Leitsatz
XII ZB 243/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:260820BXIIZB243
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:260820BXIIZB243.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 243/19 vom 26. August 2020 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 68 Abs. 1 Satz 1 Zur isolierten Anfechtbarkeit einer teilweisen Abhilfeentscheidung in einem be- treuungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren. BGH, Beschluss vom 26. August 2020 - XII ZB 243/19 - LG Mönchengladbach AG Mönchengladbach-Rheydt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. Mai 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dessen Be- schwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchenglad- bach-Rheydt vom 1. März 2019 verworfen wird. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: bis 600 € Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung seiner Betreuung. Der Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen fronto-temporalen De- menz und befindet sich aus diesem Grund seit Juli 2016 in der geschlossenen Unterbringung. Am 28. Juli 2015 erteilte er seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 1, eine notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht, in der er zugleich anordnete, dass im Falle der Erforderlichkeit einer Betreuung seine Ehefrau zur Betreuerin bestellt werden soll. 1 2 - 3 - Mit Beschluss vom 20. Mai 2018 hat das Amtsgericht die Beteiligte zu 1 zur Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung, Gesundheits- sorge, Heimplatzangelegenheiten, Regelung des Postverkehrs, Vermögensan- gelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungs- trägern bestellt. Zudem hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 4 zum weiteren Betreuer mit dem Aufgabenkreis Kontrolle der Betreuerin für den Bereich der Vermögensangelegenheiten einschließlich des Bereichs der Unternehmen des Betroffenen bestellt und eine Überprüfungsfrist bis zum 20. Mai 2025 angeord- net. Gegen diese Entscheidung haben der Betroffene und der Beteiligte zu 3, der Sohn des Betroffenen, Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 1. März 2019 hat das Amtsgericht der Beschwerde des Beteiligten zu 3 teilweise abge- holfen, indem es der Beteiligten zu 1 den Aufgabenbereich der Vermögenssor- ge entzogen, den Beteiligten zu 7 insoweit als weiteren Betreuer bestellt und die Kontrollbetreuung durch den Beteiligten zu 4 sowie eine zuvor angeordnete Ergänzungsbetreuung aufgehoben hat. Der Beschwerde des Betroffenen hat es nicht abgeholfen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 23. April 2019 die Beschwerden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 1. März 2019 abgeholfen worden ist. Auf die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der Senat mit Beschluss vom 29. April 2020 (XII ZB 242/19) unter Zurückweisung des Rechts- mittels im Übrigen den Beschluss des Landgerichts vom 23. April 2019 hinsicht- lich der Auswahl des Betreuers für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit Beschluss vom 16. Mai 2019 hat das Landgericht die gegen den Teilnichtabhilfebeschluss vom 1. März 2019 gerichtete Beschwerde des Be- 3 4 5 - 4 - troffenen ebenfalls zurückgewiesen. Hiergegen hat der Betroffene die verfah- rensgegenständliche Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz seines Ver- fahrensbevollmächtigten vom 18. Juni 2020 hat der Betroffene im Hinblick auf die im Verfahren XII ZB 242/19 ergangene Senatsentscheidung vom 29. April 2020 seine Rechtsbeschwerde unter Verwahrung gegen die Kostenlast für er- ledigt erklärt. II. Der in der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung des Betroffenen liegende Antrag, die Erledigung des Rechtsbeschwerdeverfahrens festzustel- len, ist zurückzuweisen, weil die Rechtsbeschwerde von Anfang an unbegrün- det war. 1. Der Betroffene konnte das Rechtsbeschwerdeverfahren allerdings in zulässiger Weise für erledigt erklären. Eine auf ein Rechtsmittel bezogene einseitige Erledigungserklärung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann zulässig, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist (BGH Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - I ZB 24/17 - DGVZ 2019, 79 Rn. 10 mwN und vom 20. Januar 2009 - VIII