Entscheidung
IV ZB 23/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:190423BIVZB23
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:190423BIVZB23.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 23/22 vom 19. April 2023 in der Nachlasssache - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Bommel und Rust am 19. April 2023 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Be- schluss des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes- gerichts in Bremen vom 8. September 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Bewilligung eines Verkaufs von Nachlassgegenständen im Rahmen einer noch nicht auseinandergesetz- ten Erbengemeinschaft. Mit Beschluss vom 31. Mai 2022 setzte das Nach- lassgericht das Verfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 FamFG aus. Der dem Beteiligten zu 1., selbst Rechtsanwalt und seinerseits im Verfahren an- waltlich vertreten, am 2. Juni 2022 zugestellte Beschluss war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach der Beschluss mittels einer bin- nen einer Frist von einem Monat einzulegenden Beschwerde anfechtbar sei. Mit einem am 30. Juni 2022 beim Nachlassgericht eingegangenen Schriftsatz legte der Beteiligte zu 1. sofortige Beschwerde ein und bean- tragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels. 1 - 3 - II. Das Beschwerdegericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zu- rückgewiesen und die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. als un- zulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Nachlassgerichts sei nicht ursächlich für die Versäumung der Frist geworden. Ausgehend von einem bei einem Rechts- anwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand sei diese Belehrung offenkundig falsch gewesen und habe deshalb nicht einmal den Anschein der Richtig- keit zu erwecken vermocht. Dass das Nachlassgericht in der in der Sache die Abhilfe versagenden Entscheidung von einer unverschuldeten Frist- versäumung ausgegangen sei, sei ohne Belang. III. Die gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat zu Recht die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels beträgt zwei Wochen ab Zustellung (§ 21 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO) und konnte deshalb durch den am 30. Juni 2022 beim Nachlassgericht eingegangenen Schriftsatz nicht mehr gewahrt werden. 2. Rechtlicher Prüfung hält auch stand, dass das Beschwerdegericht den Antrag des Beteiligten zu 1. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Be- schwerde zurückgewiesen hat. Zwar wird nach § 17 Abs. 2 FamFG ein Fehlen des Verschuldens bei der Versäumung einer gesetzlichen Frist ver- mutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder - wie hier - fehlerhaft ist. Erforderlich ist allerdings ein ursächlicher Zusammenhang zwischen 2 3 4 5 - 4 - Belehrungsmangel und Fristversäumnis (vgl. Senatsbeschluss vom 23. November 2011 - IV ZB 15/11, ZEV 2012, 150 Rn. 10). An einem solchen Zusammenhang fehlt es hier mit Blick darauf, dass der Beteiligte zu 1. selbst Rechtsanwalt ist und zudem im Verfahren vor dem Nachlassgericht wie auch im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten wurde. Auch ein Rechtsanwalt darf zwar grundsätzlich auf die Richtigkeit einer durch das Gericht erteilten Rechtsmittelbelehrung ver- trauen (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - NJW-RR 2012, 1025 Rn. 9; vgl. auch BVerfG, NJW 2021, 915 Rn. 36). Gleichwohl muss aber von einem Rechtsanwalt erwartet werden, dass er die Grund- züge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt. Das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsmittel- belehrung kann er deshalb nicht uneingeschränkt, sondern nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rec hts- behelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und damit verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsan- walts geführt hat. Auch in Fällen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsmittel- belehrung kann es daher an der Ursächlichkeit zwischen Belehrungsman- gel und Fristversäumung fehlen, wenn die durch das Gerich t erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kennt- nisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken ver- mochte (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2012 aaO vgl. ferner BGH, Be- schluss vom 10. Januar 2023 - VIII ZB 41/22 Rn. 22, NJW-RR 2023, 427). Hieran gemessen ist die vom Nachlassgericht erteilte Rechtsmittel- belehrung nicht geeignet, bei einem Rechtsanwalt einen nachvollziehba- ren Rechtsirrtum hervorzurufen. Bei der Regelung des § 21 Abs. 2 FamFG einschließlich der Verweisung auf die §§ 567 ff. ZPO handelt es sich um 6 7 - 5 - Vorschriften, die dem Rechtsanwalt bekannt sein müssen. Dies gilt unab- hängig davon, ob der Rechtsanwalt Fachanwalt in dem Bereich ist, aus dem das Verfahren stammt. Vielmehr nimmt der Rechtsanwalt mit der Übernahme eines entsprechenden Mandats die für diese Verfahrensart er- forderliche verfahrensrechtliche Sachkunde in Anspruch (BGH, Beschluss vom 25. November 2020 - XII ZB 256/20, NJW 2021, 784 