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Entscheidung

VIII ZB 37/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:050820BVIIIZB37
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:050820BVIIIZB37.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 37/20 vom 5. August 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2020 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand beschlossen: Die erneute Anhörungsrüge des Beklagten vom 29. Juli 2020 ge- gen den Senatsbeschluss vom 14. Juli 2020, mit dem seine Anhö- rungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 16. Juni 2020 als unzulässig verworfen wurde, wird auf seine Kosten als unzu- lässig verworfen. Gründe: Die inhaltlich mit der früheren Anhörungsrüge des Beklagten überein- stimmende Anhörungsrüge ist gemäß § 321a Abs. 4 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Der Beschwerdeführer, der die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO) rügt, hat seine Gehörsrüge nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt. Das Rechtsbe- schwerdeverfahren unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwalts- zwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Gleiches gilt für nachfolgende Anhörungsrü- gen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2019 - IX ZB 1/19, juris Rn. 1 mwN). Im Übrigen erfüllt das Rügevorbringen auch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan. Der Beklagte beschränkt sich erneut darauf, eine fehlerhafte Rechtsanwendung geltend zu machen. Er meint, es sei "von Amts 1 2 - 3 - wegen vom Senat nach § 5 AVAG § 15 nicht geprüft [worden], ob eine Verlet- zung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft [vorliege]." Damit verkennt er, dass Art. 103 Abs. 1 GG nicht davor schützt, dass das Gericht der Rechts- ansicht einer Partei nicht folgt. Der Beklagte kann nicht mit einer förmlichen Bescheidung weiterer der Sache nach inhaltsgleicher Eingaben rechnen. Dr. Fetzer Dr. Schneider Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand Vorinstanzen: AG Stadthagen, Entscheidung vom 05.03.2020 - 4 C 752/14 - LG Bückeburg, Entscheidung vom 22.04.2020 - 4 T 14/20 - 3