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AK 18/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:280720BAK18
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:280720BAK18.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 18/20 vom 28. Juli 2020 in dem Strafverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Angeschul- digten und ihrer Verteidiger am 28. Juli 2020 gemäß §§ 121, 122 StPO be- schlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundes- gerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandes- gericht Koblenz übertragen. Gründe: I. Die Angeschuldigte ist am 17. Januar 2020 aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. November 2019 (OGs 110/19) festgenommen worden und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, die Angeschuldigte habe sich ab einem nicht genau feststehenden Zeitpunkt im September 2014 bis Februar 2019 als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung ʺIslamischer Staatʺ (IS) beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf ge- 1 2 - 3 - richtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsver- brechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu begehen. Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz hat mit Anklageschrift vom 27. Mai 2020 wegen des dem Haftbefehl zugrundeliegenden Tatvorwurfs An- klage zum Oberlandesgericht Koblenz erhoben. II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Die Angeschuldigte ist der ihr zur Last gelegten Tat dringend verdäch- tig. a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines drin- genden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islami- scher Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des Irak und die historische Region ʺash-Shamʺ - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden ʺGottesstaatʺ unter Geltung der Scharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syrischen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fort- gesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegen- stellt, als ʺFeind des Islamʺ begreift; die Tötung solcher ʺFeindeʺ oder ihre Ein- schüchterung durch Gewaltakte sieht der IS als legitimes Mittel des Kampfes an. 3 4 5 6 7 - 4 - Die Führung der Vereinigung, die sich mit dem Ausrufen des ʺKalifatsʺ im Juni 2014 von ʺIslamischer Staat im Irak und in Großsyrienʺ (ISIG/ISIS) in IS umbenannte, hatte seit 2010 bis zu seinem Tod im Oktober 2019 der ʺEmirʺ Abu Bakr al-Baghdadi inne. Al-Baghdadi war von seinem Sprecher zum ʺKalifenʺ erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Dem ʺKalifenʺ unterstehen ein Stellvertreter sowie ʺMinisterʺ als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein ʺKriegsministerʺ und ein ʺPropagandaministerʺ. Zur Führungsebene gehören außerdem beratende ʺShura-Räteʺ. Veröffentli- chungen werden in der Medienabteilung ʺAl-Furqanʺ produziert und über die Medienstelle ʺal-l’tisamʺ verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem ʺProphetensiegelʺ (einem weißen Oval mit der Inschrift:ʺAllah - Rasul - Muhammadʺ) auf schwarzem Grund, ergänzt um das islamische Glaubensbekenntnis. Die zur Tatzeit mehreren Tausend Kämpfer waren dem ʺKriegsministerʺ unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert. Die Vereinigung teilte die von ihr besetzten Gebiete in Gouvernements ein und richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf das Schaffen totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, auslän- dische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des IS in Frage stellten, sahen sich Ver- haftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlichte der IS Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen. Darüber hinaus beging die Vereinigung immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb ihres Machtbereichs Terroranschläge. So hat 8 9 - 5 - sie etwa für Anschläge in Frankreich, Belgien und Deutschland die Verantwor- tung übernommen. - 6 - Im Irak gelang es dem IS im Jahr 2014, etwa ein Drittel des Staatsterrito- riums zu besetzen. Am 10. Juni 2014 erlangte er die Kontrolle über die Millio- nenstadt Mossul, die bis zu der Offensive der von den USA unterstützten iraki- schen Armee Ende 2016 der zentrale Ort seiner Herrschaft im Irak war. Seit Januar 2015 wurde die Vereinigung schrittweise zurückgeschlagen. So begann am 16. Oktober 2016 die Rückeroberung von Mossul, die Anfang Juni 2017 