01:28] isch: bis die tage gute nacht [14.11.2015 00:01:34] L.: gute nacht [17.11.2015 17:48:25] isch: bussi wieg eht es dir [19.11.2015 00:17:33] L.: insgesamt eher beschissen als gut [19.11.2015 11:58:01] isch: hallo wie gehts [19.11.2015 13:53:10] L.: naj [19.11.2015 13:53:47] L.: naja [19.11.2015 17:29:44] isch: was naja Aus der Skype-Kommunikation ergibt sich neben dem groben zeitlichen Ablauf, der im Einklang mit den Schilderungen der Geschädigten W. steht überdies, dass es nach dem Tattag noch einige kürzere Kontakte gab. (3) Angaben der Vernehmungsbeamten Die Angaben der Geschädigten W. sind konstant. Sie hat die Tat in ihren beiden polizeilichen Vernehmungen in allen wesentlichen Punkten übereinstimmend geschildert. So hat die Zeugin KHK’in K. angegeben, die Geschädigte W. am 20.09.2016 vernommen zu haben. Im April 2016 hätten die Ermittlungen begonnen, nachdem Herr K. von RTL mitgeteilt habe, dass die Geschädigte aus dem Gießener Verfahren, Frau R., auf dem Weg nach … sei, um „Heimu“ zu treffen. Dies habe schließlich zu der Verurteilung durch das Landgericht Gießen im Jahr 2017 geführt. Zur Funktionsweise des Hoffnungsschimmer-Forums, über das auch die Geschädigte W. Kontakt zum Angeklagten gehabt habe, könne sie sagen, dass man sich dort mit Email-Adresse und Nicknamen anmelde. Die Kommunikation in dem Forum sei öffentlich dergestalt, dass die Forumsleitung Einblick nehmen könne. Zweck sei, sich über psychische Probleme auszutauschen. Der Angeklagte sei dort als Heimu 7766 aufgetreten und sei mit der Emailadresse ….de angemeldet gewesen. Aus den von der Zeugin E. übermittelten Daten wisse sie, dass insgesamt 65 Personen mit Heimu über das Forum in Kontakt gestanden hätten. Darunter befänden sich die Geschädigten R. und K. sowie zwei Accounts von RTL. Um die restlichen 61 zu ermitteln, habe man diese über die Emailadressen bzw. das Forum kontaktiert. 17 hätten sich zurückgemeldet, die überwiegend mitteilten, den Kontakt zu Heimu schnell abgebrochen zu haben, da dieser sie penetrant zum Suizid gedrängt habe. Die Geschädigte W. habe sich über die Polizei in … gemeldet. Sie sei unter dem Nutzernamen M. aufgetreten. Sie habe sich sehr verunsichert gezeigt, weil sie sich von Heimu derart habe beeinflussen lassen. Deshalb habe sie, die Zeugin, die Geschädigte unter Anwesenheit ihres Therapeuten, dem Zeugen K., in den Räumlichkeiten der Universität vernommen. Die Geschädigte W. habe geschildert, wie Heimu ihr Vertrauen gewonnen habe, indem er sich als Verkehrsexperte dargestellt habe. In der Kommunikation habe er die Schwächen der Geschädigten abgefragt und immer wieder nach ihrem Druck auf einer Skala von 1-10 gefragt, sich umzubringen. Die Kommunikation sei zunächst nur per Chat abgelaufen. Heimu habe telefonieren wollen. Im Verlauf sei es der Geschädigten immer schlechter gegangen, bis sie am Ende nicht mehr gewusst habe, ob sie sterben wolle oder nicht. Sie sei haltlos gewesen. Heimu habe sie schließlich dazu gebracht, einen Gürtel und einen Stuhl zu holen, sich auszuziehen und auf den Stuhl zu stellen. Warum die Geschädigte die Unterhose anbehalten habe, könne sie, die Zeugin, nicht sagen. Im letzten Moment habe sich die Geschädigte besonnen. Auslöser sei gewesen, dass Heimu mit ansteigender Stimme gesagt habe: „Du willst es doch auch!“ Da habe sie gemerkt, dass sie gar nicht sterben wolle. Sie habe es mit der Angst zu tun bekommen. Als sie Heimu mitgeteilt habe, runter zu wollen, habe dieser enttäuscht gesagt: „Na dann komm halt wieder runter.“ In der Kommunikation nach dem 08./09.11.2015 habe Heimu noch einmal mit dem Stuhl angefangen, was die Geschädigte abgelehnt habe und dann schließlich auch den Kontakt abgebrochen habe. Auch habe Heimu sie ermahnt, ihrem Therapeuten nichts von der Angelegenheit zu erzählen. Einen sexuellen Hintergrund des Ganzen habe die Geschädigte nach ihrer Aussage in der Tatnacht nicht gesehen. Die Angaben der Zeugin KHK’in K. sind überzeugend. Sie konnte detailreich und schlüssig die Entwicklung der Ermittlungen darstellen und die Aussage der Geschädigten W. wiedergeben. Die Angaben decken sich denn auch mit denen des Vernehmungsbeamten der zweiten polizeilichen Vernehmung. Der Zeuge KHK H. hat hierzu angegeben, die Geschädigte W. am 21.10.2017 vernommen zu haben. In dieser zweiten Vernehmung habe man u. a. den Aspekt des genauen Erhängungsvorgangs mit dem Gürtel näher aufklären wollen. Auf Wunsch der Geschädigten habe man die Vernehmung an einem Samstag durchgeführt, damit diese sich nicht bei der Arbeit deswegen würde entschuldigen müssen. Er habe die Vernehmung auf Tonband aufgenommen, was die Geschädigte seinem Eindruck nach zunächst gehemmt habe. Die Geschädigte habe geschildert, über das Hoffnungsschimmer-Forum im November 2015 Kontakt zu Heimu gekommen zu sein. Er habe gesagt, dass sie sich ihm anvertrauen könne. Die Kommunikation am 08./09.11.2015 sei zunächst per Skype und dann per Handy abgelaufen. Heimu habe gesagt, sie solle ihre Gefühle rauslassen. Er habe ihr eingetrichtert, dass ihr Leben schlecht sei. In seinen Augen, denen des Zeugen, habe Heimu die Geschädigte manipuliert. Er habe sie angewiesen, einen Gürtel zu holen, eine Schlaufe und einen Knoten zu machen nach Abmessung an der Tür mit einem Lineal und einen Stuhl in die Tür zu stellen. Dies habe die Geschädigte im Einzelnen geschildert und ihm demonstriert, was er auch fotografisch dokumentiert habe. Sie habe sich gemäß Heimus Anweisung ausgezogen, dabei jedoch die Unterhose anbehalten. Anschließend habe sie sich auf den Stuhl gestellt, den Gürtel in der Tür eingeklemmt und sich die Schlinge um den Hals gelegt. Heimu habe ihr gesagt, dass sie springen solle, wenn er es sage. Als er mit ansteigender Stimme gesagt habe, ob sie es nicht auch wolle, habe es die Geschädigte mit der Angst zu tun bekommen und sei schließlich wieder von dem Stuhl abgestiegen. Heimu habe enttäuscht geklungen, als sie ihm ihren Sinneswandel mitgeteilt habe und er ihr gesagt habe, nun vom Stuhl abzusteigen. Zu der Vernehmung könne er, der Zeuge, sagen, dass ihm keine Abweichungen zu der ersten Vernehmung aufgefallen seien. Als die Geschädigte die Konstruktion mit dem Gürtel demonstriert habe, habe er, der Zeuge, sich einmal an den in die Tür geklemmten Gürtel drangehängt. Sein Gewicht von damals etwa 115 kg habe der Gürtel getragen, ohne nachzugeben. Er gehe daher davon aus, dass das ursprünglich geplante Erhängen auf diese Weise ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Auch die Angaben des Zeugen KHK H. sind nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Sie decken sich sowohl mit denen der Zeugin KHK’in K. als auch denen der Geschädigten W.. (4) Psychische Situation der Geschädigten W. Zur Zeit der Kommunikation mit dem Angeklagten in der Nacht vom 08.11.2015 auf den 09.11.2015 war die Geschädigte W. kaum noch in der Lage, ihr eigenes Handeln selbstbestimmt und rational zu reflektieren. Sie befand sich in einem Zustand der Hilflosigkeit. Die Feststellungen zur psychischen Verfassung der Geschädigten W. unmittelbar vor und während der Tat beruhen auf den Angaben des Sachverständigen Dr. W., Psychiater, Diplompsychologe, Chefarzt der Klinik für forensische Psychiatrie im Klinikum …. Dieser hat ausgeführt, sein Gutachten auf Basis der Verfahrensakten, einer Exploration der Geschädigten und seiner Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen betreffend die Tat zum Nachteil der Geschädigten W. zu erstatten. Zur Lebensgeschichte der Geschädigten lasse sich sagen, dass diese weitgehend unauffällig aufgewachsen sei. Als diese vier Jahre alt gewesen sei, hätten sich deren Eltern getrennt. Eine etwa einjährige Trauerphase habe sie nach dem Versterben ihres Vaters durchlebt. Für ihr Studium sei sie im Jahr 2012 nach … gezogen. Zu jener Zeit habe sie eine Beziehung zu einem Mann unterhalten, der in … gearbeitet habe. Sie habe in … im Studentenwohnheim … gelebt. Im Jahr 2014 sei es zu einem Beinaheunfall gekommen, als sie mit ihrer Mutter und deren Lebensgefährten auf der Autobahn gefahren sei. Sie habe danach die ständig wiederkehrenden Bilder dieses Beinaheunfalls nicht mehr vergessen können. In dieser Zeit habe sie zunächst im Internet nach Rat gesucht und über Facebook einen D. kennen gelernt, mit dem sie sich telefonisch ausgetauscht habe. Die Telefonate seien regelmäßig erfolgt und hätten mitunter mehrere Stunden gedauert. Dies habe ihr geholfen. Im November 2014 habe sie erstmals die Psychologin der Beratungsstelle der Universität aufgesucht. Dort habe sie in der Folgezeit einmal die Woche einen Termin gehabt. Im Januar 2015 habe sie sich auf Hoffnungsschimmer-Forum.de angemeldet, um sich mit Menschen auszutauschen, die Ähnliches erlebt hätten. Im März 2015 habe der Psychologe bei der Beratungsstelle gewechselt. Diesem sei es gelungen, sie von ihrer Angst soweit zu kurieren, dass sie auch wieder in der Lage gewesen sei, längere Strecken mit dem Auto zu fahren. Gleichwohl sei ihr Zustand im Jahr 2015 in ihren Augen schlimm gewesen. Die Bilder von dem Beinaheunfall seien immer wieder aufgetaucht. Eine wirkungsvolle Ablenkung habe es nicht gegeben. Insbesondere das von ihr zuvor ausgiebig für etwa sechs Stunden täglich praktizierte Computerspielen habe nicht mehr geholfen. Sie sei dann zunehmend in Antriebsarmut verfallen. Im Sommersemester 2015 habe sie nur noch drei Veranstaltungen belegt, die sie jedoch erfolgreich habe abschließen können. Kontakt zu Freunden und Besuche im Studentencafé habe es weiterhin gegeben. Allerdings sei ihre Leistungsfähigkeit soweit eingeschränkt gewesen, dass ihr viele Alltagsaktivitäten zu viel gewesen seien. Sie habe Alltägliches wie Waschen, Spülen und Aufräumen in viele kleine Schritte aufteilen müssen, um diese überhaupt noch irgendwie bewältigen zu können. Sie habe ständig Angst gehabt, da ihr das Bild des Beinaheunfalls nicht aus dem Kopf gegangen sei. Abends habe sie häufiger regelrechte Panikattacken erlebt. Die Bilder des Beinaheunfalls seien dann besonders stark gewesen. Dann habe sie hyperventiliert und sei vor Angst erstarrt. Da habe sie auch an Suizid gedacht. Dies habe auch damit zusammengehangen, dass sie da bereits gewusst habe, dass sie das Studium nicht zu Ende bringen würde. Sie habe keine Zukunftsperspektive gesehen. Sie habe gesehen, dass die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten beendet worden wäre, wäre sie zu ihrer Mutter nach … gezogen. Die Suizidgedanken seien unterschiedlich stark ausgeprägt gewesen. Diese habe sie in Gesprächen mit dem Bekannten, D., und dem Psychologen bewältigen können. Zu stationären Behandlungen sei es nicht gekommen. Im November habe die Geschädigte den sie stützenden Telefonkontakt mit D. verloren, weil dieser am 09.11.2015 eine Haftstrafe habe antreten müssen. Er sei der einzige außer ihrem Psychologen gewesen, dem sie auch ihre Suizidgedanken anvertraut habe. Sie habe daraufhin in dem Hoffnungsschimmer-Forum Unterstützung gesucht. Dort sei sie Anfang November auf den Angeklagten getroffen. Dieser habe gemeint, verschwiegen zu sein, wenn sie jemanden zum Reden bräuchte und habe auch telefonischen Kontakt angeboten. Sie habe zunächst nur chatten wollen. Dafür hätten sie sich auf seine Anregung hin auf eine andere Seite verlegt. In den Chats habe der Angeklagte immer wieder gefragt, wie es ihr gehe und wie hoch ihr Druck sei, sich umzubringen. Am 08.11.2015 sehr es ihr dann sehr schlecht gegangen. Bereits beim Aufwachen sei ihr erster Gedanke gewesen, nicht mehr leben zu wollen. Ihre Suizidgedanken seien nicht konkret gewesen. Auch in der Vergangenheit habe sie sich bewusst nicht mit verschiedenen Suizidmöglichkeiten auseinandergesetzt. Sie habe nämlich Angst gehabt, das dann auch umzusetzen. Auch ihren Bekannten D. habe sie immer ermahnt, die Thematik nicht zu erörtern. Abends habe sie erneut mit dem Angeklagten gechattet. Wer die Kommunikation begonnen habe, wisse sie nicht mehr. Das sei über den externen Chat gelaufen und nicht über das Hoffnungsschimmer-Forum. Der Angeklagte habe ihr immer wieder die beiden üblichen Fragen gestellt, wie es ihr gehe und wie hoch der Druck sei, sich umzubringen. Durch die ständige Wiederholung habe sie sich zunehmend schlechter gefühlt. Der Angeklagte habe verschiedene Suizidmethoden aufgebracht. Obwohl sie ihn gebeten habe, dies zu unterlassen, habe er immer weitergemacht. Er habe ihr geraten, ihre Medikamente nicht zu nehmen. Sie seien zu Skype gewechselt. Schließlich habe sie an den Tod gedacht. Sie habe sich von dem Angeklagten dazu bringen lassen, einen Gürtel zu holen und sich auszuziehen. Obwohl sie das zunächst abgelehnt habe, sei sie schließlich doch darauf eingegangen. Sie wisse nicht warum. Sie könne auch nicht so recht sagen, warum sie seinem Ansinnen, sich mit dem Gürtel zu erhängen, schließlich doch nicht nachgekommen sei. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, dass aus vorstehender Schilderung die Diagnose einer depressiven Episode (ICD 10; F 32.1) für den Tatzeitraum ableitbar sei. Es seien verschiedene Merkmale einer depressiven Problematik erkennbar. So habe die Geschädigte nicht nur von Niedergeschlagenheit und Suizidgedanken berichtet, sondern auch von einer Antriebslosigkeit, die sich auf die Anforderungen des Alltags ausgewirkt habe. Hinzu sei gekommen, dass sich die Geschädigte über ihre Zukunft und ihre Ziele im Unklaren gewesen sei. Zusätzlich habe sie unter Angst infolge des vorangegangenen Beinaheunfalls gelitten, auch wenn die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung nicht gerechtfertigt sei. Der genaue Schweregrad der depressiven Episode lasse sich retrospektiv nicht mehr sicher eruieren, wobei ein mittelschweres Syndrom naheliege. Die Entwicklung der depressiven Episode lasse sich nicht sicher festmachen. So sei denkbar, dass diese aufgrund der erheblichen Anpassungsschwierigkeiten der Geschädigten im Zusammenhang mit der schwierigen Situation mit ihrem Partner und der Entwicklung ihres Studiums entstanden sei. Für wahrscheinlicher erachte er, der Sachverständige, eine Entstehung auf der Basis der bereits dargestellten Besonderheiten in der Persönlichkeit der Geschädigten. Diese weise eine gewisse Labilität auf, was sich insbesondere an ihrer Unsicherheit in Bezug auf ihre Lebensziele zeige, auch wenn dies nicht die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung rechtfertige. Bei der Diagnose einer solchen sei er zurückhaltend, da eine Persönlichkeitsstörung eine längere Zeit überdauern müsse. Vorliegend gehe er daher von einer Persönlichkeitsakzentuierung der Geschädigten aus. Daneben sei die Geschädigte W. psychopathologisch unauffällig abgesehen von einer leicht gesteigerten Unruhe, die in der Exploration erkennbar geworden sei und der bereits erwähnten Persönlichkeitsakzentuierung dahingehend, dass die Geschädigte eine eher unsichere Grundhaltung habe und sich von der Grundstruktur her vermehrt verunsichern lasse. Dies zeige sich vorliegend besonders deutlich an dem Umstand, dass sie sich vom Angeklagten in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum von etwa einer Woche, vom 01.11. bis zum 09.11.2015, derart habe beeinflussen lassen. Krankheitswert komme dem jedoch nicht zu. Auch seien aktuell keine Antriebsbeeinträchtigungen oder veränderte Denk- oder Wahrnehmungsvorgänge zu beobachten. Ihre Schilderungen zum Lebenslauf und Tatgeschehen seien geordnet. Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen der kognitiven Leistungsfähigkeit bestünden nicht. Anzeichen für hirnorganische Beeinträchtigungen fehlten. Infolge der depressiven Episode sei die Geschädigte in ihrem Verhalten und Erleben erheblich beeinflusst gewesen. So sei sie nur noch eingeschränkt in der Lage gewesen, ihre eigenen Interessen durchzusetzen und konsequent zu verfolgen. Von völliger Hilflosigkeit lasse sich indes nicht sprechen. Denn die Geschädigte habe gezeigt, dass sie im Vorfeld der Tat, wenn auch eingeschränkt, noch in der Lage gewesen sei, ihr Leben zu gestalten. Allerdings sei im Tatzeitraum die bei der Geschädigten zu beobachtende Labilität und Unsicherheit zu berücksichtigen. Die Schilderung der Tat durch die Geschädigte mache deutlich, dass sich diese in einem abnormen Bewusstseinszustand befunden habe, der mit einer Trance vergleichbar sei. Dabei spreche er lediglich von tranceähnlich, da ihn der Zustand der Geschädigten an eine Trance erinnere. Dies mache er an der Einengung ihres Bewusstseins auf das Thema Suizid fest. Dabei sei mit Trance jedoch keine Erkrankung im Sinne des ICD 10 beschrieben, sondern ein Zustand. In diesem Zustand habe sich die Geschädigte auf das Ansinnen des Angeklagten eingelassen. In ihrer Handlungsfreiheit sei sie weitgehend eingeschränkt gewesen. Der Zustand habe bereits vorgelegen, als die Geschädigte sich auf Geheiß des Angeklagten entkleidet habe. Dem stehe auch nicht entgegen, dass sie dabei entgegen der Anweisung noch die Unterhose anbehalten und dies dem Angeklagten verschwiegen habe. Dass es schließlich doch noch zum Abbruch des Erhängens gekommen sei, lasse sich in psychiatrischer Hinsicht derart einordnen, dass ein besonderer Reiz zustande gekommen sei, der den tranceähnlichen Zustand durchbrochen habe. Die von der Geschädigten W. beschriebene Änderung der Tonlage in der Stimme des Angeklagten ist geeignet, den Zustand zu durchbrechen. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich sagen, dass derartige veränderte Bewusstseinszustände regelhaft durch einzelne, ungewöhnliche Reize durchbrochen werden könnten. Hierzu zähle auch die von der Geschädigten berichtete Angst, die diese plötzlich auf dem Stuhl stehend überkommen habe. Dieses Durchbrechen des tranceähnlichen Zustands habe zu einer veränderten Wahrnehmung der Geschädigten geführt. Diese habe schlagartig die Gefahr wahrgenommen, als sie auf dem Stuhl mit der Gürtelschlinge um den Hals gestanden habe. Der vorbeschriebene äußere Reiz sei jedoch erforderlich gewesen, um den hilflosen Zustand der Geschädigten zu beenden. Zum weiteren Lebensweg der Geschädigten lasse sich in aller Kürze aus deren Schilderungen in der Exploration berichten, dass sie nach Abbruch des Studiums im Jahr 2016 mit ihrem Lebensgefährten in … zusammengezogen sei. Wegen des Tatgeschehens habe sie eine etwa zweieinhalbjährige psychologische Behandlung durchlaufen. Dort habe sie eine Ausbildung zur medizinischen Fachangestellten aufgenommen, aber mit der Trennung von ihrem Lebensgefährten Ende 2018 aufgegeben. Anschließend sei sie zurück nach … zu ihrer Mutter gezogen. Die Kammer schließt sich der Bewertung des forensisch erfahrenen Sachverständigen, der von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, an. Der Sachverständige hat die Erkenntnisse der Hauptverhandlung zutreffend zugrunde gelegt. Seine Ausführungen sind widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Die Angaben der Geschädigten sind nicht aufgrund der depressiven Episode, zumal diese zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung – wie der Sachverständige Dr. W. bestätigt hat – bereits abgeklungen war, oder ihrer Persönlichkeitsakzentuierung in Zweifel zu ziehen. Ihre Angaben decken sich – wie bereits ausgeführt – mit dem Chatverlauf. Auch hat die Geschädigte widerspruchsfreie und erlebnisnahe Angaben gemacht. Darüber hinaus zeigt sich erneut in den vom Sachverständigen Dr. W. referierten Angaben der Geschädigten, dass diese auch über einen längeren Zeitraum hinweg durchgängig konstant sind sowohl betreffend ihre eigene Lebenssituation als auch den Kontakt zu dem Angeklagten. Anzeichen für eine psychiatrisch relevante Veränderung, etwa im Sinne einer Störung der Gedächtnisleistung, hat der Sachverständige Dr. W. zum Zeitpunkt der Exploration denn auch nicht feststellen können. Der äußere Ablauf entspricht im Übrigen der Einlassung des Angeklagten. Mit den Angaben der Geschädigten übereinstimmend hat der Zeuge K., der die Geschädigte W. in den Jahren 2015 bis 2017 als Psychologe der Universität … betreute, ausgesagt, dass er die Geschädigte als zuständiger Psychologe der pschotherapeutischen Beratungsstelle der Universität im März 2015 kennen gelernt habe. Zuvor sei diese bei seiner Kollegin in Betreuung gewesen. Er habe mit der Geschädigten etwa alle sieben bis vierzehn Tage einen Termin gehabt. Anlass der Therapie sei der Beinaheunfall der Geschädigten auf der Autobahn gewesen sowie bereits vorher bestehende soziale Ängste und die daraus erwachsenden Zweifel, ob es ihr gelingen würde als Lehrerin vor einer Klasse zu stehen. Es sei dann depressives Rückzugsverhalten bei der Geschädigten zu beobachten gewesen. Der Tiefpunkt sei Ende Oktober 2015 erreicht worden, als die Geschädigte schließlich erkannt habe, dass sie ihr Lehramtsstudium nicht würde zu Ende bringen können. Da sei in seiner Sprechstunde Suizid ein Thema gewesen. Die Geschädigte habe sich indes glaubhaft davon distanziert. Gleichwohl sei ihm der Zustand so besorgniserregend erschienen, dass er der Geschädigten eine Psychotherapie empfohlen habe. Seiner Einschätzung nach habe eine mittel- bis schwergradige depressive Episode vorgelegen und die Geschädigte sei ihm labil erschienen. Aus einem Telefonat am 05.11.2015 wisse er, dass die Geschädigte in jener Woche von ihrem Hausarzt Opipramol verschrieben bekommen habe. Das Medikament habe sie ihren Angaben zufolge auch genommen. Von der Tat am 08./09.11.2015 habe ihm die Geschädigte erst am 15.06.2016 erzählt. Danach habe die Geschädigte mit dem Angeklagten nachts per Skype telefoniert. Letzterer habe gesagt, er kenne eine sichere, schnelle Methode. Er habe gefragt, wie sehr sie möchte, dass er sie umbringe. Er habe sie gefragt, ob sie Tabletten nehmen würde, die zum Tod führen. Er habe die Geschädigte an den Punkt gebracht, wo sie habe sterben wollen. Er habe ihr die Erlaubnis geben wollen, dass sie sich töten dürfe. Er habe sie nach einem stabilen Ledergürtel gefragt. Nachdem sich die Geschädigte etwa eine halbe Stunde lang geweigert habe, habe sie diesen dann doch geholt. Dann habe er sie schließlich dazu gebracht, sich diesen um den Hals zu legen, einen Stuhl zu holen und die Türhöhe abzumessen. Zwischendurch habe der Angeklagte sie nach ihrem Druck gefragt und suggeriert, dass sie eigentlich sterben wolle, damit endlich alles vorbei sei. Die Geschädigte habe sich auf Anweisung des Angeklagten ausgezogen, jedoch die Unterhose anbehalten, ohne dies zu offenbaren. Man sei zum Telefon gewechselt. Ihren Angaben zufolge habe es der Angeklagte geschafft, dass sie so durch den Wind gewesen sei, dass es ihr schließlich egal gewesen sei. Sie habe sich auf den Stuhl gestellt, den Gürtel mit dem Knoten in der Tür eingeklemmt und die Schlinge um den Hals gelegt. Er habe sie gefragt, ob sie bereit sei zu sterben. Sie müsse nur einen Schritt nach vorne machen. Darauf habe die Geschädigte keine Antwort gewusst. Als die Stimme des Angeklagten nach oben gegangen sei, bei der Frage, ob sie es nicht auch wolle, habe sie riesige Angst bekommen. Der Angeklagte habe gemerkt, dass es nicht funktioniert und ihr gesagt, sie solle wieder runterkommen. Zu dem Vorgehen des Gesprächspartners der Geschädigten könne er sagen, dass er darin eine Technik der Gesprächsführung erkenne, die sich motivational interviewing nenne. Diese habe das Ziel, Ambivalenzen bei dem zu Behandelnden abzubauen, damit dieser sich sinnvollen und positiven Zielen widmen könne. Hier scheine ihm diese Technik im Negativen verwendet worden zu sein, indem die Geschädigte, die sich in einer Ambivalenz befunden habe, zwischen ihrem Willen zu leben und dem Wunsch, ihren Ängsten durch Suizid zu entfliehen, auf das Thema Suizid fixiert worden sei. Die Angaben des Zeugen K. sind nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Die von ihm wiedergegebene Schilderung des Tatablaufs stimmt in den wesentlichen Punkten mit der Tatschilderung der Geschädigten in der Hauptverhandlung und im Ermittlungsverfahren überein. (5) Identifikation des Angeklagten Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es der Angeklagte war, der mit der Geschädigten W. die festgestellte Kommunikation führte. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, mit der Geschädigten W. gechattet und telefoniert zu haben. Er habe sie über das Hoffnungsschimmer-Forum kennengelernt. Im Übrigen fügt sich auch diese Tat in ein Muster anderer vergleichbarer Fälle ein (siehe bereits oben). (6) Motivlage und Schuldfähigkeit Dem Angeklagten kam es gerade darauf an, dass sich die Geschädigte W. seinen Forderungen gemäß erhängt. Wie bei der Tat zum Nachteil der Geschädigten P. kam es ihm um die Macht über die Geschädigte W. an, die er dadurch erfuhr, den Vorgang des Erhängens zu steuern und zu beherrschen, wobei er geschlechtliche Befriedigung erlangen wollte. Dass bei dem Angeklagten ein sexueller Sadismus vorliegt, er aber gleichwohl zu keinem Zeitpunkt in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist, hat die Kammer in eigener Würdigung unter Berücksichtigung der Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. G. festgestellt (siehe insoweit die Ausführungen oben). Dabei erkannte der Angeklagte, dass die Geschädigte sich schließlich in einer psychischen Verfassung befand, die es ihr unmöglich machte, seinen Forderungen zu widerstehen. So wusste der Angeklagte bereits zu Beginn der Kommunikation mit der Geschädigten, dass diese sich mit Suizidgedanken trägt. Bereits zuvor war es ihm gelungen, seinen Willen in der Kommunikation durchzusetzen, indem er die Geschädigte dazu brachte, von dem Hoffnungsschimmer-Forum auf die Psycho-Chat-Seite zu wechseln, die sich nicht von Dritten würde einsehen lassen. Durch seine bereits in der Vergangenheit in seinem Sinne erfolgreich eingesetzte Gesprächstechnik, zunächst Vertrauen aufzubauen, um anschließend Suizidgedanken zu steigern durch ständige Wiederholung der Fragen nach der aktuellen Verfassung und dem Druck, sich umzubringen, destabilisierte er die Geschädigte. Im Laufe der Kommunikation vom 08.11.2015 auf den 09.11.2015 erkannte der Angeklagte, dass die Geschädigte W. seinen Forderungen immer schlechter und schließlich gar nicht mehr widerstehen konnte. So hatte sie zu Beginn darum gebeten, das Thema Suizid nicht anzusprechen. Als der Angeklagte diese Bitte ignorierte und sogar verschiedene Suizidvarianten vorschlug, beendete die Geschädigte nicht das Gespräch, sondern ließ sich in die Thematik hineinziehen. Auch hatte sich die Geschädigte anfangs noch gewehrt, einen Gürtel zu holen wie vom Angeklagten befohlen. Dann war sie diesem Ansinnen jedoch nachgekommen und hatte sich mit stetig geringerem Widerstand vom Angeklagten anleiten lassen, den Gürtel in der Tür zu befestigen, den Stuhl zu positionieren, sich darauf zu stellen und sich die Schlaufe um den Hals zu legen. Diese Entwicklung erkannte der Angeklagte und steuerte sie gezielt, bis die Geschädigte seinen Forderungen schließlich „blind“ folgte. Der Angeklagte wollte die Geschädigte W. auch nicht von einem Suizid abschrecken, und ihr, wie er in seiner Einlassung angegeben hat, Todesangst einjagen und sie somit an den Wert des Lebens erinnern. Die Einlassung ist durch die überzeugenden Angaben der Geschädigten W. widerlegt. Zum einen steht dies nicht im Einklang mit der hohen Gefährlichkeit des konkreten Erhängungsszenarios. Die Geschädigte W. befand sich auf dem Stuhl stehend mit dem Gürtel um den Hals in erheblicher Lebensgefahr. Sie stand unmittelbar davor, sich von dem Stuhl zu stürzen. Hätte sie sich in die Schlinge gestürzt, wäre dem Angeklagten eine rettende Einflussnahme versperrt gewesen. Zum anderen hat der Angeklagte bei einem Gespräch mit der Geschädigten W. am nächsten Tag zwar behauptet, er habe diese nur abschrecken wollen, doch bemühte er sich sogleich darum, den Vorgang geheim zu halten, indem er ihr riet, sich nicht ihrem Therapeuten anzuvertrauen. Zudem fragte er die Geschädigte bei einem späteren Telefonat erneut, ob sie sich auf einen Stuhl stellen würde und begann auch wieder nach ihrem Suiziddruck zu fragen. Auch spricht seine von der Geschädigten W. als enttäuscht klingende Reaktion („Okay, komm wieder runter.“) gegen seine Einlassung, er habe nur abschrecken wollen. cc) Tat 3: Geschehen am 16.02.2016 Dass der Angeklagte zur eigenen geschlechtlichen Befriedigung die Geschädigte K. durch Täuschung dazu bewegte, sich mit einem Gürtel zu strangulieren, wobei diese sich verschätzte, in Bewusstlosigkeit fiel und schließlich verstarb, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. (1) Chatverlauf Der Ablauf der Kommunikation zwischen der Geschädigten K. und dem Angeklagten ergibt sich aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Skype-Chatprotokollen mit den unter II. 2. c) bb) dargestellten Inhalten. (2) Identifikation Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die oben dargestellte Kommunikation mit der Geschädigten K. durch den Angeklagten geführt wurde. