Entscheidung
3 StR 509/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:270723U3STR509
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:270723U3STR509.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 509/22 vom 27. Juli 2023 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 2023, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schäfer, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Paul, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Anstötz, Dr. Kreicker als beisitzende Richter, Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. März 2022 wird verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Von der Unterbringung des Angeklagten und dem Vorbehalt seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat es abgesehen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision - zulasten des Angeklagten - gegen die Nichtannahme des Qualifikationsmerk- mals aus § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB sowie gegen die Ablehnung der (vorbehalte- nen) Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß §§ 66, 66a StGB. Das vom Generalbundesanwalt in Bezug auf die unterbliebene Maßregelanordnung ver- tretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: a) Am Abend des 1. August 2019 trafen sich der Angeklagte und dessen Bruder, der nicht revidierende Mitangeklagte, sowie der Nebenkläger zu einer Aussprache. Ziel war es, einen zwischen dem Mitangeklagten und dem Neben- 1 2 3 - 4 - kläger bestehenden Konflikt zu schlichten. Der Nebenkläger führte bei dem Tref- fen in seinem Hosenbund - unter der Oberbekleidung verborgen - ein Messer mit einer Klingenlänge von zehn bis 15 Zentimeter mit. Zu Beginn des Treffens wurde der Nebenkläger abgetastet und dabei das Messer gefunden. Der Angeklagte, der unbewaffnet war, geriet aufgrund dieses Funds stark in Rage. Er erlangte das Messer und führte damit Stichbewegungen in Richtung des Oberkörpers des Nebenklägers aus. Nicht festgestellt ist, ob er dabei dem Nebenkläger gezielt Stichverletzungen beibringen wollte oder es sich um reine Drohgebärden han- delte. Aus Furcht, das Messer könnte ihn treffen, trat der Nebenkläger mit seinem rechten Fuß in den linken Leistenbereich des Angeklagten, der hierdurch zu Bo- den ging. Auf dem Boden kniend umfasste der Angeklagte das rechte Bein des Nebenklägers und verletzte es in seiner Wut einmal mit dem Messer im Bereich des unteren Drittels des rechten Oberschenkels etwas oberhalb des Knies. An- schließend übergab er das Messer an einen Zeugen und blieb bei dem Neben- kläger stehen. Annähernd zeitgleich schubste ein weiterer Zeuge den Nebenklä- ger in dem Bestreben, diesen und den Angeklagten voneinander zu trennen, wo- raufhin der Nebenkläger zu Boden fiel. Im Folgenden schlug der Mitangeklagte dem Nebenkläger mehrmals mit der Faust in das Gesicht. Durch die Verletzung mit dem Messer erlitt der Nebenkläger eine etwa 2,5 Zentimeter lange und 0,5 Zentimeter breite, quer zur Beinlängsachse verlau- fende Verletzung an der Streckseite des unteren Drittels des rechten Oberschen- kels, die bis ins Unterhautfettgewebe vordrang. Akute Lebensgefahr bestand durch diese Verletzung, die etwa fünf bis zehn Zentimeter von der Beinschlag- ader entfernt war, nicht. b) Bei dem Angeklagten liegt eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit einem ausgeprägten psychopathischen Anteil vor. Zudem bestehen narziss- tische Persönlichkeitsanteile, die jedoch nicht den Schweregrad einer Persön- lichkeitsstörung erreichen, sondern im Bereich der Akzentuierung verbleiben. 