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Entscheidung

VIII ZB 37/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:271020BVIIIZB37
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:271020BVIIIZB37.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 37/20 vom 27. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2020 durch die Richterin Wiegand als Einzelrichterin beschlossen: 1. Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 18. Oktober 2020 gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. September 2020, mit dem die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bun- desgerichtshofs vom 19. Juni 2020 (Kostenrechnung mit Kas- senzeichen 780020123540) zurückgewiesen wurde, wird als un- zulässig verworfen. 2. Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 18. Oktober 2020 gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. September 2020, mit dem die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bun- desgerichtshofs vom 30. Juli 2020 (Kostenrechnung mit Kassen- zeichen 780020130602) zurückgewiesen wurde, wird als unzu- lässig verworfen. Gründe: I. Mit Beschlüssen der Einzelrichterin vom 21. September 2020 wurden die jeweils als Erinnerungen gegen die im Tenor aufgeführten Kostenansätze des Bundesge- richtshofs auszulegenden Eingaben des Beklagten - beim Bundesgerichtshof einge- gangen am 7. Juli 2020 beziehungsweise am 11. August 2020 - zurückgewiesen. 1 - 3 - Gegen diese Beschlüsse wendet sich der Beklagte mit einer als "Rüge" be- zeichneten Eingabe vom 18. Oktober 2020. II. Die Eingabe des Beklagten ist, weil die angegriffene Entscheidung - wie sich mittelbar aus § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ergibt (BFH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - I S 38,39/09, BeckRS 2010, 25016087 Rn. 7) - auf anderem Wege nicht anfechtbar ist, als Anhörungsrüge im Sinne des § 69a GKG auszulegen (vgl. BeckOK- KostR/Laube, Stand: 1. September 2020, § 66 GKG Rn. 205; Volpert in Schneider/Vol- pert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 66 GKG Rn. 66). Über diese entschei- det beim Bundesgerichtshof analog § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzel- richter (vgl. BFH, Beschluss vom 28. Februar 2018 - X S 1/18, juris Rn. 11). III. Die Anhörungsrüge ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 69a Abs. 4 Satz 2 GKG). 1. Die Vorschrift des § 69a GKG regelt die Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Erinnerungsverfahren. Nach § 69a Abs. 1 GKG ist auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzufüh- ren, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Ge- hör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die letztgenannte Voraussetzung muss die Rüge darlegen; andernfalls ist sie unzulässig (§ 69a Abs. 2 Satz 5 GKG). 2. Diese Anforderung erfüllt das Rügevorbringen nicht. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben würde, ist 2 3 4 5 6 - 4 - nicht ansatzweise dargetan. Der Beklagte beschränkt sich darauf, ohne jede Begrün- dung die Fehlerhaftigkeit des Kostenansatzes "nach 8 GKG § 19 ZPO" zu behaupten. Damit macht er allenfalls eine fehlerhafte Rechtsanwendung, vor der Art. 103 Abs. 1 GG nicht schützt, geltend. IV. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, da das Verfahren über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG und damit auch die darauf folgende Anhörungsrüge gerichtsgebührenfrei sind (vgl. BFH, Beschluss vom 28. Februar 2018 - X S 1/18, aaO Rn. 23 mwN). Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG). Der Beklagte kann nicht mit einer förmlichen Bescheidung weiterer der Sache nach inhaltsgleicher Eingaben rechnen. Wiegand Vorinstanzen: AG Stadthagen, Entscheidung vom 05.03.2020 - 4 C 752/14 - LG Bückeburg, Entscheidung vom 22.04.2020 - 4 T 14/20 - 7 8