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Entscheidung

6 StR 211/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:290720B6STR211
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:290720B6STR211.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 211/20 vom 29. Juli 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2020 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten V. wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 16. Dezember 2019 aufgehoben a) im Schuldspruch in den Fällen 1 bis 7 sowie 12 und 13 der Urteilsgründe mit den Feststellungen zur Täterschaft dieses Angeklagten, b) im Gesamtstrafenausspruch, c) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Tater- trägen, soweit dieser den Betrag von 14.200 Euro über- steigt, wobei der Angeklagte hinsichtlich des Betrages von 14.100 Euro gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten P. haftet, sowie d) im Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Anordnung der Einziehung des Wertersatzes im Urteil des Amtsge- richts Fürth vom 3. April 2018 (411 Ls 955 Js 163923/17) nach Maßgabe des Berufungsurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Juni 2018 (14 Ns 955 Js 163923/17); dieser entfällt. 2. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das vorge- nannte Urteil aufgehoben a) im Schuldspruch in den Fällen 12 und 13 der Urteilsgrün- de mit den Feststellungen zur Täterschaft dieses Ange- - 3 - klagten, b) im Gesamtstrafenausspruch, c) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Tater- trägen, soweit dieser den Betrag von 18.300 Euro über- steigt, wobei der Angeklagte hinsichtlich des Betrages von 14.100 Euro gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten V. haftet, sowie d) im Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Anordnung der Einziehung des Wertersatzes im Urteil des Amtsge- richts Fürth vom 18. Juli 2018 (421 Ls 955 Js 162778/17); dieser entfällt. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit- tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen Wohnungsein- bruchdiebstahls in drei Fällen, versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen und Diebstahls in zwei Fällen unter Auflösung der im Urteil des Amtsge- richts Fürth vom 18. Juli 2018 gebildeten Gesamtstrafe und Einbeziehung der dort festgesetzten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und den Angeklagten V. wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fäl- 1 - 4 - len, versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls, Diebstahls in fünf Fällen und versuchten Diebstahls in drei Fällen unter Auflösung der im Urteil des Amtsge- richts Fürth vom 3. April 2018 gebildeten Gesamtstrafe und Einbeziehung der dort festgesetzten Einzelstrafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, die in den genannten Urteilen des Amtsgerichts Fürth ausgesproche- nen Anrechnungen von Auslieferungshaft und Anordnungen der Einziehung von Wertersatz aufrechterhalten und Anordnungen über die Einziehung des Wertes von Taterträgen getroffen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklag- ten, wobei der Angeklagte V. seine Verurteilung im Fall 8 vom Revisions- angriff ausgenommen hat. Die Rechtsmittel haben im Umfang der Beschluss- formel Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. In den von der Aufhebung umfassten Fällen hat das Landgericht bei der auf die Ergebnisse von Sachverständigengutachten gestützten Feststellung der Täterschaft der durchweg schweigenden Angeklagten seiner Darlegungs- pflicht nicht genügt. a) In den Fällen 1 bis 7 hat die Strafkammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten V. , im Fall 12 von derjenigen des Angeklag- ten P. auf der Grundlage von DNA-Mischspuren gewonnen, die an den Einbruchsobjekten gesichert wurden. Das Urteil beschränkt sich dabei auf die Mitteilung der (hohen) biostatistischen Wahrscheinlichkeit einer Spurenlegung durch die jeweiligen Angeklagten. Dies genügt nicht den Anforderungen, die an die Darstellung von DNA- Gutachten bei Mischspuren zu stellen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Au- gust 2019 – 5 StR 419/19, und vom 20. November 2019 – 4 StR 318/19, NJW 2020, 350, jeweils mwN). Insbesondere erörtert die Strafkammer nicht, wie viele DNA-Systeme untersucht wurden und in wie vielen davon Übereinst- immungen mit den DNA-Merkmalen der Angeklagten festgestellt wurden. Zwar kann im Urteil die DNA-Analyse der Hauptkomponente einer Mischspur nach 2 3 4 - 5 - den für die Einzelspur entwickelten Grundsätzen dargestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, Rn. 10 ff.), wenn die Peakhöhen von Hauptkomponente zu Nebenkomponente durchgän- gig bei allen heterozygoten DNA-Systemen im Verhältnis 4:1 stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2020 – 6 StR 183/20). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist dem Urteil jedoch nicht zu entnehmen. Der Senat kann daher nicht den Beweiswert überprüfen, den die Strafkammer den DNA-Spuren beigemes- sen hat. Im Fall 12 der Urteilsgründe war auch der Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten V. aufzuheben, weil die Feststellung seiner Täterschaft ins- besondere auf telefonische Kontakte zwischen den beiden Angeklagten im Tat- zeitraum und mithin auf derjenigen der Täterschaft des Angeklagten P. beruht. b) Im Fall 13 stützt das Landgericht die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten P. auf Hebelspuren an Terrassentür und Esszimmerfenster des angegangenen Hauses, weil diese durch den Schraubendreher dieses An- geklagten verursacht worden seien. Nach den für überzeugend erachteten Aus- führungen des kriminaltechnischen Sachverständigen stehe „aus formenkundli- cher Sicht aufgrund übereinstimmender Spurenbreite und übereinstimmender Oberflächenmerkmale als individualisierende Gebrauchsmerkmale an der Schaufelspitze“ fest, dass die gesicherten Prägespuren mit dem sichergestell- ten Schlitzschraubendreher verursacht worden seien. Ein Vergleichsgutachten betreffend Werkzeugspuren ist indes kein stan- dardisiertes Verfahren, bei dem eine derart auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränkte Darstellung der tatgerichtlichen Überzeugungsbil- dung ausreichen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2010 – 5 StR 345/10, BGHR StPO § 261 Sachverständiger 11; LR-StPO/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 90b). Vielmehr gelten weitergehende Darlegungsanforde- 5 6 7 - 6 - rungen; es sind so viele Anknüpfungstatsachen und vom Sachverständigen ge- zogene Schlussfolgerungen wiederzugeben, dass das Revisionsgericht die Schlüssigkeit des Gutachtens überprüfen kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Sep- tember 1992 – 1 StR 494/92, BGHR StPO § 261 Sachverständiger 4). Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt. 3. Der Senat hebt die Schuldsprüche in den Fällen 1 bis 7 sowie 12 und 13 auf. Die Feststellungen zu den objektiven Tatgeschehen – jedoch mit Aus- nahme der aufgehobenen Feststellungen zur jeweiligen Täterschaft der Ange- klagten – können bestehen bleiben. Die Aufhebung der Schuldsprüche in den genannten Fällen führt wegen des Entfallens der entsprechenden Einzelstrafen zur Aufhebung der Gesamt- freiheitsstrafen sowie zur Aufhebung der Einziehung des Wertes von Taterträ- gen in diesen Fällen. 4. Bei der Fassung der danach in Rechtskraft erwachsenden Anordnung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat der Senat berücksichtigt, dass das Landgericht im Fall 10 der Urteilsgründe seiner Berechnung des Ein- ziehungsbetrages abweichend von den Feststellungen einen erlangten Beute- wert von 800 Euro zugrunde gelegt hat. Ferner hat das Landgericht bei seiner Entscheidung über die Aufrechter- haltung der früheren Einziehungsanordnungen und über die Einziehung von Wertersatz nicht erkennbar bedacht, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 StGB Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art durch das spätere Urteil einheitlich anzuordnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 – 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7 mwN). Der Senat kann insoweit entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden und auf einen einheitlichen Wertersatzverfall in Höhe der 8 9 10 11 12 - 7 - Summe aus dem Einziehungsbetrag der früheren Urteile (jeweils 10.000 Euro, für die die Angeklagten gesamtschuldnerisch hafteten) und der verbliebenen Einziehungsbeträge des angefochtenen Urteils erkennen, wobei er im Fall 10 der Urteilsgründe zugunsten des Angeklagten P. vom festgestellten Beutewert in Höhe von 600 Euro ausgeht. Mit dieser neuen Entscheidung sind die Anordnungen der Einziehung des Wertersatzes in den früheren Urteilen des Amtsgerichts Fürth gegenstands- los im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB, weil sie von der neuen Entscheidung in ihrer Wirkung mit umfasst sind. Sander Schneider König Ri’inBGH von Schmettau RiBGH Fritsche ist urlaubs- ist urlaubsbedingt an der bedingt an der Unterschrift Unterschrift gehindert. gehindert. Sander Sander Vorinstanz: Ansbach, LG, 16.12.2019 - 1062 Js 7677/17 KLs 13