4 5 - 5 - c) Der Angeklagte leidet zudem unter einer Substanzkonsumstörung. Er nahm seit 2010 regelmäßig Kokain zu sich. Der Kokainkonsum war in weiten Teilen Ausdruck seines „Lifestyles“, diente aber gleichzeitig dessen Aufrechter- haltung. Er deckte seinen massiven Finanzbedarf größtenteils aus illegalen Quel- len. d) Der Angeklagte ist mehrfach - insbesondere wegen Gewalt-, aber etwa auch Raub- und Erpressungsdelikten - vorgeahndet. Zuletzt wurde er vom Landgericht Duisburg mit Urteil von 10. März 2014 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits- strafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht ordnete zudem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte sich mit dem ge- sondert verfolgten früheren Mitangeklagten zusammengeschlossen hatte, um gemeinsam Teile des Drogengeschäfts in D. zu kontrollieren. Der Mitangeklagte war zuvor vorwiegend im Bereich der Schutzgelderpressung und der Bedrohung zur Forderungseintreibung tätig, der Angeklagte verfügte über Vorerfahrung im Bereich von Betäubungsmittelgeschäften. Die von beiden Angeklagten im Jahr 2013 begangenen Körperverletzungen betrafen demüti- gende Bestrafungsaktionen zum Nachteil von Personen, die Betäubungsmittel gestohlen hatten. 2. Die sachverständig beratene Strafkammer hat ausgeführt, es bestün- den weder Hinweise auf eine der Tat vorangegangene Einnahme von Kokain durch den Angeklagten noch auf einen anderweitigen Zusammenhang zwischen der Tat und dem Kokainkonsum. Es handele sich vielmehr um einen situativen Konflikt, der losgelöst von diesem zu betrachten sei. 6 7 8 9 10 - 6 - Sie hat von der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwah- rung ebenso wie von einem entsprechenden Vorbehalt abgesehen. Die materiel- len Voraussetzungen für eine Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB seien nicht gegeben. Es sei weder ein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB festzustellen noch, dass die Tat auf einen solchen zu- rückgehe. a) Die Strafkammer ist - insoweit ebenfalls sachverständig beraten - da- von ausgegangen, dass die Persönlichkeitsstruktur mit psychopathischen Antei- len in der Vergangenheit dazu geführt habe, dass der Angeklagte wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Der Angeklagte folge eher eigenen Re- geln und dem Narrativ, sich nicht unterzuordnen. Kern der dissozialen Persön- lichkeit sei der im jungen Erwachsenenalter getroffene Entschluss, nie wieder die Kontrolle abzugeben; dies führe zu einer demonstrativ entwickelten und stets aufs Neue zu inszenierenden Stärke, die der Angeklagte gut mit seinem glamou- rösen „Lifestyle“ kombinieren könne. Die strafrechtliche Entwicklung des Ange- klagten sei - abgebildet in seinen Vorverurteilungen - Auswuchs seiner Persön- lichkeitsstruktur und des hedonistischen Lebensstils. Bereits im jugendlichen Alter habe er sich in einer kriminellen Subkultur bewegt und eine dissoziale Nei- gung gezeigt, allein oder im Zusammenschluss mit anderen kriminellen und ge- waltbereiten Personen Dritte zu dominieren und sie für seine kriminellen Ge- schäftsmodelle zu instrumentalisieren. Der Angeklagte sei erstmals im Alter von 15 Jahren strafrechtlich in Erscheinung getreten und im Alter von 19 Jahren erst- mals zur Verbüßung einer Jugendstrafe inhaftiert worden. Nach den vom Amts- gericht Mülheim an der Ruhr in dem Urteil vom 13. Februar 2008 getroffenen Feststellungen schloss er sich im Jahr 2007 mit anderen Personen zusammen, um gemeinsam Diebstähle und Raubtaten zu begehen. Dieses Geschäftsmodell habe sich - wie von dem Landgericht Duisburg in dem Urteil vom 10. März 2014 festgestellt - gesteigert und professionalisiert. Die bisherige Delinquenz sei 11 12 - 7 - zweckgerichtet auf Dominanz, Durchsetzungsfähigkeit und Erniedrigung der je- weiligen Opfer, aber auch auf Gewinnstreben und materiellen Vorteil. b) Nicht festzustellen sei allerdings, dass sich die Vortaten und die verfah- rensgegenständliche Anlasstat als eingeschliffenes Verhaltensmuster darstellten und die Anlasstat Folge des Hangs sei. Maßgeblich sei insoweit, dass die An- lasstat in mehrfacher Hinsicht von den Vortaten abweiche. Die Tat zum Nachteil des Nebenklägers sei nicht einem Sachverhalt entsprungen, der in der kriminel- len Subkultur angesiedelt sei, sondern stelle sich als eine spontane, situative Reaktion auf die - für den Angeklagten unvorhergesehene - Bewaffnung des Nebenklägers am Tatabend dar. II. Das Urteil des Landgerichts weist keinen den Angeklagten begünstigen- den Rechtsfehler auf. 1. Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung ist aus Rechts- gründen nicht zu beanstanden. 2. Auch der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die von der Staatsanwaltschaft als rechtsfehlerhaft angesehene Verneinung des Qualifikationsmerkmals aus § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB könnte lediglich für diesen von Bedeutung sein, da - neben den von der Strafkammer angenommenen Qua- lifikationen nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 StGB - ein weiteres Qualifikations- merkmal gegeben wäre, was den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erhöhen und deshalb einen Strafschärfungsgrund darstellen könnte (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 26. April 2017 - 5 StR 90/17, juris; vom 23. Oktober 2012 - 5 StR 469/12, juris; LK/Schneider, StGB, 13. Aufl., § 46 Rn. 114). Ohne Rechtsfehler 13 14 15 16 - 8 - ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass das Qualifikationsmerk- mal einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht gegeben ist. a) In objektiver Hinsicht muss die Tathandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zwar nicht dazu führen, dass das Opfer der Körperverletzung tatsäch- lich in Lebensgefahr gerät; jedoch muss die jeweilige Einwirkung durch den Täter nach den Umständen generell geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. März 2020 - 4 StR 646/19, NStZ 2021, 107 Rn. 6; vom 23. Juli 2004 - 2 StR 101/04, NStZ 2005, 156 Rn. 4; Urteil vom 25. Februar 2010 - 4 StR 575/09, NStZ-RR 2010, 176, 177). Maßgeblich ist dem- nach die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im Einzelfall (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. März 2020 - 4 StR 646/19, NStZ 2021, 107 Rn. 6; vom 24. November 2015 - 3 StR 444/15, NStZ-RR 2016, 81 f.). Diese Voraussetzungen liegen nach den Urteilsgründen mit Blick auf die konkret festgestellten Umstände nach den Ausführungen des dazu gehörten Sachverständigen nicht vor. b) Zudem ist jedenfalls der subjektive Tatbestand der gefährlichen Körper- verletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung nicht erfüllt. Für den Körperverletzungsvorsatz im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist neben dem zumindest bedingten Verletzungsvorsatz erforderlich, dass der Täter die Umstände erkennt, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit des Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers ergibt. Dabei muss der Täter sie nicht als solche bewerten (vgl. BGH, Urteile vom 4. November 1988 - 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 15; vom 26. März 2015 - 4 StR 442/14, NStZ-RR 2015, 172, 173; Beschluss vom 24. März 2020 - 4 StR 646/19, NStZ 2021, 107 17 18 19 20 - 9 - Rn. 9), jedoch muss die Handlung nach seiner Vorstellung auf Lebensgefähr- dung „angelegt“ sein (BGH, Beschlüsse vom 18. März 1992 - 2 StR 84/92, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 6; vom 8. Juli 2008 - 3 StR 190/08, NStZ 2009, 92 Rn. 9; vom 24. März 2020 - 4 StR 646/19, NStZ 2021, 107 Rn. 9). Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei insoweit lediglich festgestellt, dass der Angeklagte dem Nebenkläger durch die Verletzung mit dem Messer am Oberschenkel eine schmerzhafte Verwundung beibringen wollte. Er erkannte ausweislich der Ausführungen der Strafkammer in der Beweiswürdigung, dass die Lage der einzigen Verletzung am Oberschenkel kurz über dem Knie den Ne- benkläger nicht naheliegend in Lebensgefahr brachte. Im Übrigen hat sie einen - auch bedingten - Tötungsvorsatz verneint. 3. Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht verneint hat, dass der Angeklagte infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die All- gemeinheit gefährlich ist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB), halten sachlichrecht- licher Nachprüfung stand. