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Entscheidung

4 StR 269/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:110820B4STR269
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:110820B4STR269.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 269/20 vom 11. August 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. August 2020 ein- stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Frankenthal (Pfalz) vom 13. März 2020 werden als unbe- gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch werden die Schuldsprüche in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin berichtigt, dass die Angeklagten des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberi- scher Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig sind. Der Beschwerdeführer J. hat die Kosten seines Rechtsmit- tels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer A. die Kos- ten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG). Ergänzend bemerkt der Senat: Es beschwert den Angeklagten J. nicht, dass das Landgericht zu seinen Gunsten den vertypten Milderungsgrund des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen und ihm eine Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB gewährt hat, ob- wohl die Anwendung dieser Vorschriften ausgeschlossen war, weil er – ebenso wie der Angeklagte A. – ausweislich der Urteilsgründe erst in der Hauptver- - 3 - handlung und damit verspätet Aufklärungshilfe geleistet hat (§ 46b Abs. 3 StGB). Hinsichtlich des Angeklagten A. hat die Strafkammer nicht bedacht, dass die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorge- tretenen Unrechts grundsätzlich auch bei der Bestimmung der Höhe der Ju- gendstrafe zu berücksichtigen ist; im Rahmen dieser „hypothetischen Strafrah- menbetrachtung“ sind in Betracht kommende vertypte Milderungsgründe und minder schwere Fälle zu erörtern (vgl. Eisenberg/Kölbel, JGG, 21. Aufl., § 18 Rn. 21, 24f. mwN). Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch nicht: § 46b Abs. 1 StGB bedurfte hier keiner Erwähnung, weil seine Voraussetzun- gen nicht gegeben waren. Ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 3 StGB lag ersichtlich fern angesichts der teils einschlägigen Vorstrafen, des beträchtlichen - 4 - Beutewerts von 8.200 € und der nicht unerheblichen Schnitt- und Stichverlet- zungen, die der Angeklagte A. eigenhändig dem Geschädigten beigebracht hat. Sost-Scheible RiBGH Bender Quentin befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible Hoch Rommel Vorinstanz: Frankenthal, LG, 13.03.2020 - 5214 Js 34472/19 7 KLs