Rn. 9). Die fehlende Ursächlichkeit der fehlerhaften Rechtsmittelbel ehrung folgt hier zudem daraus, dass sich schon aus dem Tenor wie auch aus der Begründung des Beschlusses des Nachlassgerichts ergibt, dass es sich lediglich um eine Zwischenentscheidung handelt, die nicht der regelmäßi- gen einmonatigen Beschwerdefrist gegen erstinstanzliche Endentschei- dungen (§ 63 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 58 Abs. 1 FamFG) unter- liegt (zur entscheidenden Bedeutung des Entscheidungsgegenstands hin- sichtlich der Verneinung der Kausalität einer fehlerhaften Rechtsmittelbe- lehrung für die Versäumung einer Frist bei anwaltlicher Vertretung vgl. OLG Nürnberg NJW 2022, 1182 Rn. 17; OLG Bremen NJW-RR 2021, 1160 Rn. 12; OLG Saarbrücken FamRZ 2013, 1155 [juris Rn. 13]). Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ändert hieran nichts, dass sich der hier an- zuwendenden Verfahrensordnung keine durchgängige Regelhaftigkeit von Rechtsmittelfristen entnehmen lässt. Vielmehr führt die sich hieraus erge- bende Gefahr von Fehlleistungen bei der Formulierung der Rechtsbehelfs- belehrung gerade dazu, dass ein Rechtsanwalt diese nicht ohne eigene kritische Würdigung zur Grundlage der Erfüllung seiner Aufgaben in eige- nen Angelegenheiten und als Verfahrensbevollmächtigter machen darf. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht die Versa- gung der Wiedereinsetzung auch nicht in Widerspruch zur Rechtspre- chung des Bundesverfassungsgerichts. Das Beschwerdegericht hat die 8 9 - 6 - Anforderungen an ein faires Verfahren bei der Entscheidung über die Wie- dereinsetzung in Fällen, in denen die Fristversäumnis auf Fehlern des Ge- richts beruht, nicht überspannt. Der hier zur Beurteilung stehende Sach- verhalt ist aus mehreren Gründen nicht mit demjenigen vergleichbar, der der von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2021, 915) zugrunde lag. Anders als dort haben hier weder das Nachlassgericht noch das Beschwerdegericht durch ihre nachfolgende Sachbehandlung den Beteiligten zu 1. oder seine Verfahrensbevollmächtigten in ihrem Irrtum über die tatsächlich zutref- fende Rechtsbehelfsfrist bestärkt (vgl. BVerfG aaO Rn. 31). Weiter war zur Aufklärung des Rechtsirrtums des Beteiligten zu 1. und seiner Verfahrens- bevollmächtigten nicht erforderlich, sich mit der Auslegung von § 21 Abs. 2 FamFG in Rechtsprechung und Literatur zu befassen. Dass das Rechtsmittel gegen den Aussetzungsbeschluss nach § 21 Abs. 1 FamFG die sofortige Beschwerde ist, die einer zweiwöchigen Beschwerdefrist un- terliegt, folgt ohne weiteres aus dem Gesetz. Einer Einsichtnahme in ein- schlägige Kommentarliteratur (vgl. hierzu BVerfG aaO Rn. 37) bedurfte es hier gerade nicht. Deshalb handelt es sich auch nicht um eine ungewöhn- liche verfahrensrechtliche Situation, die nicht sicher richtig zu beantwor- tende Zweifelsfragen aufgeworfen hat, wodurch ausnahmsweise eine Ur- sächlichkeit zwischen fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung und Versäu- mung der Frist auch bei anwaltlicher Beratung bejaht werden könnte (vgl. hierzu OLG Frankfurt NJW 2012, 3250 [juris Rn. 6]; OLG Hamm, Be- schluss vom 6. September 2012 - 14 WF 149/12, juris Rn. 4). Soweit die Rechtsbeschwerde meint, auch "von der Sache her" dränge sich nicht ge- rade auf, dass sich der Gesetzgeber im Falle eines das Verfahren ausset- zenden Beschlusses für eine besondere Eilbedürftigkeit einer Entschei- dungsanfechtung entschlossen habe, lässt sie außer Betracht, dass auch - 7 - § 252 ZPO und damit mit der Zivilprozessordnung eine weitere grundle- gende Verfahrensordnung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung der Aussetzung des Verfahrens vorsieht. 3. Ohne Relevanz ist entgegen der Auffassung der Rechtsbe- schwerde, dass das Nachlassgericht unter Beibehaltung seines Rechts- standpunktes in der Sache in seiner Nichtabhilfeentscheidung Wiederein- setzung in den vorigen Stand gewährt hat. Zu Recht hat das Beschwerd e- gericht insoweit darauf verwiesen, dass diese Entscheidung allein dem Gericht obliegt, welches über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat (§ 19 Abs. 1 FamFG). Dies aber ist jedenfalls im Fall der Nichtabhilfe in der Sache das Beschwerdegericht, so dass die Entscheidung des Nach- lassgerichts zur Wiedereinsetzung gegenstandslos ist. Die von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs betrifft den hier zu beurteilenden Verfahrensgang nicht. Zwar ist richtig, dass die Sache in der Form, die diese durch die (Teil -)Nichtabhil- feentscheidung erhalten hat, beim Beschwerdegericht anfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2020 - XII ZB 243/19, MDR 2020, 1527 10 - 8 - Rn. 12). Dies gilt aber allein für Sachentscheidungen des Ausgangsge- richts, nicht dagegen für solche prozessualen Entscheidungen, die ihm durch eine entgegenstehende gesetzliche Regelung vorentha lten sind. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Bußmann Dr. Bommel Rust Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 31.05.2022 - 31 VI 191/21 - OLG Bremen, Entscheidung vom 08.09.2022 - 5 W 21/22 -