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, mit der Geschädigten K. gechattet und telefoniert zu haben, auch über Skype. Im Übrigen fügt sich auch diese Tat in ein Muster anderer vergleichbarer Fälle ein (siehe bereits oben). Der Angeklagte trat unter dem Nicknamen Isch bzw. Isch Seifert bei Skype auf. (3) Psychische Situation der Geschädigten Zur Zeit der Kommunikation mit dem Angeklagten am 16.02.2016 litt die Geschädigte K. an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typus (BPS; ICD10: F60.31). Die Feststellung beruht auf den Angaben des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. G., Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie. Dieser hat ausgeführt, sein Gutachten auf Basis der Kenntnis der Verfahrensakten sowie seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung zu erstatten. Zu seiner eigenen wissenschaftlichen und klinischen Erfahrung könne er sagen, dass er sich klinisch und forscherisch seit dem Jahr 1982 mit der damals noch relativ neuen Erkrankungsdefinition und ihrer Behandlung auseinandergesetzt habe. Als Lehrstuhlinhaber und Direktor der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der …-Universität in … habe er einerseits klinisch kontinuierlich und hochfrequent mit BPS-Patienten therapeutisch gearbeitet als auch eine bis heute bestehende BPS-Forschungsgruppe ins Leben gerufen und an zahlreichen wissenschaftlichen Projekten und Publikationen mitgearbeitet. Gleichzeitig habe er Medizin- und Psychologiestudenten hinsichtlich letzterer Störung über mehr als 35 Jahre lang unterrichtet und Ärzte und Psychologen klinischhinsichtlich des Syndroms ausgebildet sowie nationale und internationale Vorträge gehalten. Betreffend die Krankenvorgeschichte der Geschädigten K. sei der Arztbrief der … Klinik aus dem Jahr 2015 hervorzuheben. Daraus ergebe sich, dass sich die Geschädigte vom 19.10.2015 bis zum 01.12.2015 in der allgemeinen psychiatrischen Station der … Klinik Dr. H. befunden habe. Dort seien folgende psychiatrische Diagnosen gestellt worden: schwere depressive Episode (ICD 10: F32.1) und emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD 10: F60.31). Ausweislich der Behandlungsunterlagen habe die Geschädigte angegeben, sich einige Wochen zuvor im Klinikum … befunden zu haben wegen wiederholtem Ritzen in Arme und Oberschenkel. Ihr Leben erscheine ihr seit Wochen sinnlos. Sie grübele viel und nehme seit zwei Wochen Doxepin. Sie habe eine ambulante psychotherapeutische Behandlung begonnen. Zum psychischen Befund sei in den Unterlagen notiert, dass die Geschädigte in den letzten Wochen unter Stimmungsschwankungen gelitten habe, grübele, Lebensüberdruss-Gedanken habe und selbstverletzendes Verhalten zeige. Ihr Appetit sei gesteigert. Im Kontakt sei sie zurückhaltend, angespannt und misstrauisch. Die Grundstimmung sei niedergeschlagen. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei vermindert, der Antrieb ungestört. Von Suizidgedanken habe sie sich glaubhaft distanziert. Gleichzeitig sei sie bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert gewesen. Der formale Gedankengang sei geordnet gewesen. Es hätten kein Wahn, keine Halluzinationen, keine schizophrenie-typischen Ich-Störungen vorgelegen. Hinweise auf erhöhten Alkoholkonsum hätten sich aus den Laborbefunden nicht ergeben. Am 01.12.2015 sei die Geschädigte entlassen worden in einem laut Unterlagen stabileren psychischen Zustand und keiner akuten Eigen- oder Fremdgefährdung. Als Entlassungsmedikation sei vermerkt Doxepin 50mg, wobei es sich um ein mildes Antidepressivum handele, das sie einmal täglich habe einnehmen sollen. Weiter sei ihr empfohlen worden, sich weiter in ambulante psychiatrische Behandlung zu begeben. Aus diesem Vorbefund lasse sich, so der Sachverständige Prof. Dr. G., nachvollziehbar eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD10: F60.31) sowie eine schwere depressive Episode (ICD10: F32.1) entnehmen. Die Borderline-Persönlichkeitsstörung sei eine Krankheit, die durch ein anhaltendes Muster unterschiedlicher Stimmungen, Selbstbilder und Verhaltensweisen gekennzeichnet sei. Diese Symptome führten oft zu impulsiven Handlungen und Problemen in der Beziehung zu anderen Menschen. Eine Person mit einer Borderline-Persönlichkeitsstörung könne Episoden von Wut, Depression und Angst erleben, die einige Stunden bis Tage andauern könnten. Erkennbare Symptome zeigten sich typischerweise in der Adoleszenz oder im frühen Erwachsenenalter, aber frühe Symptome der Krankheit könnten in der Kindheit auftreten. Menschen mit einer Borderline-Persönlichkeitsstörung könnten Stimmungsschwankungen unterliegen und Unsicherheit darüber zeigen, wie sie sich selbst und ihre Rolle in der Welt sehen. Dadurch könnten sich ihre Interessen und Werte schnell ändern. Menschen mit einer Borderline-Persönlichkeitsstörung neigten allgemein dazu, Dinge in Extremen zu sehen, wie zum Beispiel „alles ist gut“ oder „alles schlecht“. Auch ihre Meinung über andere könne sich schnell ändern. Eine Person, die an einem Tag als Freund angesehen werde, könne am nächsten als Feind oder Verräter angesehen werden. Diese wechselnden Gefühle könnten zu intensiven und instabilen Beziehungen führen. Andere Anzeichen oder Symptome könnten sein: Bemühungen, ein echtes oder auch nur befürchtetes Verlassenwerden zu vermeiden, wie z. B. die schnelle Aufnahme körperlicher oder emotionaler Beziehungen oder das Abbrechen der Kommunikation mit jemandem in der Erwartung, verlassen zu werden. Ferner sei zumeist ein Muster intensiver und instabiler Beziehungen zu Familienmitgliedern und Freunden zu beobachten, welches oft von extremer Nähe und Liebe (Idealisierung) zu extremer Abneigung oder Wut (Abwertung) wechsele. Es bestehe zumeist ein verzerrtes und instabiles Selbstbild oder Selbstgefühl. Impulsives und bisweilen gefährliches Verhalten wie Kaufrausch, unsicherer Sexualkontakt, Drogenmissbrauch, rücksichtsloses Fahren und Essattacken würden beobachtet. Allerdings müsse hier angemerkt werden, wenn diese Verhaltensweisen hauptsächlich oder ausschließlich in Zeiten erhöhter Stimmung oder Energie aufträten, könnten sie auf eine komorbide affektive Störung im Rahmen einer Borderline-Persönlichkeitsstörung hinweisen. So würde auch eine stabile längerfristige suizidale Ideation auf das Vorhandensein einer komorbiden depressiven Episode hinweisen. Selbstschädigendes Verhalten, wie z. B. Schneiden, wiederkehrende Gedanken an Suizid oder Suiziddrohungen seien häufig. Eine Borderline-Persönlichkeitsstörung gehe ferner mit intensiven und sehr wechselhaften Stimmungen einher, wobei jede Episode von einigen Stunden bis zu einigen Tagen dauere. Krankheitstypisch seien auch chronische Gefühle der Leere, unangemessene, intensive Wut oder Probleme, Wut zu kontrollieren sowie Schwierigkeiten beim Vertrauen, die manchmal von irrationaler Angst vor den Absichten anderer Menschen begleitet würden. Krankheitstypisch seien ferner Dissoziationszustände, wie das Gefühl, von sich selbst abgeschnitten zu sein, sich selbst von außerhalb des eigenen Körpers zu beobachten oder Gefühle der Unwirklichkeit (Derealisation). Nicht jeder Betroffene weise alle Symptome auf und es sei nicht immer gleichzeitig das Vollbild aller Symptome vorhanden. Symptome könnten durch scheinbar gewöhnliche Ereignisse ausgelöst werden. Kleinere Trennungen von Bezugspersonen, denen sie sich nahe fühlten, z.B. im Rahmen von Abwesenheit oder abrupten Planänderungen, könnten dazu führen, dass sie unerwartet und unangemessen wütend und verzweifelt würden. Die Schwere und Häufigkeit der Symptome und ihre Dauer hingen von den einzelnen Betroffenen und dem jeweiligen Ausmaß der Erkrankung ab. Bei der Geschädigten K. habe danach zum Zeitpunkt ihres Todes eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typus (BPS; ICD10: F60.31) vorgelegen. Hiermit im Einklang stünde auch die Selbsteinschätzung der Geschädigten K. wie sie der Zeuge S. wiedergegeben habe. Daraus ergebe sich das archetypische Bild eines Menschen mit einer Borderline-Persönlichkeitsstörung. Bedeutsame Kennzeichen seien ambivalente Beziehungen zu nahen Bezugspersonen, emotionale Instabilität, Neigung zu Selbstverletzungen als Mittel der Entlastung des psychischen Drucks, zumindest gedankliche Inkaufnahme von Risikosituationen und ambivalente Gedanken hinsichtlich der Möglichkeit eines Suizids. Ferner werde ein sozialer Rückzug im Rahmen von Selbstunsicherheit und Angst vor Ablehnung durch Andere erkennbar. Zu Menschen mit einer Borderline-Persönlichkeitsstörung lasse sich sagen, dass diese im Vergleich zur Normalbevölkerungeine erhöhte Suggestibilität aufwiesen. Diese äußere sich darin, dass die Betroffenen in zwischenmenschlichen Beziehungen erhöhte Ambivalenz zeigten und bei inadäquater oder verringerter emotionaler Rückmeldung ihre eigenen Überzeugungen oder Standpunkte eher als falsch empfänden und zurückstellten als nicht Betroffene. Diese Dynamik sei nach gutachterlicher Einschätzung im Chatverlauf mit dem Angeklagten als ursächlich für ihr Verhalten abgebildet. Ob daneben zum Tatzeitpunkt auch noch eine depressive Episode (ICD10:F32) vorgelegen habe, sei posthoc nicht hinreichend nachvollziehbar. Es fehlten insoweit hinreichende Anknüpfungstatsachen. Allgemein lasse sich zu depressiven Episoden sagen, dass diese als leichte (F32.0), mittelgradige (F32.1) oder schwere (F32.2 und F32.3) vorkämen. Während einer solchen Episode leide der Betroffene unter einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit, sich zu freuen, das Interesse und die Konzentration seien beeinträchtigt. Ausgeprägte Müdigkeit könne nach jeder kleinsten Anstrengung auftreten. Der Schlaf sei meist gestört, der Appetit vermindert. Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen seien fast immer beeinträchtigt. Sogar bei der leichten Form kämen Schuldgefühle oder Gedanken über die eigene Wertlosigkeit vor. Die gedrückte Stimmung verändere sich von Tag zu Tag wenig, reagiere nicht auf Lebensumstände und könne von sog. „somatischen“ Symptomen begleitet werden wie Interessensverlust oder Unfähigkeit sich zu freuen, Früherwachen, Morgentief, deutlicher psychomotorischer Hemmung, Agitiertheit, Appetit-, Gewichts- und Libidoverlust. Abhängig von der Anzahl und Schwere der Symptome sei eine depressive Episode als leicht, mittelgradig oder schwer zu bezeichnen. Als zugehörige Begriffe seien zu nennen: einzelne Episoden von depressiver Reaktion, major depression,majore depression, psychogener Depression, reaktiver Depression (F32.0, F32.1, F32.2). Es seien folgende diagnostische Kriterien anzusetzen: G1. Die depressive Episode sollte mindestens zwei Wochen dauern. G2. In der Anamnese keine manischen oder hypomanischen Symptome, die schwer genug wären, die Kriterien für eine manische oder hypomanische Episode (F30) zu erfüllen. G3. Ausschlussvorbehalt: Die Episode ist nicht auf einen Missbrauch psychotroper Substanzen (F1) oder auf eine organische psychische Störung im Sinne des Abschnitts FO zurückzuführen. Somatisches Syndrom Einige depressive Störungen hätten eine allgemein anerkannte spezielle klinische Bedeutung und würden von ihm, dem Sachverständigen, „somatisch“ genannt (in anderen Klassifikationen biologisch, vital, melancholisch oder endogenomorph). Mit einer fünften Stelle (wie in F31.3, F32.0, F32.1, F33.0 und F33.1 angegeben) könne das Vorliegen oder Fehlen des somatischen Syndroms kodiert werden. Von einem somatischen Syndrom sollte nur ausgegangen werden, wenn vier der folgenden Symptome vorhanden seien: 1- deutlicher Interessenverlust oder Verlust der Freude an normalerweise angenehmen Aktivitäten; 2 - mangelnde Fähigkeit, auf Ereignisse oder Aktivitäten emotional zu reagieren, die normalerweise eine Reaktion hervorrufen; 3 - Früherwachen, zwei Stunden oder mehr vor der gewohnten Zeit; 4 - Morgentief; 5 - objektivierter Befund einer ausgeprägten psycho-motorischen Hemmung oder Agitiertheit (von anderen bemerkt oder berichtet); 6 - deutlicher Appetitverlust; 7 - Gewichtsverlust (5% oder mehr des Körpergewichts im vergangenen Monat); 8 - deutlicher Libidoverlust. Für die verschiedenen Schweregrade sei nun wie folgt zu unterscheiden: F32.0 leichte depressive Episode Gewöhnlich seien alle drei oben angegebene Symptome vorhanden. Die betroffene Person sei im Allgemeinen beeinträchtigt, aber oft in der Lage, ihre meisten Aktivitäten zu bewältigen. Diagnostische Kriterien: A. Die allgemeinen Kriterien für eine depressive Episode (F32) sind erfüllt. B. Mindestens zwei der folgenden drei Symptome liegen vor: 1 - depressive Stimmung, in einem für die Betroffenen deutlich ungewöhnlichen Ausmaß, die meiste Zeit des Tages, fast jeden Tag, im Wesentlichen unbeeinflusst von den Umständen und mindestens zwei Wochen anhaltend; 2 - Interessen- oder Freudeverlust an Aktivitäten, die normalerweise angenehm waren; 3 - verminderter Antrieb oder gesteigerte Ermüdbarkeit. C. Eines oder mehrere zusätzliche der folgenden Symptome, so dass die Gesamtzahl aus B. und C. vier oder fünf ergibt: 1 - Verlust des Selbstvertrauens oder des Selbstwertgefühles; 2 - unbegründete Selbstvorwürfe oder ausgeprägte, unangemessene Schuldgefühle; 3 - wiederkehrende Gedanken an den Tod oder an Suizid, suizidales Verhalten; 4 - Klagen über oder Nachweis eines verminderten Denk- oder Konzentrationsvermögens, Unschlüssigkeit oder Unentschlossenheit; 5 - psychomotorische Agitiertheit oder Hemmung (subjektiv oder objektiv); 6 - Schlafstörungen jeder Art; 7 - Appetitverlust oder gesteigerter Appetit mit entsprechender Gewichtsveränderung. Mit der fünften Stelle sollte das Vorliegen eines «somatischen» Syndroms (Definition siehe unten) angegeben werden: F32.00 ohne somatisches Syndrom, F32.01 mit somatischem Syndrom. F32.1 mittelgradige depressive Episode Neben den drei unter F32 angegebenen Kriterien seien gewöhnlich sechs bis sieben der unter F32.0 angegebenen Symptome vorhanden und die betroffene Person habe meist große Schwierigkeiten, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen. Diagnostische Kriterien: A - Die allgemeinen Kriterien für eine depressive Episode (F32) sind erfüllt. B - Mindestens zwei der drei Symptome von F32.0 C - Zusätzliche Symptome von F32.0 C., so dass die Gesamtzahl sechs oder sieben Symptome beträgt bezogen auf B. und C. Mit der fünften Stelle sollte das Vorliegen eines «somatischen» Syndroms angegeben werden: F32.10 ohne somatisches Syndrom F32.11 mit somatischem Syndrom F32.2 schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome Depressive Episode mit einer Reihe von quälenden Symptomen. Typischerweise bestünden ein Verlust des Selbstwertgefühls und Gefühle von Wertlosigkeit und Schuld. Suizidgedanken und -handlungen seien häufig; meist lägen einige somatische Symptome vor. Dazugehörige Begriffe: -einzelne Episode einer agitierten Depression -einzelne Episode einer majoren Depression (major depression) ohne psychotische Symptome -einzelne Episode einer vitalen Depression ohne psychotische Symptome Wenn wichtige Symptome, wie