Leitsatz
XII ZB 172/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:290720BXIIZB172
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:290720BXIIZB172.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 172/18 vom 29. Juli 2020 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 76; ZPO §§ 114, 119 Lässt das Beschwerdegericht in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren die Rechtsbeschwerde zu, weil nach seiner Auffassung die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung von der Klärung einer bislang noch nicht höchstrichterlich entschiedenen klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhän- gen, darf es dem Beschwerdeführer Verfahrenskostenhilfe auch dann nicht mangels Erfolgsaussicht versagen, wenn die Rechtsfrage seiner Auffassung nach zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Mai 2013 - XII ZB 624/12 - FamRZ 2013, 1214). BGH, Beschluss vom 29. Juli 2020 - XII ZB 172/18 - LG Nürnberg-Fürth AG Hersbruck - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Nedden- Boeger und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Be- schluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. März 2018 (Verfahrenskostenhilfe) aufgehoben. Dem Betroffenen wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihm wird insoweit Rechtsanwalt N. beigeordnet. Gründe: I. Für den Betroffenen ist seit 2009 eine Betreuung eingerichtet, deren Auf- gabenkreis alle Angelegenheiten umfasst. Der Betreuer hat die Genehmigung einer zahnärztlichen Zwangsbehandlung unter Vollnarkose beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Genehmigung der Zwangsbehand- lung zurückgewiesen. Für die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landge- richt dem Betroffenen Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht verwei- gert. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren weiter. 1 2 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent- scheidung und zur Bewilligung der begehrten Verfahrenskostenhilfe. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 76 FamFG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in der angefochtenen Entscheidung zugelassen. Der Senat ist an die rechtsfehlerhafte Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden, obwohl im Ver- fahrenskostenhilfeverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO nur in Betracht kommt, wenn es um Fragen des Verfahrens der Verfahrenskosten- hilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht. Hängt die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe dagegen aus der Sicht des Beschwerde- gerichts allein von der Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechts- verfolgung oder Rechtsverteidigung ab, darf die Rechtsbeschwerde insoweit nicht zugelassen werden (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 8. Mai 2013 - XII ZB 624/12 - FamRZ 2013, 1214 Rn. 5 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Denn die vom Beschwer- degericht gegebene Begründung trägt die Versagung der Verfahrenskostenhilfe nicht. a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dem Betroffenen sei für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskos- tenhilfe nicht zu bewilligen, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Sie sei weder zulässig noch begründet. 3 4 5 6 7 - 4 - Mangels Beschwerdeberechtigung sei die Beschwerde des Betroffenen als unzulässig zu verwerfen. Durch die Ablehnung einer Zwangsbehandlung sei der Betroffene nicht in eigenen Rechten gemäß § 59 FamFG verletzt. Denn ein Recht des Betroffenen auf Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit gegen seinen Willen gebe es im deutschen Recht nicht. Sein Recht auf körper- liche Unversehrtheit sei durch die Ablehnung der Genehmigung nicht verletzt. Daher stehe gegen die Ablehnung der Genehmigung nur dem Betreuer, nicht aber dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger ein Beschwerderecht zu. Die Beschwerde habe zudem auch keine Aussicht auf Erfolg, da eine Genehmigung der zahnärztlichen Zwangsbehandlung nach § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB zu Recht verweigert worden sei, weil der insoweit maßgebli- che Wille des Betroffenen nicht positiv festgestellt werden könne. b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. aa) Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Betroffenen die Beschwerdebefugnis für die Erstbeschwerde fehlt. Gemäß § 335 Abs. 3 FamFG kann der Betreuer auch im Namen des Be- troffenen Beschwerde einlegen. Dies bezieht sich auf die nach § 1902 BGB be- stehende Vertretungsmacht des Betreuers beziehungsweise die rechtsge- schäftlich begründete Vertretungsmacht des Vorsorgebevollmächtigten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 7 f. und BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 24). Daher ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zwischen der im Gesetz vorgesehenen Beschwerde durch den Betreuer „im Namen des Betroffenen“ und der im an- 8 9 10 11 12 - 5 - waltlichen Schriftsatz vorgetragenen Beschwerde des Betroffenen, vertreten durch den Betreuer, zu differenzieren. bb) Zudem darf die Prüfung der Erfolgsaussicht nach der Rechtspre- chung des Senats nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsvertei- digung in das Nebenverfahren der Verfahrenskostenhilfe zu verlagern und die- ses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Verfahrens- kostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den das Rechtsstaatsprinzip erfor- dert, nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen. Ist das Beschwerde- gericht daher, wie hier, der Auffassung, dass die Erfolgsaussichten der Rechts- verfolgung von der Klärung einer höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechts- frage abhängen, muss es dem Beschwerdeführer beim Vorliegen der persönli- chen Voraussetzungen insoweit Verfahrenskostenhilfe bewilligen, und zwar auch dann, wenn das Beschwerdegericht die Auffassung vertritt, dass die Rechtsfrage zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden ist (vgl. Se- natsbeschlüsse vom 8. Mai 2013 - XII ZB 624/12 - FamRZ 2013, 1214 Rn. 8 mwN und vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10 - FamRZ 2012, 964 Rn. 14 mwN; vgl. auch BVerfG FamRZ 2013, 605, 606). Danach durfte das Beschwerdegericht dem Betroffenen Verfahrenskos- tenhilfe für das Beschwerdeverfahren vorliegend nicht versagen, nachdem es im Hauptsacheverfahren (XII ZB 173/18) die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG zugelassen hat, weil nach seiner Auffassung die Anwendung des § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB eine entscheidungserhebli- che, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwerfe, die höchst- richterlich noch nicht geklärt wurde. 13 14 - 6 - 3. Da die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Verfah- renskostenhilfe vorliegen, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden. Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Krüger Vorinstanzen: AG Hersbruck, Entscheidung vom 20.12.2017 - XVII 711/12 - LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 14.03.2018 - 13 T 714/18 - 15