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Entscheidung

1 StR 208/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:060820B1STR208
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:060820B1STR208.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 208/20 vom 6. August 2020 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 30. Januar 2020 im Einziehungsaus- spruch aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Tagessatz der im Fall III. 3. der Urteilsgründe ver- hängten Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuer- hehlerei in zwei Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt und vier nä- her bezeichnete Mobiltelefone eingezogen. Die auf die Beanstandung der Ver- letzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge lediglich zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung 1 - 3 - und zur Festsetzung der Tagessatzhöhe im Fall III. 3. der Urteilsgründe. Im Üb- rigen ist das Rechtsmittel – insoweit wird auf die Ausführungen des General- bundesanwalts in seiner Antragsschrift Bezug genommen – unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Voraussetzungen einer Einziehung der vier im landgerichtlichen Urteilstenor näher bezeichneten Mobiltelefone als Tatwerkzeuge nach § 74 StGB sind nicht ausreichend durch die Feststellungen belegt. Es ist zum einen nicht klar, ob der Angeklagte alle Mobiltelefone bei den zur Aburteilung gelang- ten Steuerstraftaten zum Einsatz brachte. Zum anderen ist der Einziehungsent- scheidung nicht zu entnehmen, dass sich die Wirtschaftsstrafkammer des Um- standes bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. BGH, Be- schluss vom 17. Juni 2020 – 4 StR 135/20). Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen werden hiervon nicht berührt; sie bleiben aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann – falls nicht ohnehin nach § 421 Abs. 1 StPO verfahren wird – weitere Feststellungen zu den Einziehungsvoraussetzungen treffen, die den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen. 2. Das Landgericht hat es ferner im Fall III. 3. der Urteilsgründe ver- säumt, die Tagessatzhöhe hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafe zu be- stimmen. Dies ist auch bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 – 3 StR 441/19). Zur Vermei- dung jeglicher Beschwer setzt der Senat die Tagesatzhöhe entsprechend § 354 2 3 4 - 4 - Abs. 1 StPO auf das Mindestmaß von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) selbst fest. Jäger Bellay Hohoff Leplow Pernice Vorinstanz: Hamburg, LG, 30.01.2020 - 5000 Js 84/19 618 KLs 4/19 2 Ss 43/20