ZB 47/08 - FamRZ 2009, 684 Rn. 4 mwN), und zudem das erledigende Ereignis als solches außer Streit steht (BGH Beschlüsse vom 5. Juli 2005 - VII ZB 10/05 - FamRZ 2005, 1832 und vom 20. Januar 2009 - VIII ZB 47/08 - FamRZ 2009, 684 Rn. 6). So liegt es hier. Dem Betroffenen bleibt allein die Erledigungserklärung seines Rechtsmit- tels, um der durch eine Zurückweisung des Rechtsmittels drohenden Kostenlast 6 7 8 9 - 5 - zu entgehen (BGH Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 54/17 - NJW-RR 2019, 317 Rn. 10). Denn eine Rücknahme der Rechtsbeschwerde liegt nicht im Inte- resse des Betroffenen. Sie hätte zur Folge, dass er die Kosten des Rechtsmit- tels zu tragen hätte, unabhängig davon ob es ursprünglich begründet war oder nicht (vgl. BGH Beschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZB 47/08 - FamRZ 2009, 684 Rn. 5). Das erledigende Ereignis als solches, nämlich die Senatsentscheidung vom 29. April 2020 im Verfahren XII ZB 242/19, mit der die Entscheidung des Landgerichts vom 23. April 2019 hinsichtlich der Auswahl des Betreuers für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge aufgehoben worden ist, steht vorliegend außer Streit. 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch von Anfang an unbegründet gewe- sen, weil die gegen den Teilnichtabhilfebeschluss vom 1. März 2019 gerichtete Beschwerde des Betroffenen bereits unzulässig gewesen ist. a) Grundsätzlich stellt eine Nichtabhilfeentscheidung eine bloße Zwi- schenentscheidung dar, gegen die nach § 58 Abs. 1 FamFG kein Rechtsmittel stattfindet (Keidel/Sternal FamFG 20. Aufl. § 68 Rn. 12a; BeckOK FamFG/ Obermann [Stand: 1. Juli 2020] § 68 Rn. 12; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 5. Aufl. § 68 Rn. 9; Johannsen/Henrichs/Althammer Familienrecht 7. Aufl. § 68 FamFG Rn. 4). Das Beschwerdeverfahren ist gesetzlich so ausge- staltet, dass die Sache mit der Nichtabhilfeentscheidung beim Beschwerdege- richt anfällt und dieses dann über die Ausgangsentscheidung in der Form, die diese durch die (Teil-)Nichtabhilfeentscheidung erhalten hat, entscheidet (vgl. OLG München Beschluss vom 27. März 2015 - 34 Wx 113/15 - juris Rn. 1; OLG Köln NJW-RR 2011, 21 mwN; vgl. auch BGH Beschluss vom 16. Dezember 2008 - IX ZA 46/08 - NJW-RR 2009, 718 f.). Für eine gesonderte Anfechtung 10 11 12 - 6 - nur der Abhilfeentscheidung durch den Beschwerdeführer besteht daher auch kein Rechtsschutzbedürfnis. Nur wenn durch eine (teilweise) Abhilfeentscheidung ein Verfahrensbe- teiligter erstmalig beschwert wird, eröffnet ihm der Abhilfebeschluss die Mög- lichkeit einer Anfechtung der Ausgangsentscheidung, indem für ihn eine neue Beschwerdefrist nach § 63 FamFG in Gang gesetzt wird (vgl. Keidel/Sternal FamFG 20. Aufl. § 68 Rn. 12a; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 5. Aufl. § 68 Rn. 10; vgl. auch BayObLG NJW-RR 2003, 1667 f.; OLG Köln NJW-RR 2011, 21 jeweils für das Grundbuchverfahren). Die Beschwerde darf sich aber auch in diesem Fall nicht allein gegen den Abhilfebeschluss richten, sondern muss sich gegen den erstinstanzlichen Beschluss in der Form wenden, den er im Abhilfe- verfahren erhalten hat (Prütting/Helms/Abramenko FamFG 5. Aufl. § 68 Rn. 10; Schulte-Bunert/Weinreich/Roßmann FamFG 6. Aufl. § 68 Rn. 12). 13 - 7 - b) Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht zwar im Abhilfeverfahren auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3 seine Entscheidung zum Nachteil des Be- troffenen abgeändert, indem es unter anderem der Beteiligten zu 1 die Vermö- genssorge entzogen und diese auf den Beteiligten zu 7 übertragen hat. Da der Betroffene jedoch bereits gegen die Ausgangsentscheidung des Betreuungsge- richts Beschwerde eingelegt hatte, war nach dem durchgeführten Abhilfeverfah- ren Gegenstand seiner Beschwerde nunmehr die Ausgangsentscheidung in der Fassung, die sie durch den Teilnichtabhilfebeschluss vom 1. März 2019 erhal- ten hat. Seine isolierte Beschwerde gegen den Teilnichtabhilfebeschluss war damit nicht statthaft und hätte vom Landgericht verworfen werden müssen. Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen: AG Mönchengladbach-Rheydt, Entscheidung vom 01.03.2019 - 4 XVII 364/16 K - LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 16.05.2019 - 5 T 111/19 - 14