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass der ab- geurteilten Tat ein Symptomcharakter sowohl für den Hang als auch für die Ge- fährlichkeit des Täters zukommt (vgl. etwa BGH, Urteile vom 6. August 2020 - 3 StR 66/20, NStZ-RR 2020, 339, 340; vom 10. März 1992 - 5 StR 25/92, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 6). Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass es hieran fehlt. a) Unter dem symptomatischen Zusammenhang zwischen der Anlasstat und den die formellen Unterbringungsvoraussetzungen begründenden Taten (s. BGH, Urteil vom 2. September 1997 - 5 StR 323/97, NStZ-RR 1998, 6, 7; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 66 Rn. 31 mwN) ist zu verstehen, dass sämtliche Taten Symptomcharakter zeigen, also kennzeichnend für einen Hang im Sinne eines eingeschliffenen inneren Zustandes und die Gefährlichkeit 21 22 23 - 10 - des Täters sind. Zwischen diesen Taten und der Persönlichkeit des Täters ist mithin eine innere Beziehung dergestalt erforderlich, dass sie als Ausfluss des insoweit wirksam gewordenen Hangs erscheinen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2020 - 3 StR 66/20, NStZ-RR 2020, 339, 340; vom 14. April 2008 - 5 StR 19/08, NStZ 2008, 453). Somit müssen sowohl die Anlasstat als auch die Symptomtaten in einem gleichartigen Verhältnis zur kriminogenen Persön- lichkeitsstruktur des Täters stehen (s. BGH, Beschluss vom 6. August 2020 - 3 StR 66/20, NStZ-RR 2020, 339, 340; Urteil vom 10. März 1992 - 5 StR 25/92 BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 6; zum Ganzen: Schönke/Schröder/Kinzig aaO; LK/Rissing-van Saan/Peglau, StGB, 12. Aufl., § 66 Rn. 218). b) Gemessen daran hat die Strafkammer auf der Grundlage der von ihr getroffenen Feststellungen im Wege der erforderlichen Gesamtwürdigung einen symptomatischen Zusammenhang zwischen Anlasstat und Vortaten ohne Rechtsfehler verneint. Das Landgericht hat dabei maßgeblich darauf abgehoben, dass die Tat zum Nachteil des Nebenklägers - im Gegensatz zu den Vortaten - nicht einem Sachverhalt entsprungen ist, der in der kriminellen Subkultur angesiedelt sei, sondern sich als eine spontane, situative Reaktion auf die - für den Angeklagten unvorhergesehene - Bewaffnung des Nebenklägers am Abend des 1. August 2019 darstelle. Es sei nicht festzustellen, dass es sich bei der gegenständlichen Tat zum Nachteil des Nebenklägers um eine im Voraus von mehreren gemein- sam geplante und gemeinsam durchzuführende „Bestrafungsaktion“ gehandelt habe. Dies beinhalte einen entscheidenden Unterschied zu den Taten, die der Verurteilung des Landgerichts Duisburg vom 10. März 2014 zugrunde lagen. Es ist - anders als die Revision meint - vor dem Hintergrund der differenzierten Ge- samtwürdigung auch nicht zu besorgen, dass die Strafkammer die Feststellung aus dem Blick verloren haben könnte, dass der Angeklagte den Nebenkläger - für den Fall, dass das Gespräch mit diesem nicht wie erhofft verlaufen würde - durch 24 25 - 11 - Einsatz körperlicher Gewalt „zur Raison rufen“ wollte. Für das Landgericht maß- gebend war vielmehr der Umstand, dass der Angeklagte sich erst in der konkre- ten Situation spontan zu der Körperverletzung entschloss, als er der Bewaffnung des Nebenklägers gewahr wurde. Hiergegen ist von Rechts wegen nichts zu er- innern. c) Da das Landgericht das Bestehen eines Hangs nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB ohne Rechtsfehler verneint hat, kommt ein Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB aus Rechtsgründen nicht in Be- tracht und ist vom Landgericht - konsequent - nicht geprüft worden. 4. Die auf die Revision der Staatsanwaltschaft gebotene Überprüfung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil (§ 301 StPO) des Angeklagten ergeben. Schäfer Paul Hohoff Anstötz Kreicker Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 09.03.2022 - 2 Ks 1/20 26 27