abgeschlossen war. Am 27. August 2017 wurde der IS aus seiner letzten nord- irakischen Hochburg in Tal Afar verdrängt. Heute hat der IS sein ehemaliges Herrschaftsgebiet in Syrien und im Irak verloren. bb) Die Angeschuldigte reiste am 9. September 2014 mit ihrem nach is- lamischen Ritus vermählten Mann nebst weiteren Personen von Deutschland Richtung Syrien aus, um sich dem IS anzuschließen. Nach einem Aufenthalt in al-Bukamal erhielten sie in Rakka Wohnraum zugeteilt. Während ihr Mann eine militärische Ausbildung durch die Vereinigung erhielt, war sie zeitweilig in einem Frauenhaus untergebracht. Als sich ihr Mann für den IS an Kämpfen in Nordsy- rien beteiligte, versorgte sie den im Dezember 2014 geborenen Sohn und führte den Haushalt. Nach dem Tod ihres Mannes im März 2015 erhielt sie Kondo- lenzzahlungen des IS in Höhe von mehreren hundert US-Dollar sowie im Fol- genden den monatlichen Sold ihres Mannes. Auf Vermittlung heiratete sie noch im selben Jahr einen anderen Kämpfer des IS. Nachdem dieser wenige Monate später getötet worden war, schloss sie im Mai 2016 erneut eine vermittelte Ehe nach islamischem Ritus mit einem IS-Kämpfer sowie nach dessen Tod mit ei- nem anderen Mitglied der Organisation. Sie gebar im Oktober 2017 zwei weite- re Kinder und im Dezember 2018 ein viertes Kind, das einige Tage nach der Geburt verstarb. 10 11 - 7 - Über soziale Netzwerke rief die Angeschuldigte zur Ausreise in das ʺKalifatʺ auf, pries das dortige Leben sowie die Versorgungslage an und recht- fertigte die Tötung von aus ihrer Sicht Ungläubigen. Sie pflegte engen Kontakt mit weiblichen Angehörigen der Vereinigung, besuchte ein durch diese betrie- benes Frauenhaus nach dem Tod ihres ersten Mannes und nahm im Jahr 2016 in Rakka an einem Scharia-Kurs teil. Mit dem militärischen Niedergang des IS zog sie sich jeweils in von diesem noch kontrollierte Gebiete zurück und erhielt dort Wohnraum zugeteilt. Als im Januar 2019 die von ihr bewohnte Ortschaft durch gegnerische Kräfte eingeschlossen war und sie mit Mann sowie Kindern zu fliehen versuch- te, wurde sie durch kurdische Kräfte festgenommen und in ein Lager gebracht. Später geriet sie in türkische Haft und wurde am 17. Januar 2020 nach Deutschland abgeschoben. b) Der dringende Tatverdacht beruht hinsichtlich der außereuropäischen terroristischen Vereinigung IS insbesondere auf islamwissenschaftlichen Gut- achten des Sachverständigen S. und detaillierten Auswerteberichten des Bundeskriminalamts sowie den dort in Bezug genommenen und dargestell- ten weiteren Quellen. Die Handlungen der Angeschuldigten, die sich bislang nicht zur Sache eingelassen hat, ergeben sich im Wesentlichen aus der Aus- wertung zahlreicher Kommunikationsmittel und den Angaben verschiedener Zeugen aus ihrem Umfeld. Wegen weiterer Einzelheiten zur vorläufigen Bewer- tung der Beweislage wird auf den Haftbefehl und die Darstellung des wesentli- chen Ergebnisses der Ermittlungen in der Anklageschrift der Generalstaatsan- waltschaft Bezug genommen. 12 13 14 - 8 - c) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass sich die Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereini- gung im Ausland strafbar gemacht hat (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sät- ze 1 und 2 StGB). aa) Die mitgliedschaftliche Beteiligung nach § 129a Abs. 1 StGB setzt ei- ne gewisse formale Eingliederung des Täters in die Organisation voraus. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Täter die Vereinigung von innen und nicht le- diglich von außen her fördert. Insoweit bedarf es zwar keiner förmlichen Bei- trittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft. Notwendig ist aber, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unter- scheidbar macht. Dafür reicht allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied. Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die einer Vereinigung nicht auf- gedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden ge- nügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern. Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet daher aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem ein- vernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2019 - AK 27/19, juris Rn. 20; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 128). Eine Beteiligungshandlung des Mitglieds kann darin bestehen, unmittel- bar zur Durchsetzung der Ziele der Vereinigung beizutragen; sie kann auch da- rauf gerichtet sein, lediglich die Grundlagen für die Aktivitäten der Vereinigung 15 16 17 - 9 - zu schaffen oder zu erhalten. Ausreichend ist deshalb die Förderung von Auf- bau, Zusammenhalt oder Tätigkeit der Organisation. In Betracht kommt etwa ein organisationsförderndes oder ansonsten vereinigungstypisches Verhalten von entsprechendem Gewicht. In Abgrenzung hierzu fehlt es in Fällen einer bloß formalen oder passiven, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslosen Mitgliedschaft grundsätzlich an einem aktiven mitgliedschaftlichen Beteiligungs- akt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 24 mwN). bb) Gemessen daran belegen die bislang ermittelten Tatsachen sowohl eine Eingliederung der Angeschuldigten in den IS als auch vereinigungstypi- sche Tätigkeiten für dessen Zwecke mit ausreichender Wahrscheinlichkeit. Hierfür ist im Rahmen einer Gesamtschau von Bedeutung, dass sie nach dem Tod ihres ersten Mannes eine Rückreise nach Deutschland ablehnte und weiter bei der Vereinigung verblieb, sich über diese anpreisend äußerte und in deren Sinne agitierte, durch diese weiter Versorgungsleistungen erhielt, jeweils nach Vermittlung andere kämpfende Mitglieder heiratete, sich mit der Vereini- gung bis zu deren militärischer Niederlage in von dieser noch kontrolliertes Ge- biet zurückzog, an einem Scharia-Kurs teilnahm und sich mehrmals in Frauen- häusern (ʺSchwesternhausʺ) aufhielt. Sie brachte sich damit in die Organisation ein und erfüllte mehr als bloß allgemeine ʺhäusliche Pflichtenʺ (s. dazu BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; insgesamt beispielsweise BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 29 f. und StB 26/19, juris Rn. 23; vom 13. Juni 2019 - AK 27/19, juris Rn. 21 f.; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 26 f.). 2. Es bestehen der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 18 19 20 - 10 - StPO (s. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) - derjenige der Schwerkriminalität. Die Angeschuldigte hat keinen Wohnsitz in Deutschland; sie hat erklärt, eine Ausreise in den Sudan einer Inhaftierung in Deutschland vorzuziehen, und entsprechende Bemühungen entfaltet. Sie ver- fügt durch Verwandte ihres britisch-sudanesischen Mannes über Auslandskon- takte. Da sie aufgrund der ihr zur Last gelegten Tat mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen hat, ist es insgesamt überwiegend wahrscheinlich, dass sie sich im Falle ihrer Freilassung dem weiteren Verfahren durch Flucht entzöge. Dieser Gefahr kann durch andere fluchthemmende Maßnahmen nicht in gleicher Form begegnet werden, weshalb der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO erreicht werden kann. 3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zu- gelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer. Das der Angeschuldigten zugeordnete Mobiltelefon, das in Zusammen- hang mit ihrer Abschiebung sichergestellt worden ist und eine Vielzahl von Textmitteilungen, Bild-, Video- sowie Audiodateien und Kontakten aufweist, ist ausgewertet worden. Daraus haben sich Ansätze zu ergänzenden Ermittlungen ergeben, die zu einer Durchsuchung bei einer weiteren Person geführt haben. Die dort und bei einer anderen Durchsuchung sichergestellten Datenträger sind ebenfalls - noch nicht abschließend - gesichtet worden. Überdies ist ein die An- geschuldigte betreffendes psychiatrisches Sachverständigengutachten einge- holt worden, dessen vorläufige schriftliche Fassung am 13. Mai 2020 vorgele- gen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 10. Juni 2020 Anklage erhoben. 21 22 - 11 - Hierzu hat der Vorsitzende des mit der Sache befassten Senats des Oberlan- desgerichts eine Erklärungsfrist (§ 201 Abs. 1 Satz 1 StPO) bis zum 29. Juni 2020 gesetzt. Angesichts des Umfangs der Akten, die sieben Bände Hauptak- ten und 28 Sonderbände beinhalten, ist nicht zu beanstanden, dass das Ober- landesgericht noch keine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfah- rens getroffen hat. Eine solche ist nach gegenwärtigem Stand zeitnah zu erwar- ten. 4. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht der Angeschuldigten einerseits sowie dem Strafverfol- gungsinteresse der Allgemeinheit andererseits nicht zu der Bedeutung der Sa- che und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schäfer Spaniol Anstötz 23