Entscheidung
3 StR 77/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:230720B3STR77
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:230720B3STR77.20.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 77/20 vom 23. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen Totschlags hier: Revision der Nebenklägerin G. A. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 23. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin G. A. gegen das Ur- teil des Landgerichts Duisburg vom 9. September 2019 wird verworfen. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei- heitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Ihr Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann die Nebenklägerin ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenklägerin berechtigt. Die Begründung ihrer Revision muss daher erkennen lassen, dass sie mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel ver- folgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbe- 1 2 - 3 - gründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2020 - 3 StR 606/19, juris Rn. 3 mwN). So liegt es hier. Die Nebenklägerin hat lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben und nähere Ausführungen allein zu der Strafzumessungsvorschrift des § 212 Abs. 2 StGB gemacht. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten findet we- gen seiner gleichfalls erfolglosen Revision nicht statt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - 3 StR 493/03, juris Rn. 4; vom 14. Januar 1992 - 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 - Auslagenerstattung 1). Spaniol RiBGH Dr. Paul ist im Urlaub und deshalb an der Unterschrift gehindert. Spaniol Berg Anstötz Erbguth Vorinstanz: Duisburg, LG, 09.09.2010 - 133 Js 143/18 35 Ks 1/19 3