Agitiertheit oder Verlangsamung, sehr deutlich ausgeprägt seien, könnten oder wollten die Betroffenen möglicherweise nähere Angaben zu weiteren Symptomen nicht machen. Eine Einordnung als schwere depressive Episode könne unter solchen Umständen dennoch gerechtfertigt sein. Diagnostische Kriterien: A - Die allgemeinen Kriterien für eine depressive Episode (F32) sind erfüllt. B - Alle drei Symptome von F32.0 B. C - Zusätzliche Symptome von F32.0 C., so dass die Gesamtzahl aus B. und C. mindestens acht Symptome ergibt. D - Keine Halluzinationen, Wahn oder depressiver Stupor. F32.3 schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen Eine schwere depressive Episode, wie unter F32.2 beschrieben, bei der aber Halluzinationen, Wahnideen, psychomotorische Hemmung oder ein Stupor so schwer ausgeprägt seien, dass alltägliche soziale Aktivitäten unmöglich sind und Lebensgefahr durch Suizid und mangelhafte Flüssigkeits- und Nahrungsaufnahme bestehen könne. Halluzinationen und Wahn könnten, müssten aber nicht, synthym sein. Dazugehörige Begriffe: - einzelne Episoden von: o majorer Depression (major depression) mit psycho- o tischen Symptomen o psychogener depressiver Psychose o psychotischer Depression o reaktiver depressiver Psychose. Diagnostische Kriterien: A - Die allgemeinen Kriterien für F32 (depressive Episode) sind erfüllt. B - Die Kriterien für eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) sind, mit Ausnahme von Kriterium D, erfüllt. C - Die Kriterien für eine Schizophrenie (F20.0—F20.3' oder eine schizodepressive Störung (F25.1) sind nicht erfüllt. D - Entweder 1. oder 2.: 1 - Wahnideen oder Halluzinationen kommen vor, aber andere Symptome als die für F20.0—F20.3 als typisch schizophrenen aufgelisteten (F20 G1.lb, c und d), d.h. die Wahngedanken sind nicht bizarr oder kulturell unangemessen; bei den Halluzinationen handelt es sich nicht um Rede in der dritten Person oder kommentierende Stimmen. Am häufigsten sind depressiver, Schuld-, hypochondrischer, nihilistischer, Beziehungs- oder Verfolgungswahn; 2 - depressiver Stupor. Mit der fünften Stelle sollten die psychotischen Symptome als synthym oder parathym differenziert werden: F32.30 mit synthymen psychotischen Symptomen (z. B. Schuldwahn, Wahn von Wertlosigkeit, körperlicher Krankheit, drohenden Katastrophen, spöttische oder verdammende akustische Halluzinationen); F32.31 mit parathymen psychotischen Symptomen (z. B. Verfolgungs- oder Beziehungswahn, affektiv neutrale Halluzinationen). Gemessen hieran ließe sich mangels hinreichender Anknüpfungspunkte keine sichere Diagnose einer depressiven Episode treffen. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen ließen es nicht zu, für den Tatzeitpunkt eine entsprechende Diagnose zu stellen. Die Angaben der Zeugen, deren Richtigkeit unterstellt, sprächen denn auch jedenfalls gegen eine mittelgradige bis schwere depressive Episode, worauf im Folgenden im Rahmen der Frage nach der Suizidalität noch näher einzugehen sei. Des Weiteren lägen keine Hinweise für eine akute Suizidalität der Geschädigten zum Tatzeitpunkt vor. Die Geschädigte habe im Chat mit dem Angeklagten unmittelbar vor ihrem Versterben keine Suizidabsicht geäußert. Damit übereinstimmend hätten die in der Hauptverhandlung einvernommenen Zeugen aus ihrem Umfeld nicht von einer derartigen Absicht berichtet. So habe der Lebensgefährte der Geschädigten, der Zeuge V., bekundet, auf ihn habe die Geschädigte etwa zwei bis drei Wochen vor ihrem Tod fröhlicher, aufgeschlossener und lebhafter gewirkt, so als ob sie auf dem Weg der Besserung gewesen sei. Sie hätten am Todestag vormittags, etwa gegen zwölf Uhr noch miteinander telefoniert, dabei habe sie fröhlich gewirkt und einen normalen Tonfall gehabt. Es habe nichts gegeben, was ihm Anlass zu Sorgen gegeben habe.Auf den im März bevorstehenden Klinikaufenthalt der Geschädigten zur Behandlung ihrer psychischen Leiden habe sie sich gefreut. Entsprechend habe die Mutter der Geschädigten, die Zeugin L.-K., berichtet, die Geschädigte sei über die bevorstehende Behandlung im März glücklich gewesen. Zuletzt habe auch die Schwester der Geschädigten, die Zeugin W., bekundet, am Todestag der Geschädigten noch gegen 11 Uhr oder 11.20 Uhr mit dieser für 20-30 Minuten telefoniert zu haben. Sie hätten über den bevorstehenden Klinikaufenthalt im März gesprochen sowie über Kleider, die sie sich für die Konfirmation der jüngeren Schwester hätten kaufen wollen. Die Geschädigte sei der Zeugin laut ihrer Aussage ganz normal vorgekommen und sie hätten wie üblich Witze gemacht. Die Geschädigte habe abends zu einer Geburtstagsfeier gehen wollen, darauf habe sie sich gefreut. Aus den vorgenannten Zeugenaussagen sei keine präsuizidale Einengung erkennbar. Es fehle an einer akuten Suizidabsicht bei der Geschädigten zum Tatzeitpunkt. Hinzu komme, dass der Druckabbau im Allgemeinen und auch im Besonderen bei der Geschädigten keinen suizidalen Hintergrund habe. Die Geschädigte habe in der Vergangenheit durch oberflächliches Ritzen in die Arme Druck abgebaut. Dies sei nicht lebensgefährlich. Dabei ginge es auch nur um den Abbau von psychischem Druck. Hierfür spreche auch der Chatverlauf. Methodisch sei zunächst anzuführen, dass die Suiziddynamik von im Wesentlichen zwei Autoren beforscht und beschrieben worden sei. Zum einen gebe es das Dreiphasenmodell nach Ringel. Das präsuizidale Syndrom, welches vom österreichischen Psychiater und Tiefenpsychologen Erwin Ringel beschrieben worden sei, bestehe im Wesentlichen aus drei Phasen. In der ersten Phase erkenne der Betroffene seine Situation als zunehmend ausweglos und gerate unter hohen Leidensdruck. Er beginne darüber nachzudenken, ob ein Suizid nicht der einzig offene Ausweg aus der erlebten Situation sei und denke darüber nach, wie er einen Suizid begehen könnte. Diese Phase werde von den Betroffenen noch als ambivalent erlebt und sie seien in diesem Zeitraum noch Lösungen außerhalb eines Suizides zugänglich. In der zweiten Phase würden die Suizidideen konkreter und der Suizid als Ausweg erhalte eine prädominante Rolle. Sehr häufig würden in dieser Phase bereits Suizidplätze ausgedacht und konkrete Suizidwerkzeuge planerisch entwickelt oder konkret besorgt. In der dritten Phase bestehe ein konkreter und zumeist unumstößlicher Suizidplan. Die Betroffenen hätten sich mit dieser Lösung aus ihrem Leidensdruck so sehr angefreundet, dass sie zumeist eine Reduktion des Drucks erfahren würden und vielfach nach außen hin geradezu heiter und gelöst wirkten. Sehr häufig könne daher das Umfeld den wahren Zustand der Betroffenen nicht richtig erkennen oder einstufen. In dieser Phase würden Abschiedsbriefe geschrieben, Besitztümer verschenkt und es erfolge sehr häufig eine abschließende Lebensbilanzierung. Die Ambivalenz gegenüber dem Suizid sei der Gewissheit gewichen, dass hier ein gangbarer Ausweg bestehe. Zum anderen existiere das Zweiphasenmodell nach Pöldinger. Pöldinger, ein weiterer österreichischer Psychiater, der in Basel als Depressionsforscher tätig gewesen sei, beschreibe unter anderem die Dynamik, mit welcher aus einem depressiven Syndrom (ICD10: F31) oder aus einer mit Depressivität einhergehenden Anpassungsstörung (ICD10:F43.2) Suizidalität hervorgehe. Er beschreibe letztere als einen Zustand, in welchem die Betroffenen begönnen, die Welt zunehmend negativ und ausweglos zu erleben. Alle Ereignisse würden als Beweis für eine sich zusammenbrauende Katastrophe eingestuft und oftmals zunehmend in ihrem wirklichen Charakter und Inhalt verkannt respektive umgedeutet. Positive Erlebnisse würden als Ich-fremd wahrgenommen und daher nicht zugelassen. Es entwickelten sich zwei psychische Phasen. Die erste bestehe in einem Zustand des im Nihilismus kulminierenden Negativismus, in welchem alles schwarz gesehen und entwertet werde. Ferner bestehe ein oftmals von starker Irritabilität begleiteter Pessimismus. Zwischenmenschliche Ereignisse würden als irritierend und feindselig gemeint uminterpretiert und in ihrer Bedeutung überbewertet, gutgemeinte Worte als Angriffeoder abwertende Äußerungen aufgefasst und oftmals mit inadäquater Aggression beantwortet. Nähe werde als überfordernd erlebt und nahestehende Personen würden zurückgewiesen. Der Betroffene sehe sich von einer ihm feindselig gesonnenen und ihn negativ betrachtenden Umwelt umgeben, aus welcher er vermeine, fliehen zu müssen. Daher zögen sich präsuizidale Menschen zumeist aus ihrem Umfeld zurück.Die zweite Phase unmittelbar vor dem Suizid werde von Pöldinger als präsuizidale Einengung beschrieben. Hier verliere sich der Blick für äußere Eindrücke, der Betroffene sei in seinen Sinneswahrnehmungen mit dem bevorstehenden Ereignis alleine. Kämen zu ihm Eindrücke aus der Umwelt durch, so würden diese in ein auf den Suizid bezogenes Muster der Schicksalshaftigkeit umgedeutet. So werde zum Beispiel der Stundenschlag einer Kirchenglocke zum Abschiedsgeläute für die dem Tod Entgegenschreitenden uminterpretiert, Klopfen an der Tür werde zum Anklopfen des personifizierten Todes etc. Pöldinger spreche hier von einer quasipsychotischen Einengung. Der geschilderte Zustand sollte daher mit der Wertigkeit einer Psychose eingestuft werden. Gemessen an den Kriterien von Ringel seien Kennzeichen der Phase 1 erkennbar (Gedanken an Suizid als Ausweg, Ambivalenz), seien tentative Einstiegszeichen für Phase 2 nach gutachterlicher Einschätzung erkennbar (tentative Beschaffung von Schlafmitteln, Gedanken an eine Steigerung der Wirksamkeit anderer Suizidmittel), weitere Voraussetzungen fehlten indes. Kennzeichen der dritten Phase (konkreter und zumeist unumstößlicher Suizidplan) seien nicht erkennbar. Gemessen an den Kriterien vonPöldinger ließen sich die für Phase 1 vorgelegten Kriterien nicht ausreichend vollständig feststellen, da die Geschädigte mit Mutter und Schwester zeitnahe Kontakte mit Alltagsinhalten gepflegt habe und die Aufnahme in eine stationäre Therapie angestrebt habe. Die Kennzeichen einer präsuizidalen Einengung (Phase 2) seien auch aus dem gegenständlichen Chatverlaufsprotokoll nicht erkennbar, da die Geschädigte darin keine Suizidwünsche geäußert habe und der Inhalt nahelege, dass die Geschädigte einen Weg suche, den entstandenen hohen psychischen Druck abzubauen. Auch aus dem von der Geschädigten in der Vergangenheit praktizierten Ritzen und aus dem im Verlauf des Chats mit dem Angeklagten geäußerten Willen, sich zu ritzen, lasse sich keine Suizidabsicht ableiten. So habe das Ritzen bei Menschen, die an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus leiden, keinen suizidalen Hintergrund. Im Gegensatz zu einem Strangulationsversuch gelte Ritzen oder Schneiden bei Menschen mit einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus als weitestgehend ungefährliche Methode und sei weit verbreitet. Der Zweck dieses Vorgehens habe mehrere Kausalitäten. Zum Ersten gelte sie bei BPS-Patienten als Mittel gegen innere Leere oder Dissoziation, um sich selbst wieder zu spüren. Zweitens würden Ritzen oder Schneiden von BPS-Patienten durchgeführt, um gestaute Erregungen wie Wut, Verzweiflung oder Hassgefühle zu senken. Drittens diente Ritzen oder Schneiden bei BPS-Patienten auch dazu, ihren Gemütszustand Anderen zu demonstrieren. Dahinter stehe das bewusste Eingehen eines kalkulierten Risikos, nicht jedoch ein Suizidplan. Im Ergebnis sei die Geschädigte in ihrer Fähigkeit, einen Willen zur Selbsttötung frei zu bilden, eingeschränkt gewesen, wobei sich das Maß der Einschränkung mangels näherer Anknüpfungstatsachen nicht sicher feststellen lasse. So lasse sich aus dem Chatverlauf ein durch die Kommunikation des Angeklagten aufgebauter starker psychischer Druck entnehmen, den die Geschädigte schließlich auch selbst geäußert habe. Damit sei eine Einengung ihres Handlungsrepertoires auf Basis ihrer Borderline-Erkrankung einhergegangen. Allerdings lasse sich das zum Zeitpunkt der Strangulation noch vorhandene Maß der Einschränkung der Fähigkeit, einen Willen zur Selbsttötung frei zu bilden, nicht mehr sicher eruieren. Es sei davon auszugehen, dass mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Ende des Chatverlaufs zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten die vorbeschriebenen Einschränkungen zurückgingen. Entscheidend seien hier zwar noch nicht wenige Minuten, doch sei jedenfalls ab einem zeitlichen Abstand von einer Stunde naheliegend, dass der durch den Chat vom Angeklagten geschaffene Zustand der Einengung vollständig oder fast vollständig beendet gewesen sei. Da die Zeitspanne zwischen dem Ende des Chats und der Strangulation unbekannt sei und durchaus ein oder zwei Stunden betragen haben könne, lasse sich demnach die vorbeschriebene Einschränkung der Willensfreiheit der Geschädigten nicht sicher feststellen für den Zeitpunkt der Strangulation. Die Kammer schließt sich der Bewertung des forensisch erfahrenen Sachverständigen, der von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist und die Angaben der Zeugen zutreffend wiedergegeben hat an. Der Sachverständige hat widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargelegt, wie zur Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typus (ICD10: F60.31) gelangt ist und warum er eine depressive Episode und eine akute Suizidabsicht zum Tatzeitpunkt nicht festzustellen vermochte. Dies entspricht auch der Einschätzung der Kammer. Da sich der zeitliche Abstand zwischen dem Ende des Chatverlaufs und der Strangulation nicht mehr auf einen Zeitpunkt wenige Minuten nach Ende des Chats festmachen lässt, geht die Kammer davon aus, dass die Geschädigte in ihrer Fähigkeit, einen Willen zur Selbsttötung frei zu bilden, nicht eingeschränkt war. (4) Motivlage und Schuldfähigkeit Zu Beginn des Chatverkehrs wollte der Angeklagte, dass sich die Geschädigte K. seinen Forderungen gemäß erhängt. Wie bei den Taten zum Nachteil der Geschädigten P. und W. kam es ihm auf die Macht über die Geschädigte K. an, die er dadurch erfuhr, den Vorgang des Erhängens zu steuern und zu beherrschen. Durch das fernmündliche Beiwohnen der durch ihn veranlassten Selbsttötung erwartete er sich sexuelle Befriedigung. Dass bei dem Angeklagten ein sexueller Sadismus vorliegt, er aber gleichwohl zu keinem Zeitpunkt in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist, hat die Kammer in eigener Würdigung unter Berücksichtigung der Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. G. festgestellt (siehe bereits die Ausführungen oben). Zur Umsetzung seines Plans sprach der Angeklagte daher im Verlauf der sich bis zum 16.02.2016 erstreckenden Chats immer wieder unterschiedliche Suizidmethoden an und versuchte, bei der Geschädigten einen Suizidwunsch zu wecken, indem er sie immer wieder erinnerte, wie schlecht es ihr gehe. Er bedrängte sie, seine konkreten Anweisungen umzusetzen. Durch seine bereits in der Vergangenheit in seinem Sinne erfolgreich eingesetzte Gesprächstechnik, zunächst Vertrauen aufzubauen, um anschließend die bereits vorhandenen negativen Gedanken zu steigern durch ständige Wiederholung der Fragen nach der aktuellen Verfassung und dem Druck, sich umzubringen, destabilisierte er die Geschädigte. Dabei wechselte er gezielt zwischen Zuspruch und Unterstützung einerseits sowie Beleidigungen und Befehlen andererseits, um die Geschädigte zu destabilisieren und um sie gefügig zu machen. Dabei erkannte er, dass die Geschädigte in eine emotionale Abhängigkeit von ihm geraten war und sich ihm nicht mehr zu entziehen und die Chats abzubrechen vermochte. Weiter erkannte er, dass die Geschädigte beeinflussbar war und dass er sie zunehmend steuern konnte. Zwischenzeitlich aufkeimenden Widerstand brach er durch das Wechselspiel aus Unterstützung und Wiederholung negativer Aspekte. So betonte er an kritischen Stellen, wenn die Geschädigte sein Verhalten in Frage stellte, dass er ihr helfen wolle. Er bestimmte die Gesprächsführung und wies der Geschädigten einen lediglich reaktiven Part zu. Es gelang ihm, sie in seine Gedankenexperimente hineinzuziehen. Dabei ging es dem Angeklagten nicht, wie von ihm in seiner Einlassung angeführt, darum, der Geschädigten zu helfen. Zwar schickte der Angeklagte der Geschädigten einen Link zu einem Youtube-Video mit dem Titel „Seelenstürme - A. H.