OffeneUrteileSuche
Entscheidung

6 StR 114/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:280720B6STR114
9mal zitiert
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:280720B6STR114.20.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 114/20 vom 28. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2020 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. Dezember 2019 wird als unbegründet verwor- fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen mehrfa- chen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf eine Ver- fahrensbeanstandung und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. 1. Die erstmals mit der am 10. März 2020 eingegangenen Revisionsbe- gründung des Verteidigers B. angebrachte Verfahrensrüge ist unzuläs- sig, weil der Verfahrensverstoß nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO geltend gemacht worden ist. Hat ein Angeklagter mehrere Verteidiger und wird – wie hier – das Urteil nur einem von ihnen förmlich zugestellt, so beginnt die Revisionsbegründungs- frist dadurch für alle Verteidiger (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 2014 – 2 BvR 1004/13 Rn. 7, und BGH, Beschluss vom 12. Septem- ber 2017 – 4 StR 233/17, NStZ 2018, 153, 154 mwN). Die durch Zustellung des Urteils an Rechtsanwalt S. am 7. Februar 2020 in Gang gesetzte Frist 1 2 3 - 3 - zur Revisionsbegründung endete mithin – weil der 7. März 2020 auf einen Samstag fiel – mit Ablauf des 9. März 2020 (§ 43 Abs. 1 und 2 StPO). 2. Die Überprüfung des Urteils auf die von dem Verteidiger S. rechtzeitig erhobene Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sander Schneider Tiemann von Schmettau Fritsche Vorinstanz: Hannover, LG, 03.12.2019 - 6433 Js 47003/18 46 KLs 10/19 4