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Entscheidung

3 StR 606/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:080420B3STR606
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:080420B3STR606.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 606/19 vom 8. April 2020 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. April 2020 gemäß § 349 Abs. 1 und 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 17. Juli 2019 werden verworfen. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tra- gen die Staatskasse und der Nebenkläger je zur Hälfte. Die dem Angeklagten durch die Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Voll- streckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die dagegen gerichteten, jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ne- benklägers haben keinen Erfolg. 1. Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass ein Angeklagter wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum An- 1 2 3 - 3 - schluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung der Revision des Neben- klägers muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zu- lässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Ange- klagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2012 - 3 StR 360/12, juris Rn. 2 f.; Urteil vom 26. Juli 2007 - 3 StR 221/07, NStZ 2007, 700, 701). So liegt es hier. Der Nebenkläger hat lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Weitere Ausführungen, aus denen sich das konkrete Ziel seines Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbe- gründungsfrist nicht eingegangen. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine derartige Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1989 - 3 StR 148/89, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3) liegt nicht vor. 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler er- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel gemäß § 473 Abs. 1 StPO. Da sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die des Nebenklägers erfolglos geblieben sind, hat der Nebenkläger nach dieser Vorschrift nicht nur die Revisionsgebühr, sondern auch die Hälfte der gericht- lichen Auslagen zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2005 - 2 StR 402/05, juris Rn. 9; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 473 Rn. 95; jeweils mwN). Die durch diese beiden Revisionen verursachten notwendigen Auslagen des Ange- klagten hat allein die Staatskasse zu tragen (§ 473 Abs. 2 Satz 1 StPO); eine Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf den Nebenkläger 4 5 - 4 - erfolgt nur dann, wenn dieser allein erfolglos Revision eingelegt hat, nicht da- gegen, wenn auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittelführerin ist (§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO). Schäfer Wimmer Hoch Anstötz Erbguth Vorinstanz: Krefeld, LG, 17.07.2019 - 8 Js 326/18 22 Ks 21/19 5 Ss 232/19