“, in dem in einer Art Predigt lebensbejahende Inhalte thematisiert wurden im Umgang mit Lebenskrisen, doch steht dies im Einklang mit seinem übrigen Vorgehen, sich als Helfer zu gerieren und dadurch Vertrauen aufzubauen, um anschließend die Geschädigten beeinflussen zu können. Dem Angeklagten wurde im Laufe des Chatverkehrs am 16.02.2016 bewusst, dass er die Geschädigte nicht wie von ihm vorgestellt zu einem bewussten Erhängen würde dirigieren können. Die Geschädigte hatte ihm unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass sie sich nichts sagen lassen will (K: „Ich will mir nur nicht sagen lassen was ich zu tun habe. Das habe ich schon eine lange Zeit mit mir machen lassen“). Zugleich erkannte er, dass sein manipulatives Einwirken zu einem hohen psychischen Druck geführt hatte, den die Geschädigte durch Ritzen ihrer Arme mindern wollte (K: „Ich wollt mich so Ritzen Habe aber nicht“). Der Angeklagte änderte daher seinen Plan dahin, mit dem Leben der Geschädigten „zu spielen“. Dieses Motiv war bereits zu Beginn des Chats präsent (K: „und ehrlich gesagt. Kn ich gerade total am Boden. Ja zockrn“; A: „um dein Leben“). Er brachte sie davon ab, sich wie in der Vergangenheit häufig geschehen zu ritzen, um sie zu veranlassen, sich mit ihrem Körpergewicht in eine Gürtelschlaufe zu hängen, um den psychischen Druck abzubauen. Dazu erklärte er ihr, dass sie den gewünschten Druckabbau mit einem Gürtel erreichen könne, wobei ihre Füße auf dem Boden bleiben sollten (A: „willst du ih nwegmachen den druck min gürtel füße bleiben auf dem boden ok“). Dass eine derartige Kompression des Halses mit einem Gürtel und der Zugwirkung des eigenen Körpergewichtes hoch gefährlich ist, verschwieg er der Geschädigten. Ihm war bewusst, dass hierbei die Zeit bis zum Eintritt einer Bewusstlosigkeit schwer einzuschätzen ist und es in der psychischen Verfassung der Geschädigten vom Zufall abhängt, ob diese die Strangulation rechtzeitig lösen würde. Dieses Glückspiel mit dem Leben der Geschädigten, das ihm gleichgültig war, erregte ihn sexuell. Die Geschädigte erkannte die hohe Gefahr einer solchen Strangulation, wie vom Angeklagten vorgeschlagen, nicht. Zu einer hinreichenden Risikobeurteilung und -abwägung war sie nicht in der Lage. All dies war dem Angeklagten bewusst. Der Angeklagte wollte die Geschädigte im Rahmen eines Skype-Telefonats im Einzelnen zu der Strangulation anleiten, da er dem Vorgang fernmündlich beiwohnen wollte (A: „sobald wir telen könne sag ich dir es schritt für schritt ok damit du ruhe hast dabei“). Zu einer Sprachverbindung kam es während des daraufhin begonnenen Telefonats jedoch nicht. Der Angeklagte hörte lediglich ein Rauschen und konnte mit der Geschädigten telefonisch nicht kommunizieren. Seine unterdessen unternommenen Kontaktversuche per Textnachricht über Skype blieben unbeantwortet. Statt sich auf eine weitere Kommunikation mit dem Angeklagten einzulassen, suchte die Geschädigte, noch unter der Einwirkung des Angeklagten stehend, entsprechend dessen Anregung durch Strangulation Druck abzubauen. Dazu bildete sie mit dem Gürtel eine Schlinge, die sie sich um den Hals legte, klemmte das Ende des Gürtels in die Wohnzimmertür ein und legte sich mit ihrem Körpergewicht in die Schlinge. Sie verschätzte sich zeitlich, fiel in die Bewusstlosigkeit und war handlungsunfähig. Nach wenigen Minuten trat der Tod ein. (5) Einflussnahme auf die Geschädigte K. Der Angeklagte nahm gezielt Einfluss auf den psychischen Zustand der Geschädigten und täuschte diese über die Gefährlichkeit des Strangulierens mit einem Gürtel. So hat der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. G. zu der Kommunikationsstrategie des Angeklagten ausgeführt, dass dieser der Geschädigten in suggestiver und verharmlosender Weise eine Strangulationsmethode als Druckentlastung vorgeschlagen habe und trotz ihres anfänglichen Widerstandes repetitive verbal persuasive Anstrengungen unternommen habe, diese grundsätzlich mit einer existentiellen Gefahr verbundene Methode relativierend zu verharmlosen. So habe er etwa geäußert „jaaaa net sterben ok nur druck wegmachen ohne narben“. Er habe auch die Strangulation positiv gegenüber der existentiell wesentlich ungefährlicheren Methode des Ritzens und Schneidens, welche die Geschädigte in der Vergangenheit zur Anwendung gebracht habe, dargestellt, als er „ohne Narben“ hinzufügt habe. Ferner habe er ihr eine fragwürdige Sicherheit angeboten, indem er geäußert habe „füße bleiben auf dem boden“. Einsicht in seine Intention erhalte man dadurch, dass er auf die Darstellung eines hohen Ausmaßes an Druck seitens der Geschädigten geäußert habe „schön“. Als die Geschädigte erwidert habe, dass dies für sie nicht schön sei, sei keine relativierende Erklärung dieser für einen „Helfer“ kontraintuitiven Aussage erfolgt. Zu einem etwas späteren Zeitpunkt habe der Angeklagte die Anweisung erteilt, keine Drucksenkung durch Ritzen vorzunehmen. Auf die Aussage der Geschädigten, dass sie dies niemals könne, würden vom Täter weiterhin repetitiv verharmlosende Aussagen zur Methode wiederholt. Ferner beteuere er, keine sexualisierten Anliegen zu haben und beteuere, dass er „anständig“ sei. Diese Würdigung des Chatverlaufs macht sich die Kammer nach eigener Bewertung zu eigen. Über den gesamten Chatverlauf hinweg versuchte der Angeklagte, die Geschädigte von anderen Suizidmethoden wie etwa einer Überdosis Tabletten abzubringen und sie stattdessen auf das Erhängen zu fixieren. Das Strangulieren stellte er positiv und auch als wenig gefährlich dar. Hinzu kommt, dass die Geschädigte im Laufe des Chats eine zunehmende psychische Einengung erfuhr (siehe bereits oben), auch wenn sie weiterhin in der Lage war, sich dem Angeklagten in bestimmten Punkten zu widersetzen („Ich will mir nur nicht sagen lassen was ich zu tun habe. Das habe ich schon eine lange Zeit mit mir machen lassen“). So war es ihr schließlich nicht mehr möglich, das Gespräch von den Themen Suizid und Strangulieren mittels eines Gürtels wegzulenken. Vor diesem Hintergrund verlegte sich der Angeklagte darauf, die Geschädigte zu einer lebensgefährlichen Strangulation mit auf dem Boden bleibenden Füßen zu bewegen. Dazu brachte er sie zunächst davon ab, sich wie üblich zum Druckabbau zu ritzen und brachte sie stattdessen auf die Idee des Strangulierens. Dieses stellte er ihr bewusst wahrheitswidrig als ungefährlich dar („jaaaa net sterben ok nur druck wegmachen ohne narben“). So handelt es sich bei einem Strangulieren mit einem Gürtel, ausgeführt mit auf dem Boden befindlichen Füßen, wobei sich der Betreffende mit seinem Körpergewicht in den an der Tür fixierten Gürtel hängt, um ein lebensgefährliches und für den Betreffenden nicht kontrollierbares Vorgehen. Die Kammer folgt insofern der Einschätzung des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. K.W.. Dieser hat ausgeführt, dass aus rechtsmedizinischer Sicht der Zeitraum bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit in einem solchen Fall schwer zu schätzen sei, er liege jedoch bei 5 bis 15 Sekunden, im Mittel bei 10 Sekunden. Der Zeitraum sei abhängig von individuellen Faktoren wie dem Gewicht, dem Sauerstoffvorrat des Blutes im Kopf und den Kreislaufparametern. Weiter komme es auf die genaue Positionierung der Schlinge um den Hals an; wenn die Schlinge mit dem Knoten im Nacken platziert sei, werde die Blutzufuhr zum Gehirn mit einer Zugkraft von nur 5kg bereits vollständig geschlossen. Mangels Obduktion der Geschädigten K. lasse sich vorliegend keine weitere Eingrenzung vornehmen. Die Kammer macht sich die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu eigen. Weiter war dem Angeklagten die vorbeschriebene Gefährlichkeit bekannt. So wusste er aufgrund des der Verurteilung durch das Landgericht Paderborn im Jahr 2008 zugrundeliegenden Tatgeschehens (siehe bereits oben I. 2. b), dass eine Strangulation in kürzester Zeit zur Bewusstlosigkeit führen kann. Gestützt wird dies durch die Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. G. im Rahmen der Exploration. Der Sachverständige hat glaubhaft angegeben, der Angeklagte habe ihm bei der Exploration erklärt, einmal eine Freundin gehabt zu haben, die auf Fesselspiele gestanden habe. Dies sei eigentlich nichts für ihn, da diese Asphyx-Spiele, mithin auf eine Reduzierung der Blutsättigung mit Sauerstoff ausgerichtete SM-Handlungen zur Erzielung eines besonders heftigen Orgasmus lebensgefährlich seien. Abgesehen von diesen Spielen seien SM-Spielchen ungefährlich. Gegenüber der Geschädigten verharmloste und verschleierte er diese ihm bekannte Gefahr jedoch, wie eingangs bereits dargestellt. Die Geschädigte selbst hatte keine eigene Kenntnis der Gefährlichkeit. Insbesondere aus ihrer Ausbildung zur Altenpflegerin folgen keine besonderen Kenntnisse betreffend das Strangulieren und insbesondere keine Kenntnisse betreffend die Schnelligkeit, binnen derer Bewusstlosigkeit eintreten kann. Hierzu hat zunächst der Sachverständige Prof. Dr. G. nach Auswertung der Lehrpläne der Ausbildung zur Altenpflegerin überzeugend ausgeführt, dass sich daraus keine derartigen Ausbildungsinhalte ergäben. Aus von ihm eingesehen Klausuren ergäben sich ebenfalls keine Fragen zur Dynamik der Abklemmung von Gefäßen bei Einschnürung des Halses bzw. der Abklemmung vitaler Halsgefäße beispielsweise durch einen Strangulationsversuch. Es handele sich insgesamt nicht um eine vertiefte medizinische Ausbildung wie etwa die eines Krankenpflegers, Rettungssanitäters oder Notfallmediziners. Hinzu komme, dass die vom Angeklagten propagierte Methode zum Druckabbau mittels eines Gürtels äußerst ungewöhnlich sei, wie eine Recherche durch ihn, den Sachverständigen, in den medizinwissenschaftlichen Datenbanken gezeigt habe. Hinweise, dass die Geschädigte dergestalt einmal in der Vergangenheit verfahren wäre, fänden sich nicht. Auch zeigten die aus dem Chat ersichtlichen Nachfragen der Geschädigten („Bleiben da Spuren zurück? Den Gürtel anlegen“), dass ihr diese Methode nicht geläufig gewesen sei. Auch insofern schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an. Der Geschädigten war weder aus ihrer Ausbildung als Altenpflegerin noch aus eigener Erfahrung im Rahmen früheren Druckabbaus die Gefährlichkeit einer wie vom Angeklagten vorgeschlagenen Strangulation bekannt. Die von ihr verwendete Methode war bislang das Ritzen in die Unterarme gewesen, wie dies denn auch die Zeugen L.-K., V. und W. beschrieben haben, welches der Sachverständige Prof. Dr. G. als häufig für an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus Leidende bezeichnet hat. Hinweise, dass die Geschädigte Kenntnisse in Bezug auf einen Druckabbau mit einem Gürtel gehabt hätte, bestehen nicht. IV. Schuldspruch Tat 1: Geschehen vom 24.04.2012-06.05.2012 Durch die Tat zum Nachteil der Geschädigten P. hat sich der Angeklagte des Sich-Bereiterklärens zu einem Mord gemäß §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 1 Var. 2, 30 Abs. 1, Abs. 2 Var. 1 StGB schuldig gemacht. Gemäß § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB wird derjenige bestraft, der sich bereit erklärt, ein Verbrechen zu begehen. Dies hat der Angeklagte getan, indem er der Geschädigten P. im Zeitraum vom 24.04.2012 bis zum 06.05.2012 anbot, sie am Bahnhof in ... abzuholen und sie auf die vorher abgesprochene Art nach dem Geschlechtsverkehr im Wald zu erhängen. Es war bereits fest vereinbart, dass er die Geschädigte töten sollte. Es hätte aus Sicht des Angeklagten keine Chance mehr geben, dass sie wegkommt, wenn sie einmal bei ihm ist. Die Tat, zu deren Begehung der Angeklagte sich bereit erklärte, war ein Verbrechen, namentlich Mord. Es handelt sich bei dem beabsichtigten Erhängen nicht um eine straflose Beteiligung des Angeklagten an einer Selbsttötung. Die Abgrenzung zur Fremdtötung richtet sich danach, wer das zum Tod führende Geschehen zuletzt beherrscht (BGH, Urteil vom 04.07.2018 – 2 StR 245/17, NJW 2019, 449 Rn. 18). Nach dem zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten verabredeten Plan sollte der Angeklagte die Herrschaft über das unmittelbar zum Tod führende Geschehen haben. Die Tötungshandlung sollte von ihm ausgeführt werden. Die Tötung sollte in jedem Fall durchgeführt werden. Auch handelt es sich bei dem beabsichtigten Erhängen nicht um das Vergehen einer Tötung auf Verlangen gemäß § 216 Abs. 1 StGB. Voraussetzung wäre ein Tötungsverlangen, das nicht bereits in einer bloßen Zustimmung des zu Tötenden gesehen werden kann. Vielmehr ist eine bestimmende Einflussnahme des Opfers auf den Entschluss des Täters erforderlich und das Verlangen muss für den Täter handlungsleitend wirken (BGH, Urteil vom 04.07.2018 – 2 StR 245/17, NJW 2019, 449 Rn. 19). Die Privilegierung des § 216 Abs. 1 StGB ist nicht gerechtfertigt, wenn der Täter maßgeblich Eigeninteressen verfolgt (BGH, Urteil vom 04.07.2018 – 2 StR 245/17, NJW 2019, 449 Rn. 21). Der Entschluss des Angeklagten, die Geschädigte zu töten, gründet nicht auf deren bestimmender Einflussnahme, sondern auf dem Ziel, seine eigenen