Beschluss
StB 32/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Allein die Entscheidung, sich mit einem Sympathisanten in das Herrschaftsgebiet einer terroristischen Vereinigung zu begeben und dort den Alltag zu führen, begründet nicht ohne Weiteres eine mitgliedschaftliche Beteiligung.
• Mitgliedschaft setzt eine einvernehmliche, von der Organisation erkennbar angenommene Eingliederung in die Vereinigung und die Übernahme organisationsbezogener Aufgaben voraus; bloße Alltags- und Haushaltsverrichtungen genügen nicht.
• Unterstützen i.S.v. § 129a Abs.1 Nr.1 StGB erfordert einen konkreten, objektiv nützlichen Beitrag zur inneren Organisation, zum Zusammenhalt oder zu den Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung; Anwesenheit und häusliche Verrichtungen reichen dafür nicht aus.
Entscheidungsgründe
Keine dringende Verdachtslage für Mitgliedschaft oder Unterstützung des IS durch bloßes Leben im Herrschaftsgebiet • Allein die Entscheidung, sich mit einem Sympathisanten in das Herrschaftsgebiet einer terroristischen Vereinigung zu begeben und dort den Alltag zu führen, begründet nicht ohne Weiteres eine mitgliedschaftliche Beteiligung. • Mitgliedschaft setzt eine einvernehmliche, von der Organisation erkennbar angenommene Eingliederung in die Vereinigung und die Übernahme organisationsbezogener Aufgaben voraus; bloße Alltags- und Haushaltsverrichtungen genügen nicht. • Unterstützen i.S.v. § 129a Abs.1 Nr.1 StGB erfordert einen konkreten, objektiv nützlichen Beitrag zur inneren Organisation, zum Zusammenhalt oder zu den Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung; Anwesenheit und häusliche Verrichtungen reichen dafür nicht aus. Der Generalbundesanwalt ermittelte gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts der Mitgliedschaft und Unterstützung des Islamischen Staates. Die Beschuldigte war seit 2015 nach muslimischem Recht mit dem Mitbeschuldigten B. verheiratet; beide reisten im März 2016 in die Türkei und weiter in das Herrschaftsgebiet des IS. Dort lebten sie an verschiedenen Orten, zuletzt in Mossul und im Tal Afar; B. arbeitete als Krankenpfleger in vom IS verwalteten Krankenhäusern, die Beschuldigte führte Haushaltsaufgaben und versorgte den gemeinsamen Haushalt. Für B. zahlte der IS einen Familienzuschlag, wovon auch die Beschuldigte profitierte. Aus der Beziehung entstand ein im Herrschaftsgebiet geborenes Kind; die Beschuldigte war bei Festnahme Mitte August 2017 erneut schwanger. Der Ermittlungsrichter verweigerte Haftbefehlserlass; die Generalbundesanwaltschaft legte Beschwerde ein. • Rechtliche Maßstäbe: Mitgliedschaft erfordert nach früherer und neuer Rechtslage (auch §129 Abs.2 StGB i.V.m. §129a/129b) eine gewisse einvernehmliche Eingliederung und eine von innen her wirkende Förderung der Organisation; bloße Tätigkeit von außen reicht nicht aus. • Zur Mitgliedschaft: Die Ermittlungen zeigen nicht, dass die Beschuldigte in die Organisation integriert war oder ihr spezifische, organisationsbezogene Aufgaben übertragen wurden; ihr Alltag im „Kalifat" und die Ausübung häuslicher Pflichten stellen keine mitgliedschaftliche Betätigung dar. • Rolle der Frau im IS: Zwar legt die Generalbundesanwaltin dar, Frauen erfüllten im IS traditionelle Rollen (Haushalt, Kinderzeugung) und seien für das „Staatsvolk" wichtig; dies vermag jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine organisationsseitige Eingliederung oder übertragene Aufgaben die Schwelle zur Mitgliedschaft nicht zu überschreiten. • Zur Unterstützung (§129a Abs.1 Nr.1, Abs.5): Unterstützen verlangt eine konkret wirksame, objektiv nützliche Handlung für die Vereinigung. Es fehlen Anhaltspunkte, dass die Anwesenheit oder die Haushaltsführung der Beschuldigten die inneren Strukturen, Aktionsmöglichkeiten oder konkreten Tätigkeiten des IS gefördert hätten. • Beihilfe zur Mitgliedschaft des Ehemanns: Es liegen keine Tatsachen für physische oder psychische Hilfeleistungen vor, die B. bei seiner Tätigkeit als Krankenpfleger gefördert oder bestärkt hätten; Einkäufe und Haushaltsführung begründen keinen konkreten Nutzen für dessen mitgliedschaftliche Betätigung. • Gesamtwürdigung: Unter würdigung der Umstände (Aufenthalt, Familienzuschlag, Geburt eines Kindes) reicht das bisherige Ermittlungsergebnis nicht für die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit einer mitgliedschaftlichen Beteiligung oder einer Unterstützung durch die Beschuldigte gemäß den einschlägigen Normen. • Konsequenz: Mangels dringenden Tatverdachts war der Haftbefehlsantrag zurückzuweisen; die Beschwerde des Generalbundesanwalts war unbegründet. Der Generalbundesanwalt hat verloren: Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Haftbefehls wurde als unbegründet verworfen. Der Ermittlungsrichter konnte mit Recht feststellen, dass die vorliegenden Erkenntnisse nicht die zur Anordnung von Haft erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit begründen, dass die Beschuldigte sich als Mitglied am IS beteiligt oder den IS unterstützt hat. Maßgeblich war, dass bloße Anwesenheit im Herrschaftsgebiet, häusliche Verrichtungen und eine aus der Ehe resultierende Familienversorgung keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine einvernehmliche, organisationsbezogene Eingliederung oder für einen konkret nützlichen Beitrag zur Organisation liefern. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.