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Entscheidung

3 StR 66/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:060820B3STR66
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:060820B3STR66.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 66/20 vom 6. August 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. hier: Revision der Angeklagten J. D. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten J. D. wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 9. Juli 2019 - auch soweit es den Mitangeklagten T. D. betrifft - aus den zutref- fenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass gegen beide Angeklagten als Gesamt- schuldner die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von 7.934,05 € angeordnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti- - 2 - gung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange- klagten ergeben hat. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Schäfer Wimmer Berg Anstötz Erbguth Vorinstanz: Mainz, LG, 09.07.2019 - 3200 Js 1106/18 1 KLs