sexuellen Interessen zu befriedigen. Der Angeklagte wollte die Geschädigte zur Befriedigung des Geschlechtstriebs töten, § 211 Abs. 2 Gruppe 1 Var. 2 StGB. Voraussetzung ist, dass der Täter in der Tötung seine geschlechtliche Befriedigung sucht (BGH, Urteil vom 04.07.2018 – 2 StR 245/17, NJW 2019, 449 Rn. 22). Nach der Vorstellung des Angeklagten wollte er mit der Geschädigten Geschlechtsverkehr haben und diese erhängen. Dabei war es sein Ziel, seinen sexuellen Sadismus auszuleben und so sexuelle Befriedigung zu erreichen. Dabei kam es ihm zu diesem Zweck gerade auf die Tötung der Geschädigten an, er handelte mithin mit Absicht (dolus directus ersten Grades). Der Angeklagte erklärte sich zur Begehung dieses Verbrechens bereit. Das Sich-Bereiterklären i. S. v. § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB besteht in der Kundgabe der Bereitschaft zur Begehung des Verbrechens gegenüber einer anderen Person, wonach der Erklärende dem Empfänger gegenüber „im Wort steht“ und deshalb nicht mehr uneingeschränkt von seinem Tatentschluss zurückstehen kann. Dabei genügt eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Tatopfer, wenn die Erklärung in der konkreten Fallkonstellation geeignet ist, eine motivationale Selbstbindung des Täters zu begründen (BGH, Urteil vom 04.07.2018 – 2 StR 245/17, NJW 2019, 449 Rn. 24 ff.). So liegt es hier. Der Angeklagte hatte mit der Geschädigten abgestimmt, diese am Bahnhof in ... abzuholen, um sie anschließend nach Verabreichung von Tabletten zu erhängen. Die geplante Tat war damit hinreichend konkretisiert. Auch hatte der Angeklagte sich damit ernsthaft zur Durchführung gegenüber der Geschädigten verpflichtet. Der Angeklagte ist nicht strafbefreiend vom Versuch der Beteiligung zurückgetreten. Gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird nicht nach § 30 StGB bestraft, wer freiwillig, nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt. An der Freiwilligkeit fehlt es, wenn ein vom Willen des Täters unabhängiger Umstand den Plan unmöglich macht (Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 31 Rn. 2a). So liegt es jedoch hier. Die vom Angeklagten geplante Tat wurde durch die Zeugin J. verhindert, die die Polizei benachrichtigte, als sie von dem Plan erfuhr, sodass die Geschädigte P. in einer psychiatrischen Klinik untergebracht wurde und das mit dem Angeklagten verabredete Treffen nicht mehr wahrnehmen konnte. Gemäß § 31 Abs. 2 StGB genügt zur Straflosigkeit des Täters sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun unterbleibt oder sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen wird. Hierfür fehlt es ebenfalls an der erforderlichen Freiwilligkeit (siehe bereits oben). Tat 2: Geschehen in der Nacht vom 08. auf den 09.11.2015 Durch die Tat zum Nachteil der Geschädigten W. hat sich der Angeklagte des versuchten Mordes begangen in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 1 Var. 2, 25 Abs. 1 Alt. 2, 22, 23 StGB schuldig gemacht. Der Tatentschluss lag vor. Der Angeklagte beabsichtigte die Tötung der Geschädigten (dolus directus ersten Grades). Es kam ihm – wie bereits bei der Tat zum Nachteil der Geschädigten P. – gerade darauf an, die Geschädigte zu töten, um dadurch geschlechtliche Befriedigung zu erreichen (§ 211 Abs. 2 Gruppe 1 Var. 2 StGB). Dabei genügte es ihm, den Vorgang akustisch über das Telefon mitzuerleben. Dabei wollte er die Tat in mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) begehen. Er hatte Tatherrschaft kraft überlegenen Willens inne. Eine Benutzung des Suizidenten als „Werkzeug“ gegen sich selbst kann unter anderem gegeben sein, wenn dieser seinen Selbsttötungsentschluss aufgrund eines Wissens- oder Verantwortlichkeitsdefizits nicht freiverantwortlich gebildet hat. Befindet sich der Suizident – vom „Suizidhelfer“ erkannt – in einer seine freie Willensbildung ausschließenden Lage, kann sich das Verschaffen der Möglichkeit des Suizids als in mittelbarer Täterschaft begangenes Tötungsdelikt darstellen. Freiverantwortlich ist demgegenüber ein Selbsttötungsentschluss, wenn das Opfer die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit für seine Entscheidung besitzt und Mangelfreiheit des Suizidwillens sowie innere Festigkeit des Entschlusses gegeben sind. Zum Ausschluss der Freiverantwortlichkeit müssen konkrete Umstände festgestellt werden. Als solche kommen insbesondere Minderjährigkeit des Opfers oder krankheits- sowie intoxikationsbedingte Defizite in Frage. Der Selbsttötungsentschluss kann auch dann mangelbehaftet sein, wenn er auf Zwang, Drohung oder Täuschung durch den Täter beruht. Dasselbe gilt, wenn er einer bloßen depressiven Augenblicksstimmung entspringt, mithin nicht von innerer Festigkeit und Zielstrebigkeit getragen ist (insg. BGH, NStZ 2019, 666 Rn. 16 f.). Gemessen hieran war der Angeklagte mittelbarer Täter. Der Geschädigten W. fehlten zum Tatzeitpunkt die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit. Ihr Suizidwillen war weder fehlerfrei gebildet, noch von innerer Festigkeit getragen. Die Geschädigte litt aufgrund einer zum Tatzeitpunkt aktuellen Lebenskrise an einer depressiven Episode. Sie war dadurch in ihrem Verhalten und Erleben dergestalt beeinträchtigt, dass sie nur noch eingeschränkt in der Lage war, ihre eigenen Interessen durchzusetzen und zu verfolgen. Dies führte für sich zwar noch nicht zu vollständiger Hilfslosigkeit, wie das Verhalten in den Wochen vor der Tat zeigte, als die Geschädigte noch zu einer eingeschränkten Bewältigung alltäglicher Anforderungen in der Lage war. Doch kommt die Persönlichkeitsakzentuierung der Geschädigten hinzu, die sich darin äußert, dass sie eine eher unsichere Grundhaltung hat und sich leicht verunsichern lässt. Diese Unsicherheit und Labilität erkannte der Angeklagte in den Gesprächen und Chats mit der Geschädigten und nutzte dies zielgerichtet aus, um die Geschädigte in einen willenlosen Zustand zu drängen, in dem sie seinen Forderungen nachkommen würde. So gelang es ihm, zunächst die Gedanken der Geschädigten auf das Thema Suizid und konkrete Suizidarten zu fokussieren, obwohl die Geschädigte gerade dies zuvor aus Angst vor der Umsetzung ihrer bereits zuvor vorhandenen Suizidgedanken immer vermieden hatte. Auch vermochte der Angeklagte den zunächst vorhandenen Widerstand der Geschädigten, einen Gürtel zu holen, diesen in der Tür zu befestigen, auf den Stuhl zu steigen und sich die Schlaufe um den Hals zu legen, zu überwinden. Die Geschädigte war aufgrund eines tranceähnlichen Zustands schließlich nicht mehr in der Lage, sich den Forderungen des Angeklagten zu widersetzen. Dieser Zustand wurde letztlich durch den Ausruf des Angeklagten „Du willst es doch auch!“ durchbrochen. Aufgrund der ansteigenden Stimmlage und der daraus erkennbaren deutlichen Erregung wurde ein Reiz gesetzt, der den Zustand der Geschädigten zu beenden vermochte, sodass diese schlagartig die Gefahr der Situation mit Gürtel um den Hals auf einem Stuhl stehend erkannte und das Vorhaben abbrach. Mangels Freiverantwortlichkeit und aufgrund des vom Angeklagten verfolgten maßgeblichen Eigeninteresses, durch die Tat geschlechtliche Befriedigung zu erlangen, scheidet die Anwendung von § 216 Abs. 1 StGB aus. Der Angeklagte hat unmittelbar zur Tat angesetzt. Gemäß § 22 StGB liegt der Versuch einer Straftat vor, sobald der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn er bereits eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt bzw. ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Auch eine frühere, vorgelagerte Handlung kann bereits die Strafbarkeit wegen Versuchs begründen. Das ist der Fall, wenn sie nach der Vorstellung des Täters bei ungestörtem Fortgang ohne Zwischenakte zur Tatbestandsverwirklichung führt oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in sie einmündet. Diese abstrakten Maßstäbe bedürfen angesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen jedoch stets der wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles. Hierbei können etwa die Dichte des Tatplans oder der Grad der Rechtsgutsgefährdung, der aus Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen (insg. BGH, NStZ 2018, 648, 649). Gemessen hieran hat der Angeklagte unmittelbar zum Mord angesetzt. Die Geschädigte W. hatte seinen Anweisungen gemäß bereits alles für ihr Erhängen vorbereitet. Sie stand mit der Schlinge des in die Tür eingeklemmten Gürtels um den Hals auf dem Stuhl. Die Tatbestandsverwirklichung stand damit unmittelbar bevor. Zu diesem Zeitpunkt waren keine wesentlichen Zwischenschritte mehr erforderlich. Die Geschädigte hätte sich nur noch vom Stuhl fallen lassen müssen. Selbst wenn sie aus dem tranceähnlichen Zustand herausgelöst worden wäre durch die im Zuge des Erhängens auftretenden Schmerzen und die Panik infolge der Luftnot, so hätte sie sich aus ihrer Lage dann nicht mehr befreien können. Dies war vom Angeklagten auch so geplant. Das Geschehen sollte nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in den Tod der Geschädigten einmünden. Der Angeklagte ist nicht strafbefreiend vom Versuch des Mordes zurückgetreten, indem er, nachdem die Geschädigte W. das Vorhaben abbrach, keine weiteren Anstrengungen unternahm, die Geschädigte weiter dazu zu drängen, das Erhängen zu vollziehen. Der Versuch war bereits fehlgeschlagen. Gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Für einen strafbefreienden Rücktritt ist von vorneherein kein Raum, wenn ein fehlgeschlagener Versuch gegeben ist (Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 24 Rn. 6). Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt, oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Erkennt der Täter zu diesem Zeitpunkt, dass es zur Herbeiführung des Erfolges eines erneuten Ansetzens bedürfte, liegt ein Fehlschlag vor. Maßgeblich ist die subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (insg. BGH, NStZ 2020, 82 Rn. 5 f.). Hiernach liegt ein Fehlschlag vor. Die Geschädigte W. war durch den Ausruf des Angeklagten aus ihrem tranceähnlichen Zustand gerissen worden, der ihr zuvor ein selbstbestimmtes Handeln unmöglich gemacht hatte. Der Angeklagte erkannte dies, als die Geschädigte ihm mitteilte, dass sie wieder runter wolle. Die Tatbegehung war ihm danach, wie er erkannte, nicht mehr ohne wesentliche Zwischenschritte möglich. Er hätte die Geschädigte dahin manipulieren müssen, dass sie erneut in einen Zustand verfällt, in dem sie seinen Forderungen nichts entgegenzusetzen vermag. Dies hätte wie bereits zuvor ein mehrstündiges Zureden erfordert. Soweit er sagte, „Ok, dann komm herunter.“, nachdem die Geschädigte ihm zu erkennen gegeben hatte, dass sie sich nicht erhängen würde, ist dies nicht Ausdruck eines freiwilligen Abstehens von der Tatbegehung. Der Angeklagte hatte vielmehr – wie bereits dargestellt – erkannt, dass die Geschädigte den Zustand verlassen hatte, der sie für ihn steuerbar gemacht hatte. Tat 3: Geschehen am 16.02.2016 Durch die Tat zum Nachteil der Geschädigten K. hat sich der Angeklagte des Mordes begangen in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 1 Var. 2, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte beging die Tat in mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB). Er hatte Tatherrschaft kraft überlegenen Willens inne. Es sind die oben dargestellten Maßstäbe zur Abgrenzung der Fremdtötung in mittelbarer Täterschaft von einem freiverantwortlichen Suizid anzulegen. Gemessen hieran war der Angeklagte mittelbarer Täter. Die Geschädigte war infolge ihrer Borderline-Persönlichkeitsstörung beeinflussbar und ließ sich zu dem „Spiel“ überreden. Suizid wollte sie nicht begehen, was sie in der Lage war, freiverantwortlich zu entscheiden. Dabei war ihr jedoch die Gefährlichkeit einer Strangulation mittels eines Gürtels, wie vom Angeklagten beschrieben, nicht bewusst. Der Angeklagte täuschte sie über die Gefährlichkeit, um sie zur Strangulation zu bewegen. Zu einer hinreichenden Risikobeurteilung und -abwägung war sie deshalb nicht in der Lage. All dies war dem Angeklagten bewusst, der im Chatverlauf erkannt hatte, dass der Geschädigten eine derartige Methode zum Druckabbau nicht bekannt war. Der Angeklagte handelte vorsätzlich, namentlich mit Eventualvorsatz (dolus eventualis). Im Laufe der Chats bemerkte er, dass er in der Lage war, die Geschädigte zu manipulieren. So gelang es ihm, das Thema Suizid und die negativen Aspekte im Leben der Geschädigten konstant im Gespräch zu halten. Dabei wechselte er gezielt zwischen Zuspruch und Unterstützung einerseits sowie Beleidigungen und Befehlen andererseits, um die Geschädigte zu destabilisieren und um sie gefügig zu machen. Weiter erkannte er, dass die Geschädigte beeinflussbar war und dass er sie zunehmend steuern konnte. Zwischenzeitlich aufkeimenden Widerstand brach er durch das Wechselspiel aus Unterstützung und Wiederholung negativer Aspekte. So betonte er an kritischen Stellen, wenn die Geschädigte sein Verhalten in Frage stellte, dass er ihr helfen wolle. Er bestimmte die Gesprächsführung und wies der Geschädigten einen lediglich reaktiven Part zu. Es gelang ihm, sie in seine Gedankenexperimente hineinzuziehen und ihr Denken auf das Thema Druckabbau und schließlich auf die konkrete Umsetzung mit einem Gürtel zu fixieren. Sein Ziel war es, aus der billigend in Kauf genommenen Tötung geschlechtliche Befriedigung zu erreichen (§ 211 Abs. 2 Gruppe 1 Var. 2 StGB). Das Glücksspiel mit dem Leben der Geschädigten, das ihm gleichgültig war, erregte ihn sexuell. Mangels Freiverantwortlichkeit und aufgrund des vom Angeklagten verfolgten maßgeblichen Eigeninteresses, durch die Tat geschlechtliche Befriedigung zu erlangen, scheidet die Anwendung von § 216 Abs. 1 StGB aus. Konkurrenzen: Die Taten stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB. V. Schuldfähigkeit Der Angeklagte war bei Begehung der Taten uneingeschränkt schuldfähig. Dies stellt die Kammer sachverständig beraten und im Einklang mit dem forensisch erfahrenen Sachverständigen Dr. G. fest. Insofern wird auf die Ausführungen oben unter III. verwiesen. VI. Strafzumessung Tat 1: Geschehen vom 24.04.2012-06.05.2012 Für die Tat zum Nachteil der Geschädigten P. bestimmt sich der Strafrahmen gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 StGB nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens, hier des Mordes, wobei die Strafe – abweichend von § 23 Abs. 2 StGB – zwingend nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern ist, § 30 Abs. 1 S. 2 StGB. Mord wird gemäß § 211 Abs. 1 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB tritt im Falle der Milderung eine Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren an die Stelle der lebenslangen Freiheitsstrafe, wobei das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe nach § 38 Abs. 2 StGB fünfzehn Jahre beträgt. Es ist nicht gemäß § 30 Abs. 1 S. 3, 23 Abs. 3 StGB von Strafe abzusehen oder ein weiteres Mal die Strafe nach § 49 Abs. 2 StGB zu mildern. Voraussetzung wäre, dass der Täter aus grobem Unverstand verkannt hat, dass die Verabredung nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Verabredung zielte auf das ohne Weiteres durchführbare Erhängen der Geschädigten P. im Wald ab. Dies wäre dem insoweit über Vorerfahrung verfügenden Angeklagten möglich gewesen. Die Kammer hat innerhalb des Strafrahmens von nicht unter drei bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Zugunsten des Angeklagten stellt die Kammer ein, dass die objektive Gefahr für das Rechtsgut Leben noch nicht unmittelbar bevorstand. Es waren noch weitere Zwischenschritte, insbesondere die Reise der Geschädigten P. von … nach ... mit dem Zug notwendig. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Angeklagten krankheitsbedingt durch den sexuellen Sadismus beeinflusst wurde, auch wenn die Schwelle einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nicht erreicht war. Für den Angeklagten spricht auch, dass er den Kontakt zur Geschädigten eingeräumt hat, was angesichts der aufgezeigten Beweislage ein zu relativierendes Gewicht hat. Zu seinen Gunsten ist die Dauer des Strafverfahrens einzustellen, mit der eine psychische Belastung einhergeht. Zwischen der Tatbegehung und deren Aburteilung liegt ein Zeitraum von etwa zehn Jahren. Hinzu kommt die Belastung durch die begleitende intensive Presseberichterstattung. Zulasten des Angeklagten ist einzustellen, dass er zum Zeitpunkt der Tatbegehung bereits wegen Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung vorbelastet war. Angesichts des Zeitablaufes seit jenen beiden Verurteilungen durch das Amtsgericht Gießen im Jahr 1987 und durch das Landgericht Paderborn im Jahr 2008 sind diese Vorverurteilungen indes mit erheblich gemindertem Gewicht in die Strafzumessung einzustellen. Gegen den Angeklagten spricht die kriminelle Intensität mit der von ihm an den Tag gelegten Hartnäckigkeit, mit der er über einen Zeitraum von mehreren Tagen auf die Geschädigte P. einwirkte. Eine weitere Strafrahmenverschiebung entsprechend den Grundsätzen der sog. Rechtsfolgenlösung ist hiernach nicht angezeigt. Abgesehen davon, dass die sog. Rechtsfolgenlösung grundsätzlich nur in Fällen heimtückischer Tötung Anwendung findet (BGH, NStZ 2016, 469, 470) und bei dem Mordmerkmal „zur Befriedigung des Geschlechtstriebs“ höchstens in Betracht zu ziehen wäre bei Vorliegen schuldmindernde Umstände besonderer Art, die in ihrer Gewichtung gesetzlichen Milderungsgründen vergleichbar sind (BGH, NStZ-RR 2018, 172, 174), fehlt es vorliegend bereits an solchen besonderen schuldmindernden Umständen. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren für tat- und schuldangemessen. Tat 2: Geschehen in der Nacht vom 08. auf den 09.11.2015 Für die Tat zum Nachteil der Geschädigten W. ist im Ausgangspunkt von dem Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB auszugehen, der eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht. Die Kammer verschiebt den Strafrahmen nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB, sodass sich ein Strafrahmen von nicht unter drei bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe ergibt. Zugunsten des Angeklagten stellt die Kammer auch hier ein, dass das Verhalten des Angeklagten krankheitsbedingt durch den sexuellen Sadismus beeinflusst worden ist, auch wenn die Schwelle einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nicht erreicht war. Zu seinen Gunsten ist die Dauer des Strafverfahrens einzustellen, mit der eine psychische Belastung einhergeht. Zwischen der Tatbegehung und deren Aburteilung liegt ein Zeitraum von über sechs Jahren. Hinzu kommt die Belastung durch die begleitende intensive Presseberichterstattung. Zulasten des Angeklagten sind auch hier seine Vorbelastungen aus den Jahren 1987 und 2008 zu berücksichtigen, deren Gewicht jedoch aufgrund des Zeitablaufes geringer zu bewerten ist. Gegen den Angeklagten spricht die kriminelle Intensität mit der von ihm an den Tag gelegten Hartnäckigkeit, mit der er über einen Zeitraum von mehreren Tagen auf die Geschädigte W. einwirkte und die Nähe zur Tatvollendung. Hinzu kommen die psychischen Folgen der Tat für die Geschädigte W.. Im Anschluss an die Tat befand sich diese deshalb noch etwa zweieinhalb Jahre in psychologischer Behandlung. Verschiedene Umstände wie bestimmte Lichtverhältnisse in ihrer Wohnung erinnern sie fortwährend an die Tat. Sie litt unter wiederholten Alpträumen, in denen ihr Unbekannte nach dem Leben trachteten. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren für tat- und schuldangemessen. Tat 3: Geschehen am 16.02.2016 Wegen der Tat zum Nachteil der Geschädigten K. ist der Angeklagte mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen, § 211 Abs. 1 StGB. Gesamtfreiheitsstrafe: Es ist gemäß § 55 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden unter Einbeziehung der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht Gießen vom 03.01.2017 (Az. 5 Ks 403 Js 16861/16) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Jene Freiheitsstrafe ist noch nicht vollständig vollstreckt. Haftende ist auf den 28.04.2023 notiert. Die vorliegenden Taten sind alle vor dem 03.01.2017 begangen worden. Gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 StGB ist auf eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu erkennen. Verfahrensdauer: Es ist nicht auszusprechen, dass ein bestimmter Strafteil bereits wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt (sog. Vollstreckungslösung: BGH, NJW 2008, 860). Eine derartige Verzögerung ist durch Vergleich der Verfahrensdauer des vorliegenden Verfahrens mit der eines angemessenen Verfahrens zu ermitteln (BGH, Urteil vom 09.10.2008 – 1 StR 238/08). An einer solchen Verfahrensverzögerung fehlt es vorliegend. Der Verfahrensablauf gestaltete sich im Einzelnen wie folgt: 24.04.-06.05.2012: Begehung der Tat zum Nachteil der Geschädigten P. 23.05.2012: Strafanzeige durch die Polizeidirektion Limburg-Weilburg wegen versuchten Mordes zum Nachteil der Geschädigten P. 11.07.2013: Einstellung des Ermittlungsverfahrens betreffend die Tat zum Nachteil der Geschädigten P. mit zu diesem Zeitpunkt vertretbarer Begründung mangelnder Strafbarkeit. 08./09.11.2015: Begehung der Tat zum Nachteil der Geschädigten W. 16.02.2016: Begehung der Tat zum Nachteil der Geschädigten K. 16.02.2016: Einleitung eines Todesursachenermittlungsverfahrens durch die Polizei Bremen 19.03.2016: Entscheidung der Staatsanwaltschaft Bremen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen 21.09.2016: Strafanzeige durch die Kriminaldirektion Gießen wegen versuchten Mordes in mittelbarer Täterschaft zum Nachteil der Geschädigten W. 05.04.2017: Abgabe des Ermittlungsverfahrens betreffend die Tat zum Nachteil der Geschädigten W. von der Staatsanwaltschaft Gießen an die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth 20.09.2017: Anweisung der Generalstaatsanwaltschaft Bremen an die Staatsanwaltschaft Bremen, die Ermittlungen aufzunehmen 21.10.2017: Erneute Zeugenvernehmung der Geschädigten W. 11.12.2018: Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens betreffend die Tat zum Nachteil der Geschädigten P. aus Anlass des Urteils vom 04.07.2018 (Az. 2 StR 245/17, NJW 2019, 449), mit dem der Bundesgerichtshof die Revision des Angeklagten gegen das unter I. bereits aufgeführte Urteil des Landgerichts Gießen verwarf 04.04.2019: Anklageerhebung in der Sache W. 23.05.2019: Anklageerhebung in der Sache P. 30.09.2019: Übernahme des bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth anhängigen Verfahrens betreffend die Geschädigte W. durch die Kammer 03.12.2019: Übernahme des bis dahin von der Staatsanwaltschaft Bremen geführten Ermittlungsverfahrens betreffend die Tat zum Nachteil der Geschädigten K. durch die Staatsanwaltschaft Limburg 06.01.2020: Anklageerhebung in der Sache K. 18.02.2020: Terminierung der Hauptverhandlung für die Zeit ab dem 06.10.2020 11.09.2020: Zulassung der Anklagen betreffend die Geschädigten P., W. und K. sowie Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Schwurgericht und Verbindung der drei Verfahren durch die Kammer 11.09.2020: Erlass Haftbefehl durch die Kammer 06.10.2020: Beginn der Hauptverhandlung 27.10.2020: Aussetzung der Hauptverhandlung im Hinblick auf die stark ansteigenden Infektionszahlen im Rahmen der COVID-19-Pandemie und den damit einhergehenden Beschränkungen 21.12.2020: Anfrage Termine für neue Hauptverhandlung 19.01.2021: Neuterminierung der Hauptverhandlung für die Zeit ab dem 03.05.2021 26.04.2021: Aufhebung der angesetzten Hauptverhandlungstermine im Hinblick auf die am selben Tag dem Vorsitzenden bekannt gewordene Schwangerschaft der noch nicht gegen COVID-19 geimpften Berichterstatterin vor dem Hintergrund der damals äußerst dynamischen Phase der Pandemie mit Inzidenzwerten im Landkreis Limburg-Weilburg von über 300 15.06.2021: Neuterminierung für die Zeit ab dem 01.10.2021 01.10.2021: Beginn der Hauptverhandlung Danach ist keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu verzeichnen, dies angesichts der Komplexität des Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie im Hinblick auf die Erschwernisse bei der Durchführung der Hauptverhandlung durch die COVID-19-Pandemie. An dem Verfahren waren insgesamt fünf psychiatrische Sachverständige beteiligt. Es handelt sich um drei verbundene Schwurgerichtsverfahren, die ursprünglich von verschiedenen Staatsanwaltschaften geführt wurden. Für die Tat zum Nachteil der Geschädigten K. fehlt es an unmittelbaren Tatzeugen. Erst mit Urteil vom 04.07.2018 (Az. 2 StR 245/17, NJW 2019, 449) hat der Bundesgerichtshof die für die Tat zum Nachteil der Geschädigten P. maßgebliche Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt, dass auch derjenige, der die Erklärung gegenüber dem potenziellen Opfer abgibt, sich wegen Sich-Bereiterklärens zu einem Tötungsverbrechen strafbar machen kann. Die Entscheidung für die am 27.10.2020 erfolgte Aussetzung der Hauptverhandlung war nach Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Aussetzung auf den Angeklagten und der davon ausgehenden psychischen Belastungen für die Nebenklägerinnen sowie der Gefahr, deren Vernehmung bei Scheitern der Hauptverhandlung wiederholen zu müssen, getroffen worden. Dies vor dem Hintergrund der dramatischen Entwicklung der COVID-19-Pandemie im Herbst 2020. Ein Hauptverhandlungstermin am 21.10.2020 hatte wegen einer Corona-Schutzmaßnahme bereits aufgehoben werden müssen. Die Entscheidung für die am 26.04.2021 erfolgte Aussetzung der Hauptverhandlung war erneut unter Abwägung der widerstreitenden Interessen getroffen worden, wobei insbesondere die Schutzpflicht, Gesundheitsgefahren, die von der Durchführung einer Hauptverhandlung ausgehen, im gebotenen Umfang abzuwenden (dazu OLG Bremen, Beschl. v. 2.4.2020 – 1 Ws 32/20, BeckRS 2020, 7151), leitend war. VII. Besondere Schwere der Schuld Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer, §§ 57b, 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB. Über die Frage, ob die besondere Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB zu bejahen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit unter Rückgriff auf die Regeln für die Bemessung der Strafzumessungsschuld i. S. d. § 46 StGB zu entscheiden und zu beurteilen, ob Umstände von Gewicht festzustellen sind (BGHSt 40, 360, 370). Die Abwägung muss ergeben, dass eine Strafaussetzung nach 15 Jahren Strafvollstreckung auch bei dann günstiger Gefährlichkeitsprognose unangemessen wäre, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn mehrere Mordmerkmale verwirklicht oder mehrere Menschen ermordet wurden oder die Tatausführung durch besonders verwerfliche Umstände gekennzeichnet ist (BGH, NStZ-RR 2012, 339). Bei der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe ist nach § 57b StGB Anknüpfungspunkt für die Prüfung der besonderen Schuldschwere regelmäßig die Gesamtstrafe (BGH, NStZ 1998, 352, 353). In der Gesamtschau aller Umstände überwiegen die strafschärfenden Aspekte und begründen unter zusammenfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten die Bewertung der Kammer, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass die Taten auf dem bei ihm vorliegenden sexuellen Sadismus beruhen, ohne dass dies mit einer erheblichen Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit einherginge. Auch ist die oben bereits aufgeführte Dauer des Strafverfahrens nebst medialer Begleitung einzustellen. Zu ergänzen ist, dass betreffend die Tat zum Nachteil der Geschädigten K. ein Zeitraum von über sechs Jahren zwischen der Tatbegehung und der Verurteilung liegt. Doch sprechen die Vorbelastungen und das erhebliche Gewicht der vorliegend abzuurteilenden Tötungsdelikte zum Nachteil von drei Menschen sowie die weitere einzubeziehende Tat maßgeblich gegen ihn. VIII. Sicherungsverwahrung Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung ist neben der Strafe anzuordnen. Gemäß § 66 Abs. 3 S. 2 StGB kann das Gericht unter den in § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (§ 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 StGB) anordnen, wenn jemand zwei Straftaten der in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB bezeichneten Art begangen hat, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird. So liegt es hier. Der Angeklagte wird vorliegend wegen drei Tötungsdelikten, begangen zwischen April 2012 und Februar 2016, verurteilt und darüber hinaus liegt eine weitere bereits rechtskräftige Verurteilung wegen eines Tötungsdeliktes durch das Landgericht Gießen, Tatbegehung im Jahr 2016, vor. Die ausgeurteilten Freiheitsstrafen übersteigen in allen vier Fällen drei Jahre. Weiter liegen die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB vor. Danach muss die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist. Der Rechtsbegriff des Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB bezeichnet einen eingeschliffenen inneren Zustand, der den Täter immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Ein Hang liegt bei demjenigen vor, der dauerhaft zur Begehung von Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet. Hangtäter ist auch derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Das Vorliegen eines solchen Hangs im Sinne eines gegenwärtigen Zustands ist vom Tatgericht auf der Grundlage