Entscheidung
XIII ZB 112/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:250820BXIIIZB112
11mal zitiert
8Zitate
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:250820BXIIIZB112.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 112/19 vom 25. August 2020 in der Überstellungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff und Dr. Tolkmitt sowie die Richterin Dr. Linder beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. Juli 2019 aufge- hoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Neuwied vom 4. April 2019 den Betroffenen bis zu der am 13. Mai 2019 er- folgten Haftentlassung und Überstellung in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Neuwied auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. - 3 - Gründe: I. Der Betroffene, ein pakistanischer Staatsangehöriger, wurde auf- grund bestandskräftiger Abschiebungsanordnung am 17. Juli 2018 nach Italien überstellt, nachdem sein Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flücht- linge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 17. April 2018 als unzulässig abgelehnt worden war. Noch im Jahr 2018 reiste er wieder in die Bundesrepublik ein und beantragte am 23. August 2018 erneut Asyl. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 26. Oktober 2018 als unzulässig abgelehnt. Seit dem 19. November 2018 ist der Betroffene vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. An dem ihm für seine Abschiebung nach Italien mitgeteilten Datum, dem 29. März 2019, wurde der Betroffene nicht in seiner Unterkunft angetroffen. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht am 4. April 2019 gegen ihn Überstellungshaft bis längstens zum 14. Mai 2019 an. Im Haftantrag wurde ausgeführt, diese Dauer der Freiheitsentziehung sei erforderlich. Der Flug finde spätestens am 14. Mai 2019 statt; somit sei eine Rückführung innerhalb der sechs Wochen möglich. Der Betroffene wurde am 13. Mai 2019 nach Italien überstellt. Seine da- nach auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung gerichtete Be- schwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Be- troffene mit der Rechtsbeschwerde. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, ein zulässiger Haftan- trag liege vor. Die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der beabsichtigten Überstellung nach Italien sowie die erforderliche Haftdauer seien hinreichend dargelegt. 1 2 3 4 5 - 4 - 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Für die Haftanord- nung fehlt es an einem zulässigen Haftantrag der beteiligten Behörde. a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anfor- derungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zur zwei- felsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zur Erforder- lichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführun- gen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (BGH, Be- schlüsse vom 13. September 2018 - V ZB 75/18, juris Rn. 5; vom 23. Juni 2020 - XIII ZB 107/19, juris Rn. 7, jeweils mwN). b) Diesen Anforderungen wird der Haftantrag nicht gerecht. Im An- tragsschreiben der beteiligten Behörde vom 3. April 2019 wird im Hinblick auf die beantragte Haftdauer von sechs Wochen lediglich ausgeführt, die Dauer der Frei- heitsentziehung bis zum 14. Mai 2019 sei erforderlich; der Flug finde spätestens an diesem Tage statt, somit sei eine Rückführung innerhalb der sechs Wochen möglich. Eine Erläuterung des erforderlichen Zeitaufwands erfolgt nicht. Warum die Buchung eines - wie hier - ohne Sicherheitsbegleitung geplanten Fluges in ein europäisches Land (Italien) bei dem Betroffenen, für den ein gültiges Passer- satzpapier vorlag, eine Zeit von sechs Wochen in Anspruch nehmen soll, wird nicht dargelegt. Genannt wird zudem nur die erwartete Höchstdauer einer Flug- abschiebung, die "spätestens" am 14. Mai 2019 vollzogen werden könne. Die Angabe einer Höchstdauer kann aber die Erforderlichkeit der Haftdauer für den konkreten Antrag nicht begründen und rechtfertigt nicht die - vorsorgliche - Haftanordnung bis zu diesem Zeitpunkt (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2019 6 7 8 - 5 - - V ZB 190/18, juris Rn. 8). Die Haftdauer von sechs Wochen ist auch nicht so kurz, dass sich ihre Notwendigkeit von selbst verstünde. Die Ausführungen der beteiligten Behörde lassen danach nicht erkennen, warum eine Haftdauer von sechs Wochen erforderlich ist, und sind vor dem Hin- tergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, für die Begründung der beantragten Haft unzureichend (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 49/19, juris Rn. 9, und vom 12. April 2018 - V ZB 208/17, juris Rn. 6 mwN). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Meier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff Tolkmitt Linder Vorinstanzen: AG Neuwied, Entscheidung vom 04.04.2019 - 7 XIV 104/19 B - LG Koblenz, Entscheidung vom 15.07.2019 - 2 T 419/19 - 9 10