einer umfassenden Vergangenheitsbetrachtung in eigener Verantwortung wertend festzustellen (BGH, Urt. v. 21.7.2020 – 1 StR 192/20, BeckRS 2020, 19723 Rn. 11 m.w.N.). So liegt es hier. Der Angeklagte ist infolge eines Hanges zu Straftaten gegen das Leben gegenwärtig für die Allgemeinheit gefährlich. Dies beurteilt die Kammer in eigener Verantwortung nach sachverständiger Beratung durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. G.. Dieser hat hierzu ausgeführt, aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei die Legalprognose des Angeklagten als schlecht zu bewerten. Er weise seit Jahrzehnten einen sexuellen Sadismus auf. Diesen habe der Angeklagte im Laufe der Zeit wiederholt ausgelebt. Der sexuelle Sadismus sei psychotherapeutisch nur sehr schwer bis gar nicht behandelbar. In Betracht komme höchstens eine Behandlung mit triebdämpfenden Medikamenten, die dem Patienten indes nicht gegen dessen Willen verabreicht werden könnten. Sofern der Angeklagte angegeben habe, bereits einmal eine ambulante Behandlung unternommen zu haben, so habe sich dies zum einen nicht nachvollziehen lassen, da er den Therapeuten nicht von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden habe, und zum anderen zeigten die weitere Entwicklung und die Verurteilungen, dass die Therapie nicht erfolgreich gewesen sei. Hinzu komme, dass der Angeklagte zwar im Rahmen der Exploration wiederholt beteuert habe, von seiner sexuellen Vorliebe für Henkerspielchen lassen zu wollen, doch widerspreche dies der Entwicklung der vorangegangenen Jahre mit verschiedenen Vorfällen. Selbst Verurteilungen hätten den Angeklagten nicht dazu bewegt, davon abzusehen, seine sexuelle Präferenz auszuleben. Zwar sei eine Behandlung in der Spezialabteilung der JVA … wahrscheinlich besser geeignet als in der JVA …, in der der Angeklagte gegenwärtig inhaftiert sei, da dort das therapeutische Milieu für den Angeklagten besser sei. Denn in der JVA … könne sich der körperlich wenig widerstandsfähige Angeklagte gegebenenfalls besser behaupten und einfügen. Gleichwohl wäre ein Behandlungserfolg auch dort unwahrscheinlich angesichts der schlechten Behandelbarkeit des sexuellen Sadismus. Die negative Legalprognose sei auch unter Berücksichtigung der vorliegenden positiven prognostischen Umstände zu stellen. Hier sei das fortschreitende Lebensalter des Angeklagten von mittlerweile 62 Jahren zu sehen sowie dessen verschiedene gesundheitliche Einschränkungen. Mit zunehmendem Alter nehme die Anwendung von Gewalt ab. All dies werde jedoch dadurch erheblich relativiert, dass der Angeklagte bis zuletzt im Alter von 57 Jahren, bevor er inhaftiert worden sei, noch seinem sexuellen Sadismus nachgegangen sei und die Taten, wie sie der Angeklagte zuletzt begangen habe, unterstelle man den Tatvorwurf als zutreffend, keine körperliche Kraft erforderten, da sie über das Internet begangen worden seien. Zur Frage der Legalprognose könnten aus psychiatrischer Sicht Betrachtungen anhand verschiedener Instrumente angestellt werden. Zunächst sei eine Prognosebegutachtung anhand der Kriterien der „Psychopathy“ im angloamerikanischen Sinne vorzunehmen.Das klinische Konstrukt des „Psychopath“ im angloamerikanischen Sinne weise eine gute Validität für die Vorhersage von kriminellem Rückfall im Allgemeinen auf, sowohl bei psychisch gesunden Straftätern, persönlichkeitsgestörten, als auch bei psychotischen Straftätern und solchen mit Substanzmissbrauch. Jedes der 20 Items werde hierbei mit 0 bis 2 Punkten bewertet: 0 = nicht vorhanden, 1 = in Ansätzen oder vielleicht vorhanden, 2 = voll ausgeprägt. Die maximale Punktzahl betrage 40, ab 25/30 liege das Vollbild vor, ab 20 sei das Kriterium teilweise erfüllt. Für den Angeklagten ergebe sich Folgendes: 1 Trickreich sprachgewandter Blender mit oberflächlichem Charme 0 2 Erheblich übersteigertes Selbstwertgefühl 1 3 Stimulationsbedürfnis. (Erlebnishunger), ständiges Gefühl der Langeweile 0 4 Pathologisches Lügen (Pseudologie) 0 5 Betrügerisch-manipulatives Verhalten 1 6 Mangel an Gewissensbissen oder Schuldbewusstsein 2 7 Oberflächliche Gefühle 1 8 Gefühlskälte, Mangel an Empathie 1 9 Parasitärer Lebensstil 0 10 Unzureichende Verhaltenskontrolle 1 11 Promiskuität 1 12 Frühe Verhaltensauffälligkeiten 0 13 Fehlen von realistischen, langfristigen Zielen 0 14 Impulsivität 1 15 Verantwortungsloses Verhalten 1 16 Mangelnde Bereitschaft und Fähigkeit, 1 Verantwortung für eigenes Handeln zu übernehmen 17 Viele kurzzeitige ehe(ähn)liche Beziehungen 0 18 Jugendkriminalität 0 19 Widerruf einer bedingten Entlassung 0 20 Polytrope Kriminalität 0 Total: 11 Zu den Werten sei im Einzelnen das Folgende auszuführen: Item 2 (Erheblich übersteigertes Selbstwertgefühl): Die Schilderungen des Angeklagten als bedeutender Mensch, der sich offensichtlich gegenüber seinen Chatpartnerinnen deutlich bedeutsamer darstelle als er sei. Item 3 (Stimulationsbedürfnis): Es gebe Hinweise, dass sich der Angeklagte von jedweder Action angezogen fühle. Item 4 (Pathologisches Lügen): Liege nicht vor. Item 5 (Betrügerisch-manipulatives Verhalten): Hinweise, dass er zur Erlangung und Durchsetzung seiner Interessen auch täusche und lüge. Item 6 (Mangel an Gewissensbissen oder Schuldbewusstsein): Der Angeklagte setze sich nicht mit den Folgen seines Handelns für die betroffenen Personen auseinander, eher rechtfertige er sich. Item 7 (Oberflächliche Gefühle): Der Angeklagte gebe zwar vor, Gefühle zu haben, allerdings reichten diese nicht tief. Der Angeklagte habe klare Defizite im Zugang zu seinen Gefühlen. Insofern müsse davon ausgegangen werden, dass er hierbei Probleme mit seiner Handlungssteuerung habe. Die Gefühle stünden mitunter nicht im Einklang mit ihren tatsächlichen Handlungen oder der aktuellen Situation. Item 8 (Gefühlskälte, Mangel an Empathie): Über weite Strecken beschäftige er sich nicht oder nur wenig mit den Gefühlen seiner „Frauen“, mit denen er seine sadistischen Rituale lebe. Deren Angst sei natürlich auch für ihn Stimulans. Item 9 (Parasitärer Lebensstil): Liege nicht vor. Item 10 (Unzureichende Verhaltenskontrolle): Es gebe keine Hinweise für häufige Aggressionsausbrüche, obwohl er sich darüber im Klaren sei, dass er sich im strafbaren Raum bewege, wenn er seine Rituale erneut praktiziere, falle es ihm nicht leicht, dies zu lassen. Item 11 (Promiskuität): Trotz der langjährigen Erhaltung seiner Ehe müsse er immer wieder neue Damen finden, mit denen er seine Rituale praktiziere. Item 12 (Frühe Verhaltensauffälligkeit): Liege nicht vor. Item 13 (Fehlen von realistischen, langfristigen Zielen): Liege nicht vor. Item 14 (Impulsivität): Liege nicht vor. Item 15 (Verantwortungsloses Verhalten): Er übe seine Rituale aus, obwohl diese hochgefährlich werden könnten und er bei Fernbeziehungen auch jemand, der psychisch schon krank sei, in den vollendeten Suizid treibe. Item 16 (mangelnde Bereitschaft oder Fähigkeit. Verantwortung für das eigene Verhalten zu übernehmen): Es gebe keine Äußerungen, die auf Verantwortungsübernahme im Rahmen seiner sadistischen Handlungen schließen ließen. Item 17 (Viele kurzzeitige eheähnliche Beziehungen): Liege nicht vor. Item 18 (Jugendkriminalität): Liege nicht vor. Item 19 (Widerruf einer bedingten Entlassung): Liege nicht vor. Item 20 (Polytrope Kriminalität): Liege nicht vor. Zusammengefasst könne bei dem Angeklagten mit einem Summenwert von 11 nicht davon ausgegangen werden, dass der Proband ein „psychopath“ im angloamerikanischen Sinn sei. Weiter seien die prognostischen Kriterien unter Anwendung des HCR-20 zu diskutieren. Der HCR-20 sei ein gut validiertes Prognoseinstrument zur Vorhersage von Gewaltdelikten, auch übertragbar für andere Deliktgruppen. Allerdings lege der Summen-Score bei der Interpretation von nicht an dem Instrument Geschulten schnell ein Missverständnis nahe, als wäre dieser die Prognose selbst. Es gebe Fälle, bei denen jemand mit einem niedrigeren Summen-Score die schlechtere Prognose habe. Das Instrument gebe also nur eine Hilfe, dass alle Aspekte diskutiert würden. Die einzelnen Items hätten nicht alle die gleiche Wertigkeit. Der HCR-20 sei in drei Dimensionen aufgeteilt, die die statischen Variablen der Vergangenheit (H von history), die klinischen der Gegenwart (C von clinical) und die Risikovariablen der Zukunft (R von risk) reflektierten. Die Items könnten eine Punktzahl von 0 (nicht vorhanden), 1 (in Ansätzen sichtbar) und 2 (voll ausgeprägt) bekommen. Je höher die Punktzahl ausfalle, desto schlechter sei die Prognose. Vorliegend ergäben sich die folgenden Werte: Nach dieser Einschätzung sei bei dem Angeklagten innerhalb von vier bis sechs Jahren nach Entlassung nicht von einem hohen bis sehr hohen Rückfallrisiko auszugehen. Auch bei einer differenzierten Betrachtung (ein Kritikpunkt an diesen Verfahren liege an der „Überlastigkeit“ der statischen, invariablen Faktoren („H“-Faktoren) gegenüber den dynamischen („C“ und „R“-Faktoren) ergebe kein anderes Bild. Unter psychiatrisch-psychologischen Gesichtspunkten sei die Empfehlung der Sicherungsverwahrung von mehreren Aspekten abhängig. Habermeyer und Saß würden die Berücksichtigung einiger Kriterien, die im Sinne des § 66 StGB für einen „Hangtäter“ sprechen, empfehlen: -Zustimmende ich-syntone Haltung zur Delinquenz (treffe nicht auf den Angeklagten zu) -Schuldzuweisung an Opfer, Außenstehende, Umwelteinflüsse (treffe nicht zu) -Fehlende psychosoziale Auslösefaktoren bzw. begünstigende Konflikte (treffe zu in Bezug auf Krisen) -Phasen der Delinquenz überwiegen gegenüber unauffälligen Lebensphasen (treffe nicht zu) -Progrediente Rückfallneigung, Missachtung von Auflagen (treffe nicht zu) -Aktive Gestaltung der Tatumstände bzw. der Tat (treffe auf den Angeklagten zu) -Spezialisierung auf einen bestimmten Delinquenztyp (treffe zu) -Integration in eine kriminelle Subkultur (treffe nicht zu) -„Psychopath" nach Hare (treffe nicht zu) -Reizhunger, sozial unverbundene, augenblicksgebundene Lebensführung (treffe eher zu) -Antisoziale Denkstile, die eine situative Verführbarkeit bedingen oder kriminelle Verhaltensstile legitim erscheinen lassen (treffe nicht zu). Trotz der niedrigen Werte nach den vorgenannten Test-Instrumentarien, die für sich genommen eher gegen eine schlechte Prognose sprächen, sei im Ergebnis gleichwohl eine schlechte Legalprognose für den Angeklagten zu stellen. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass die vorgenannten Test-Instrumentarien nur für etwa 80 % der Probanden valide Ergebnisse lieferten. Dies liege daran, dass monotrope Kriminelle deutlich niedrigere Punktwerte erzielten als Polytrope. So sei beispielsweise bei einem seit Jahren kernpädophilen Priester eine sehr schlechte Legalprognose angesichts der hohen Rückfallgefahr anzunehmen, die Tests wiesen in solch einem Fall indes verhältnismäßig niedrige Werte aus. So liege es im Ergebnis denn auch hier. Der Angeklagte falle seit Jahrzehnten stets nur mit einer Art von Kriminalität auf. Die reale Rückfallgefahr werde von den vorgenannten Test-Instrumentarien mithin unterschätzt. Betrachte man den vorliegenden Einzelfall, so werde deutlich, dass der Angeklagte trotz strafrechtlicher Verurteilungen in der Vergangenheit und auch einem polizeilichen Betretungsverbot für das Bahnhofsgebiet in ... immer wieder mit ähnlich gelagerten Straftaten auffalle. Alleine im vorliegenden Strafverfahren seien drei Taten gegenständlich. Hinzu komme, dass der Angeklagte bislang keinen grundlegenden Willen gezeigt habe, sich behandeln zu lassen. Im Alter lasse das sexuelle Interesse zwar nach, bleibe aber auch im hohen Alter erhalten. Die Kammer teilt die gut nachvollziehbare und von Sachkunde getragene Einschätzung des Sachverständigen aufgrund eigener Würdigung. Nach alledem ist der Angeklagte infolge seines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich. Der Hang des Angeklagten bezieht sich auch auf erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 StGB, nämlich Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit. Auch die Kammer erachtet nicht die Punktwerte der verschiedenen Test-Instrumentarien für maßgeblich, die stets nur ein Hilfsmittel sein können, sondern den konkreten Einzelfall. Angesichts der bei dem Angeklagten seit Jahrzehnten bestehenden Neigung zur Begehung von Straftaten zum Ausleben seines sexuellen Sadismus, der auch die frühere Behandlung im Rahmen einer Unterbringung nach § 63 StGB keinen Abbruch tat, sieht die Kammer eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für weitere vergleichbare Taten in der Zukunft. Es liegt bei dem Angeklagten eine fest eingewurzelte Neigung zu solchen Taten vor. Der Anordnung der Sicherungsverwahrung steht nicht von vorneherein entgegen, dass der Angeklagte vorliegend zugleich zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt wird (vgl. BGH, NJW 2017, 2423 Rn. 11 ff.). Im Rahmen der von § 66 Abs. 3 StGB eingeräumten Ermessensentscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat die Kammer bedacht, welche Wirkungen der lange Strafvollzug und das fortschreitende Alter auf den Angeklagten haben können. Angesichts des Umstands, dass der bei dem Angeklagten vorliegende sexuelle Sadismus psychotherapeutisch nur sehr schwer bis gar nicht behandelbar ist, lässt die Haft keine wesentliche Verbesserung der Gefahrenprognose erwarten. Dies gilt auch unter besonderer Einstellung der Behandlungsmöglichkeiten nach §§ 66 c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, 67 a Abs. 2 S. 2, Abs. 1 StGB. Dabei hat die Kammer insbesondere auch das Alter des Angeklagten berücksichtigt. Nach Verbüßung einer fünfzehnjährigen Freiheitsstrafe wäre der Angeklagte bereits über 70 Jahre alt. Aufgrund der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld wird eine Entlassung sogar erst noch später in Betracht kommen. Gleichwohl stellt dies die Gefahrenprognose nicht in Frage. Die Begehung eines Mordes in mittelbarer Täterschaft erfordert, wie die vorliegend abgeurteilten Taten zum Nachteil der Geschädigten W. und K. gezeigt haben, keine besondere körperliche Kraft, sondern kann über die psychische Einwirkung mittels Internet und Telefon verwirklicht werden. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist zuletzt auch verhältnismäßig i.S.v. § 62 StGB. Von dem Angeklagten geht eine Gefahr für Leib und Leben psychisch angeschlagener und suizidgefährdeter Frauen aus. Diese Gefahr ist erheblich angesichts der Frequenz der Tatbegehung. So beging der Angeklagte insgesamt vier Tötungsdelikte in einem Zeitraum von fünf Jahren. Vergleichbare Taten sind in der Zukunft erneut zu erwarten. IX. Kosten Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.